Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00778


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1. Der im Jahre 1991 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einer beidseitigen hochgradigen respektive an eine Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit konsekutiver schwerer Sprachstörung (Urk. 6/5, Urk. 6/12), weshalb er seit 1993 wiederholt von der Invalidenversicherung in Form von Eingliederungsmassnahmen unterstützt wurde (Urk. 6/417 S. 1). Vom April 2011 bis August 2013 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Ausbildung zum Büroassistenten Pra, wo er auch nach Ausbildungsabschluss bis Ende Oktober respektive Ende November 2013 tätig war (Urk. 6/309, Urk. 6/319, Urk. 6/321). Im Oktober 2014 nahm er bei der Z.___ AG eine Tätigkeit als Daten- und Dokumentenspezialist vorerst auf Abruf auf (Urk. 6/360, 6/342). Am 30. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsrad von 47 % ab August 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/386, Urk. 6/376).

    Am 7. Mai 2017 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks Unterstützung bei der Weiterbildung an (Urk. 6/390), worauf die IV-Stelle ein Revisionsverfahren einleitete (Urk. 6/392) und erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm. Mit Mitteilung vom 25. September 2017 (Urk. 6/403) setzte die IV-Stelle den Versicherten über die Gutsprache der behinderungsbedingten Mehrkosten der Weiterausbildung bis zum Handelsdiplom VSH vom 23. Oktober 2017 bis 30. April 2019 in Kenntnis. Am 6. Mai 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da er die Weiterausbildung erfolgreich absolviert habe (Urk. 6/416). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/425) stellte die IV-Stelle am 1. Oktober 2019 (Urk. 2) die Rente per 30. November 2019 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte im Rahmen einer Festanstellung wiederum in einem 100 %-Pensum als Daten- und Dokumentenspezialist bei der Z.___ tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/420).

2.    Der Versicherte erhob am 29. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Januar 2020 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Januar 2020 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum seit 1. September 2018 auf 80 % erhöht habe. Damit habe sich sein Invalideneinkommen verändert, weshalb der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei. Im Gesundheitsfalle wäre der Beschwerdeführer mit seinem neu erreichten Handelsdiplom vollzeitlich im kaufmännischen Bereich tätig, so dass gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS)
für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 73'515.-- resultiere. Sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung belaufe sich im relevanten Jahr auf Fr. 49'600.--, weshalb eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'915.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sein bei der Z.___ erzielter Jahreslohn von Fr. 62'000.-- - er arbeite seit Juli 2019 in einem 100 %-Pensum - deutlich unter dem entsprechenden Branchenstandard liege, was auf seine Hörbehinderung zurückzuführen sei. Er arbeite seit über acht Jahren im Bankensektor und habe mehrere Weiterbildungen absolviert, weshalb das Valideneinkommen gemäss Industriestandard mehr als Fr. 73'515.-- betragen würde. Sein aktuelles Nettogehalt von Fr. 4'800.-- inklusive Kinderzulagen sei nicht ausreichend, um die Bedürfnisse seiner Familie zu decken (S. 1 f.). In der Replik (Urk. 9) präzisierte der Beschwerdeführer, dass eine Person mit gleicher Qualifikation und Erfahrung gemäss den allgemeinen Bankenstandards mehr als Fr. 85'000.-- pro Jahr verdiene (S. 1).


%1. Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. November 2015 (Urk. 6/375-376) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine einfache Tätigkeit im Bürobereich ganztags zumutbar sei, wobei die Leistungsfähigkeit bei 50 % liege. Im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen ermittelte sie einen Betrag von Fr. 32'849.25 (Urk. 6/376 S. 2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) arbeitete der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % und erzielte dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 62'000.-- (Urk. 1 S. 1, Urk. 9 S. 1).

Damit ist eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seit der Rentenzusprache vom 19. November 2015 ausgewiesen (vgl. E. 1.4 hievor), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Strittig ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) das Valideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.


4.

4.1    

4.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

    Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE des BFS:

    

vor dem 21. Geburtstag:                     70 %

    ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:        80 %

    ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag:            90 %

    ab dem 30 Geburtstag:                    100 %

    Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3).

    Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2).

4.1.2    Aufgrund der beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden hochgradigen Schwerhörigkeit mit konsekutiver Spracherwerbsstörung ist seine Kommunikation trotz Cochlea Implantat links und Hörgerät rechts deutlich erschwert. Im Verlauf der Ausbildung stellten sich trotz normaler Grundintelligenz erhebliche Einschränkungen in der Merkfähigkeit und im vernetzten Denken heraus (Urk. 6/365 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1).

    Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Oktober 2019, Urk. 2) war der Beschwerdeführer unter 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 90%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 90%ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 75'150.-- (vorher: Fr. 74'700.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378 des BSV vom 31. Oktober 2018).

4.2    

4.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.2.2    Der Beschwerdeführer war seit Juli 2019 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) – vollzeitlich bei der Z.___ tätig, wobei er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erzielte (vgl. E. 3 hievor). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein aktuelles Gehalt aufgrund seiner Hörbehinderung unter jenem seiner Arbeitskollegen respektive unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn liege (Urk. 1 S. 1 f.), geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Das Invalideneinkommen beschlägt ja gerade das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens erzielen kann (vgl. E. 1.3 hievor).

4.3    Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- (vgl. E. 4.1.2 hievor) und einen Invalidenlohn von Fr. 62'000.-- (vgl. E. 4.2.2 hievor) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'150.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 17.5 % (vgl. E. 1.2 hievor).

4.4    Festzuhalten bleibt, dass auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wonach andere mit vergleichbarer Berufserfahrung «mehr als Fr. 85'000.--» verdienten und entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.—angenommen würde (Fr. 90'000.-- abzüglich Fr. 62'000.-- = Fr. 28'000.--; Fr. 28'000.-- im Verhältnis zu Fr. 90'000.-- = Invaliditätsgrad von 31 %). Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall ebenfalls eine vergleichbare Ausbildung wie das Handelsdiplom, was ausbildungsmässig einer kaufmännischen Lehre entspricht (vgl. https://beruf.lu.ch/-/media/Beruf/Dokumente/biz/biz_informations-zentrum/Uebergreifend/private_handelsschulen_kt_lu_vollzeit_teilzeit.pdf?la=de-CH S. 5), abgeschlossen, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn für diesen Beruf ist grundsätzlich auf die von Männern erzielten Einkommen für «Bürokräfte und verwandte Berufe» und gegebenenfalls für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» gemäss der Tabelle T 17 der LSE 2016 des BFS abzustellen. Daraus ergeben sich für das Jahr 2019 Einkommen zwischen Fr. 60'179.05 (bei den 29jährigen und jüngeren) und Fr. 73'557.80 (ausgehend vom Total) und zwischen Fr. 69'838.65 (bei den 29jährigen und jüngeren) und Fr. 98'106.70 (ausgehend vom Total; Tabellenwerte je angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung seit 2016). Angesichts dieser Umstände können einstweilen ergänzende Abklärungen wie etwa der Beizug eines Arbeitgeberberichts unterbleiben. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, er benötige IV-Unterstützung, um den finanziellen Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden zu können (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2), ist festzuhalten, dass die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden können.

4.5    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais