Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00769
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. April 1999 als Kranführer bei der Bauunternehmung Y.___ (Urk. 6/15). Am 25. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Basler Versicherungen AG bei (Urk. 6/14/1-15) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 1. Februar 2012 (Urk. 6/15) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 3. April 2012 (Urk. 6/18) ein. Am 19. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen worden, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/21). Zu diesem Ergebnis gelangte die IV-Stelle, nachdem ihr von der Y.___ mitgeteilt worden war, dass X.___ seine Erwerbstätigkeit als Kranführer weiterhin zu 100 % ausübe (Urk. 6/22/5).
1.2 Ab dem 1. Juni 2015 arbeitete X.___ als Kranführer bei der Bauunternehmung A.___ (Urk. 6/35). Am 11. April 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, vom 20. Mai 2017 (Urk. 6/32) und von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36/1-6) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 (Urk. 6/35) ein. Am 2. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen, da es ihm derzeit nicht möglich sei, seine Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 6/41). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des D.___ der E.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43), des F.___ vom 13. März 2018 (Urk. 6/49/7) und vom 2. November 2018 (Urk. 6/76), von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. September 2018 (Urk. 6/61) sowie von Dr. B.___ vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 6/54/1-49) bei. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten (allgemein-internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) des H.___ vom 8. Juli 2019 erstellen (Urk. 6/95/1-86). Mit Vorbescheid vom 23. August 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie seinen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 17 % betrage (Urk. 6/100). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas am 29. August 2019 (Urk. 6/102) bzw. am 30. September 2019 (Urk. 6/107) Einwand. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Glavas am 28. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren, bevor über die Rente definitiv entschieden wird.
2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren.
3.Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine neue polydisziplinäre und objektive Begutachtung vom Gericht aus in Auftrag zu geben.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 5. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des von ihm in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2019 mehrfach erwähnten Entscheids einzureichen, mit welchem ihm die Beschwerdegegnerin rechtskräftig «eine 37%ige Invalidität gewährt hat» (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein solcher Entscheid existiere (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.3.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
1.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsplatzerhaltung habe aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung nie während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 17 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm zunächst eine 37%ige Invalidität gewährt und diese jetzt aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf 17 % reduziert. Der Beschwerdeführer habe deshalb unstreitig und unbestreitbar Anspruch auf angemessene Umschulung und Wiedereingliederungsmassnahmen. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung allein schon deshalb unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Rückenbeschwerden eine 37%ige Invalidität erhalten habe. Wenn die Beschwerdegegnerin nun trotz Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nur noch auf einen Invaliditätsgrad von 17 % komme, könne die angefochtene Verfügung schlicht und einfach nicht Bestand haben. Es handle sich hier um eine offenbar diskriminierende Gesundschreibung des Beschwerdeführers. Die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) seien verletzt worden. Trotz seines Nierentumors sei dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorübergehende Rente gewährt worden. Zumindest während der Operations- und Nachbehandlungszeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Die Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine 37%ige Invalidität gewährt worden sei, sei als Basis der neuen Verfügung anzuschauen und könne nicht in den Wind geschlagen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr tue. Sie werde beim rechtskräftigen Ergebnis des Verfahrens mit jeder gewünschten Deutlichkeit behaftet. Das Gutachten des H.___ (vom Beschwerdeführer als «I.___ in J.___» bezeichnet), sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Nervenwurzelkompromittierung und Tangierung werde im Gutachten nicht erwähnt, geschweige denn thematisiert. Wenn der Beschwerdeführer so etwas veranstaltet hätte, würde man ihm einen versuchten Versicherungsbetrug vorwerfen. Dieser «Gesundschreiber» (gemeint ist der Gutachter des H.___) habe sogar die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet. Es sei eine Anmassung, einer universitären Fachklinik die Kompetenz abzuerkennen, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körperverletzung die Rede sei. Alleine deshalb könne dieses Gutachten nicht überzeugen. Im Bereich der Inneren Medizin werde dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl er fünf namhafte Beschwerdeherde (angeschlagene Nieren, angeschlagenes Herz, Bluthochdruck, Schlafapnoe-Syndrom, Prostata-Beschwerden) aufweise. Selbst gesunde Arbeitnehmer hätten im Alter des Beschwerdeführers Mühe bei der beruflichen Wiedereingliederung. Erst recht sei dies gesundheitlich angeschlagenen Personen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich eine Gesundschreibung des Beschwerdeführers vorgenommen, um ihn aus der Rentenberechtigung zu kippen. Es müsse auch ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, um die Prognosen der Gutachter zu überprüfen. Die prognostizierten Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien bis anhin nicht eingetreten. Bezüglich des Einkommensvergleichs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit mehr verdienen würde als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Das Valideneinkommen müsse auf mindestens Fr. 90'000.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen sei dagegen von der Beschwerdegegnerin alleine schon deshalb zu hoch angesetzt worden, weil die diversen Behandlungen des Beschwerdeführers so viel Zeit beanspruchen würden, dass er sich nicht die ganze Zeit einer Erwerbstätigkeit widmen könne. Hinzu komme, dass er für eine neue Tätigkeit nicht ausgebildet sei und mit einer Hilfstätigkeit niemals ein solches Invalideneinkommen erwirtschaften könnte (Urk. 1).
In seinem Schreiben vom 20. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, der von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnte Invaliditätsgrad von 37 % sei ihm lediglich von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden. Dass er behauptet habe, es liege ein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerdegegnerin vor, welcher von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgehe, basiere auf einem Irrtum (Urk. 10).
3.
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Mai 2017 (Urk. 6/32) besteht beim Beschwerdeführer eine Frozen shoulder links mit/bei hypertropher Gelenkskapsel und Tendinopathie der Bicepssehne (MRI vom 11. November 2016). In seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer sei er vom 21. Oktober 2016 bis zum 29. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Schulterbelastung sei er theoretisch zu 50 % arbeitsfähig.
3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36) bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine Periarthropathia humeroscapularis mit Capsulitis ca. seit August 2016, erste Konsultation im Oktober 2016, eine chronische Spielsucht seit Jahren, chronische degenerative LWS-Veränderungen seit Jahren sowie eine chronische Migräne seit Jahren. Aufgrund seiner Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Aufgrund der Depression und der chronischen Rückenschmerzen sei er auch in einer anderen Tätigkeit eingeschränkt.
3.3 Laut dem Arztbericht des D.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Zurzeit stehe die depressive Erkrankung im Rahmen der im August 2017 gestellten Tumordiagnose im Vordergrund. Eine Prognose könne wegen der Unklarheit bezüglich des Verlaufs der Tumorerkrankung nicht gestellt werden. Eine Arbeitstätigkeit könne sich aber langfristig prognostisch günstig auswirken. Bei der Einschränkung seien die körperlichen Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen. Aufgrund der länger zurückliegenden letztmaligen Konsultation könne keine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden.
3.4 Das F.___ hielt im Arztbericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/49) fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines chromophoben Nierenzellkarzinoms am 6. September 2017 operiert worden. Er habe sich von der Operation sehr gut erholt und es gebe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv. Bezüglich der Nierentumorerkrankung ergäben sich keine einschränkenden Faktoren bezüglich der Arbeitsfähigkeit und eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit.
3.5 Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. G.___ vom 18. September 2018 (Urk. 6/61) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische Lumbago mit rechtsseitiger Ischialgie, eine Arthropathia humeroscapularis links und ein Zustand nach Nierentumor-Resektion links bei chromophoben Nierenzellkarzinom im September 2017 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10 F63.0), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven Antriebs- und Stimmungslage sowie seiner Schmerzen in Rücken und Schulter für seine Arbeit als Kranführer auch aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. Es sei zu erwarten, dass durch die Psychotherapie und die Einnahme von Psychopharmaka eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit binnen einiger Monate auf 30 % für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit erreicht werden könne. Im Moment sei der Beschwerdeführer völlig ohne Ressourcen, vor allem nach der Aufgabe seiner Spielsucht. Er sei völlig von seiner Ehegattin abhängig, die auch gute Deutschkenntnisse besitze. Da diese aber zu 100 % arbeitstätig und der Beschwerdeführer vollkommen unbeholfen sei, habe sie einen Rechtsanwalt für die administrativen Arbeiten engagieren müssen.
3.6 Im Verlaufsbericht vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) hielt Dr. B.___ fest, es bestünden zusätzlich zur Frozen shoulder links ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie ein Nierenzell-Karzinom links. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Theoretisch möglich bezüglich der Schulter sei eine sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, aktuell aber bei lumbaler Problematik nicht zumutbar.
3.7 Im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 6/76) führten die Ärzte des F.___ aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms in Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihm deswegen nicht bescheinigt worden. Er sollte möglichst geregelte Arbeitszeiten ohne Schichtarbeit haben. Ebenso sollte er auf berufliches Autofahren und das Bedienen von selbst- bzw. fremdgefährdenden Maschinen verzichten. Unter etablierter nächtlicher Überdruckbeatmung könne die Arbeitsfähigkeit gut wieder hergestellt werden. Limitierend seien die nicht im Detail bekannten Nebendiagnosen.
3.8 Laut dem Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 6/95/7):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-breitbasiger medialer Diskushernie L4/5 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose
-breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beidseits (MRI vom Oktober 2018)
2.Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit/bei:
-MR-mässig nachgewiesener Tendinopathie der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Bizepssehne im Sinne einer Frozen Shoulder (MRI vom November 2016)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Chromophobes Nierenzellkarzinom pT1a (4cm) cN0 cM0 mit/bei:
-Erstdiagnose im Juli 2017
-Status nach DaVinci-assistierter laparoskopischer Nierentumorresektion links am 06.09.2017 (R0)
-aktuell tumorfrei bei normaler Nierenfunktion
4.Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei:
-Erstdiagnose am 07.06.2017 (AHI 22.4/Std, ODI 15.5/Std)
-aktuell unter CPAP-Therapie gut eingestellt (AHI 8.3/Std, ODI 9.1/Std)
5.Dilatation der Aorta ascendens mit/bei
-Sinusportion 4.2 cm, Aorta ascendens 4.9 cm (TTE vom 17.02.2017)
6.Benigne Prostatahyperplasie mit/bei:
-irritativen und obstruktiven Miktionsbeschwerden
-PSA von 1.56 µg/l
7. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), DD: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
8.Status nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10: F63.0)
In seiner zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2017 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (wechselbelastend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei alleine aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiv verminderten Belastbarkeit der LWS und der linken Schulter zu begründen. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausgewiesen.
4. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu früh über den Rentenanspruch entschieden. In seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018 (Urk. 6/63) verlangte er die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung, wenn die Beschwerdegegnerin ihm nicht so schon eine Rente gewähren wolle. Dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen durchzuführen habe, machte er dagegen nicht geltend. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 29. August 2019 (Urk. 6/101) bzw. vom 30. September 2019 (Urk. 6/107) ersuchte er die Beschwerdegegnerin um die Gewährung von mindestens einer halben Invalidenrente, auf berufliche Massnahmen nahm er keinen Bezug. Er machte im Gegenteil geltend, er sei nicht mehr in der Lage, eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit auszuüben.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2019 (Urk. 1) geltend machte, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass sie ihm in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung einen Invaliditätsgrad von 37 % bescheinigt habe, und sich in diesem Zusammenhang dazu veranlasst sah, sich über die Beschwerdegegnerin in sehr polemischer Weise zu äussern, ist festzuhalten, dass sich dieses Argument nicht als stichhaltig erweist. Ein solcher Entscheid existiert – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 10) selber einräumen musste – nicht. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin auch nicht mit jeder Deutlichkeit auf diesen angeblichen Entscheid zu behaften.
Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in einem die rechtsstaatlichen und die EMRK-Garantien nicht respektierenden Verfahren diskriminiert. Inwiefern er diskriminiert worden sein und welche Verfahrensvorschriften die Beschwerdegegnerin verletzt haben soll, führte er aber nicht aus und es kann den Akten auch nichts entnommen werden, was darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen der Ansprüche des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgegangen ist und Verfahrensvorschriften verletzt hat.
5.2 Kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch aufgrund des Umstandes, dass er wegen eines chromophoben Nierenzellkarzinoms am 6. September 2017 im F.___ operativ behandelt werden musste, ergab sich doch deshalb keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2017 operiert und nach letztmaliger ambulanter Kontrolle am 20. September 2017 zeigte er sich vom Eingriff sehr gut erholt. Hinweise auf ein Tumorrezidiv bestehen glücklicherweise keine, der Beschwerdeführer ist laut dem Bericht des F.___ vom 13. März 2018 (Urk. 6/49/7) aufgrund der Nierentumorerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
5.3 Das polydisziplinäre Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/95) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.3.1, E.1.3.2).
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ die Nervenwurzelkompromittierung und Tangierung nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert habe (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Arztbericht von Dr. Z.___ vom 27. September 2011 eine Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bestand (Urk. 6/18/1). Dieser Befund stützte sich auf ein MRI der M.___ vom 19. September 2011 und die Diagnose wird von H.___-Gutachter Dr. L.___ entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im rheumatologischen Teilgutachten erwähnt (Urk. 6/95/51). Dr. L.___ bezieht sich sodann auf ein neueres MRI der N.___ vom 26. Oktober 2018, wonach beim Beschwerdeführer eine breitbasige mediale Diskushernie L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose, eine breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beidseits sowie eine leichte ödematöse Osteochondrose L4/5 und L5/S1 besteht. Dass Dr. L.___ seine Beurteilung auf den aktuellsten bildgebenden Befund abstützt ist nicht zu beanstanden, sondern erscheint im Gegenteil als angebracht. Mögliche Kompromittierungen der Nervenwurzeln bleiben im Übrigen mit dieser Diagnose nicht grundsätzlich unberücksichtigt, handelt es sich doch bei einer Stenose um eine Verengung des Wirbelkanals, welche zu einer Kompromittierung der Nerven führen kann. Warum der Beschwerdeführer wegen versuchten Versicherungsbetruges «daran» kommen sollte (Urk. 1 S. 4), wenn er so etwas (wie die Gutachter) veranstaltet hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn er mit dieser Behauptung und auch mit der nachfolgenden Bezeichnung «Gesundschreiber» andeuten will, Dr. L.___ sei bei der Verfassung des Gutachtens auf betrügerische Weise vorgegangen, so hat er diesen Vorwurf zu konkretisieren, und er ist darauf hinzuweisen, dass er seinerseits tatsächlich Gefahr läuft, sich einer strafbaren Handlung schuldig zu machen, wenn er in unsubstanzierter Weise derartige Vorwürfe gegen die Gutachter erhebt.
5.5 Ebenfalls ins Leere stösst der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, Dr. L.___ habe die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet und es handle sich um eine Anmassung, wenn einer universitären Fachklinik die Kompetenz aberkannt werde, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körperverletzung die Rede sei (Urk. 1 S. 4). Wie Dr. L.___ korrekt festgehalten hat (Urk. 6/96/53), ergibt sich aus dem Bericht der K.___ vom 27. September 2011 (Urk. 6/17/5-6) lediglich, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mikrochirurgischen Sequesterektomie L5/S1 empfohlen und er über das technische Vorgehen, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten informiert worden ist. Aus dem Bericht ergibt sich im Weiteren, dass der Eingriff in der Folge aber nicht durchgeführt wurde, da der Beschwerdeführer gegenüber einem operativen Eingriff stark abgeneigt war und er darüber zuerst mit seinem Hausarzt sprechen wollte. Zumal sich in den Akten kein Hinweis darauf findet, dass die Operation zu einem späteren Zeitpunkt doch noch durchgeführt wurde, erscheint es als folgerichtig, dass Dr. L.___ diese Operation als nicht notwendig bezeichnete und er musste sich jedenfalls nicht damit auseinandersetzen, ob dem Beschwerdeführer eine iatrogene Körperverletzung zugefügt worden sein könnte. Wie bereits erwähnt, ist dem Beschwerdeführer keine 37%ige Invalidität bescheinigt worden, weshalb die Gutachter sich damit auch nicht auseinanderzusetzen hatten.
5.6 Weshalb der Gutachter Dr. O.___ zum Ergebnis gelangt ist, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird im Gutachten ausreichend begründet. Dr. O.___ hielt fest, von Seiten des Nierenzellkarzinoms bestehe nach der erfolgreichen Nierentumorresektion im September 2017 eine Tumorfreiheit, die Nierenfunktion sei aktuell normal. Das Schlafapnoesyndrom sei unter der CPAP-Therapie gut eingestellt. Auch von Seiten der Aortenektasie fänden sich stabile Verhältnisse, wobei diesbezüglich zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer die empfohlenen Medikamente nicht einnehme und sein Blutdruck nur grenzwertig erhöht sei. Klinisch sei der Beschwerdeführer aber kardiopulmonal kompensiert und die letzte Echokardiographie habe eine normale linksventrikuläre Pumpfunktion ohne nachweisbare Klappenvitien ergeben. Das aktuelle Ruhe-EKG sei normal und in der Spirometrie fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (Urk. 6/95/42). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nachvollziehbar begründet, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des F.___ bezüglich des Nierenzellkarzinoms (Urk. 6/49), aus kardiologischer Sicht (Urk. 6/48) und bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 6/76) ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt haben.
5.7 Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter des H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/95/71). Nicht zutreffend ist, dass der psychiatrische Gutachter die Problematik verneint, weil der Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden, Kopfbeschwerden, an Augenleiden, etc. erkrankt ist und er offensichtlich nicht in der Lage ist, angesichts seiner Polymorbidität den ganzen Tag eine Präsenz aufzuweisen oder gar eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 5). Zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auf dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert und sie prognostizierte Besserungen darin nicht haben einfliessen lassen, erscheint auch kein neues Gutachten notwendig, um den Eintritt der Prognosen zu verifizieren.
5.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Beurteilung des H.___-Gutachtens abzustellen ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (wechselbelastend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) ist dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 6/95/10).
6.
6.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Kranführer/Bauarbeiter bei der A.___ tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2015 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 80’405.-- erzielt (Urk. 6/35/4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für im Baugewerbe tätige Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10, Ziff. 41-43: 2015 = 102.5, 2017 = 103.2) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2017 Fr. 80'954.10. Dafür, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von mindestens Fr. 90'000.-- erzielen würde, bestehen keine Anzeichen. Insbesondere ergibt sich – wie bereits ausgeführt – auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 37 % aufgewiesen und er damals ein Einkommen von Fr. 82'025.-- verdient bzw. die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in dieser Höhe eingesetzt hat.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2016 im privaten Sektor Fr. 5’340.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘566.95 bzw. Fr. 66'803.40 pro Jahr ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10: 2016 = 104.1, 2017 = 104.6) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'124.25. Der Beschwerdeführer kann ganztags arbeiten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 80'954.10 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'829.85 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 17 %. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (ca. 38 %) resultieren.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger