Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00786
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist gelernter Sanitärinstallateur und war als solcher in der Firma seines Vaters tätig (Urk. 5/24/7 f.; Urk. 5/174/173). Von August bis November 1999 erwarb er kaufmännische Grundkenntnisse (Urk. 5/24/4/6) und arbeitete hernach als Sachbearbeiter im Innendienst (Urk. 5/24/2). Im September 2001 nahm er eine Stelle als Gefängnisaufseher an (Urk. 5/174/46) und erlangte im Jahr 2004 den eidgenössischen Fachausweis als Fachmann für Justizvollzug (Urk. 5/24/3) sowie einen Ausweis als Staplerfahrer (Urk. 5/66/6). Ab März 2005 war er im Bezirksgefängnis Y.___ als Aufseher und Betreuer tätig (Urk. 5/24/1, 5/174/37 f.).
1.2 Nach zwei Fussoperationen im Jahr 2009 (Urk. 5/4/11 und 5/4/30) meldete sich der Versicherte mit Formular vom Februar 2010 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 5/2). Da er bald wieder zu 100 % im Gefängnis arbeitete (Urk. 5/30/2), teilte ihm die IV-Stelle im August 2010 mit, die Arbeitsplatzerhaltung sei abgeschlossen (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 5/36).
1.3 Im Jahr 2013 wurde beim Versicherten eine obstruktive Schlafapnoe (OSAS) diagnostiziert und im Frühjahr 2015 erlitt er Lungenembolien beidseits sowie eine tiefe Beinvenenthrombose links (Urk. 5/39/4). Hierauf meldete er sich im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/40). Der Vertrauensarzt seiner Pensionskasse kam derweilen in seinem Bericht vom 28. August 2015 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seines massiven Übergewichts und der irreversiblen Schädigung der Lunge berufsunfähig sei (Urk. 5/58/12). Am 12. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen vorerst einzustellen, da er Aussicht auf eine neue Stelle habe (Urk. 5/67). Im September 2016 unterzog sich dieser einer Operation am linken Knie (Urk. 9/94) und im Januar 2017 einer mikrochirurgischen Dekompressionslaminotomie L4/5 links, Sequestrektomie (Urk. 5/104/6). Im Juni 2017 diagnostizierte man bei ihm eine Präsynkope, am ehesten im Sinne einer vasovagalen Synkope im Rahmen körperlicher Dekonditionierung (Urk. 5/117/8-11). Es folgten im Herbst 2017 eine Magenbypass-Operation mit Revision der Anastomose und Wundinfektion sowie eine Cholezystektomie (Urk. 5/135/4 f.). Im Übrigen hatte der Versicherte inzwischen eine ambulante psychiatrische Behandlung in der Klinik Z.___ aufgenommen (Urk. 5/11; ferner 5/76/6).
Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 5/130/8-11) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2017 an, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % zu verneinen (Urk. 5/120). Dagegen liess er unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 5/126, 5/133, 5/135/4 f.) Einwand erheben (Urk. 5/127, Ergänzung Urk. 5/134). Die IV-Stelle holte neue Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 5/137 und 5/141/4 f.). Sodann ordnete sie ein internistisches, orthopädisches und pneumologisches Gutachten bei der MEDAS A.___ an (Urk. 5/159), die zusätzlich eine psychiatrische und neurologische Begutachtung als notwendig erachtete (Urk. 5/162). Das Gutachten wurde am 5. November 2018 erstattet (Urk. 5/174). Mit neuem Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung an (Urk. 5/181), wogegen er erneut Einwand erhob (Urk. 5/190; Begründung Urk. 5/206) und Stellungnahmen seiner Ärzte einreichte (Urk. 5/203 ff.). Dazu äusserten sich die Gutachter auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 5/2008) am 28. August 2019 (Urk. 5/212). Die Stellungnahme des Versicherten hierzu, der auch eine ärztliche Stellungnahme beilag (Urk. 5/216), datiert vom 27. September 2018 (Urk. 5/215). Nach erneuter Konsultation des RAD (Urk. 5/217) verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Strehler, mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ihm eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2); unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 3). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und tritt die Verwaltung später auf eine Neuanmeldung ein, sind bei der materiellen Anspruchsprüfung die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der MEDAS A.___ sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Office in der Zentrale, in der er nahezu gleich viel wie als Gefängniswärter verdiene, zu 80 % arbeitsfähig. Eine radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik sei bildgebend nicht nachgewiesen, ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Office aus psychiatrischer Sicht begründet. Massgebend sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen gestützt auf Stellungnahmen der Behandler dafür, er sei in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund einer Diskushernie mit Verlagerung der Nervenwurzel L5, einer eingeschränkten Lungenfunktion mit verminderter Konzentrationsfähigkeit und einer gegenüber psychosozialen Faktoren verselbständigten psychischen Störung höchstens zu 50 % arbeitsfähig und monierte verschiedene Gutachtensmängel. Er ergänzte, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen nicht zeitgleich bemerkbar machen würden und auch in rein sitzenden Tätigkeiten Stehen und Gehen für das Herbeischaffen/Stapeln von Verarbeitungsmaterial nötig seien (Urk. 1 S. 4-6).
Eine Rückkehr in die Gefängnisverwaltung sei nicht möglich und für eine vergleichbare Stelle in der Verwaltung fehle ihm die Ausbildung. Für das Invalideneinkommen sei daher auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abzustellen und für seine Beschwerden und das Teilzeitpensum ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts eines Invaliditätsgrades von mindestens 55 % selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens bestehe nicht nur Anspruch auf mindestens eine halbe Rente, sondern auch auf berufliche Massnahmen. Nach vierjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse zunächst in einem Arbeitstraining die Belastbarkeit evaluiert und gesteigert werden, alsdann sei eine Umschulung, etwa zum Sozialarbeiter einer Gemeinde, zu prüfen. Erst dann sei die Arbeitsfähigkeit verwertbar (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell geprüft. Keinen Anlass zu Diskussionen gab hierbei die in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Dem ist zu folgen. Zwischen der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden, rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2011 (Urk. 5/36) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Oktober 2019 (Urk. 2) sind nach einhelliger Auffassung der Ärzte eine kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung sowie Rückenbeschwerden zu den ursprünglich beurteilten Fussbeschwerden hinzugetreten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränken. Neu besteht deshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Aufseher/Betreuer im Gefängnis (vor allem Urk. 5/58/12, 5/203-204, 5/174/101 und 5/174/133).
Damit ist der Rentenanspruch allseitig, ohne Bindung an frühere Einschätzungen neu zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 ab, während der Beschwerdeführer dessen Beweiswert anhand von Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte in Frage stellte.
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.3 Ergänzend gilt es in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, unter anderem auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
4.
4.1 Dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/174/7 f.):
(1) Restbeschwerden linker Fuss bei/mit:
- Status nach Debridement Peroneus-brevis-Sehne, Transfer Peroneus-longus auf Basis Metatarsale 5 und Extensions-Osteotomie Metatarsale 1 vom 27. Mai 2009 bei Ruptur der Peroneus-brevis-Sehne bei Hohlfusskonfiguration
- Status nach valgisierender und lateralisierender Calcaneus-Osteotomie und Extensions-Osteotomie Metatarsale 1 vom 27. November 2009 bei Rückfussvarus bei Hohlfusskonfiguration
- Status nach Metallentfernung vom 25. März 2010 bei störendem Osteosynthesematerial Ferse und Metatarsale 1
- Status nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS)
- Haglundexostose und Silverskjöld Exostose
(2) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:
- Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 links, Sequesterektomie vom 18. Januar 2017 mit/bei schmerzhaft sensomotorischer Radikulopathie L5 links und Monoparese linkes Bein mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung der L5-Wurzel links, beginnender Osteochondrose und Facettengelenkdegeneration L5/S1, kleiner Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Stenose beidseits sowie foraminaler Stenose rechts
(3) Kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung:
- bei Zustand nach beidseitiger segmentaler und subsegmentaler Lungenembolie
- bei Phrenikusparese mit Zwerchfellhochstand rechts unklarer Genese
- mit obstruktiver Ventilationsstörung, z.B. allergisches Asthma bronchiale
4.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter zu den funktionellen Auswirkungen im Wesentlichen fest, orthopädisch habe nach der Operation an der Lendenwirbelsäule im Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs Monaten bestanden. Es bestünden eine verminderte Rückenbelastbarkeit wie auch eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei daher nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten in Zwangsposition des Rumpfes. Rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen seien nicht mehr zumutbar.
Die Adipositas habe in ihrer aktuell geringen Ausprägung keine Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, könne jedoch die Affektionen des Bewegungsapparats, vor allem diejenigen im Bereich der Beine, verstärken. Denkbar sei, dass aufgrund des Schlafapnoesyndroms vor der Gewichtsreduktion bis längstens zur Begutachtung eine leichte Beeinträchtigung tagsüber bestanden habe, die jedoch bei gemäss Aktenlage lediglich kognitiv leichten Defiziten im Bereich von 20 % anzusiedeln wäre, z.B. für kurze Schlafpausen.
Aus neurologischer Sicht bestehe zumindest in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten nach der Rückenoperation vom Januar 2017. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit erscheine durch somatische Krankheitsfaktoren begrenzt (Urk. 5/174/9).
Daraus schlussfolgerten die Gutachter, seitens des Beschwerdeführers bestehe in der Tätigkeit als Gefängniswärter keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In der zuletzt von ihm ausgeführten Tätigkeit in der Gefängnisverwaltung könne er rein orthopädisch vollschichtig anwesend sein. Vor allem initial bestehe aber ein erhöhter Pausenbedarf von 20 %, der mit Massnahmen zur Rekonditionierung vermutlich abgebaut werden könne. In einer Verweistätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil bestehe initial ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs, der möglicherweise nach stabiler Reintegration abgebaut werden könne (Urk. 5/174/11).
4.3 Ergänzend ergibt sich aus dem orthopädischen Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der begutachtenden Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates angab, die letzten eineinhalb Jahre bis März 2015 im Office in der Zentrale gearbeitet zu haben. Diese Arbeit könne er wegen Konzentrationsstörungen und Stressreaktionen momentan nicht machen. Rein orthopädisch könne er sich das wieder vorstellen, allenfalls in Teilzeit (Urk. 5/174/94).
Nach eingehendem Studium der Vorakten (Urk. 5/174/86-91 und 5/174/98 f.), detaillierter Erhebung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen (Urk. 5/174/92 f.) sowie gestützt auf Verhaltensbeobachtungen Urk. 5/174/95), einen klinischen Untersuch (Urk. 5/174/96 f.) und aktuelle Bilddokumente (Urk. 5/174/97 f.) kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich zwar zu allen Beschwerden objektivierbare radiologische Befunde fänden. Das Ausmass der Beschwerden gehe jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus. Die Schmerzen des linken Fusses müssten somit neurologisch beurteilt werden, der verbliebene Bohrer habe nichts mit der Problematik zu tun. Dringlich angesagt sei eine Rehabilitation für das Erlernen von Coping-Strategien, wobei auch die offensichtliche Dekonditionierung behoben werden könnte (vgl. Urk. 5/174/101). Entsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz momentan noch ein um 20 % vermindertes Rendement wegen vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 5/174/102).
4.4 Dem begutachtenden Facharzt für Pneumologie schilderte der Beschwerdeführer eine erhebliche Belastungsdyspnoe und ein wiederholtes thorakales Stechen. Trotz erheblichem Gewichtsverlust sei es nicht zu einer Verbesserung der respiratorischen Situation gekommen. Ferner berichtete er über erhebliche Kreislaufdysregulationen mit Schweissausbrüchen bei körperlicher oder seelischer Belastung, Nachtschweiss, Einschlafschwierigkeiten und Kreislaufzwischenfälle bis hin zum Kreislaufstillstand, weshalb er mehrfach Rettungsdienste hinzugezogen habe (vgl. Urk. 5/174/128).
Der Gutachter hielt fest, die Diagnostik sei erheblich erschwert. Eine Bodyplethysmographie bzw. Kohlenmonoxid-Transferfaktor-Untersuchung sei trotz mehrerer Versuche nicht durchführbar gewesen und die Möglichkeit einer Belastungsuntersuchung (Ergospirometrie), die eine objektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Anteils der pneumologischen Erkrankung hieran erlaubt hätte, habe der Beschwerdeführer von vornherein verneint (vgl. Urk. 5/174/131 f.). Dies sei schwer nachvollziehbar, sei dies vor einem halben Jahr doch noch möglich gewesen, ohne dass über kurzfristig zugenommene Beschwerden geklagt werde (vgl. Urk. 5/174/134).
Bildgebend hätten sich beidseits hochstehende Zwerchfelle gezeigt (Urk. 5/174/131). Ausweislich der gewonnen Befunde, vorab der Ruheblutgasanalyse, liege eine befriedigende Sauerstoffsituation vor. Relevante Entsättigungen hätten auch in der aktuellen Polysomnografie nicht festgestellt werden können (Urk. 5/174/132). Im Februar 2013 sei der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) mit 55/Stunde gemessen worden, auf der Epworth Sleepiness Scale (ESS) seien jedoch nur 9 von 24 Punkten erzielt worden, was keinen Hinweis auf eine höhergradige Tagesmüdigkeit gebe. Ebenso habe eine neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2015 nur gerade leichte Einschränkungen belegt. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer 30 kg Gewicht abgenommen. In der nächtlichen Polygrafie (vom September 2018, vgl. Urk. 5/174/139) sei noch ein leichtes OSAS feststellbar gewesen mit einem AHI von 9.5/Stunde und einem Sauerstoff-Entsättigungsindex (ODI) von 2.9/Stunde, was nicht als leistungsrelevant zu werten sei (vgl. Urk. 5/174/133-135).
Zu den Berichten von Dr. med. B.___, Facharzt für Pneumologie, Schlafmedizin und Allgemeine Innere Medizin, hielt der Gutachter fest, die Spiroergometrie vom 26. April 2017 sei nach einer Belastungszeit von 14 Minuten wegen körperlicher Erschöpfung abgebrochen worden. Die maximale Leistungsfähigkeit habe bei 86 Watt gelegen. Es habe in dieser Belastungsstufe keine kardiale oder pulmonale Limitation bestanden und sei nicht zu einem Sauerstoffabfall gekommen. Die Leistungseinschränkung sei am ehesten auf muskuloskelettale Beschwerden zurückgeführt worden. Eine Indikation zur Sauerstofftherapie unter Belastung sei ausdrücklich verneint, jedoch vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer den Sauerstoff als deutliche Besserung empfinde und dieser ihm grössere Sicherheit gebe. Gemäss Bericht vom 28. Dezember 2017 sei die totale Lungenkapazität mit 65 % leicht eingeschränkt gewesen. Die dynamischen Lungenvolumina mit einer Einsekunden- (FEV1) bzw. forcierten Vitalkapazität (FVC) von 25 % bzw. 28 % des Solls seien schwerst eingeschränkt gewesen. Die Ateminvalidität habe Dr. B.___ medizinisch-theoretisch mit 60 bis 75 % bewertet und für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Telefonnotiz vom 22. Mai 2018 erachte er den Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit als 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/174/133).
Aus pneumologischer Sicht lägen somit durchaus hochgradige Einschränkungen vor. Für die bisherige Tätigkeit im Strafvollzug sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Führend seien die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungseinschränkung. Das Schlafapnoesyndrom sei deutlich gebessert und erkläre keine Einschränkung der Konzentration mehr. In einer leichten Tätigkeit, optimalerweise vorrangig im Sitzen, ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich Präsenz- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 5/174/133 f.). Die leichte Tätigkeit sollte ohne inhalative Belastungen und ohne Wechsel zwischen kalter und warmer Atmosphäre sein. Schichtarbeit sei nicht möglich (Urk. 5/174/135).
4.5 Der begutachtende Neurologe hielt zum linken Fuss fest, es liessen sich keine konkret umschriebenen, segmentbezogenen sensiblen oder motorischen Defizite darstellen. Beschrieben werde ein neurologisch nicht erklärbares, diffuses Störungsbild, das teilweise auch nicht authentisch begründbar sei. So werde etwa im direkten klinischen Untersuch eine hochgradige Parese für Fusshebung/-senkung sowie Aussen-/Innenrotation im Widerspruch zur unbemerkt beobachteten ordentlichen Funktion dargeboten. Hinweise für eine relevante Schmerzsymptomatik seien im Ausdrucksverhalten nicht erkennbar, aber statisch belastungsabhängige Schmerzen denkbar, die orthopädisch zu beurteilen seien. Isolierte peripher neurogene Schädigungen, vorab persistierende Folgen eines aktenkundigen, vom Beschwerdeführer aber nicht mit passenden Symptomen erinnerten CRPS, seien nicht feststellbar (vgl. Urk. 5/174/178 f.).
Im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule, so der Gutachter weiter, zeige sich der ehemalige Sequester in der operierten Etage L4/5 nicht mehr. Es bestehe eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits, konsekutiv eine Dorsaldeviation der L5-Wurzel links parazentral bei insgesamt hypodensem Diskus und Anulus fibrosus-Riss posterior. In Etage S1 bestehe eine breitbasige Diskusprotrusion mit leichter Kompression der S1-Wurzel rechts parazentral mit Status nach dorsaler Dekompression. Eine entsprechende radikuläre Reiz- bzw. Defizitsymptomatik lasse sich daraus klinisch neurologisch nicht ableiten. Insbesondere lasse sich die Angabe der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel und Fuss respektive die globale Lähmung am linken Fuss nicht begründen. Zudem sei im klinischen Befund die Laségue-Probe beidseits unauffällig ohne Reizsymptomatik, der Reflexstatus symmetrisch, schwach bis mittellebhaft ohne Asymmetrie (vgl. Urk. 5/174/178).
Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Kopfschmerzen bisher nicht hätten objektivieren lassen und versicherungsmedizinisch nicht relevant seien (vgl. dazu Urk. 5/174/180/185). Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2018 habe zudem lediglich leichte kognitive Einschränkungen im Bereich des episodischen Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen gezeigt. Beobachtet worden sei ein verlangsamtes Arbeitstempo und gemäss Selbsteinschätzung habe eine leichte Depressionsneigung bestanden. Insgesamt seien damals also nur unspezifische Befunde feststellbar gewesen. Auch aktuell würde sich keine signifikante Beeinträchtigung zeigen, vielmehr bestünden bei pathologischem Rey-Memory-Test mit Darstellung einer nichtauthentischen kognitiven Minderleistung Hinweise auf eine Befundinkonsistenz (vgl. Urk. 5/174/180).
Im Übrigen teilte der Neurologe die Überlegungen des Pneumologen. Zusätzlich erläuterte er, aktenkundig gleichbleibend ohne Veränderung werde eine Phrenikusparese mit entsprechendem Zwerchfellhochstand rechts beschrieben und als ohne klare Ursache bewertet. Der Befund der MR Neurographie sei unauffällig im Sinne eines fehlenden Hinweises für eine tumorbedingte Nervenkompression gewesen. Eine Progredienz sei nicht ableitbar (vgl. Urk. 5/174/179). Mit 9 Punkten auf der ESS habe ein Wert etwas über Normal (0-7) und knapp vor der Tendenz zu erhöhter Tagesschläfrigkeit (oberhalb von 10) vorgelegen. Über das Restless-Legs-Syndrom habe der Beschwerdeführer nicht mehr berichtet, obgleich sich Rivotril im Laborbefund nicht habe nachweisen lassen. Eine Durchschlafstörung oder ein Früherwachen seien in der Polygrafie nicht dokumentiert (Urk. 5/174/179). Die geklagten plötzlichen Zustände mit Pulsverlust/-abfall und kompletter Sauerstoff-Entsättigung seien zumindest neurologisch nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe sich während der gesamten Somnografie im Nachtschlaf nur eine leichte Pulsvariabilität gezeigt; eine relevante Störung der Herzpulsrate sei nicht aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 5/174/181). Die pneumologischen Folgen der intermedizinischen Diagnosen führten selbst aus Sicht von Dr. B.___ nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Dies decke sich mit der aktuellen Einschätzung und dem klinischen Eindruck ohne Zeichen von Müdigkeit, ohne Ruhedyspnoe für eine zumindest sitzende Position wie in der Begutachtung, die über drei Stunden bis ca. 18 Uhr durchgeführt worden sei (Urk. 5/174/181). Längstens bis Ende 2017 habe aufgrund der teilweise nicht optimal behandelten OSAS allenfalls eine mit ca. 10 % zu bewertende Leistungsverminderung bestanden (Urk. 5/174/182 f.).
4.6 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde erläutert, ehemals sei die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung erwogen worden, die auch rückblickend aufgrund der deutlichen Hinweise für eine zumindest teilweise nicht authentische Symptompräsentation in der aktuellen Begutachtung sehr fraglich erscheine. Die teilweise erheblichen Inkonsistenzen ohne erklärende primär psychische Störungssymptomatik seien in ihrer Art und Ausprägung als überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnah zu werten. Am ehestens sei eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen nach ICD-10: F68.0 zu kodieren. Dabei würden definitionsgemäss ursprünglich belegbare körperliche Beeinträchtigungen wegen des psychischen Zustandes aggraviert bzw. länger anhalten. Auffallend sei auch, dass damals erst im zeitlich engeren Zusammenhang mit der angedrohten Kündigung die volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei (vgl. Urk. 5/174/161).
Erst im Januar 2016, insbesondere nach Erhalt des Kündigungsschreibens, sei von der Klinik Z.___ eine zusätzliche Reaktion zuerst als Anpassungsstörung bewertet worden und im Bericht vom 10. Juli 2017 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als Reaktion auf die Polymorbidität diagnostiziert worden. Daraus sei aber explizit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aus der Biografie könnten keine Hinweise für eine krankheitswertige Störung der Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden. So erfordere auch die Einstellung im Sicherheitsdienst psychische Stabilität und der Beschwerdeführer selbst habe im Jahr 2015 eine psychotherapeutische/-pharmakologische Behandlung als nicht erforderlich erachtet. Eine Venlafaxin-Therapie sei aus schmerztherapeutischer Sicht begonnen worden (vgl. Urk. 5/174/160), wobei die Dosierung unangemessen hoch erscheine, aber gemäss Medikamentenspiegel auch nicht in dieser Höhe oder nicht gänzlich regelmässig eingenommen werde (Urk. 5/174/161; vgl. zur Behandlungsintensität auch Urk. 5/174/170).
Umso mehr dürfe eine sehr gute persönliche Ressourcenlage angenommen werde, so dass der Beschwerdeführer trotz der multiplen somatischen Befunde und den sich daraus ergebenden psychosozialen Belastungen ausreichend gut mit diesen umgehen und sich daran anpassen könne. Besorgnis und zeitweilige negative Affekte in diesem Zusammenhang seien zwar erklärbar, denkbar initial nach der Kündigung auch als Anpassungsstörung zu werten. Im Weiteren sei aber von einer geringen Ausprägung im normalpsychologischen Umfang als Reaktion auf die sozialen und beruflichen Veränderungen und Schwierigkeiten auszugehen. Eine eigenständige arbeitsrelevante versicherungspsychiatrische Diagnose sei nicht abzuleiten. Mit der Klinik Z.___ könnten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, selbst wenn vormals von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei, für die sich gegenwärtig keine Hinweise fänden. Zu diagnostizieren seien nach ICD-10: Z73 vorrangig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, konsekutiv im Rahmen der somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 5/174/160 f.).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt somit die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen. Die Vorakten, zu denen keine relevanten Diskrepanzen bestanden, wurden eingehend gewürdigt. Die umfassenden klinischen Untersuchungen wurden durch Zusatzabklärungen ergänzt, soweit diese erforderlich waren und vom Beschwerdeführer toleriert wurden (Röntgenbilder, Bestimmung des Medikamentenspiegels und neuropsychologischer Test), wobei letzteres auf die aussagekräftigen Standardverfahren der pneumologischen Diagnostik (Bodyplethysmographie bzw. Kohlenmonoxid-Transferfaktor-Untersuchung, Ergospirometrie) nicht zutraf. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden dabei stets sorgfältig erhoben und nach einer Plausibilitätsprüfung in allen Teilgutachten einleuchtend als nur teilweise erklärbar beurteilt. Nachdem sich die subjektive Beschwerdeklage als unzuverlässig erwies, begründeten die Gutachter ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar medizinisch-theoretisch auf der Grundlage der vorhandenen objektiven Befunde. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf die zum Gutachten verfassten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, daran nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer berief sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ (Urk. 1 S. 4 f.), der unter anderem über einen Facharzttitel für Rheumatologie verfügt, vom 28. März 2019. Diesem erschien aufgrund der «doch Dermatom bezogenen Schmerzausstrahlung» sowie der bildgebend medio-linkslateralen Diskushernie mit auch Verlagerung der Nervenwurzel L5 links eine lumboradikuläre Reizsymptomatik durchaus «wahrscheinlicher». Er räumte allerdings ein, dass bei erschwerter neurologischer Untersuchung nicht mit eindeutiger Sicherheit eine sensomotrische Ausfallsymptomatik festgehalten werden könne und schlug eine weitere Untersuchung vor (vgl. Urk. 5/203).
5.2.2 Der erwähnte Bildbefund wurde bei der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. Die abweichende Beurteilung stützt sich somit allein auf einen nach eigenen Angaben unter erschwerten Bedingungen erhobenen klinischen Befund, dem angesichts des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der in der neurologischen Begutachtung aufgezeigten Inkonsistenzen, und der Tatsache, dass sich in der gutachterlichen Untersuchung explizit keine segmentbezogenen Defizite eruieren liessen, keine Bedeutung beizumessen ist.
5.2.3 Sodann konstatierte Dr. C.___ zum gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, man könne «höchstens» aufführen, dass keine zeitlichen Angaben zu den entsprechenden funktionellen Einschränkungen aufgeführt würden. So gehe er davon aus, gehende und stehende Arbeiten seien verteilt über den ganzen Arbeitstag maximal während zwei bis drei, sitzende Tätigkeiten während vier Stunden zumutbar (vgl. Urk. 8/203). Daraus resultiert bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden eine Arbeitsunfähigkeit in leichten wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten von 16 bis 28 %. Dies deckt sich mit der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten aktuellen Einschätzung der Gutachter, wonach aufgrund der Dekonditionierung vorerst auch in einer leichten, optimalerweise vorrangig sitzenden Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf im Rahmen von 20 % besteht. Dazu äussert sich Dr. C.___ nicht, wie er auch die gesamte Aufteilung nicht konkret begründete oder explizit in einen Kontext mit dem Wirbelsäulenleiden stellte.
5.2.4 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. August 2019 wurde eine dauerhafte Einschränkung unter Hinweis auf die in der orthopädischen und neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde zusammen mit der radikulären Reizsymptomatik somit zu Recht verworfen (Urk. 5/212).
5.3
5.3.1 Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass sich die hinsichtlich der Tätigkeit als Gefängniswärter anerkannte Einschränkung der Konzentration gemäss Gutachten in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht auswirken soll. Darüber hinaus machte er geltend, Dr. B.___ bewerte die Ateminvalidität in seinem Bericht vom 1. April 2019 mit 75 % und erachte ihn auch in einer rein sitzenden Tätigkeit in reduziertem Mass zu 30 bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5).
5.3.2 Wie der begutachtende Pneumologe erläuterte, sind die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungseinschränkung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit als Gefängniswärter führend. Der begutachtende Neurologe betonte, dass im klinischen Eindruck trotz dreistündiger Untersuchung bis 18 Uhr keine erkennbare Tagesmüdigkeit habe festgestellt werden können und in der Somnografie keine Schlafstörung dokumentiert sei. Beide Gutachter beschrieben sodann das Schlafapnoesyndrom nach der Gewichtsreduktion als deutlich gebessert und verwiesen ergänzend auf den im Jahr 2013 auf der ESS erzielten Wert von nur 9 Punkten, die in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2015 festgestellten lediglich leichten kognitiven Einschränkungen sowie die Zweifel am Ausprägungsgrad der geklagten Beschwerden aufgrund der nachweisbaren Inkonsistenzen (vgl. Urk. 5/174/134 und 5/174/179-181). Ihre Schlussfolgerung, dass im Rahmen der thematisierten Tagesmüdigkeit bzw. eingeschränkten Kognition in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden (vgl. Urk. 5/74/183 und 5/174/135) Tätigkeit, die also keine Dyspnoe auslöst, selbst vor der Gewichtsreduktion nur «allenfalls» eine Leistungsverminderung bestand, die zudem höchstens 10 bis 20 % betrug (z.B. für Power-Naps), leuchtet somit durchaus ein (vgl. Urk. 5/174/135 und 7/174/182 f.),
5.3.3 Zur Begründung der vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ vom 1. April 2019 verwies jener auf seine Berichte vom 28. Dezember 2017 und 30. Mai 2018 (Urk. 5/204). Der erste Bericht war den Gutachtern bekannt. Da darin die Ateminvalidität bereits mit «bis zu 75 %» bewertet wurde (Urk. 5/133/3), lässt der aktuelle Bericht nicht auf eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung der Lungenfunktion schliessen. Die Diagnosen sind in der Hauptsache ebenfalls unverändert; nicht mehr erwähnt werden im jüngeren Bericht die Adipositas sowie die periodic limb movement disorder of sleep. Insofern erscheint es nicht von Belang zu sein, dass der zweite von Dr. B.___ erwähnte Bericht, soweit dieser tatsächlich existiert und er nicht einen älteren Bericht meinte, nicht aktenkundig ist.
Die Aktennotiz vom 22. Mai 2018 stellt keine beweiskräftige ärztliche Beurteilung dar. Indessen vermag es nicht zu überzeugen, dass Dr. B.___ bei vergleichbarer Ateminvalidität im Jahr 2017 nur für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, während er im Jahr 2019 zusätzlich eine massive Arbeitsunfähigkeit sogar in rein sitzenden Tätigkeiten feststellte. Unter diesen Umständen wäre im älteren Bericht zumindest der Hinweis auf eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit zu erwarten gewesen. Es kommt hinzu, dass Dr. B.___ die in der gutachterlichen Beurteilung im Vordergrund stehenden objektiven Befunde (aktuelle Ruheblutgaswerte und Polygrafie) nicht würdigte, soweit er hiervon überhaupt Kenntnis hatte. So nahm er explizit zur im Vorbescheid postulierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Stellung; das Gutachten erwähnte er demgegenüber nicht.
5.3.4 Es ist deshalb der gutachterlichen Ergänzung vom 28. August 2019 zu folgen, wonach es dem Bericht von Dr. B.___ an einer neuen konkreten Argumentation und gebührenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehlt und sich keine Hinweise für eine anderslautende versicherungsmedizinische Begründung ergeben (vgl. Urk. 5/212/2). Soweit die Diskrepanz nicht dem Umstand geschuldet ist, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), bestätigt sie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3). Schon im Bericht vom 28. Dezember 2017 erachtete Dr. B.___ eine Wiederaufnahme der Arbeit als nicht möglich, obgleich er aus pneumologischer Sicht nur eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Arbeiten attestierte. Dies ist als Ausfluss des Vertrauensverhältnisses mit starker Gewichtung der subjektiven Angaben zu sehen.
5.4
5.4.1 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme der Klinik Z.___ vom 15. Februar 2019 wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine mittelgradige depressive Episode in teilremittiertem Zustand (ICD-10: F32.1) sowie narzisstische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD10: Z73) diagnostiziert; bei langfristiger Einnahme von MST-Continus sei ferner von einer Opiatsucht (ICD-10: F11.2) auszugehen. Bei teilremittiertem Zustand sei die Arbeitsfähigkeit noch bis 40 % gegeben. Man erwarte aber, dass eine Steigerung auf 100 % mit belastbarkeitsaufbauenden Massnahmen in einem konfliktarmen und wohlwollenden Arbeitsrahmen möglich sei. Man empfehle ein mehrmonatiges Belastbarkeitstraining bei gleichzeitiger Unterstützung bei der Stellensuche.
Die depressive Symptomatik sei zwar reaktiv infolge äusserer Ereignisse aufgetreten; im Verlauf habe sich aber gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl chronifizierte, bereits vorbestehende depressive Persönlichkeitsmerkmale aufweise. Die realen Existenzängste und die irreale Angst vor Erstickung seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei schambesetzt, verschweige bzw. überspiele seine Schwächegefühle und stelle seine Fähigkeiten positiver dar, als sie in Wahrheit seien. Die Entgleisung widerlege die positive Ressourceneinschätzung des Gutachters. Die Reaktion auf die psychosozialen Belastungen mit sozialem Rückzug, erhöhter Erschöpfbarkeit und verstärktem Erschöpfungsgefühl, Antriebslosigkeit, Interessenverlust sowie negativer Selbst- und Fremdeinschätzung sei nicht Ausdruck von Aggravation, sondern dysfunktionaler Bewältigungsstrategien bei verminderten Ressourcen und verminderter Anpassungsfähigkeit. In der vom Gutachter leider nicht erhobenen Fremdanamnese mit der Lebenspartnerin sei klar geworden, wie stark der Beschwerdeführer eingeschränkt sei. Erst in den letzten Monaten habe er mit ihrer Hilfe sein Aktivitätsniveau wieder steigern können, wobei er momentan auch wieder sportliche Aktivitäten ausprobiere. Das Ausmass der Selbstablehnung und des regressiven Verhaltens, die Gefühle von Schuld und Versagen seien zu schwerwiegend für die gutachterlich gestellte schwache Z-Diagnose. Die als nicht authentisch beschriebene Symptomdarstellung sei als Versuch zu verstehen, den inneren Leidensdruck zu verdeutlichen (Urk. 5/205).
5.4.2 Diese Einwände beurteilte der begutachtende Psychiater in der Stellungnahme vom 28. August 2019 als nicht hinreichend begründete Erklärungsversuche und Andersbewertung. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Argumenten und es würden keine Diagnosekriterien aufgezeigt. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung wahre die Grundlagen der Versicherungsmedizin nicht, allenfalls bloss in groben Zügen (vgl. Urk. 5/212/2).
Die Klinik Z.___ wiederum beurteilte die Ablehnung ihrer Stellungnahme im Schreiben vom 17. September 2019 als pauschal ohne Würdigung ihrer Argumente. Sie betonte, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem nun 4,5 Jahre dauernden Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Angesichts der auch im Gutachten festgestellten Einschränkungen seien Wiedereingliederungsmassnahmen unabdingbar (vgl. Urk. 5/216).
5.4.3 Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer erstmals am 28. Januar 2016 in der Klinik Z.___ psychiatrisch untersucht. Die Oberärztin Dr. med. D.___ diagnostizierte einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2); nur fremdanamnestisch hielt sie eine somatoforme Schmerzstörung fest. Der Beschwerdeführer berichtete ihr, dass sein Arbeitsverhältnis wohl demnächst ende, die Invalidenversicherung keine Umschulung bezahle und sein Hund gestorben sei. Die Ungewissheit, auch finanziell, belaste ihn sehr. Im psychopathologischen Befund fanden sich nur leicht ausgeprägte Befunde neben einem auf die unklare Situation mit dem Arbeitgeber eingeengten formalen Denken sowie Existenz- und Todesängste (Urk. 5/76/6 f.).
Ab Februar 2017 fanden Sitzungen alle zwei bis drei Wochen statt. Im Bericht vom 10. Juli 2017, unterzeichnet von Dr. D.___ und einer Psychologin, wurde bei im Wesentlichen unverändertem Befund festgehalten, dass aufgrund der psychiatrischen Symptomatik allein keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, diese aber in der Summe mit den körperlichen Einschränkungen deutlich sei. Eingeschränkt seien Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit (ferner Belastungsprofil, Urk. 5/111/9). Es bestehe eine enorme Belastungssituation aufgrund der vielfältigen somatischen Beschwerden, worauf der Beschwerdeführer mit leichten bis mittelgradig depressiven Symptomen reagiere (Urk. 5/111/5 ff.).
Die fragliche Stellungnahme vom 15. Februar 2019 wurde von der Oberärztin Dr. E.___ sowie dem Assistenzarzt F.___ verfasst. Relevante neue Aspekte gegenüber den Vorberichten wurden darin nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere für die seit der ersten Untersuchung geäusserten Existenz- und Todesängste, aber auch die neu gestellten Diagnosen. Die Opiatsucht wurde aufgrund einer (nicht verifizierten) längeren Einnahme von Morphium bloss vermutet. Die chronische Schmerzstörung wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge wurden nicht begründet, während die depressive Symptomatik als teilremittiert, d.h. gebessert beurteilt wurde. Dabei fehlt der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bei der nur ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben wird, im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, auch ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Es fällt deshalb vorab auf, dass den Gutachtern in der Untersuchungssituation weder Ausgleichbewegungen im Sitzen noch ein Abfall der Aufmerksamkeit auffielen (vgl. Urk. 5/174/155).
Eine Fremdanamnese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn die Befunde klar und einhellig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1). Demnach lässt sich die postulierte hohe Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht unbesehen des unveränderten psychopathologischen Befundes auf die Angaben der nahestehenden Lebenspartnerin stützen, zu denen auch nichts Näheres mitgeteilt wurde. Ausserdem geht das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten über eine blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinaus. Es waren nicht nur deutliche Inkonsistenzen im klinischen Untersuch zu beobachten (etwa Urk. 5/174/175 f.), sondern wichtige, vor wenigen Monaten noch durchführbare Tests waren ohne ersichtlichen Grund nicht wiederholbar (vgl. Urk. 5/174/134). Seine Sachverhaltsdarstellung wurde zu Recht als katastrophisierend beschrieben, wobei auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ersichtlich wird (etwa Urk. 5/174/169 unten; zu Kreislaufbeschwerden: Urk. 5/174/128 und Urk. 5/174/171). Die Selbsteinschätzung kann selbst im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden (vgl. Urk. 5/174/115 oben und 5/174/153 oben). Besonders fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer das Beatmungsgerät nachts nur ungenügend nutzte, tagsüber hingegen – ohne dass dies medizinisch indiziert wäre – demonstrativ mit Rollkoffer und Sauerstoffgerät unterwegs war (vgl. Urk. 5/174/133 und 5/174/174). Zudem stellt der Medikamentenspiegel seine Compliance wie auch die Notwendigkeit der verordneten Medikamente in Frage (vgl. Urk. 5/174/156). Die Argumentation der aktuellen Behandler, dass der Beschwerdeführer seine Ressourcenlage zu positiv darstelle, während er mit der nicht authentischen Symptomdarstellung bloss seinen inneren Leidensdruck verdeutlichen wolle bzw. es sich hierbei um eine dysfunktionale Bewältigungsstrategie infolge schlechter Ressourcen und Anpassungsfähigkeit handle, erscheint in sich widersprüchlich. Sie ist angesichts des äusserst auffälligen Verhaltens auch nicht nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer bis März 2015 in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen jahrelang durchaus anpassungsfähig zeigte, die Art und Ausprägung der von ihnen gestellten psychiatrischen Diagnosen hierfür keinerlei Erklärung bieten und die Behandler selber keinen stationären Aufenthalt zur Erlernung der richtigen Strategien forcierten (vgl. Urk. 5/174/170),
5.4.4 Damit sind einerseits keine objektiven Gründe für die in Abweichung zu den früheren Berichten und zum Gutachten aktuell auf mindestens 60 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Andererseits hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Eine Arbeitsunfähigkeit dieses Ausmasses könnte anhand der Standardindikatoren - bei geringer Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (soweit überhaupt genannt), Teilremission trotz geringer Behandlungsintensität, grosser Unterstützung durch die Lebenspartnerin sowie der nicht authentischen Symptompräsentation – aus juristischer Sicht nicht bestätigt werden. Anliegen der behandelnden Ärzte ist denn auch ein Aufbau der Belastbarkeit, nicht eine weitere Besserung der Symptomatik.
5.5 Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS A.___. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits, ohne Arbeiten in Zwangsposition des Rumpfes, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwischen kalter und warmer Atmosphäre und ohne Schichtarbeit bestand seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %.
Die Gutachter hielten allerdings selbst fest, dass eine Einschränkung von höchstens 10 bzw. 20 % wegen erhöhter Tagesmüdigkeit bzw. leichter kognitiver Beeinträchtigung in der Vergangenheit bis längstens zur Begutachtung nur allenfalls bestanden habe bzw. denkbar sei. Eine solche ist folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine Dekonditionierung stellt zudem keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die verschiedenen Einschränkungen würden nicht ineinander aufgehen, geht somit von vornherein ins Leere. In Frage kommen vorab vollzeitliche administrative Tätigkeiten, wie sie von ihm zuletzt ausgeübt wurden und von ihm irgendwann in der Zukunft in einem kleinen Teilpensum auch in Betracht gezogen werden.
6.
6.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
6.2 Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung beim Beschwerdeführer an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens von 100 % bedingt eine Rekonditionierung, wofür er und die Klinik Z.___ ein Belastbarkeitstraining verlangen. In einem derartigen Fall ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invalidenversicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Vertrauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungsfähigkeit) wieder aufgebaut werden (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_432/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3 Wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten hervorgeht, könnte die geforderte Rekonditionierung im Rahmen einer stationären Rehabilitation (zur Erlernung besserer Schmerzbewältigungsstrategien) erfolgen; psychische Einschränkungen sind keine ausgewiesen. Erforderlich ist gemäss Gutachten somit nicht eine spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtete Massnahme, sondern eine Behandlung der Dekonditionierung als Folge der Leiden im Sinne einer allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Auf medizinische Massnahmen seitens der Invalidenversicherung hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keinen Anspruch (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Vielmehr hat er die entsprechende medizinisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung zulasten der sozialen Krankenpflegeversicherung in Anspruch zu nehmen (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen), soweit ihm nicht ausnahmsweise sogar zuzumuten ist, aufgrund seines relativ jungen Alters und des noch vor wenigen Jahren wohl regelmässig betriebenen Fitnesstrainings alleine Abhilfe zu schaffen.
Daran vermag insbesondere auch die inzwischen mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nichts zu ändern, sind doch auch bei ehemaligen Bezügern einer ganzen Rente im Regelfall erst ab einem Alter von 55 Jahren oder nach mindestens 15-jährigem Rentenbezug vor Anrechnung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen (etwa BGE 145 V 209 E 5.1 mit Hinweisen).
6.4 Da Massnahmen der in Frage kommenden Art invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sind, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat, muss die Beschwerdegegnerin weder das Resultat dieser Massnahmen abwarten noch den Beschwerdeführer zur Absolvierung derselben im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auffordern (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 etwa mit Hinweis auf das Urteil 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 4). Es darf von der Fiktion einer sofort zumutbaren Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin kam letztlich zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Zentrale weiterhin zu 80 % verrichten, wobei er dort in etwa gleich viel verdient habe wie als Gefängniswärter (vgl. E. 2.1). Es kann ergänzend auf die im Feststellungblatt zum Vorbescheid vom 26. November 2018 zitierten Aktenstellen verwiesen werden (Urk. 5/180/9).
7.2 Der Beschwerdeführer wies bereits im Erstgespräch vom 28. Juli 2016 auf verschiedene Gespräche mit dem Gefängnisleiter hin. Er könne nicht nur in der Zentrale bleiben. Jeder Wärter habe Anspruch gemäss Turnus. Er sei nur als Aushilfe auf der Zentrale gewesen. Er müsse wieder zu 100 % auch als Wärter tätig sein können, sonst könne man ihn nicht weiterbeschäftigen (Urk. 5/65/3). Ein Einsatz im Justizvollzug wurde denn auch von der Personalabteilung des Justizdepartements als eher unrealistisch beurteilt (Urk. 5/65/5).
7.3 Demnach handelte es sich von Anfang an nur um eine Übergangslösung als Springer/Aushilfe/Ferienablösung, während er noch als Aufseher/Betreuer angestellt war. Mit anderen Worten gab es keine konkrete Arbeitsstelle, die der Beschwerdeführer bei entsprechendem Engagement oder gesundheitlicher Besserung hätte behalten können. Entsprechende administrative Aufgaben bilden dabei, soweit ersichtlich, Teil der normalen Tätigkeit als Fachmann für Justizvollzug, für die er insgesamt als arbeitsunfähig gilt (vgl. auch Urk. 5/66/12). Es kann daher nicht ohne weiteres von einer realistischen Arbeitsmöglichkeit mit entsprechendem Gehalt ausgegangen werden. Dagegen spricht auch die Einschätzung der Personalabteilung des Kantons.
Im Übrigen übte der Beschwerdeführer bis im Jahr 2015 einen Nebenerwerb bei der G.___ AG aus, die er im Rahmen des ursprünglich von der Beschwerdegegnerin anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 5/46) errechneten Valideneinkommens von Fr. 104'440.05 (vgl. Urk. 5/119) auch geltend machte (Urk. 1 S. 6) und von der Beschwerdegegnerin weder weiter abgeklärt, noch im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurde. So betrug der Jahreslohn als Aufseher/Betreuer im Gefängnis für das Jahr 2015 brutto Fr. 91'385.-- zuzüglich Zulagen (Urk. 5/57/2 f.).
7.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner kaufmännischen Grundausbildung (vgl. Urk. 5/66/9 f.) sowie der als Sachbearbeiter im Innendienst (vgl. Urk. 5/66/11) und in der Administration des Justizvollzugs (vgl. Urk. 5/174/37 ff.) gesammelten Berufserfahrung eine Bürotätigkeit wird ausüben können, die über eine Hilfsarbeit im Kompetenzniveau 1 hinausgeht. Gemäss LSE 2016, Tabelle T17, Berufsgruppe 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer von 30 bis 49 Jahren, resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 72’395.40 (= Fr. 5'787.-- : 40 x 41.7 x 12). Stellt man dieses dem soweit unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 104'440.05 gegenüber (Urk. 1 S. 6; 5/119/1), resultiert für das Jahr 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei beiden Vergleichseinkommen ändert augenscheinlich nichts daran, dass kein Rentenanspruch besteht.
7.5 Ein leidensbedingter Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 7), lässt sich nicht rechtfertigen, da er Vollzeit arbeiten kann und sämtlichen «leidensbedingten» Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil bzw. einer Bürotätigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.1).
7.6 Unter diesen Umständen kann auf Abklärungen zum Nebenerwerb (Arbeitspensum, Stellenprofil, Arbeitszeiten) verzichtet werden.
8. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin allgemein einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades in der angestammten Tätigkeit verneint (Urk. 2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
Nach dem vorstehend Ausgeführten können diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr ohne weiteres verneint werden. Bis anhin wurden bezüglich einer möglichen Umschulung keinerlei Abklärungen getätigt und die Vorstellungen des Beschwerdeführers sind eher vage (z.B. Sozialarbeiter einer Gemeinde), wobei seine subjektive Eingliederungsfähigkeit bisweilen fraglich erschien (etwa Urk. 5/190/1). Nachdem nun die Frage der Arbeitsfähigkeit und Berentung allerdings geklärt sind und der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Urk. 5/206/6), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die beruflichen Möglichkeiten, die Verdienstmöglichkeiten und den Eingliederungswillen des Beschwerdeführers prüft und neu über den Anspruch auf Umschulung befindet.
9. Zusammenfassend kann auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 von einer medizinisch-theoretischen vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet als zumutbar erscheinen lässt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Anspruch auf ein vorgängiges Belastbarkeitstraining besteht weder aufgrund der Dekonditionierung, noch der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Indessen ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf eine Umschulung näher prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind im vorliegenden Fall auf Fr. 800.-- festzusetzen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zwar als Obsiegen, das auch Anspruch auf eine Prozessentschädigung gibt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Der Beschwerdeführer obsiegt aber nur in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung. Der hierfür angefallene Aufwand ist unter Berücksichtigung der bereits bei Erhebung der Beschwerde unbestrittenen vollen Arbeitsunfähigkeit als Gefängniswärter, des im Rahmen einer administrativen Tätigkeit anerkannten Mindestinvaliditätsgrades von 20 % sowie der gänzlich fehlenden Abklärungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorstellungen auf Seiten des Beschwerdeführers vernachlässigbar gering. Es ist deshalb auf eine Aufteilung der Gerichtskosten wie auch auf die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung zu verzichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Umschulung verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Umschulung abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch, Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti