Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00773
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2004 und 5. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/37). Mit Verfügungen vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/33) und 22. Januar 2010 (Urk. 7/51) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Leistungsbegehren je unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % ab.
Am 4. August 2012 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58), worauf die IV-Stelle am 12. November 2012 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen verneinte (Urk. 7/65).
Unter Hinweis auf eine beidseitige Knie- und Schulterarthrose meldete sich die Versicherte am 17. August 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/68). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. Juni 2017 Einwand (Urk. 7/91, Urk. 7/93) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welchen die Versicherte am 3. September 2018, 4. März 2019 und 22. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/109, Urk. 7/119, Urk. 7/127) nahm. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und Überprüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin unter Auflage eines weiteren Arztberichts (Urk. 10) eine Replik (Urk. 9) ein, was der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haushalt) fallen würden. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesentlich verändert und die Beschwerdeführerin wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig. Eine rentenrelevante Verschlechterung sei damit nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2 Mit Einwand vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/93) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Gesundheitszustand seit 2006 nicht gleichgeblieben sei. Die Gonarthrosen in den Knien hätten sich verschlechtert, weshalb im Juni 2015 eine erste Knieprothese eingesetzt worden sei und sich die diesbezügliche Schmerzsituation seither nicht verbessert habe. Betreffend das zweite Knie sei für den 14. Juli 2017 der Einsatz einer Totalendoprothese geplant. Vor diesem Hintergrund seien seitens der Beschwerdegegnerin bei den Ärzten der Z.___ weitere Arztberichte einzuholen (S. 1).
2.3 In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor, wobei folgende Arztberichte bei ihr eingingen: Berichte der Z.___ (Orthopädie) vom 22. Mai, 21. Juli, 20. September, 17. Oktober und 14. Dezember 2017 sowie vom 29. Januar und 7. Februar 2018 (Urk. 7/94/6-8, Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/98/2-3, Urk. 7/100, Urk. 7/103/11-17), der Bericht der A.___ vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/103/19-22) und die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. April 2017 sowie vom 26. Februar und 8. Juni 2018 (Urk. 7/98/1, Urk. 7/103/1-4, Urk. 7/103/18).
2.4 Am 25. Juni 2018 äusserte sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, zur Frage einer Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten RAD-Einschätzung vom 20. April 2017 (vgl. Urk. 7/84/3-4) und gab an, dass es gemäss den neusten Arztberichten zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands mit vermehrten Knie- und Rückenschmerzen gekommen sei. Dabei sei zu bemerken, dass weder eine konsequente adäquate Pharmakotherapie noch eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung des Zustands vorgenommen worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei konsequenter adäquater Pharmako-/Physiotherapie theoretisch mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen, so dass weiterhin mit einer 66.6%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/129/4). Gleichentags gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand (vgl. E. 2.2 hievor) ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7/104).
2.5 In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/109) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, den Berichten des Z.___ vom 17. Oktober 2017 und 29. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/100/3-4) könne entnommen werden, dass sie - die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben unregelmässig Analgetika einnehme und dass die Fortführung der Physiotherapie dringend empfohlen werde. Im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/103/1-4) seien sodann sowohl die aktuelle Medikation wie auch die Angaben der Physiotherapie aufgeführt. Angesichts der Aktenlage lasse sich deshalb nicht erklären, wie der RAD-Arzt gestützt auf die genannten Berichte darauf gekommen sei, dass eine adäquate Pharmakotherapie und eine regelmässige Physiotherapie durchgeführt werden müssten. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich am 12. Juni 2018 im Z.___ einer rheumatologischen Untersuchung unterzogen habe (Urk. 7/109 S. 2 f.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin weitere medizinische Abklärungen vor, wobei die Berichte des Z.___ (Rheumatologie) vom 22. November und 20. Dezember 2018 (Urk. 7/113/4-7, Urk. 7/115) eingingen. Am 18. Januar 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den im Rahmen des Einwandverfahrens zusätzlich ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7/116).
2.7 Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am 4. März 2019 (Urk. 7/119). Am 29. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen bis auf eine am 14. Juli 2017 durchgeführte Knie-Totalendoprothese rechts sowie eine Erhöhung des BMI gleichgeblieben seien und es folglich zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei. Um die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu objektivieren, bedürfe es aktueller Berichte vom Z.___ sowie der behandelnden Psychiater (Urk. 7/129/6). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Berichte (Urk. 7/123/4, Urk. 7/125) ein, welche der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7/126).
2.8 Im Nachgang zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/127) gingen bei der Beschwerdegegnerin die Berichte des Hausarztes vom 13. September 2019 (Urk. 7/128/1-3) sowie vom Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/7-8) ein. In der Folge hielt die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (vgl. E. 2.4 hievor) weiterhin mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, da im aktuellen Bericht von Dr. B.___ unverändert ein stationärer Zustand ausgewiesen sei. Die Behandlung des psychischen Leidens finde sodann in einer niederschwelligen Frequenz statt, wobei das depressive Leiden in Episoden auftrete und damit keine dauerhafte und regelmässige Erwerbsunfähigkeit begründen könne (Urk. 7/129/6-7).
2.9 Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) und wies das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haushalt) entfallen würden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesentlich verändert habe und die Beschwerdeführerin in optimal angepasster Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig sei (S. 1). Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 25. Juni 2018 und 29. März 2019 eine vorübergehende Verschlechterung der Knie- und Rückenschmerzen bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit einer konsequenten adäquaten Pharmako- und Physiotherapie eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Auch im aktuellen Bericht von Dr. B.___ vom 13. September 2019 werde ein stationärer unveränderter Gesundheitszustand angeführt (S. 2).
3.
3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nach Erlass des Vorbescheids vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) abgeklärt. So wurde die Mehrheit der Arztberichte, welche der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) zugrunde lagen, zu den Akten genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das in den Berichten erwähnte Einsetzen der Totalendoprothese am rechten Knie (Urk. 7/103/14-15), die Karpaltunnelspaltung an der rechten Hand (Urk. 7/128/7-8) und die zweite stationäre Behandlung in der A.___ (Urk. 7/103/19-22) nach Mai 2017 erfolgten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwähnte vorübergehende Verschlechterung und die von der Beschwerdegegnerin anschliessend angenommene Besserung der Knie- und Rückenbeschwerden (Urk. 2 S. 2) im Vorbescheid kein Thema waren (Urk. 7/85 S. 2). Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwerdeführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 25. Juni 2018, 18. Januar und 12. Juli 2019 (Urk. 7/104, Urk. 7/116, Urk. 7/126) mit entsprechender Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. B.___ vom 13. September 2019 und vom Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/1-3, Urk. 7/128/7-8) nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat.
3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen betreffend die Statusfrage (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) aufgeführte Begründung, mit welcher sie die vorliegend strittige Frage einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verneint, nicht überzeugt. Die Kundenberaterin wies eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 zurück (vgl. E. 2.8 hievor). Diese vermag indessen allein schon deshalb keine genügende Grundlage zu bilden, weil der RAD darin eine Verschlechterung feststellte. Auch den Eintritt der von ihm prognostizierten Besserung verneinte er in seiner Einschätzung vom 29. März 2019, unter Hinweis darauf, dass zur Objektivierung der Verschlechterung weitere Arztberichte beizuziehen seien (E. 2.7). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang der Verweis der Kundenberaterin auf den Hausarzt, welcher einen stationären Zustand angab, denn gemäss Formularbericht wurde er um eine Einschätzung des Verlaufs seit Januar 2019 gebeten. Dieser lag mithin im Zeitraum, in dem laut RAD die (vorübergehende) Verschlechterung noch andauerte, sodass sich die Einschätzung «stationär» auf den noch immer verschlechterten Zustand beziehen würde. Allein aufgrund dieser Akten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erstellt. Zu prüfen wird auch ein Anspruch auf eine befristete Rente sein. Ferner postulierte der RAD-Arzt bei Durchführung einer konsequenten adäquaten Pharmako- und Physiotherapie eine Besserung des Gesundheitszustands mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit8 (vgl. E. 2.4 hievor). Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018 eine Auflistung der aktuellen Medikamente sowie Angaben betreffend Physiotherapie enthalten seien (vgl. E. 2.5 hievor), setzte sich der RAD-Arzt respektive die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt auseinander und führte insbesondere nicht aus, weshalb die ärztlich erwähnte Medikation nicht konsequent beziehungsweise adäquat sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden ist sodann zu bemerken, dass RAD-Arzt Dr. C.___ in der Fachrichtung Chirurgie spezialisiert ist. Was schliesslich die Ausführungen der Kundenberaterin betreffend die depressive Störung angeht (vgl. E. 2.8 hievor), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss BGE 143 V 409 sind auch leichte bis mittelschwere Depressionen und auch Suchterkrankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung) und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung ist nicht allein mit dem Hinweis auf eine niederschwellige Therapiefrequenz respektive darauf, dass das depressive Leiden in Episoden auftritt, auszuschliessen (E. 4; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden fehlt in der angefochtenen Verfügung. Diesbezüglich erweist sie sich als unzureichend begründet (E. 1.2). Mit diesen Fragen wird die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls auseinanderzusetzen und, wo erforderlich, ergänzende Abklärungen zu tätigen haben.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk.1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais