Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00781


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AdExpert GmbH

Wühristrasse 43, 5712 Beinwil am See


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2019 (Urk. 9/19, Urk. 9/47, Urk. 9/62) wurde Y.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten für die 2004 und 2009 geborenen Kinder Z.___ und A.___ zugesprochen. Die Kinder standen aufgrund des Urteils der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2013 unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (vgl. Urk. 9/15) und wohnten bei der von ihm geschiedenen Ehefrau. Die Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2019 aufgelaufenen Kinderrentenbetreffnisse betrug Fr. 23'238.--. Gestützt auf Verrechnungsanträge wurden von dieser Nachzahlungssumme Fr. 10'809.60 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, welche Y.___ vom 16. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 mit Arbeitslosentaggelder unterstützt hatte (vgl. Urk. 9/41), und Fr. 10'696.65 der Basler Versicherungen AG, die vom 1. Juli 2017 bis 14. Juli 2018 Krankentaggelder bevorschusst hatte (vgl. Urk. 9/42), zur Auszahlung zugesprochen. Der Restbetrag sowie die monatlichen Kinderrenten rden auf das Konto der Mutter X.___ ausgezahlt (Urk. 9/55 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, die Verrechnungen zu Gunsten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG seien zu annullieren und zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1).

1.2    Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 Rz 9). Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.3    Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben. Laut lit. c dieser Bestimmung können Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Renten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

1.4    In Art. 85bis IVV hat der Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschussende Dritte geregelt. Nach Art. 85bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


2.    

2.1    In ihrer Beschwerde vom 1. November 2019 (Urk. 1) begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Annullierung der Verrechnung mit Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG damit, dass ihr geschiedener Ehemann seiner Pflicht zur Bezahlung der Alimente trotz mehrmaliger Aufforderung nur teilweise nachgekommen sei und noch Alimenten in der Höhe von Fr. 62'843.75 ausstehend seien. Die ihr zustehenden Alimenten seien vor einer externen Verrechnung der Nachzahlungen zu vergüten.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt hingegen fest, der Rentenberechtigte sei seiner Unterhaltspflicht in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2019 nachgekommen. Ihm stehe entsprechend die Nachzahlung der Kinderrenten dieser Monate zu. Folglich könnten diese Kinderrenten mit den Ausständen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der Basler Versicherungen AG verrechnet werden (Urk. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrente mit den Vorschussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG rechtens ist.


3.

3.1    Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person erfolgt (vgl. E. 1.1), kann bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Sind indessen die Voraussetzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt (vgl. E. 1.2), so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung, Rz. 10074).

3.2    Am 7. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Direktauszahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst (Urk. 9/22). Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71ter AHVV sowie in Beachtung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin zugeteilt wurde (vgl. Urk. 9/15), bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2019, dass die Kinderrenten für Z.___ und A.___ grundsätzlich der nicht rentenberechtigten Beschwerdeführerin auszuzahlen seien (Urk. 2 Ziff. 3).

3.3    Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es jedoch Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen dem rentenberechtigten Elternteil zustehen, sofern dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat (vgl. E. 1.2 in fine).

3.4    Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2013 genehmigte Scheidungsvereinbarung regelt unter Ziffer 5 den Kinderunterhalt (vgl. Urk. 9/15). Demnach hat der Rentenberechtigte an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder je Fr. 1'100.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu bezahlen.

    Die Nachzahlung der Kinderrente umfasst die Periode 1. Juli 2017 bis 30. September 2019. In diesem Zeitraum kam der Rentenberechtigte seiner Unterhaltspflicht bis auf die Monate Juli 2019, wo er einen Teilbetrag von Fr. 931.50 bezahlt hat (vgl. Urk. 9/78/20), sowie August und September 2019, in denen er keine Unterhaltsbeiträge bezahlte (vgl. Urk. 9/79), vollumfänglich nach (vgl. Urk. 9/78/1-19). Die für Juli 2019 zugesprochene Kinderrente beträgt Fr. 866.-- (2 x Fr. 433.--; vgl. Urk. 2). Somit übersteigt der vom Rentenberechtigten im Juli 2019 bezahlte Unterhaltsbeitrag die Kinderrenten. Folglich steht ihm die Nachzahlung der Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Juli 2019 zu. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2019, in welchem die Vorschussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG erbracht wurden (vgl. Urk. 9/41-42), beträgt, ausgehend von einer monatlichen Rentenleistung je Kind in der Höhe von Fr. 429.-- ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 respektive Fr. 433.-- ab 1. Januar bis 31. Juli 2019, Fr. 21'506.--. Einer Verrechnung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen (vgl. E. 3.1 hiervor).

3.5    Die Beschwerdegegnerin verrechnete Vorschussleistungen (Fr. 10'696.65) der Basler Versicherungen AG mit einem Teil ihrer Rentennachzahlungen. Der Kollektivtaggeldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. September 2019 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 14. Juli 2018 eine Verrechnung im Umfang von total Fr. 24060.65 geltend (Urk. 9/42). Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2019 (vgl. Urk. 9/42). Damit sind die genannten Vorschussleistungen hinsichtlich Zeitraum durch die Rentennachzahlungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Der Kollektivtaggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Vertragsbedingungen unter E3 Abs. 2 für bevorschusste Taggeldleistungen einen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest (Urk. 9/42/6). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 10'809.60 verrechnete die Beschwerdegegnerin mit zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. Urk. 9/41). Der Rentenberechtigte ist zur Rückerstattung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die sich angesichts der Leistung der Invalidenversicherung als zu hoch erweisen, verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'758.75 (vgl. Urk. 2) die für die Monate August und September 2019 geschuldeten Kinderrenten von Fr. 1'732.-- (4 x Fr. 433.--) bezahlt werden.

3.6    Soweit die Beschwerdeführerin ausstehende Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2014 bis 2016 geltend machte (vgl. Urk. 3/2) und die Verrechnung der Nachzahlung mit diesen Ausständen forderte (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung der Nachzahlung oder die Verrechnung mit fälligen Leistungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG) möglich ist. Infolgedessen ist eine Verrechnung mit offenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus früheren Perioden unzulässig.

3.7    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 17. Oktober 2019. 



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AdExpert GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Basler Versicherungen AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler