Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00757
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1996 geborene X.___ wurde am 26. November 1999 (Eingangsdatum) mit Hinweis auf eine Sprachstörung durch seine Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Sprachheilbehandlungen (Urk. 6/5, Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/19 und Urk. 6/21). Während der Absolvierung der zweiten Klasse der Sekundarstufe B wurde der Versicherte am 27. Februar 2012 (Eingangsdatum) durch seine Mutter bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/26). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/28), Schulzeugnisse sowie die Berichte der verschiedenen Schnupperlehren bei (Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 informierte die IV-Stelle, dass derzeit keine Unterstützung durch die IV-Stelle nötig sei, da der Versicherte eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden habe (Urk. 6/32). Am 24. Februar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38) und bevollmächtigte seine Mutter, ihn zu vertreten (Urk. 6/40). Zunächst holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42) sowie einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 6/46). Nachdem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung als Sanitärinstallateur EFZ nicht bestanden hatte (Urk. 6/49-52), gewährte ihm die IV-Stelle am 16. Dezember 2016 nach durchgeführten Abklärungen bezüglich seiner Ausbildung als Sanitärinstallateur EFZ eine Kostengutsprache für seinen zusätzlichen Betreuungsaufwand im Lehrbetrieb ab dem 1. August 2016 bis am 31. Juli 2017 im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 6/54). Nach erneutem Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Urk. 6/61-62) verlängerte die IV-Stelle am 28. September 2017 die Kostengutsprache bis am 2. August 2018 (Urk. 6/67) und sprach ihm daneben während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte nach Ergreifen eines Rekurses schliesslich seine Lehrabschlussprüfung bestanden hatte (Urk. 6/73), informierte ihn die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Mai 2019, dass die berufliche Massnahme abgeschlossen sei und er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/72). Am 10. Juli 2019 verlangte der Versicherte einen rechtsmittelfähigen Entscheid (Urk. 6/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juli 2019, Urk. 6/77; Einwand vom 9. September 2019, Urk. 6/79), verneinte die IV-Stelle am 8. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/82 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, die Prozesskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sowie um eine rasche Verfahrenserledigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer die erstmalige berufliche Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ erfolgreich abgeschlossen habe. Mit diesem Abschluss sei davon auszugehen, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Somit bestehe kein weiterer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Sommer 2018 habe er zum dritten Mal die Lehrabschlussprüfung wiederholt und habe den Bescheid erhalten, nicht bestanden zu haben. Dagegen habe er Rekurs eingelegt, welcher gutgeheissen worden sei. Nach dem Lehrabschluss habe er sich an der Aushebung entschieden, Zivildienst anstelle der Rekrutenschule zu leisten. Es möge stimmen, dass praxisgemäss bei unzweifelhaft klarem Ausbildungsabschluss und vollem Leistungsvermögen die Rentenfrage in solch einfacher Weise geklärt werden könne. Vorliegend passe der Sachverhalt hingegen in keiner Art und Weise zum Vorgehen und stelle eine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht der
IV-Stelle dar. In Anbetracht der Aktenlage seien vorliegend die notwendigen Abklärungen bezüglich der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, was vorliegend nicht gemacht worden sei. Dies wirke aufgrund der unbestrittenen und unzählig vorhandenen Informationen in den Akten zur Produktivität falsch (Urk. 1
S. 2-3). Richtig wäre, mit dem Rentenentscheid zu warten, die Eingliederung nach Abschluss des Zivildienstes wiederaufzunehmen und nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nach Eingliederung den Rentenanspruch seriös und rechtskonform zu prüfen (Urk. 1 S. 4-5).
3.
3.1 Im Sprachgebrechen-Bericht der Abklärungsstelle Logopädie/Pädaudiologie des Kinderspitals Z.___ vom 20. Januar 2000 wurde eine Dysphasie als schweres Sprachgebrechen im Sinne des IV-Gesetzes festgehalten. Eine logopädische Therapie sei eindeutig indiziert (Urk. 6/4).
3.2 Im Entwicklungsbericht der Abteilung Wachstum und Entwicklung des Kinderspitals Z.___ vom 9. August 2001 wurden eine Entwicklungsdysphasie expressiv betont, eine knappe altersentsprechende kognitive Entwicklung und eine leichte motorische Auffälligkeit diagnostiziert (Urk. 6/8/4).
3.3 Am 26. März 2004 ergänzte die dipl. Logopädin A.___ des Kinderspitals Z.___ die diagnostizierte Dysphasie mit der zusätzlichen Diagnose eines Dysgrammatismus und hielt fest, dass die Logopädie dringend weitergeführt werden solle (Urk. 6/12).
3.4 Am 18. Juli 2006 hielt B.___, dipl. Logopädin der IV Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst C.___, nach einer umfassenden Untersuchung fest, dass sich die Dysphasie gebessert habe, indem der Beschwerdeführer jetzt über Sprache verfüge. Jedoch sei der Dysgrammatismus noch behandlungsbedürftig. Es bestünden Wortfindungsstörungen, die auf eine ungenügende phonologische Repräsentation hinwiesen und auf die ursprüngliche Dysphasie zurückzuführen seien, wie auch die Legasthenie. Der Beschwerdeführer solle deshalb weiterhin die Logopädie besuchen (Urk. 6/18).
3.5 Im Bericht des Universitätsspitals D.___ vom 21. Dezember 2007 nannte E.___, Dipl. Klein. Log. MSc, folgende klinisch-logopädischen Diagnosen (Urk. 6/20/1):
- Artikulatorische Unfertigkeiten
- Störung des Wortgebrauchs (erschwerte Wortfindung, Wortentstellungen durch Vereinfachung von Konsonantenhäufungen und Lautangleichungen)
- Störung des Satzgebrauchs (sprachlich-mündliche Formulierungsschwäche mit Dysgrammatismus)
- Dyslexie
- Dysorthographie bei
- Ausgeprägter phonematisch-mnestischer Schwäche
- Artikulo-(zentral)-motorischen Auffälligkeiten
- Optisch-mnestischen Unsicherheiten
- Störungsbewusstsein
Die beim Beschwerdeführer vorliegende sprachliche Problematik sei im Rahmen eines kindlichen Dysphasie-Syndromes zu sehen. Ursächlich dafür sei eine Merkfähigkeits- und Differenzierungsschwäche im Bereich der Sprachlaute. Diese verursache eine Wortfindungsproblematik, die sprachlich-mündliche Formulierungsschwäche und das erschwerte Sprachverständnis. Dieselben Probleme seien auch auf Ebene der Schriftsprache vorhanden und beeinträchtigten den Schriftspracherwerb. Somit seien trotz normaler Grundintelligenz die sprachlich-mündlichen sowie sprachlich-schriftlichen Leistungen stark beeinträchtigt (Urk. 6/20/3).
3.6 Im Bericht vom 28. Februar 2012 des Universitätsspitals D.___ erhoben F.___, Logopädin MA SLPA, und KD Dr. med. G.___, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie und Facharzt für HNO-Heilkunde, folgende Diagnosen (Urk. 6/28/5):
- Sprachschwäche
- Mangelnde sprachliche Fertigkeiten
- Artikulatorische Unfertigkeiten
- Störung des Satzgebrauchs (sprachlich-mündliche Formulierungsschwäche mit
- Rechtschreibschwäche bei
- Stark ausgeprägter Sprachentwicklungsproblematik
- Ausgeprägter phonologischer Merkfähigkeitsschwäche
- Orofacialer Hypotonie
- Störungsbewusstsein
Beim Beschwerdeführer liege nach wie vor eine Schwäche im sprachlich-mündlichen sowie sprachlich-schriftlichen Bereich vor. Die auditive Merkfähigkeitsschwäche sei ausgeprägt und bedinge die Wortfindungsproblematik, die Formulierungsschwäche und die erschwerte Verarbeitung von gesprochener und geschriebener Sprache (6/28/7).
3.7 Im Bericht vom 16. Mai 2016 hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Facharzt für Entwicklungspädiatrie, folgende Diagnosen fest (Urk. 6/46/5):
- Altersentsprechende nichtsprachliche kognitive Entwicklung/Grundintelligenz (mittlerer Altersdurchschnitt)
- Zentrale spezifische Spracherwerbsstörung mit auditiver Wahrnehmung/Merkfähigkeitsschwäche
- Verzögerte Entwicklung schulischer Fertigkeiten (mündlicher Sprache, lesen, Rechtschreiben, Fremdsprachen)
- Verlangsamtes Arbeitstempo
Die anfänglichen Diagnosen seien sich grundsätzlich in diesen Jahren gleichgeblieben, wenn auch die Ausprägung der Schwierigkeiten sich dem Alter entsprechend verändert hätten. Aufgrund dieser erheblichen Sprachsteuerung, welche in der Schule aber auch in der Lehre Schwierigkeiten und Probleme im Alltag mit sich bringe, erscheine es verständlich, dass der Beschwerdeführer auch in der aktuellen Situation der beruflichen Ausbildung vermehrt pädagogische Zuwendung benötige (Urk. 6/46/6).
3.8 Am 26. Oktober 2016 nahm Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, des RAD Stellung. Er hielt unter anderem fest, dass ein Gesundheitsschaden weiterhin ausgewiesen und durch zahlreiche Arzt- und logopädische Befunde belegt worden sei. Der Beschwerdeführer benötige mehr Zeit als kognitiv gesunde Personen, um Informationen aufzunehmen, zu speichern und die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu prüfen und allenfalls zu korrigieren. Hinweise für eine Verhaltensstörung und für Motivationsprobleme fänden sich in den Arztberichten und Schulzeugnissen nicht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien demnach zum derzeitigen Zeitpunkt keine nochmaligen oder erweiterten neuropsychologischen Untersuchungen erforderlich (Urk. 6/74/3).
4.
4.1 Die zitierten medizinischen Akten sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes liefern verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit an einem Gesundheitsschaden leidet. Bereits für die Lehrstellensuche empfahlen Frau F.___ und Dr. med. G.___ pädagogisch-therapeutische Unterstützung (Urk. 6/28/7). Nachdem der Beschwerdeführer eine Lehrstelle fand, erachtete Dr. H.___ eine Arbeit in der freien Wirtschaft von der Grundintelligenz her prinzipiell als möglich, machte dabei allerdings auf den durch die Gesundheitsbeeinträchtigung entstehenden Mehraufwand während der Lehre aufmerksam (Urk. 6/46/6). Als der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nach dem dritten Mal nur durch einen Rekurs bestand, zog auch die Berufsberatung der IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen bezüglich der Stellensuche in Betracht (Urk. 6/73/1). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingegliedert, nicht zu überzeugen. Da vor allem keine Stellungnahmen zu den sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkungen vorliegen, ist die Frage, ob ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ebenso fehlt es an ärztlichen Äusserungen dazu, ob der Beruf des Sanitärinstallateurs EFZ für den Beschwerdeführer die passende Tätigkeit darstellt. Somit erweist sich die Aktenlage als weiter abklärungsbedürftig.
4.2 In Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» wird die Beschwerdegegnerin – aus pragmatischen Gründen (erst) nach Absolvierung des einjährigen Zivildienstes – die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen und dabei eine neutrale medizinische Begutachtung zu veranlassen haben, welche zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft gibt. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben.
5. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz