Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00791
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 28. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene und zuletzt vom 15. März bis 31. August 2003 als Verkäuferin tätig gewesene X.___ meldete sich, nachdem ihr im August 2003 ein linksseitiges Akustikusneurinom hatte operativ entfernt werden müssen, im März 2005 erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6, Urk. 5/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Entscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 5/36) wegen einer neuropathischen Dauerschmerzsymptomatik mit häufigen, migränoiden Kopfwehattacken bei Status nach subtotaler Exstirpation eines Akustikusneurinoms links sowie einer leichten Fazialisparese und einer linksseitigen Taubheit eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2004 zu. Nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens erhöhte die IV-Stelle die laufende Rente zufolge eines neu hinzugetretenen Adenokarzinoms mit Wirkung ab 1. März 2010 (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2010, Urk. 5/72 S. 2, Urk. 5/75 f.) auf eine ganze Rente.
1.2 Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 5/85). Sie tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre (Psychiatrie, Oto-Rhino-Laryngologie) Begutachtung bei der MEDAS Z.___ (MEDAS-Expertise vom 25. Juli 2012; Urk. 5/100) sowie eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Oto-Rhino-Laryngologie) Begutachtung beim Institut A.___ (A.___-Expertise vom 8. April 2014; Urk. 5/126). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 1. September 2014 (Urk. 5/130 f.) eine Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente. Auf ein nachfolgendes Ersuchen um Erhöhung der laufenden Invalidenrente trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 28. Februar 2018; Urk. 5/148).
1.3 Unter Hinweis auf starke Bauchschmerzen seit September 2017, anschliessender Operation mit Entfernung der Gallenblase, einem Sturz auf das Steissbein am 27. September 2017 und Probleme durch den Schlag auf den Hintern mit einem Halswirbelsäulentrauma, anhaltende Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie eine Sensitivität beider Hände (mehr links) meldete sich die Versicherte am 4. August 2018 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/151). Die Verwaltung tätigte wiederum berufliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 (Urk. 5/157) eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 28. Februar 2019 (Urk. 5/158) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die IVStelle am 11. Oktober 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2019 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss am 6. Dezember 2019 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. April 2020 (Urk. 14) hielt die zwischenzeitlich rechtsvertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf Duplik (Urk. 18). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (Urk. 20) zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung zurück.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ist die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch eingetreten (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, nach materieller Prüfung der vorliegenden Arztberichte habe keine Verschlechterung oder Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Die medizinische Situation habe sich nicht verändert. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente (S. 1).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die medizinischen Unterlagen und Abklärungen belegten eindeutig, dass es sich um eine Krankheit handle, die mit einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe.
Mit Replik vom 15. April 2020 (Urk. 14) ergänzte die zwischenzeitlich rechtsvertretene Beschwerdeführerin, durch die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, sei heute eine klare rheumatologische Diagnose ausgewiesen. Gegenüber 2006 stellten die von Dr. B.___ neu gestellten Diagnosen vollumfänglich neu hinzugekommene Diagnosen dar. Es sei deshalb von einer klaren Verschlechterung gegenüber 2006 beziehungsweise 2014 auszugehen (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob von einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bildet die Rentenverfügung vom 1. September 2014, welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintretensverfügung handelt (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3. Der Rentenverfügung vom 1. September 2014 lagen zur Hauptsache nachstehende medizinische Unterlagen zugrunde:
3.1
3.1.1 Die explorierenden Fachärzte der MEDAS Z.___ diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten vom 25. Juli 2012 (Urk. 5/100) mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache eine Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0) sowie einen cochleovestibulären Funktionsausfall (S. 21).
Als Hauptdiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine Persönlichkeitsänderung, schwierig zu beurteilenden Ausmasses und Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit, eine leichtgradige Restfazialisparese links (phänomenologisch periphere; Ätiologie unklar) sowie eine abdominale Residualsymptomatik (S. 21).
Als Nebenbefunde hielten die Experten eine Koffeinabhängigkeit (ICD.10 F15.25), einen Schmerzmittelabusus (Paracetamol, Metamizol), eine leichte Hypermetropie beidseits (Brille), unklare Mundschleimhautveränderungen, eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion, eine leichte Hypercholesterinämie und eine Hausstauballergie (anamnestisch) fest (S. 21).
3.1.2 Betreffend die Arbeitsfähigkeit wiesen sie darauf hin, dass für die zumeist ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin in der Textilbranche der Grad der Arbeitsfähigkeit ohne psychiatrisch begleitenden Wiedereingliederungsversuch derzeit nicht quantifiziert werden könne, ein solcher sei zumutbar und sollte umgehend in die Wege geleitet werden, wobei aus otorhinolaryngologischer Sicht nur Tätigkeiten ohne Sturzgefahr (Leitern!), ohne Lärmexposition und ohne erhöhte Anforderungen an die Kommunikation in Frage kämen (S. 22).
3.2
3.2.1 Die Gutachter der A.___ stellten in ihrer Expertise vom 8. April 2014 (Urk. 5/126) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- Zustand nach Exstirpation eines Vestibularisschwannoms links über eine linksseitige, retroaurikuläre, retromastoidale, osteoplastische Kraniotomie am 5. August 2003 mit
- Peripherem vestibulo-cochleärem Ausfall links (ICD-10 H83.2)
- Tinnitus links (ICO-10 H93.1), mittelgradig kompensiert
- Residueller peripherer Facialisparese links (ICD-10 G51.0)
- Zustand nach Neurektomie der Nervi (N.) occipitalis minor und major links bei neuropathischen Dauerschmerzen retroaurikulär und parieto-occipitalis links
- Rezidivierendes Anschwellen der Lippen und des linken oberen Hemithorax, begleitet von einer Aphthose unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose: rezidivierende Aphthose, Quincke-Ödem)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erstellten sie (S. 24):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Linksseitige Körperschmerzen vorwiegend im Kopfbereich, wahrscheinlich im Rahmen einer Somatisierungsstörung (ICD-10 R52.0)
- Status nach Hemikolektomie links am 24. November 2009 bei stenosierendem, exulzeriertem, wenig differenziertem Adenokarzinom im Colon transversum pT3 pNO (0/18) RO G3 (ICD-10 C18.4)
- Status nach adjuvanter Chemotherapie mit Folfox IV 01-06/10
- Verdacht auf Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9)
- Orale Antikoagulation bei Status nach partieller Thrombose V. subclavia rechts am 9. Februar 2011
- Mikrozytose unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose: latenter Eisenmangel, Thalassaemia minor)
3.2.2 Der neurologische Gutachter der A.___ führte unter anderem aus, nachdem aktuell eine neuropathische Schmerzsymptomatik am Kopf nicht mehr vorliege, müsse die Kopfschmerzsymptomatik der Versicherten im Gesamtzusammenhang der multiformen Beschwerden und Symptome gesehen werden, wobei dieser Störung sehr wahrscheinlich eine organisch-neurologische Erkrankung nicht zugrunde liege (Urk. 5/126 S. 20). In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, von Seiten des Kolonkarzinoms befinde sich die Beschwerdeführerin in kompletter Remission. Gemäss aktueller neurologischer Beurteilung könnten keine Diagnosen mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das Vorliegen einer früher postulierten medikamentös-toxischen Polyneuropathie könne nicht bestätigt werden, vielmehr seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome im Rahmen einer psychiatrischerseits attestierten Somatisierungsstörung anzusiedeln. Bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien aus somatischer Sicht einerseits die bei der Beschwerdeführerin bestehende Taubheit links und die intermittierenden Gleichgewichtsstörungen. Sturzgefährdende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung sollten von der Beschwerdeführerin gemieden werden. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit wechselnden auditiven Anforderungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % bei ganztags zumutbarem Arbeitspensum. In einer ruhigen Arbeitsplatzumgebung ohne höhere auditive Anforderungen sowie statischem Beschäftigungsprofil sei aus otorhinolaryngologischer Sicht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 25). Bezüglich der rezidivierenden Schwellungen der Lippe begleitet von Aphthose mit nachfolgender Müdigkeit sei von einer gewissen Einschränkung, jedoch von keiner höheren als 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 25).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch jegliche Verweistätigkeit ohne Sturzgefährdung zu 80 % zumutbar sei. In auditiv gut adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, vollschichtig umsetzbar (S. 26).
3.3 Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 5/129 S. 9) zum Schluss, neu vorliegend sei das Gutachten der A.___ vom 8. April 2014. Das Gutachten sei nur in Teilen nachvollziehbar, da es sich im Vergleich zu den Beschwerden aus dem Jahr 2005 im Wesentlichen um einen unveränderten medizinischen Sachverhalt handle, jedoch um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitsschadens sei jedoch nachvollziehbar, dass das für die Rentenerhöhung verantwortliche Colon-Karzinom (internistisch) sich nun in Remission befinde und somit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mehr plausibel sei. Aus Sicht des RAD sei demzufolge wieder die Arbeitsfähigkeit wie bei erstmaliger Rentenzusprache vor 2010 anzunehmen (50%ige Arbeitsfähigkeit angepasst), dies ab Zeitpunkt Gutachten. Eine vorzeitige medizinische Beurteilung könne nicht empfohlen werden, da der medizinische Zustand stationär sei.
Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung hatte die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Januar 2007 auf die Beurteilung der Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals D.___ vom 20. Oktober 2005 (vgl. Urk. 5/21) abgestellt, wonach die Versicherte behinderungsangepasst bis maximal 50 % arbeitsfähig sei, was sich auf teilzeitliche Tätigkeiten mit leichtgradiger bis mittelgradiger körperlicher oder mentaler Beanspruchung, mit der Möglichkeit sich regelmässig zu mobilisieren und die Körperposition zu wechseln sowie Pausen/Abwesenheiten einzuschalten beziehe. Schliesslich hatte die IVStelle, da es sich bei der 50%igen Restarbeitsfähigkeit um einen Maximalwert handelte, der zusätzlich eingeschränkt sei durch die obgenannten Faktoren, beim Invalideneinkommen einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 15 % (Urk. 5/36 S. 3) vorgenommen und so einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelt.
4. Die Verfügung vom 11. Oktober 2019 beruht vornehmlich auf nachstehenden medizinischen Dokumentationen:
4.1
4.1.1 Im Bericht der Klinik E.___ vom 7. Mai 2018 (Urk. 5/154/8 f.) finden sich die Hauptdiagnosen fluktuierender Schmerzen im Schulterblatt, Brustkorb und der linken Hand sowie chronischer Kopfschmerzen bei Erstmanifestation circa Herbst 2017. Die behandelnden Ärzte führten aus, die Ursache der fluktuierenden Symptomatik mit Brustschmerzen und Schulterschmerzen habe nicht abschliessend geklärt werden können. Eine konklusive Anamnese sei seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die ergänzend durchgeführte ENGUntersuchung habe keinen Hinweis auf eine periphere Nervenläsion des Nervus ulnaris oder Nervus cutaneus antebrachii medialis gezeigt. Klinisch und elektrophysiologisch bestehe auch kein Hinweis auf eine Läsion des Plexus zervikobrachialis links. Im Rahmen des Polyneuropathie-Screenings sei die Neurographie des Nervus suralis rechts erfolgt, welche unauffällig gewesen sei. Bei aktuell linksseitigen Schmerzen sei eine EMG-Untersuchung der Kennmuskulatur für C6 Wurzel links durchgeführt worden, wo sich erfreulicherweise keine Zeichen einer Denervierung gezeigt hätten. Zur Vervollständigung der Diagnostik sei ergänzend eine SSEP-Untersuchung geplant. Im Rahmen der nächsten Konsultation würde auch eine funktionelle Ursache der Beschwerden diskutiert und eventuell eine psychosomatische Behandlung angesprochen (S. 2).
4.1.2 Bei Bestätigung der genannten Diagnosen ergänzten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 5/154/10 f.), in der ergänzend durchgeführten SSEP hätten sich Normalbefunde gezeigt und keine Hinweise für eine Hinterstrangaffektion bezüglich der diffusen schmerzhaften Dysästhesien. Somit bestünden nach Abschluss der neurologischen Diagnostik keine Hinweise auf eine ursächliche Myelo-Radikulopathie, ein Thoracic-outlet-Syndrom, eine Plexopathie oder Polyneuropathie der bemarkten Nervenfasern. Theoretisch wäre nach stattgehabter Chemotherapie eine Small-Fiber-Neuropathie vorstellbar, hierfür klar charakteristische Symptome seien jedoch nicht geschildert worden. Hierzu könnte noch laborchemisch ein Small-fiber-Screening durchgeführt werden. Ergänzend werde noch eine rheumatologische Abklärung empfohlen. Sollten auch hier die Befunde bland ausfallen, sei eine psychosomatische Beurteilung/Therapie zu evaluieren (S. 2).
4.2 Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, befand im Bericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 5/154/3 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin, die gepflegte 57-jährige Beschwerdeführerin wirke im Gespräch unruhig, sei teilweise weinerlich und leidend, im Affekt sei sie spürbar niedergestimmt, teilweise bagatellisiere sie ihre Beschwerden. Es bestünden eine Schlafstörung im Sinne eines gestörten Durchschlafens, keine Sinnes- und Ich-Täuschungen, keine Halluzinationen, keine Suizidalität. Somatisch sei die Beschwerdeführerin kardiopulmonal unauffällig, abdominal bestehe eine diffuse leichte Druckdolenz, die Handgelenke seien auf Druck schmerzhaft beidseits. Betreffend die Wirbelsäule bestünden Muskelverspannungen der Hals- und Brustwirbelsäule.
4.3
4.3.1 Im Bericht vom 11. Juni 2019 (Urk. 5/166/1-4) nannte Dr. B.___ die ihr Fachgebiet betreffenden Hauptdiagnosen einer axialen Spondyloarthritis, einer Fibromyalgie post Chemotherapie, einer Osteopenie an Lendenwirbelsäule und Schenkelhals beidseits und beschrieb unter Verweis auf den Untersuchungsbericht des Instituts G.___ vom 27. Mai 2019 (Urk. 5/166/5 ff.) einerseits könne die Diagnose einer axialen Spondylarthritis gestellt werden mit erhöhter humoraler Entzündungsaktivität BSR 30 mm/h bei normalem CRP. Das HLAB27 sei negativ. Sie habe einen klar entzündlichen Rückenschmerz mit nächtlichen Schmerzen, Besserung auf Bewegung. MR tomografisch zeigten sich entzündliche beziehungsweise auch postentzündliche Veränderungen am Iliosakralgelenk rechts mit feinen Ussuren und perifokalem Knochenmarksödem ventrokranial rechts mit diskret vermehrter Kontrastmittelaufnahme. Des Weiteren zeige sich eine Romanus-Läsion am Lendenwirbelkörper 5 sowie eine Enthesitis im Ligamentum interspinosum L3/4. Klinisch bestehe dort auch eine deutliche Druckdolenz. Des Weiteren zeige sie auf Höhe L4/5 und L5/S1 einen Nachweis von Syndesmophyten. Nebenbefundlich habe sie noch eine erosive Chondrose L4/5 rechtsbetont (S. 3).
4.3.2 Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer Fibromyalgie, welche allerdings anamnestisch erst post Chemotherapie aufgetreten sei. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden axialen Spondylarthritis könnte es sich daher um eine sekundäre Fibromyalgie handeln. Der Widespread pain Index betrage 10/19 Punkten, der Symptom severety scale score 9/9 Punkten. Die Beschwerdeführerin habe bereits Venlafaxin seit fünf Jahren, was als schmerzmodulierende Therapie empfehlenswert sei. Des Weiteren bewege sie sich bereits viel. Leider könne die Beschwerdeführerin keine Wassertherapie durchführen, da sie Feuchtigkeit nicht vertrage. Auch Velofahren gehe nicht aufgrund vermindertem Gleichgewichtssinn nach Vestibularisschwannom (S. 3).
4.3.3 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin unklare, urtikarielle Effloreszenzen, welche über mehrere Tage blieben. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin nochmals eine starke Episode im Bereich des rechten Ellbogens mit Auftreten von ausgeprägten Schmerzen gehabt. Sie habe Fotos gezeigt. Nach Abheilung blieben fleckförmige Hyperpigmentationen zurück. Sie habe keine Verminderung der Komplemente C3c und C4. Die Rheumaserologie sei negativ für ANA, anti dsDNA, ENA Screen. Diesbezüglich werde eine Überweisung an die dermatologische Klinik des D.___ mit Frage nach Vorliegen einer Urtikaria-Vaskulitis empfohlen. Eine Urtikaria-Vaskulitis könne ebenfalls episodische schmerzhafte Sehnen oder Gelenkschwellungen verursachen. In der Notfallkonsultation vom 24. Mai 2019 im Spital H.___ sei die Effloreszenz als Herpes zoster C8TH1 rechts interpretiert und mit Valtrex 3x1 g behandelt worden (S. 3).
4.3.4 Am 27. August 2019 (Urk. 5/168) ergänzte sie, die mannigfaltigen Symptome, die die Beschwerdeführerin schildere, seien als eine chronische Schmerzausweitung/Fibromyalgie zu interpretieren. Sie würde hier eine 100 % IV-Rente empfehlen, da die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig erscheine (S. 3).
4.4 Hinsichtlich der Abklärung eines Verdachts auf Urtikaria-Vaskulitis hielten die verantwortlichen Ärzte des Universitätsspitals D.___ am 14. Juli 2019 (Urk. 5/170/7-9) fest, im Moment seien die Hautveränderungen abgeheilt beziehungsweise nicht eindeutig einer Diagnose zuzuordnen. Zum jetzigen Zeitpunkt würden aufgrund der Anamnese sowie auch der früheren Bilder der Beschwerdeführerin ein Sweet Syndrom oder eine Urtikaria-Vaskulitis als wahrscheinlichste Diagnosen erachtet. Differentialdiagnostisch sollte an eine autoinflammatorische Dermatose oder ein Hyper-IgD Syndrom (weniger wahrscheinlich) gedacht werden (S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin (Urk. 14) beanstandet primär, dass die von Dr. B.___ neu gestellten Diagnosen gegenüber 2006 vollumfänglich neu hinzugekommene Diagnosen darstellten. Es sei deshalb von einer klaren Verschlechterung gegenüber 2006 beziehungsweise 2014 auszugehen. Damit rechtfertige sich, gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und der IV-Grad heute bei mindestens 70 % liege. Es rechtfertige sich deshalb, ihr wie von Dr. B.___ empfohlen, eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 9; E. 2.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich somit ausschliesslich auf eine anspruchserhebliche Veränderung des somatischen Geschehens.
5.2
5.2.1 Vorwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass Dr. B.___ unter anderem eine axiale Spondyloarthritis und eine Osteopenie an Lendenwirbelsäule und Schenkelhals beidseits als neue Diagnosen ausweist. Allein daraus lässt sich indes keine wesentlich veränderte Funktionsbeeinträchtigung ableiten. Dr. B.___ legte in ihren Berichten nicht dar, welche der von ihr erhobenen, insbesondere der klinischen Befunde zu welchen zusätzlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Vielmehr wies Dr. B.___ darauf hin, dass die entzündlichen Rückenschmerzen nachts Schmerzen verursachten, bei Bewegung sich wiederum eine Besserung einstellen würde (E. 4.3.1) und bewertete viel Bewegung als therapeutisch geeignet (E. 4.3.2), was gerade nicht für eine vollständige Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Für die letztlich verbleibende Arbeitsfähigkeit ist denn auch keine Beschwerdefreiheit in Bezug auf den Rücken erforderlich (vgl. E. 3.3). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die Beschwerdeführerin das medizinisch Zumutbare anrechnen zu lassen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt, zumal sie bereits eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht.
Was sodann die nicht gesicherte Diagnose einer Urtikaria-Vaskulitis beziehungsweise eines Sweet Syndroms (E. 4.3.3. und E. 4) betrifft, ist ergänzend festzuhalten, dass eine bestimmte Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, damit sie einen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung begründen kann (Urteil des Bundegerichts 8C_693/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.2). Die genannten Verdachtsdiagnosen sind somit a priori nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Bereits im Vergleichszeitpunkt lagen zudem schmerzhafte Hautmanifestationen vor, welchen Einschränkungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 sowie Urk. 5/170/79 S. 2). Eine diesbezügliche zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit ist nicht erstellt.
5.2.2 Gleich verhält es sich im Ergebnis hinsichtlich der festgehaltenen Fibromyalgie post Chemotherapie (vgl. Urk. 5/166/1-4 S. 1, 5/168 S. 3).
Dr. B.___ interpretierte die von der Beschwerdeführerin geschilderten mannigfaltigen Symptome in ihrem letzten Bericht vom 27. August 2019 - nach dem gescheiterten Versuch der medikamentösen Behandlung der axialen Spondyloarthritis - als chronische Schmerzausweitung/Fibromyalgie (E. 4.3.4) und liess damit im Ergebnis offen, ob eine Fibromyalgie überhaupt vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierigkeiten bestehen und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies traf vorliegend nachgerade nicht zu und Dr. B.___ schloss die rheumatologische Behandlung ab (Urk. 5/168 S. 3).
Bereits im Vergleichszeitpunkt lag eine Schmerzstörung vor (E. 3.2 und E. 3.3). Die Beurteilung der Auswirkungen einer Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich den psychiatrischen Experten vorbehalten, sodass der Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ in diesem Zusammenhang von vorneherein kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch die/eine Schmerzstörung neu in ihren alltäglichen Aktivitäten derart beeinträchtigt wäre, dass anzunehmen wäre, auch die Leistungsfähigkeit im Erwerb sei über das bisherige Ausmass limitiert (vgl. E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) und auch sonst keine Umstände dargetan wurden, die auf eine rentenrelevante Veränderung hindeuten würden, ist auch diesbezüglich eine massgebliche Veränderung nicht erstellt.
5.2.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der übrigen medizinischen Aktenlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Während sämtliche Untersuchungen in der Klinik E.___ ebenfalls keine objektivierbaren Korrelate abbildeten, welche die von der Beschwerdeführerin angegebene fluktuierende Symptomatik mit Brust- und Schulterschmerzen abschliessend zu erklären vermocht hätten (E. 4.1.1), zeigte auch die durchgeführte SSEP ausschliesslich Normalbefunde (E. 4.1.2). Zudem litt die Beschwerdeführerin bereits im Vergleichszeitpunkt an Kopfschmerzen (E. 3.2.1), wobei der zusätzliche Einfluss der gemäss den Ärzten der Klinik E.___ in ihrem Bericht vom 11. Juni 2019 (E. 4.1.1) ausgewiesenen chronischen Kopfschmerzen mit Erstmanifestation im Herbst 2017 erneut unklar bleibt. Auch die Hausärztin Dr. F.___ legte unabhängig der subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Vergleichszeitpunkt keine neuen Pathologien dar (E. 4.2), die eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen liessen und somit eine Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründen könnten.
5.3 Zusammenfassend ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen und weitere Abklärungen drängen sich nicht auf. Somit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019 nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie nach Rückzug des Gesuchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 18. Juni 2020 (Urk. 20) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht