Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00790


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 24. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria König

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1976 geborene X.___ bezog ab dem 1. Mai 2004 wegen einer Hämophilie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezidivierenden Gelenksblutungen vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/120, Urk. 7/109, Urk. 7/110, Urk. 7/77). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/197, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/227, Urk. 7/219) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf eine ganze Rente erhöht.

    Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, beantragte er am 11. Juli 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädigung. Nach Vornahme einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (Urk. 7/260) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/253; Urk. 7/263) mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/267). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/277/3-17) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 7/287) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Anspruch auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilflosenentschädigung verneint, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Auswirkungen des neu diagnostizierten Diabetes mellitus fachärztlich beurteilen lässt und hernach – allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort – über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheidet.

1.2    In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 7/317), holte Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Onkologie/Hämatologie, (Berichte vom 25. Juni 2018, Urk. 7/298, und vom 4. September 2018, Urk. 7/307) und von Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsspital A.___, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, (Bericht vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/311 und Urk. 7/312) ein und zog von der Krankenversicherung des Versicherten eine Zusammenstellung der Medikamentenbezüge der Jahre 2016, 2017 und 2018 bei (Urk. 7/301, Urk. 7/302). Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Hilflosenentschädigung nicht zu erhöhen (Urk. 7/314). Nachdem der Versicherte am 31. Juli 2019 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/325), verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2019 wie vorbeschieden (Urk. 7/328 = Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2019 unter Beilage je eines Berichts von Dr. Z.___ (Bericht vom 3. Oktober 2019, Urk. 3/3) und von Dr. Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2019, Urk. 3/4) Beschwerde erheben und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Ausrichtung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhaltes anzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Zunahme der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.


2.    Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 7/287), dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 mindestens Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Das Gericht erachtete die dauernde Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie den Bedarf an ständiger und besonders aufwendiger Pflege als ausgewiesen. Diese Beurteilung wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zusätzlich auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei und daher Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer neben den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege in weiteren Lebensverrichtungen auf dauernde Hilfe angewiesen ist, sind insbesondere die folgenden Berichte relevant:

3.2    Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 (Urk. 7/298) als Diagnosen:

- Hämophilie A, schwere Form, Faktor VIII Aktivität weniger als 1 %

- invalidisierende Arthropathien OSG beidseits, Ellbogen nach wiederholten Gelenkblutungen

- Bedarfsbehandlung mit Kogenate

- chronische Hepatitis C Genotyp I, Erstdiagnose Mai 2003

- leicht erhöhte Transaminasen

- therapienaiv, Transmissionsstatus unklar

- Status nach Hepatitis B Infektion

- Therapie mit Epclusa ab 10. Februar 2018 (Gastroenterologie A.___)

- Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ II, Erstdiagnose November 2017

- Therapie mit Metfin 500 mg

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern verschlechtert, als durch die wiederholten Gelenkblutungen die Gelenksschäden und die Gehbehinderungen zugenommen hätten.

    Es seien keine funktionell bedingten Einschränkungen in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Notdurft vorhanden. Die Fortbewegung sei wegen OSG-Arthrose beidseits leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen. Er sei auch auf keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine Intervallbehandlung seiner Hämophilie bei Blutungszeichen.

3.3    Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung beim Beschwerdeführer zu Hause vom 11. Juli 2018 (Urk. 7/317/2-6) ergab sich betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, dass der Beschwerdeführer am Abklärungstag nur mit Mühe selber vom tiefliegenden Sofa aufstehen konnte. Er habe Schmerzen im rechten Knie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stützte ihn beim Aufstehen vom Sofa. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an besseren Tagen selber aufstehen könne. Die Hilfe sei in diesem Bereich noch nicht regelmässig.

    Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen erklärte der Beschwerdeführer, dass er selten in beiden Armen so eingeschränkt sei, dass er nicht selber Essen beziehungsweise Nahrungsmittel zerkleinern könne. Er könne mehrheitlich mit einer Hand die Nahrungsmittel zu Munde führen. Wenn er starke Schmerzen beziehungsweise eine Einblutung in einem Gelenk an einem Arm habe, müsse ihm seine Ehefrau die Nahrungsmittel zerkleinern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Dritthilfe noch nicht regelmässig und erheblich sei. Oft schaffe er es auch, die Nahrungsmittel mit der Gabel zu zerkleinern. Wenn es sowieso zähere, harte Nahrungsmittel seien, zerkleinere seine Ehefrau sein Essen im Voraus.

    Zur alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Einblutungen in den Knien, den Fussgelenken oder der Hüfte bei der Fortbewegung vermehrt eingeschränkt sei. In solchen Phasen könne es sein, dass er bis zu einer Woche nicht alleine ausser Haus gehen könne. Wenn die Gelenke nicht zu stark geschwollen seien und er weniger Schmerzen habe, könne er sich selber Fortbewegen bzw. Autofahren. Die Dritthilfe sei unregelmässig. Wenn es ihm bessergehe, könne er alleine ausser Haus. Es sei ihm wichtig, dass er täglich nach draussen könne. Er könne selber soziale Kontakte pflegen und seine Termine planen und organisieren. Hin und wieder begleite er auch die Kinder in die Schule oder hole sie von dort ab.

3.4    Mit Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 7/307) teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, er müsse seinen Bericht vom 25. Juni 2018 korrigieren. Er habe geschrieben gehabt, dass keine funktionell bedingten Einschränkungen vorlägen. Die genaue Anamnese-Erhebung ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer beim Ankleiden/Auskleiden und beim Duschen wegen seiner Gelenksarthrose und den Gelenkschmerzen sehr wohl auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Insofern bestehe eine Hilflosigkeit.

3.5    Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/311 und Urk. 7/312), es seien funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen vorhanden. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim selbständigen Wohnen. Er könne sich schon im Alltag nicht mit den lebenswichtigen Handhabungen versorgen. Er könne sich kaum alleine An- und Ausziehen, Rasieren, Essen etc. Auch die Verabreichung von Gerinnungspräparaten sei nicht selbständig möglich. Bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung benötige der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung oder Begleitung. Auch beim Tragen oder Transportieren von Einkäufen und beim Treppensteigen sei er auf Hilfe angewiesen. Zudem könne er längere Strecken nicht alleine zurücklegen und sei auf dauernde Pflege angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege jedoch nicht vor. Dauernder persönlicher Überwachung bedürfe er ebenfalls nicht.

    Es sei seit 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung der Hämophilie-Arthropathie gekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Hämophilie A, die in den ersten Lebensjahren nicht adäquat behandelt worden sei. Daher bestehe aktuell eine schwere Hämophilie-Arthropathie beider Ellbogen, beider oberer Sprunggelenke, rechts mehr als links, sowie des rechten Knies. Es sei in den letzten drei Jahren weiterhin zu einer Verschlechterung der Hämophilie-Arthropathie gekommen, da eine konsequente Prophylaxe durch den Beschwerdeführer nicht selber habe verabreicht werden können. Er sei hierbei auf die Hilfe anderer Personen wie seiner Frau oder eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen. Vor allem die ausgeprägte Ellbogenarthropathie mache eine Selbstverabreichung unmöglich. Die Prognose werde sich in den nächsten Jahren nicht deutlich verbessern. Es sei möglich, durch eine konsequente Verabreichung von eventuell länger wirksamen Faktor-VIII-Präparaten die Blutungsfrequenz zu senken. An der bereits bestehenden Hämophile-Arthropathie werde sich in näherer Zeit wenig ändern. Es werde eine Abnahme der Blutungsereignisse durch das Behandlungsregime angestrebt. Aktuell gestalte sich allerdings die Substitution schwierig, da der Beschwerdeführer allergische Reaktionen auf ein halbwertszeitverlängertes Präparat gezeigt habe. Prinzipiell gelte, dass durch eine Optimierung der Prophylaxe die Blutungsereignisse gesenkt werden sollten. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies jedoch sehr schwierig.

3.6    Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (Urk. 3/4), in Phasen einer akuten Blutung sei der Beschwerdeführer auf Hilfe seiner Ehefrau bezüglich Ankleiden/Auskleiden und selten auch bezüglich Körperpflege angewiesen. Beim selbständigen Wohnen sei er auf keine Hilfeleistung angewiesen, ebenso wenig bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor.

3.7    Dr. Z.___ nannte mit Bericht an Dr. Y.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 3/3) als Diagnosen:

- schwere Hämophilie A, Restfaktoraktivität weniger als 1 % (Ref 50-200)

- on demand Therapie Kovaltry

- ausgeprägte Hämophile-Arthropathie der Ellbogen, OSG rechts mehr als links und Knie rechts (target joint)

- Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt

- arterielle Hypertonie

- medikamentös behandelt

    Es zeige sich aktuell eine äusserst schlechte Situation mit wiederholten Gelenkeinblutungen und chronisch aktivierter Hämophilie-Arthropathie. Der Beschwerdeführer sei dadurch im täglichen Leben äussert eingeschränkt. Sie hätten nochmals versucht, ihm klarzumachen, dass eine Therapieumstellung im Sinne der Durchführung einer konsequenten Prophylaxe der beste Weg zu einer Besserung der Gesamtsituation wäre. Sie hätten daher mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass er zunächst eine intensive Faktorgabe, jeden zweiten Tag 2000 IE Kovaltry i.v., begleitet von einer antiphlogistischen Therapie mit Celebrex durchführen solle. Im weiteren Verlauf wäre die Umstellung auf ein halbwertszeitverlängertes Produkt sinnvoll, damit höhere Talspiegel angestrebt werden könnten, um weiter Mikroblutungen zu verhindern.


4.

4.1    Da wie dargelegt (E. 2) feststeht, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege dauernd auf Hilfe angewiesen ist und er unbestrittener- (Urk. 1 und Urk. 2) und ausgewiesenermassen (vgl. insbesondere Urk. 7/317/3) in der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist, gilt es hinsichtlich des strittigen Anspruchs auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und/oder Fortbewegung in relevanter Weise hilfsbedürftig ist.

4.2    Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme besteht Hilflosigkeit, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Kreisscheiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8022). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Abklärung bei ihm zu Hause vom 11. Juli 2018, dass er nur unregelmässig auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.3). Mit seiner Beschwerde vom 6. November 2019 machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, wobei er insbesondere unter Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 11. Juli 2018 (E. 3.6) eine erhebliche Gehbehinderung anführte (vgl. Urk. 1 S. 5). Dass der Beschwerdeführer zumindest intermittierend in der Gehfähigkeit eingeschränkt ist, steht fest, und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 7/317/4). Es ergibt sich aber weder aus seinen Ausführungen noch den Akten, dass er auch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. So führte denn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2019 (E. 3.6) an, dass der Beschwerdeführer für die Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nachdem sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7), keine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit betreffend die Fortbewegung bzw. Pflege gesellschaftlicher Kontakte ergibt (vgl. KSIH Rz. 8025 f.), ist die Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme zu verneinen.

4.3    Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen machte der Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit seit Juli 2018 geltend (Urk. 1 S. 6). Er begründete diese im Wesentlichen mit den seit Juli 2018 täglich vorhandenen Kniebeschwerden. Wie sich aus dem Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 11. Juli 2018 ergibt, benötigte der Beschwerdeführer – nur beim Aufstehen vom Sofa Hilfe (E. 3.2; Urk. 7/317/2). Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist jedoch nicht erheblich und alltäglich (KSIH Rz. 8016 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer auch beim Aufstehen von einer «normalen» Sitzfläche auf Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 6) noch aus den Akten (vgl. E. 3). Eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist daher ebenfalls zu verneinen.

4.4    Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2018, dass er beim Essen noch nicht erheblich und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei (E. 3.3). Auch Dr. Y.___ verneinte in seinen Berichten vom 25. Juni 2018 (E. 3.2) und vom 4. September 2018 (E. 3.4) eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Essen. Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (E. 3.5) zwar eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen an, aus ihrem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und erheblich beim Essen auf Hilfe Dritter angewiesen wäre. Der Umstand, dass zähere und harte Nahrungsmittel generell von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Voraus zerkleinert werden (E. 3.3), bedeutet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, werden solche Speisen doch nicht täglich gegessen (KSIH Rz. 8018 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010).

    Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt sich tatsächlich, dass sein Gesundheitszustand im Berichtszeitpunkt äusserst schlecht war. Wie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 11. Juli 2018 jedoch zeigen (Urk. 7/317), war bzw. ist sein Gesundheitszustand seit jeher schwankend. Aus einer allfälligen im Berichtszeitpunkt bestehenden schlechten Gesundheitssituation kann daher nicht ohne Weiteres auf eine ohne wesentliche Unterbrechung andauernde Verschlechterung (vgl. E. 1.4) geschlossen werden. So hat denn auch Dr. Y.___ im Juli 2019 noch keine Hilfsbedürftigkeit beim Essen angeführt (E. 3.6). Nachdem sich zudem weder aus den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1) noch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt, dass die anfangs Oktober 2019 vorliegende negative Gesundheitssituation über längere Zeit angedauert hat bzw. andauern wird, ist eine relevante Zunahme der Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass selbst die Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV begründen würde, weshalb von vornherein kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4.5    Nachdem der Beschwerdeführer weder dauernder persönlicher Überwachung bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV), steht fest, dass er – lediglich – Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.


5.    Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Eva Maria König

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler