Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00760
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, meldete sich erstmals am 28. Januar 2011 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20, Urk. 6/23-24) mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 6/28). Am 15. November 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/37 Ziff. 4.2), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2017 auf das Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 6/45).
Am 17. Februar 2017 reichte die zuständige Lebensversicherungsgesellschaft eine Meldung zur Früherfassung ein (Urk. 6/53). Auch auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2017 nicht ein (Urk. 6/71).
1.2 Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78) und reichte einen aktuellen psychiatrischen Bericht ein (Urk. 6/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80-81, Urk. 6/83) verfügte die IV-Stelle am 26. September 2019 erneut ein Nichteintreten (Urk. 6/86 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 25. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) damit, dass in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Y.___ vom 26. Juni 2019 keine Befunde ersichtlich seien, die aufgrund einer medizinischen Abklärung von Fachärzten festgestellt worden seien. Der Bericht beruhe auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Eine wesentliche Verschlechterung, welche eine potenzielle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht ausgewiesen (S. 1). Anhand der Akten hätten psychische Beschwerden bereits in der Vergangenheit vorgelegen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der von ihr eingereichte Arztbericht bestätige, dass sie seit dem 13. September 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Die Diagnosen seien von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer Psychologin gestellt worden. Sie nehme wegen ihrer psychischen Beschwerden regelmässig Psychopharmaka ein, was sich ebenfalls aus dem Bericht ergebe. Die Fachärztin attestiere weiter, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation notwendig sei, eine erneute IV-Anmeldung befürwortet werde und eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex empfehlenswert sei. Dieser Arztbericht genüge den reduzierten, minimalen Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch hätte eintreten müssen (S. 5 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zu Recht nicht eingetreten sei. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Dezember 2011.
3.
3.1 Der letzten materiellen Anspruchsprüfung im Dezember 2011 lagen folgende Berichte zugrunde.
3.2 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 6/5/1-2) nannten die Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- anhaltend depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.10)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.0)
Die Beschwerdeführerin lebe unter sehr schwierigen psychosozialen Verhältnissen. Neben der prekären finanziellen Lage zeigten sich auch die Beziehungsmuster als eher unsicher. Subjektiv bedeutsamer Faktor für die aktuelle Verschlechterung sei der gewaltsame Tod des Bruders im Herbst des letzten Jahres. Die aktuelle Querschnittssymptomatik weise auf ein depressives Zustandsbild hin, welches durch eine begleitende Schmerzsymptomatik, die bereits seit etlichen Jahren bestehe, verkompliziert werde. Aufgrund der geringen Introspektionsfähigkeit, des undifferenzierten Selbstbildes und der weiterhin bestehenden Ambivalenz sei ein psychotherapeutischer Ansatz zunächst in supportiver Modalität zu empfehlen. Zur Symptomkontrolle solle zunächst eine medikamentöse Behandlung stattfinden (S. 2).
3.3 Am 18. Juli 2011 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die vorliegenden Akten sowie eine eigene Untersuchung sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/17) und hielt darin fest, es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine depressive Entwicklung (Dysthymia; ICD-10 F34.1) mit reaktivem Charakter bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 8 Ziff. 5.2). Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine Beschwerdeführerin mit depressiv getönter Grundstimmung und leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeschilderungen seien insgesamt glaubhaft und ein Leidensdruck spürbar. Gegen eine gravierende depressive Störung würden hingegen die klinisch intakten kognitiven Funktionen sprechen (S. 9 Ziff. 6.1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht begründe eine Dysthymia keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus rein psychiatrischer Sicht sei daher für an das somatische Leiden angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (S. 10 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin nehme derzeit keine fachärztlich-psychiatrische Behandlung in Anspruch und das von der Hausärztin verordnete Antidepressivum nehme sie aufgrund von Nebenwirkungen nur sporadisch ein (S. 11 Ziff. 6.5). Bei der Genese der genannten psychiatrischen Erkrankung würden invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren eine entscheidende Rolle spielen (S. 11 Ziff. 6.7).
3.4 Die Ärztin der Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 6/26) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) / chronische Depressionen
- Hinweis auf Traumafolgestörung
- chronisches Schmerzsyndrom / lumbal betontes Panvertebralsyndrom
Die Beschwerdeführerin berichte über eine lang andauernde depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsverlust, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, ausgeprägter Rückzugsneigung sowie teilweise vermehrter Reizbarkeit (S. 2 Ziff. 1.4). Für die Bezugstätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 21. September 2011. Anzumerken sei, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht allein aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden könne, zusätzlich sei eine rheumatologische Beurteilung erforderlich (S. 3 Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht vorstellbar. Über die Sozialberatung Winterthur sei zunächst eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt geplant, was aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt zu unterstützen sei. Insgesamt sei eine langsame Steigerung der Belastbarkeit bei individueller Anpassung des Arbeitspensums zunächst im geschützten Rahmen sinnvoll. Unter Berücksichtigung der individuellen Belastungsfaktoren sei mittel- bis längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar, wobei körperliche Belastungen vor dem Hintergrund der Schmerzsymptomatik vermieden werden sollten. Diesbezüglich sollte eine ergänzende rheumatologische Einschätzung erfolgen (S. 4).
3.5 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es sei weder von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch von einer Einschränkung der Tätigkeit im Haushaltsbereich auszugehen (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2011, Urk. 6/28 S. 1). Mit dem Bericht der Z.___ würden insbesondere im relevanten psychiatrischen Bereich keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht (S. 2).
4.
4.1 Im weiteren Verlauf und insbesondere im Rahmen der Wiederanmeldung am 31. Juli 2019 (Urk. 6/78) lagen der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende Berichte vor.
4.2 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/46) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Verdauungsstörungen mit Schleimerbrechen, Nausea und rezidivierenden krampfartigen Oberbauchschmerzen bei
- Mikrohämaturie und Proteinurie unklarer Genese
Die bisherigen Untersuchungen der Gastroenterologie am C.___ hätten bis auf den Verdacht auf ein Dumping Syndrom nach Magenbypass Operation keine definitiven Befunde gebracht. Es würden noch Verlaufsuntersuchungen durchgeführt (S. 1). Aufgrund der ständig persistenten Schmerzen und der Essensproblematik mit der nötigen Ruhephase könne die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Raumpflegerin zurzeit nicht ausüben. Auch sei sie derzeit nicht vermittelbar, da die Leistung durch die ständigen Schmerzen und die Übelkeit mit Erbrechen deutlich reduziert und nicht nachhaltig sei. Es sei eine Ernährungsberatung zur Überprüfung des Essverhaltens durchgeführt worden, ein Bericht sei noch ausstehend. Weiter seien noch die gynäkologische und eventuell urologische Kontrolle bei unklarer Hämaturie abzuwarten. Ein erneuter Verlaufsbericht könne frühestens in drei bis vier Monaten erbracht werden (S. 2).
4.3 Vom 12. bis 14. April 2017 war die Beschwerdeführerin im D.___, Klinik für Chirurgie und Orthopädie, zur diagnostischen Laparoskopie hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 13. April 2017 (unvollständig bei den Akten; Urk. 6/63) nannten die Ärzte insbesondere folgende Diagnosen:
- rezidivierende kolikartige abdominelle Schmerzen bei Ometum-Bride und Blind-loop-Syndrom mit/bei
- Zustand nach Magenbypassanlage 2011
- Status nach Cholezystektomie 2013
- kein Nachweis von H. pylori
Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
4.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, MSc Psychologin, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/77) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Somatisierungsstörung (F45.0)
Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 13. September 2018 bei ihnen in Behandlung, an Medikamenten nehme sie Zolpdem ein sowie Truxal nach Bedarf (S. 1 Ziff. 1). Sie berichte über eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, seit dem Jahre 2017 leide sie unter einer Depressions- und Angstsymptomatik sowie unter körperlichen Symptomen (S. 1 Ziff. 2). Seit dem 1. Dezember 2018 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Haushaltsführung sei nur noch eingeschränkt möglich. Die meisten Tätigkeiten (putzen, waschen) würden von den Kindern übernommen. Sie selbst koche zweimal monatlich (S. 1 f. Ziff. 3). Durch eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation könnte die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert werden, eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex wäre zudem wünschenswert (S. 2 Ziff. 4). Derzeit seien keine Tätigkeiten zumutbar (S. 2 Ziff. 5).
5.
5.1 Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin eine seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 23. Dezember 2011 eingetretene Verschlechterung insbesondere ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.
5.2 Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2011 wesentlichen Begutachtung durch Dr. A.___ konnte dieser aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (E. 3.3). Demgegenüber diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Z.___ im Jahre 2011 eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise chronische Depressionen, einen Hinweis auf eine Traumafolgestörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom (E. 3.4). Bei einer ersten oberflächlichen Prüfung scheint damit keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten zu sein.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten der Jahre 2012 bis 2018 keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergeben (vgl. E. 4.2-3 sowie Urk. 6/47, Urk. 6/49). Dazu passt, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 einzig unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Urk. 6/37 Ziff. 4.2) und auch im Schreiben vom 8. April 2017, welches im Nachgang zur Meldung zur Früherfassung vom 24. März 2017 verfasst wurde, keine psychischen Beschwerden erwähnt wurden, sondern ausschliesslich auf die im D.___ geplante Operation hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6/53, Urk. 6/61).
Nach der Rentenabweisung im Jahre 2011 sind damit während mehrerer Jahre keine psychischen Beschwerden mehr dokumentiert, weshalb nun bei der unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung vorgenommenen erneuten Anmeldung vom 31. Juli 2019 nicht von einer unveränderten Situation ausgegangen werden kann.
5.3 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben im Bericht vom 26. Juni 2019 insbesondere auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar enthält der Bericht keine objektiven Befunde und ist eher knapp ausgefallen. Die Beschwerdeführerin steht jedoch seit September 2018 bei der Psychiaterin Dr. E.___ sowie der Psychologin F.___ in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und wird auch medikamentös behandelt (E. 4.4). Beim Bericht vom 26. Juni 2019 handelt es sich demnach nicht um einen Kurzbericht nach einem Erstgespräch, sondern wurde von einer psychiatrischen Fachärztin nach einer Behandlungsdauer von knapp einem Jahr verfasst.
5.4 Nachdem die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ mehr als acht Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 1.1). Insgesamt ist gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ und der Psychologin F.___ sowie die in den Akten fehlenden Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung in den Jahren 2012 bis 2018 glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die erneute Anmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. Januar 2020 (Urk. 8) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'667.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2019 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die erneute Anmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’667.70.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig