Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00761
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 27. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, schloss im August 2014 eine Lehre als Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab (Urk. 8/4/2). Im Jahr 2016 absolvierte er erfolgreich die Diplomprüfung der Handelsschule Y.___ (Urk. 8/4/1). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er von 2015 bis 2016 als Sanitärinstallateur (Urk. 8/13). Parallel dazu und anschliessend ging er zwei verschiedenen Tätigkeiten jeweils in Teilzeit nach: Vom 27. September 2017 bis 30. November 2018 arbeitete er bei der Z.___ als Elektromonteur (Urk. 8/16/1). Vom 1. März 2014 bis 31. März 2019 arbeitete er zudem in einem Pensum von 50 % bei der A.___ als Sachbearbeiter/Aussendienstmitarbeiter (Urk. 8/5/6, Urk. 8/25/3) im Reisebüro seines Vaters (Urk. 8/25/1 f., Urk. 8/18/27). Am 27. Februar 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 3. April 2019 mit dem Versicherten ein Standortbestimmungsgespräch durch (Urk. 8/14), zog wiederholt Akten der Krankentaggeldversicherungen bei (Urk. 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18) und klärte die medizinische (Urk. 8/24, Urk. 8/29) und erwerbliche Situation (Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25) ab.
Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 8/32). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2019, ergänzt am 3. September 2019, Einwand und beantragte die Zusprechung von Massnahmen beruflicher Art in Form einer vollständigen Umschulung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/33/1-2, Urk. 8/37/1). Am 25. September 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/38 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Massnahmen beruflicher Art in Form einer Umschulung, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe von 2014 bis 2019 für das Reisebüro der A.___ Pilgerreisen organisiert und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Tätigkeit im Bürobereich gehandelt habe. Ihm sei aus strukturellen Gründen gekündigt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik aufgegeben habe.
Zudem sei er seit 2017 bei der Z.___ als Hilfs-Elektromonteur tätig gewesen. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Rückenproblematik sei erstmals im Juli 2018 eingetreten. Daher würden die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch berücksichtigt und nicht die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Zudem sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar. Sein bereits abgeschlossenes Handelsdiplom, seine abgeschlossene Berufsausbildung sowie seine Berufserfahrung würden es ihm ermöglichen, eine angemessene Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Daher bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion rechts L5/S1 mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts. Er könne daher seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Sanitärinstallateur EFZ nicht mehr nachgehen. Die Rückenprobleme seien bereits in dieser Tätigkeit – und damit vor Juli 2018 – aufgetreten, weswegen er sich schon damals in ärztliche Behandlung begeben habe. Aus diesem Grund habe er das Handelsdiplom absolviert und sich eine leichtere Tätigkeit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht. Längerfristig sei allerdings auch diese Hilfsarbeitertätigkeit ungeeignet. Die Handelsschulausbildung sei mit einer EFZ-Ausbildung nicht vergleichbar (S. 4 f.). Weiter habe er bei der A.___ keine eigentliche Bürotätigkeit ausgeübt, vielmehr sei er im Aussendienst tätig gewesen. Er sei sowohl in seiner Tätigkeit als Hilfs-Elektromonteur sowie in jener bei der A.___ arbeitsunfähig geworden. Er habe insgesamt den Versuch unternommen, sich selbst einzugliedern, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch seien die Verdienstmöglichkeiten als Sanitärinstallateur. Werde dieses Einkommen verglichen mit den Einkommen als Hilfselektromonteur und bei der A.___ ergebe sich eine Lohndifferenz von mehr als 20 %. Ausserdem handle es sich dabei um Hilfsarbeiten, welche bei jungen Versicherten als nicht gleichwertig gelten würden. Mit der Umschulung zum technischen Kaufmann könne eine längerfristig gleichwertige und (invaliditätsbedingt) geeignete Tätigkeit ausgeübt werden (S. 5). Die absolvierte Handelsdiplomausbildung alleine reiche dazu nicht aus (S. 5 f.). Daher bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme der gesamten Umschulung zum technischen Kaufmann (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum technischen Kaufmann zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2), dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts leidet. Als Folge davon ist ihm seit Juli 2018 die Tätigkeit als Sanitärinstallateur beziehungsweise «auf dem Bau» nicht mehr zumutbar, da er keine schweren Lasten mehr heben kann (Urk. 8/8/4-8, Urk. 8/18/8-14, Urk. 8/18/19, Urk. 8/18/24). Daran vermochte offenbar auch die stationäre Rehabilitation vom 1. bis 29. April 2019 nichts zu ändern, obwohl sie zu einer Beschwerdebesserung führte (Bericht der B.___ vom 15. Mai 2019, Urk. 8/29/8-10), denn die Fachpersonen der B.___ nahmen keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/29/12). Nach Darstellung des Beschwerdeführers kam es im Juni 2019 wieder zu einer Schmerzzunahme (Urk. 8/30). Allerdings wurden diese Angaben nicht mittels eines medizinischen Attests untermauert.
Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten attestierte ihm der behandelnde Dr. med. Bosshard, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ab März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/8/4). Die Fachärztin des D.___, Neurologie, empfahl im Bericht vom 12. Februar 2019 aufgrund der angefertigten Bildgebung und der klinischen Befunde primär Verhaltensmassnahmen oder bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit eine multimodale Rehabilitation (Urk. 8/18/23). Gestützt darauf bezeichnete der Hausarzt die geklagten Beschwerden in den Berichten vom 25. Februar 2019 als nicht objektivierbar (Urk. 8/8/4) und bescheinigte in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Belastbarkeit von 50 % (Urk. 8/18/21).
Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers akzeptierte daraufhin in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2019 in einer leichten körperlichen Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 8/18/24).
3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die aufliegenden Einschätzungen des Hausarztes sind nicht geeignet, die Beurteilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers in Zweifel zu ziehen. Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2019 zu entnehmen ist, ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass Dr. Bosshard ihn als zu 100 % arbeitsfähig sehe (Urk. 8/20). Insoweit die Berichte des Hausarztes dennoch dahingehend zu verstehen wären, dass auch in einer Verweistätigkeit eine Belastbarkeit von lediglich 50 % gegeben sei, ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Wenn auch die Rückenproblematik ausgewiesenermassen dem Heben und Tragen von Lasten entgegensteht, so ist mangels entsprechender Begründung nicht einzusehen, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Hausarzt das fehlende medizinische Korrelat der Schmerzen in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, seine Berichte auch mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) mit Zurückhaltung zu würdigen.
Damit steht gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
3.3 Der Beschwerdeführer arbeitete seit März 2014, mithin bereits während der im August 2014 abgeschlossenen Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 8/4/2), im Reisebüro seines Vaters, im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug - wie anhand der unveränderten Löhne zu vermuten anscheinend auch in den Vorjahren - in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/5/6, Urk. 8/13, Urk. 8/14/2, Urk. 8/18/6). Dort organisierte er Pilgerreisen beziehungsweise arbeitete im Aussendienst (Einholen von Bewilligungen beim Konsulat in Bern, Urk. 8/18/27), wobei er nach Aussage der Arbeitgeberin «manchmal» auch Büroarbeiten erledigte (Urk. 8/25/3). Nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen einer internen Umstrukturierung löste die A.___ das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2019 hin auf (Arbeitgeberbericht vom 27. Mai 2019, Urk. 8/25/6, Urk. 8/26).
Daneben arbeitete er zeitenweise temporär (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/5/6, Urk. 8/13) als (Hilfs-) Elektromonteur (Urk. 8/13), seit 27. September 2017 unter anderem bei der Z.___ (Urk. 8/13, Urk. 8/16).
In Anbetracht dieser Erwerbsbiographie kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann wohl angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Sanitärinstallateur, mithin für eine schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Allerdings arbeitet er schon seit Jahren zu 50 % in der Reisebranche, welche Tätigkeit als leicht und wechselbelastend zu bezeichnen ist und demnach aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar erachtet wurde. Das reduzierte Pensum ist - soweit ersichtlich - den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Arbeitgeberin oder allenfalls einem aus freien Stücken getroffenen entsprechenden Entscheid des Beschwerdeführers und nicht seiner gesundheitlichen Situation zuzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in Verbindung mit dem Handelsdiplom in der Reisebranche zahlreiche vollzeitige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt offen stehen.
3.4 Die leistungsspezifische Lohneinbusse von etwa 20 % bestimmt sich anhand eines Vergleichs des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen erlangen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, mithin auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 10. August 2009 E. 3). Der selbst finanzierte Erwerb des Handelsdiploms hat sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund entgegen halten zu lassen.
Was die Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf respektive das Valideneinkommen anbelangt, so kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie dabei auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Reisebüro-Mitarbeiter oder Hilfs-Elektromonteur abstellte. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2016 und im März 2017 wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, ohne dass diese eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Damals gingen die Ärzte des D.___, Institut für klinische Notfallmedizin, von einer akuten Lumbago bei körperlich anstrengender Beschäftigung aus (Urk. 3/3 S. 2). Unter diesen Umständen führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass er sich statt seiner Tätigkeit als Sanitärinstallateur eine körperlich leichtere Tätigkeit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht hatte, da man dort weniger schwer tragen müsse und die Arbeit rückenschonender sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/14/3), was auch auf seine Tätigkeit im Reisebüro zutrifft. Daher ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wiederkehrenden Rückenbeschwerden zunächst den Versuch unternommen hat, sich selbst einzugliedern (Urk. 1 S. 5). Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Sanitärinstallateur tätig wäre.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist demensprechend grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Einkommen in der gelernten Tätigkeit als Sanitärinstallateur, angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2019 im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts abzustellen. Die letzte Anstellung als Sanitärinstallateur liegt schon mehrere Jahre zurück, weshalb rechtsprechungsgemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte und somit auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, S. 207, Rz 16. Der Beschwerdeführer berief sich hingegen auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2019 für Gebäudetechniker, welcher für Sanitärinstallateure EFZ fünf Jahre nach Lehrabschluss einen Mindestjahreslohn von Fr. 63'700.-- vorsehe (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/5, Anhang 8.1). Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, liegt dieser Lohn erheblich unter dem massgebenden Tabellenlohn, weshalb die Festsetzung des Valideneinkommens anhand des GAV nicht gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2).
Die LSE 2016 weisen für Männer im Baugewerbe (TA1_tirage_skill-level, Bereich 41-43) unter Berücksichtigung der mit dem Lehrabschluss erworbenen besonderen Berufs- und Fachkenntnisse im Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2) einen Durchschnittslohn von Fr. 5'911.-- monatlich aus, was erheblich über dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Sanitärinstallateur effektiv erzielten Monatslohn von Fr. 4'373.-- liegt (Fr. 26'239.-- : 6; Urk. 8/13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte, Stand Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 2010-2018, Männer), per 2019 plus 0.5 % ([Quartalsschätzung]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der im Baugewerbe betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik,
T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 74'294.-- (Fr. 5'911.-- / 40 * 41.3 * 12 / 2239 * 2260 * 1.005).
3.5 Ohne berufliche Eingliederung steht dem Beschwerdeführer dank seiner langjährigen Berufserfahrung in der Reisebranche und dem im Rahmen der Selbsteingliederung erworbenen Handelsdiplom - wie gesagt - eine entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt offen. Es wäre ihm auch zuzumuten, seine Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich eines Handwerksbetriebs zu verwerten.
Im Reisebüro verdiente der Beschwerdeführer während Jahren in einem 50 % - Pensum Fr. 32'500.-- (Urk. 8/13). Anhaltspunkte dafür, dass das reduzierte Pensum nicht wirtschaftlichen Gründen oder dem entsprechenden freien Entscheid des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, von einem zumutbaren hypothetischen Einkommen im Vollzeitpensum von Fr. 65'000.-- auszugehen. Gemäss LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer) beträgt der Tabellenlohn im Bereich der Ziffern 49-53 im Kompetenzniveau 1 (Landverkehr; Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) Fr. 5'504.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 69'848.-- (Fr. 5'504.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2260 * 1.005).
3.6 Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'446.-- (Fr. 74'294.-- ./. Fr. 69'848.--) beziehungsweise von Fr. 9'294.-- (Fr. 74'294.-- ./. Fr. 65'000.--), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % beziehungsweise von 13 %, was erheblich unter den erforderlichen etwa 20 % liegt. Davon ist trotz der noch langen Aktivitätsdauer des 1995 geborene Beschwerdeführers nicht abzuweichen, denn bei der auch ohne Umschulung zumutbaren Verweistätigkeit in der Reisebranche kann nicht von einer unqualifizierten Hilfsarbeit gesprochen werden (vorstehend E. 1.3).
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber