Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00774


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 16. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli

Renker Bünzli & Partner, Advokatur und Versicherungsrecht

Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war seit Februar 2017 als Polizist bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/8/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. September 2018 (Urk. 6/8/1 Ziff. 2.1).

    Unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende bipolare Störung meldete sich der Versicherte am 15. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/5) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/23 S. 2) zum Verfahren bei. Am 12. August 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 6/26). Der Versicherte nahm dazu per E-Mail Stellung (Urk. 6/28).

    Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 6/31 = Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 30. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, sie habe bei den behandelnden Ärzten Unterlagen eingeholt, die sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe. Dabei habe sich ergeben, dass es sich um invaliditätsfremde Faktoren handle, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Eine davon unabhängige Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke, liege nicht vor (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. 2010 oder 2011 seien im Rahmen einer sechsmonatigen stationären Therapie eine bipolare affektive Störung und ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden. Im Jahr 2018 habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben).

    Die Beschwerdegegnerin stütze sich lediglich auf einige wenige medizinische Berichte. Frühere Arztberichte ab 2010 seien nicht eingeholt worden und es seien auch keine aktuellen Berichte beim Ambulatorium der Klinik Z.___ eingeholt worden. Von Seiten des Ambulatoriums sei am 25. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden (S. 4 f. Ziff. 1.2).

2.3

2.3.1    Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1-1.3). Er machte geltend, aufgrund des Wortlautes des Vorbescheides habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche medizinischen Akten bei allen involvierten Ärzten eingeholt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm das Einreichen von medizinischen Berichten verlangt werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2).

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

2.3.2    Die Begründung in der Verfügung vom 27. September 2019 lässt eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides nicht zu. Nicht begründet und damit auch nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, «dass es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt, welche zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine davon unabhängige Erkrankung […] liegt nicht vor.» (Urk. 2 S. 1). Mangels Begründung nicht ersichtlich ist dabei, welche konkreten Umstände aus welchen Gründen als invaliditätsfremde Faktoren qualifiziert wurden und weshalb sie nicht zu berücksichtigen wären. Ebenfalls geht aus der Verfügung mangels Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Diagnosen und dazu ergangener Rechtsprechung nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen keine unabhängige(n) Erkrankung(en) vorliegen soll(en). Damit ist die Verfügung in einem Ausmass nicht begründet, dass der Mangel keiner Heilung zugänglich und die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

2.4    Nichts desto trotz ist die Sache im Sinne der Verfahrensökonomie auch in materieller Hinsicht zu beurteilen. Zu prüfen ist insbesondere, ob für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen des Sachverhaltes und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich sind.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. November 2017 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/6/3 Ziff. 7). Dr. A.___ stellte im ärztlichen Zeugnis vom 28. August 2018 zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6/3) die Diagnose bipolare affektive Störung, aktuell depressiv (ICD-10 F31.3, Ziff. 8 a). Der Psychiater gab weiter an, es hätten diverse Behandlungen stattgefunden (Ziff. 8 d). Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (Ziff. 9).

3.2    Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/12/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), nach DSM V liegt eine mittelgradige Alkoholkonsumstörung vor

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F31.3)

- sonstige Psoriasis

- Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet: Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk)

    Die Ärzte der Klinik Z.___ gaben an, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. Die bipolare affektive Störung und die Abhängigkeitserkrankung seien jedoch erst im Jahr 2010 im Rahmen einer stationären Therapie in ihrer Klinik diagnostiziert worden. Erste Symptome seien vermutlich bereits 2004 aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei am 25. September 2018 in die Klinik eingetreten, um sich erneut einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Bereits im Jahr 2010 sei während sechs Monaten eine stationäre Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei somit damals arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 3 und 4). Die aktuelle stationäre Therapie werde er voraussichtlich am 12. März 2019 beenden (S. 1 f. Ziff. 5).

    Zu den Beschwerden wurde angegeben, es lägen die Kriterien für eine mittelgradige Alkoholkonsumstörung vor. Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 Ziff. 8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 25. September 2018 für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Prognose sei schwierig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der Klinik werde empfohlen beziehungsweise sei eine solche erforderlich (S. 2 Ziff. 9, S. 3 Ziff. 13). Hinweise auf eine Invalidität seien nicht festgestellt worden (S. 2 Ziff. 10).

    Die geistige Verfassung des Beschwerdeführers sei seit Jahren immer wieder angeschlagen. Es sei deshalb wichtig, dass er in einem unterstützenden Umfeld arbeiten könne. An der letzten Arbeitsstelle sei er durch Mobbing schwer belastet gewesen. Sollte dies an einem neuen Arbeitsort wegfallen, werde der Beschwerdeführer - soweit beurteilbar - wieder voll arbeitsfähig sein. Voraussetzung sei, dass genügend Zeit für eine bestmögliche Genesung bestehe (S. 3 Ziff. 11).

3.3    Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 12. März 2019 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diagnosen (S. 1):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3)

- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

- Psoarias vulgaris

- Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet, Oberarm, Schmerzen rechts

- Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet, Cough Variant Asthma

    Die Ärzte der Klinik Z.___ führten zur Situation beim Eintritt in die Klinik aus, der Beschwerdeführer sei nach der Entzugsbehandlung in der Klinik B.___ für eine Therapie in die Klinik Z.___ eingetreten. Im Jahr 2011 sei bereits eine 9monatige Behandlung in der Klinik Z.___ erfolgt. Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Polizist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt. Vor dem Entzug habe er oftmals bis zu vier Liter Bier am Tag konsumiert und immer wieder einen Suchtdruck verspürt. Die Menge an Alkohol habe zusammen mit der Medikation zu Erinnerungslücken und einem Kontrollverlust geführt (S. 2 oben).

    Der Beschwerdeführer leide zusätzlich unter einer schnell wechselnden Stimmung. Es bestehe eine bipolare Störung. Seit der medikamentösen Einstellung im Jahr 2011 seien keine starken manischen oder depressiven Episoden mehr aufgetreten. Es belaste den Beschwerdeführer vor allem im Alltag, wenn er nicht genau wisse, was ihm guttue und er Langeweile verspüre (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sodann wiederholt Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt angegeben (S. 2 unten). Beim Eintritt seien keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen und keine Zwänge oder Befürchtungen festgestellt worden (S. 3 oben). Die ambulante psychologische und psychiatrische Nachbehandlung werde im Ambulatorium C.___ erfolgen (S. 4 unten).

    Dem Austrittsbericht vom 12. März 2019 sind zwei Arztberichte vom 30. November 2018 und vom 19. Dezember 2018 beigelegt, die die Behandlung der Psoriasis vulgaris und eine pneumologische Untersuchung vom 19. Dezember 2018 betreffen (Urk. 6/21/8-10).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, Ambulatorium C.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2019 (Urk. 6/23 S. 2) aufgrund von Krankheit für die Zeit vom 1. bis 30. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 (Urk. 6/24 S. 3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2018 arbeitsunfähig geschrieben wegen der Diagnosen Alkoholabhängigkeit und bipolare affektive Störung. Beide Erkrankungen seien 2010 diagnostiziert worden (S. 3 unten). Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Polizist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt. Im Austrittsbericht vom 12. März 2019 sei zudem die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 gestellt worden. Für die Diagnose liege kein entsprechender Befund vor und es fehlten eine Anamnese oder Validierung. Es werde lediglich die Auswertung der Brief-Symptom-Check-Liste (Selbstbeurteilungsinstrument) vorgelegt. Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sei damit nicht nachvollziehbar (S. 4 oben).

    Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Abhängigkeitssyndroms gegenwärtig abstinent. Die bipolare affektive Störung sei gegenwärtig remittiert und habe sich im Verlauf zurückbilden können. Dr. E.___ gab an, ein psychischer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Psychosoziale Belastungen stünden im Vordergrund (S. 4 Mitte).


4.

4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.3    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

4.4    Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

4.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


5.

5.1    Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen die Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vom 6. Dezember 2018 und vom 12. März 2019 über eine dort erfolgte stationäre Behandlung sowie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 15. Juli 2019 vor.

    Die Ärzte der Klinik Z.___ nannten als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und eine bipolare affektive Störung, bei einer gegenwärtig leichten oder mittelgradigen depressiven Episode. Im Bericht vom 12. März 2019 wurde zudem eine anankastische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Von somatischer Seite bestünden zudem eine Psoriasis vulgaris, eine Krankheit des Weichteilgewebes und ein Asthma bronchiale (vorstehend E. 3.2 und 3.3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, Berichte des seit November 2017 behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie des aktuell behandelnden Dr. D.___ des Ambulatoriums C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und allenfalls auch solche betreffend die früheren stationären Aufenthalte und Behandlungen einzuholen. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als Dr. D.___ im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2019 zumindest für den Monat Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 3.4).

    Der Austrittsbericht vom 12. März 2019 enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Dies obwohl im Bericht vom 6. Dezember 2018 für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorbehalten wurde. Da eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wurde, durfte die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die knappen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. Dezember 2018 abstellen.

    In Anbetracht der von den Ärzten der Klinik Z.___ und von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) gestellten nicht unerheblichen Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms, einer bipolaren affektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung bedarf es zudem einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Ohne ein psychiatrisches Gutachten ist eine Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Beschwerden und des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit anhand der sogenannten Standardindikatoren nicht möglich.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt. Notwendigerweise hat sie Berichte bei den behandelnden Ärzten sowie über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ von 2010 oder 2011 einzuholen. Weiter ist eine psychiatrische Begutachtung erforderlich, wobei sich das Gutachten auch zu den Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsgesuch erneut zu verfügen.

    Die Sache ist aus diesem Grund und aufgrund der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger