Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00775
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 23. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber
Schwärzler Rechtsanwälte
Tödistrasse 67, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, wurde von seinen Eltern am 17. Februar 2003 aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte nach medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 12/5, 12/8) mehrfach Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 12/6, 12/9, 12/13, 12/19 und 12/28).
1.2 Am 17. August 2017 meldete sich der Versicherte — welcher zuvor im Mai 2016 eine Lehre zum Applikationsentwickler abgebrochen hatte — unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/31). Nach Kenntnisnahme von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 12/40/3 ff., 12/43/2 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2018 mit, dass aufgrund dessen Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 12/45). Nachdem sie einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 12/61), nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/62/4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/65) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 24. April 2019 rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/67, 12/71).
1.3 Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum: 16. Juli 2019) ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für ein der angestrebten Lehre als Mediamatiker bei der Y.___ vorangehendes Schuljahr (Urk. 12/81). Die IVStelle holte in der Folge bei der Z.___, bei welcher der Versicherte seit 29. April 2019 im geschützten Rahmen tätig war, einen Bericht ein (Urk. 12/83). Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/85) und verfügte daraufhin am 30. September 2019 in diesem Sinne (Urk. 12/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag auf berufliche Massnahmen im Sinne der Finanzierung des «A.___» zur Ausbildung als Mediamatiker bei der Y.___ sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Markus Huber ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10/11-15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 2), dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Zur Stabilisierung respektive Verbesserung der gesundheitlichen Situation würden eine regelmässige psychiatrische Betreuung, eine antipsychotische medikamentöse Therapie sowie eine konsequente Suchtmittelabstinenz empfohlen. Bevor erneut der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden könne, müsse sich eine rententangierende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abzeichnen. Der Beschwerdeführer müsse konstant und für mindestens ein Jahr im geschützten Rahmen gearbeitet haben. Dabei sei das höchst mögliche Arbeitspensum ohne Fehlzeiten und unbegründete Abwesenheiten zu absolvieren.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2019 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er infolge seiner psychischen Erkrankung noch keine berufliche Erstausbildung habe abschliessen können. Er bemühe sich jedoch um eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und habe aus eigener Initiative bei Y.___ die Möglichkeit gefunden, eine Lehre als Mediamatiker im geschützten Rahmen zu absolvieren. Voraussetzung sei jedoch der erfolgreiche Abschluss eines Schuljahres, des sogenannten «A.___». Zur Erreichung des Eingliederungsziels sei die Ausbildung zum Mediamatiker aus objektiver Sicht geeignet, da diese die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft erheblich erleichtern würde. Auch aus subjektiver Sicht sei er dieser Herausforderung gewachsen, zumal sich seine psychische Lage stabilisiert habe und die Ausbildung seinen Fähigkeiten entspreche. Es bestehe folglich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 16 IVG. Im Übrigen sei anzumerken, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand einzuholen. Stattdessen habe sie die Ablehnung der beantragten beruflichen Massnahmen insbesondere auf Arztberichte gestützt, welche bereits über 15 Monate alt und somit offensichtlich überholt seien (Urk. 1 S. 12 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen erstmals mit Mitteilung vom 26. März 2018. Ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit erachtete sie derartige Massnahmen damals nicht für möglich und stellte daher die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 12/45/1 f.). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die IV-Stelle die Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat (vgl. Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter und 74quater IVV e contrario), erlangte die Mitteilung vom 26. März 2018 rechtliche Wirksamkeit, da der Beschwerdeführer nicht innert Jahresfrist erklärte, damit nicht einverstanden zu sein (vgl. BGE 134 V 145 E. 5). Daran ändert auch nichts, dass die Mitteilung an der vom Beschwerdeführer im angehobenen Verwaltungsverfahren bekannt gegebenen Adresse (vgl. Urk. 12/31/1) nicht zugestellt werden konnte (Urk. 12/44, 12/47) und von der Post mit dem Vermerk «abgereist» retourniert wurde (Urk. 12/46/3). Denn es reicht aus, wenn die Mitteilung - wie hier - in den Zugriffsbereich der Partei gelangt; deren effektive Kenntnisnahme wird hingegen nicht verlangt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 12 zu Art. 38).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich der Sachverhalt, welcher der Mitteilung zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Als Basis der Mitteilung vom 26. März 2018 diente einerseits ein Bericht der B.___ vom 17. Januar 2018. Diesem sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 12/40/3):
- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
- Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)
- Suizidhandlung am 14. Juli 2017 (ICD-10 X84.9!)
Der Beschwerdeführer habe sich nach zwei vorangegangenen Aufenthalten im Jahr 2016 zuletzt vom 14. Juli bis 23. August 2017 in der B.___ in stationärer Behandlung befunden. Es hätten sich nebst Verfolgungs- und Beziehungswahn insbesondere formale Denk-, Antriebs- und Affektstörungen feststellen lassen. Der Beschwerdeführer habe für Mitpatienten wenig soziales Gespür gezeigt und sei in der Interaktion wenig emotional schwingungsfähig und monologisierend wahrgenommen worden. Die Stimmungsschwankungen seien mit Suizidgedanken und -handlungen einhergegangen, welche aus ärztlicher Sicht als dysfunktionale Emotionsregulations- und Copingstrategien fungiert hätten. Leider habe der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts nicht zur Substanzabstinenz motiviert werden können. Eine antipsychotische Medikation habe etabliert werden können, worunter es zu einer Teil-Response der Symptome gekommen sei. Eine vollständige Symptomremission sei allerdings — möglicherweise mitbedingt durch den Cannabiskonsum — nicht zu erreichen gewesen. Die Abstinenz von sämtlichen Substanzen stelle eine wichtige Voraussetzung dar, damit die psychotischen Symptome abklingen könnten. Es sei jedoch anzumerken, dass der Verlauf einer paranoiden Schizophrenie auch ohne Substanzkonsum fluktuieren könne und daher erneute psychotische Schübe oder eine Zustandsverschlechterung nicht auszuschliessen sei (Urk. 12/40/4 f.).
Vom 14. Juli bis 23. August 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei in der Spontanaktivität leicht beeinträchtigt; eine mittelgradige Einschränkung liege in Bezug auf die Gruppenfähigkeit und die körperliche Belastbarkeit vor. Schwere Beeinträchtigungen seien in den Bereichen Urteils- und Entscheidungsvermögen, Aufgabenstrukturierung und -planung, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vorhanden. Gleiches gelte hinsichtlich intimer Beziehungen sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Im Rahmen einer medikamentösen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie einer Substanzabstinenz dürfe auf eine Symptomreduktion und eine Zustandsverbesserung gehofft werden. Bei einer Zustandsstabilisierung könne damit gerechnet werden, dass Versuche, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren, gestartet werden können (Urk. 12/40/5 f.).
3.2.2 Andererseits lag der Mitteilung vom 26. März 2018 der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2018 zugrunde. Dieser attestierte — bei im Vergleich zum Bericht der B.___ vom 17. Januar 2018 im Wesentlichen unveränderter Diagnostik — vom 5. September 2016 bis 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer in der D.___ befunden. Die eigentlich notwendige psychotherapeutische Behandlung habe jedoch nicht installiert werden können, da sich der Beschwerdeführer in einem unkooperativen, sehr angespannten und angetriebenen Zustand befunden und sich jeglicher Einflussnahme der Betreuer und des behandelnden Arztes entzogen habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Zuge einer Exacerbation der paranoiden Schizophrenie in einem paranoid psychotischen Zustand befunden habe. Der Aufenthalt sei per 28. Februar 2018 gekündigt worden, wobei keine Nachbehandlung habe etabliert werden können. Prognostisch sei ein schwieriger Verlauf zu erwarten (Urk. 12/43/2 f.). Zurzeit sei weder die Ausübung der bisherigen noch einer leidensangepassten Tätigkeit möglich (Urk. 12/43/6).
3.3 Nach Eingang der Neuanmeldung vom 16. Juli 2019 (Urk. 12/81) holte die Beschwerdegegnerin bei der Z.___, bei welcher der Versicherte seit 29. April 2019 im geschützten Rahmen tätig war, einen Bericht ein, welcher vom 31. Juli 2019 datiert. Daraus geht hervor, dass die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 40 Stunden pro Woche betrage und dass die Leistungsfähigkeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses habe gesteigert werden können. Sie betrage im geschützten Rahmen 42 % und in der freien Wirtschaft 25 %. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer «vom Wesen her» sehr gut und teamfähig sei. Allerdings seien starke Motivationsschwankungen vorhanden. Die Frage, ob Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen könnten, wurde verneint (Urk. 12/83). Gestützt auf diese Abklärung gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 16. Juli 2019 eingetreten ist. Damit war sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen gehalten, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage hat vor diesem Hintergrund zu unterbleiben (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der beantragten Finanzierung des «A.___» im Hinblick auf die Ausbildung als Mediamatiker bei der Y.___ zu Recht verneint hat.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid in erster Linie die Auffassung, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltung und Gerichte für die Beurteilung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen sind, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Auskünfte sind selbst dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 16 Rz. 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im Zuge der von ihr vorgenommenen Abklärungen einzig einen Bericht der Z.___ eingeholt, bei welcher der Versicherte seit 29. April 2019 einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachging (Urk. 12/83). In Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung war es jedoch unabdingbar, auch eine aktuelle ärztliche Einschätzung einzuholen, um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 26. März 2018 entwickelt hatte. Dies gilt umso mehr, als dem Bericht der Z.___ vom 31. Juli 2019 doch gewisse Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass zwischenzeitlich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erreicht werden konnte und somit im Unterschied zu früheren ärztlichen Einschätzungen, welche von Januar und März 2018 datieren (vgl. E. 3.2.1 f. vorstehend), keine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit mehr vorlag. Des Weiteren wäre die Beschwerdegegnerin insbesondere gehalten gewesen, nähere Informationen über den Inhalt und die Anforderungen der vom Beschwerdeführer angestrebten beruflichen Ausbildung zusammenzutragen. In diesem Zusammenhang wäre sodann abzuklären gewesen, ob die angestrebte Ausbildung — auch aus ärztlicher Sicht — geeignet ist und den individuellen Möglichkeiten und krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trägt.
4.2.3 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass auch die übrige Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Abweisung des Leistungsbegehrens — jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Aktenlage — nicht zu rechtfertigen vermag. Zwar hatte sie bereits bei der Rentenzusprechung am 24. April 2019 eine regelmässige psychiatrische Betreuung, eine antipsychotische medikamentöse Therapie sowie eine konsequente Suchtmittelabstinenz zur Stabilisierung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes empfohlen (Urk. 12/67/1). Einerseits ist anhand der Aktenlage jedoch nicht eruierbar, ob der Beschwerdeführer dieser Empfehlung nachgekommen ist. Andererseits könnte ihm die Nichtdurchführung dieser Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich erst nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Nachteil gereichen. Im Übrigen fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für das Argument, wonach der Beschwerdeführer zunächst konstant mit dem höchst möglichen Arbeitspensum ohne unbegründete Fehlzeiten für mindestens ein Jahr im geschützten Rahmen gearbeitet haben müsse, bevor der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden könne.
5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 2) in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch