Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00754
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 19. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ schloss im Jahr 1988 in Deutschland eine dreijährige Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungstechniker ab. In den Jahren von 1996 bis 2017 war er ebenfalls in Deutschland teilweise als selbstständiger und teilweise als angestellter privater Ermittler tätig und erlangte diverse Zertifikate im Bereich Bewachung und Ermittlung (Urk. 5/31/1 ff.). Anfang Juli 2017 zog er in die Schweiz und trat bei der Y.___ in Z.___ eine Stelle als Monteur an (Urk. 5/18/1). Am 11. August 2017 verdrehte er sich beim Hochheben einer Klimaanlage den Arm (Urk. 5/7/3 f.) und zog sich dabei eine Rotatorenmanschetten-Ruptur an der rechten Schulter zu (Urk. 5/7/46). Am 15. Oktober 2018 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Arbeitsunfall sowie eine darauffolgende Operation an der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva, bei (Urk. 5/7, Urk. 5/15, Urk. 5/29) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/9), einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ (Urk. 5/18) und Arztberichte ein (Urk. 5/27-28). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte sie dem Versicherten die Ablehnung seines Begehrens auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 5/32). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/35), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2019 wie angekündigt ab (Urk. 5/38 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner seien Eingliederungsmassnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Replik vom 22. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der Schulter operiert worden und beantragte sinngemäss, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Abschluss der Heilungsphase neu prüfe (Urk. 8). Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte er mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 11) ärztliche Berichte im Zusammenhang mit der durchgeführten Operation ein (Urk. 12/1-3). Die Berichte wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13), worauf diese auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Mit Verfügung vom 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Im parallel hängigen Verfahren der Unfallversicherung hatte die Suva am 30. Oktober 2019 den Einspracheentscheid erlassen und darin die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigt (Urk. 5/45). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wird mit der Verfahrensnummer UV.2019.00288 geführt. Auch in dieser Sache ergeht mit heutigem Datum das Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass zwar die angestammte Tätigkeit als Lüftungstechniker nicht mehr zumutbar sei, der Beschwerdeführer sich aber in Deutschland zur Fachkraft für Bewachung, Observation und Ermittlung habe ausbilden lassen und zwischen 1996 und 2017 auch als solche tätig gewesen sei. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich liege keine gesundheitliche Einschränkung vor. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die fehlende Niederlassungsbewilligung stehe der Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Bereich entgegen, ändere daran nichts, denn es handle sich um einen invaliditätsfremden Umstand. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung seien daher nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer Frozen Shoulder und Problemen mit beiden Ellbogen. Eine körperliche Arbeit könne er nicht mehr ausüben. Massgeblich für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sei sein erlernter und zuletzt ausgeübter Beruf als Klimatechniker. Seine Arbeitsfähigkeit sei im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass für einen Anspruch auf Umschulung eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erforderlich sei. Dies sei vorliegend bei einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % nicht der Fall (Urk. 4 S. 1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe sodann nur, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache. Dies sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei der Anspruch auf die beantragte halbe Rente. Ein allfälliger Rentenanspruch sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urk. 4 S. 2).
2.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 13. Dezember 2019 erneut an der rechten Schulter operiert worden. Die Heilungsphase sei abzuwarten und in der Folge sei eine neue Prüfung seiner Ansprüche durchzuführen (Urk. 8). Von der Gelegenheit, sich hierzu und zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2020 eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-3) zu äussern, machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch (Urk. 14).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung beziehungsweise Arbeitsvermittlung zu Recht verneint hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber ein allfälliger Rentenanspruch, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (vgl. E. 1.6 vorstehend). Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. März 2018 ein vor wenigen Monaten erlittenes, initial unbehandeltes Verhebetrauma der rechten Schulter mit Impingement der Schulter (Differentialdiagnose Läsion der Rotatorenmanschette beziehungsweise Bursitis oder Tendinitis) und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die orthopädische Klinik der B.___. Der Beschwerdeführer sei ab 7. März bis voraussichtlich am 31. März 2018 voll arbeitsunfähig (Urk. 5/7/21).
3.2 Bei Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur der Schulter (transmural Supraspinatus, Oberrand Subscapularis), einer Bizepstendinopathie und einer degenerativen anterioren Labrumläsion bei asymptomatischer AC-Gelenksarthrose und Trauma vom August 2017 führten Dr. med. C.___ und PD Dr. med. D.___, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Mai 2018 eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts durch (Urk. 5/7/46 f.). Diese verlief gemäss Austrittsbericht vom 7. Mai 2018 komplikationslos; der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 5/7/48). Anlässlich von Kontrollen am 15. Juni und 4. September 2018 stellte Dr. C.___ einen regelrechten postoperativen Verlauf bei weiterhin bestehenden Schmerzen fest, und attestierte dem Beschwerdeführer jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bei handwerklichem Beruf (Urk. 5/7/60, Urk. 5/7/73-74).
3.3 Bei einer Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 stellten Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, die Diagnose einer postoperativen Frozen Shoulder (Urk. 5/15/9). Dieses Leiden sei insgesamt mit einer positiven Prognose verbunden, jedoch müsse mit einem längeren Heilungsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Klimatechniker bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 5/15/10).
3.4 Vom 8. Mai bis am 5. Juni 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 5/28/1). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2019 hielten Oberarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. H.___ fest, es habe keine namhafte Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten sie aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung habe die zu erwartende Besserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die bisherige Tätigkeit als Klimamonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 5/28/2 f.). Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden, es werde vorgeschlagen, den Fall abzuschliessen (Urk. 5/28/3).
3.5 Dr. D.___ hielt im Bericht vom 12. Juni 2019 fest, es scheine, als habe die stationäre Rehabilitation die Schulter des Beschwerdeführers überfordert und die immer noch deutliche postoperative Frozen Shoulder eher negativ beeinflusst. Er habe dem Beschwerdeführer das Krankheitsbild der Capsulitis mit typischerweise spontaner Regredienz nach eineinhalb bis zwei Jahren erläutert (Urk. 5/29/11).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2019 Schulterschmerzen und einen Reizzustand rechts unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose low-grade Infekt und ungenügende Einheilung der Supraspinatussehne; Urk. 12 S. 1). Als Therapieoptionen schlug er vor, entweder die Situation so zu akzeptieren oder eine Revisionsarthroskopie mit nur mittelmässiger Prognose durchzuführen, wobei die Erfolgsquote von solchen Eingriffen nur etwa 50 % betrage. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge für die Operation entschieden (Urk. 12/1 S. 2).
3.7 Am 13. Dezember 2019 führte Dr. I.___ eine Schulterarthroskopie mit zirkumferenzieller Kapsulotomie und subacromialer Bursektomie mit Acromioplastik und Revision sowie Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter durch. Der Eingriff sei komplikationslos und der postoperative Verlauf unkompliziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden. Er sei vom 13. Dezember 2019 bis am 24. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/3 S. 3; vgl. auch Urk. 12/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der F.___ vom 7. Juni 2019 von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit aus (Urk. 4 S. 1), während der Beschwerdeführer darlegte, er könne aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Schulter auf längere Sicht keine körperliche Arbeit mehr ausüben (Urk. 1).
4.2 Die Ärzte der F.___ kamen zum Schluss, die vor dem Unfall ausgeübte berufliche Tätigkeit als Klimamonteur sei nicht mehr geeignet. Zumutbar sei hingegen eine ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit der rechten Schulter (Urk. 5/28/2 f.). Die Ärzte betonten, diese Beurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, da die Resultate der physischen Leistungstests infolge Selbstlimitierung für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären, eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch jedoch nicht begründen (Urk. 5/28/2).
Die Beurteilung der Ärzte der F.___ erfolgte nach einem einmonatigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beobachtungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 5/28/2) und in Kenntnis der medizinischen Akten (Urk. 5/28/5 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einzig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter beklagt, leuchtet denn auch ein, dass ihm lediglich die Schulter übermässig belastende Tätigkeiten, wie das Heben von schweren Gewichten oder Arbeiten über der Schulterhorizontalen, nicht möglich sind. Weitere Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dr. D.___ stellte im Bericht vom 12. Juni 2019 mit der Beurteilung der Ärzte der F.___ übereinstimmend Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter fest, die bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden waren. Ebenso beschrieb Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer auch über deutliche Ruheschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger klage, er schilderte jedoch keine dazugehörigen klinischen Befunde. Zum Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise zu allfälligen weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht (Urk. 5/29/10). Auch aus dem nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. I.___ vom 1. November 2019 ergeben sich - soweit er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.7 vorstehend) - übereinstimmende Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter sowie vom Beschwerdeführer subjektiv beklagte Schulterschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 12 S. 1).
Die am 13. Dezember 2019 durchgeführte Schulteroperation (Urk. 12 S. 3 ff.) und ihre Folgen im Hinblick auf die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers betreffen sodann Veränderungen des Sachverhaltes nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1. 7 vorstehend).
Insgesamt bestehen damit keine Zweifel an der beweiswerten Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der F.___ vom 7. Juni 2019 und die Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 25. September 2019 zunächst von einer bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter aus, bezüglich derer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer war tatsächlich von 1996 bis Juni 2017 in diesem Bereich tätig (Urk. 5/31/1). Massgeblich für die Berechnung der Erwerbseinbusse ist jedoch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.1). Dabei handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 (Urk. 4) richtigerweise festhielt - um die ab Juli 2017 bis zum Unfallzeitpunkt am 11. August 2017 und darüber hinaus ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Klimatechniker bei der Y.___ (Urk. 5/7/3).
Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf das von der Y.___ angegebene jährliche Einkommen (Urk. 5/18/6) und ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; Urk. 5/42). Selbst unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin - angesichts des vor Eintreten des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlichen Einkommens - vorgenommenen Parallelisierung des Invalideneinkommens, übersteigt dieses das Valideneinkommen. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa), ist ein solcher auch nicht angezeigt. Es resultiert somit keine Erwerbseinbusse. Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten und es besteht insgesamt kein Anlass für eine Korrektur.
Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist daher zu verneinen.
4.4 Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das heisst, seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2)
Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
Die dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Arbeit über Schulterhöhe mit der rechten Schulter sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser