Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00792
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 25. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Mai 2014 bei der Y.___ AG als Serviceangestellte/Tagesverantwortliche in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/8/1 f.). Ab dem 7. September 2016 wurde sie zu 100 % krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder (Urk. 9/12/2, Urk. 9/21/4, Urk. 9/21/69 ff.). Am 6. Februar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Überlastung am Arbeitsplatz mit Schlaf-, Appetit-, und Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Der Arbeitgeber kündigte schliesslich das Arbeitsverhältnis per 30. Juli 2017 (Urk. 9/8/1, Urk. 9/21/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12, Urk. 9/21, Urk. 9/32, Urk. 9/44), insbesondere die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 24. Juli 2017 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/21/52 ff.). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie seit August 2017 eine Arbeitsstelle als Mitarbeiterin Hotelservices im Umfang von 50 % bei der A.___ AG angetreten habe, schloss diese die Eingliederungsberatung am 4. Juli 2018 ab (Urk. 9/29, Urk. 9/53/1). Die Versicherte war in der Folge noch zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 9/44/127, Urk. 9/55/7). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Juni 2019, ein (Urk. 9/55/6 f.). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/56). Dagegen erhob diese am 2. September 2019 Einwand (Urk. 9/58). Am 9. Oktober 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/63 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, am 6. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2017 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017 zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Qualifikation, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 4. Dezember 2019 zog sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache (Urk. 8). Mit Replik vom 14. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Am 27. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020, in der diese ihr Rechtsbegehren erneuerte, zur Kenntnis gebracht (Urk. 14, Urk. 15). Am 13. Mai 2020 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder (Urk. 16), woraufhin am 2. Juni 2020 Rechtsanwalt Thomas Grossen mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin neu vertrete (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe zuletzt als Serviceangestellte in einem Pensum von 80 % gearbeitet (Urk. 2 S. 1). Aus ärztlicher Sicht sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, aktuell gehe sie bereits einer solchen Tätigkeit in diesem Umfang nach. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Pensums von 80 % ein Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 S. 2). Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall vollerwerbstätig und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen nur im Umfang eines 80 %-Pensums. Des Weiteren seien die Vergleichslöhne zu parallelisieren und es sei davon auszugehen, dass sie mindestens doppelt so viel verdienen könnte wie heute, wenn sie 100 % arbeitsfähig wäre. Sie sei von September 2016 bis Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Reduktion ihrer Arbeitsunfähigkeit auf 50 % sei erst drei Monate später zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat September 2017 und eine halbe Rente ab 1. Oktober 2017. Sofern weitere Abklärungen, beispielsweise zur Qualifikation vorzunehmen seien, beantrage sie eventualiter die Rückweisung (Urk. 1 S. 7).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin neu die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit habe sie, die IV-Stelle, sich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestützt (Urk. 8 S. 1 f.). Seinem Bericht vom 18. März 2019 fehle es jedoch an einer Herleitung der Diagnose und ebenso an Ausführungen zum psychopathologischen Befund. Unter diesen Voraussetzungen sei es auch nicht möglich, ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Es seien demnach weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei anschliessend neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Beurteilung der Qualifikation könne insoweit offen gelassen werden, als diese nach den erfolgten Abklärungen einen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben könne (Urk. 8 S. 2).
2.4 Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ergänzte, sofern der Bericht von med. pract. C.___ ungenügend sei und ergänzt werden müsse, habe dies nicht im Rahmen einer Rückweisung zu erfolgen, sondern es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Berichte von med. pract. C.___ seien bereits durch den RAD medizinisch gewürdigt und als nachvollziehbar erachtet worden (Urk. 12 S. 2). Es gebe keinerlei Anlass dafür, dass der völlig unbestritten gebliebene medizinische Sachverhalt weiter abgeklärt werde. Es könne auf die medizinische Beurteilung in den Akten abgestellt werden (Urk. 12 S. 3).
2.5 In ihrer Duplik brachte die Beschwerdegegnerin schliesslich vor, bei einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen sei eine Begutachtung nicht ausgeschlossen (Urk. 14 S. 1).
2.6 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte und im Besonderen, ob die vorhandenen medizinischen Grundlagen für die Beurteilung der Invalidität der Beschwerdeführerin ausreichen.
3.
3.1 Am 24. Juli 2017 erstattete Dr. Z.___ seine psychiatrische Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung. Er führte aus, im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Einschlafstörungen, Müdigkeit und phasenweise Energielosigkeit. Im Rahmen der belastenden Situation habe sie an Suizidgedanken gelitten, dies sei auch schon in der Vergangenheit vorgekommen (Urk. 9/21/58). Dr. Z.___ hielt in der Folge einen weitgehend unauffälligen psychischen Befund fest (Urk. 9/21/60 ff.). Mit Bezug auf die Affektivität hielt er fest, während der gesamten Exploration werde eine affektive Labilität mit Weinen beobachtet. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt und zum depressiven Pol verschoben, es sei aber keine durchgehende Depressivität objektivierbar. Die Beschwerdeführerin sei leicht vermindert schwingungsfähig. Betreffend die Persönlichkeit erkannte Dr. Z.___ im Weiteren Hinweise auf leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (Urk. 9/21/62). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Items Durchhaltefähigkeit und Anwendung von fachlichen Kompetenzen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine durchaus authentische Beschwerdeschilderung handle. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), zu nennen. Ohne leistungsmindernde Wirkung seien demgegenüber die Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von leistungsorientierten akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Überwiegend wahrscheinlich sei bei der motivierten Beschwerdeführerin von einer guten Prognose auszugehen. Bis auf eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, ressourcenorientiert, und gegebenenfalls bei weiterhin persistierenden depressiven Symptomen ein Behandlungsversuch mit einem Serotonin-Wiederaufnahmehemmer könnten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden (Urk. 9/21/65). Aufgrund der Konfliktsituation am Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den letzten Arbeitgeber seit Erkrankungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser Arbeitgeber sei ihr nicht zumutbar. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit seien ihr keine Tätigkeiten zumutbar, die eine Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration und darüber hinaus kreative Fertigkeiten voraussetzen würden. Auch Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt seien gegenwärtig nur noch zu 50 % zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und geregelten Arbeitszeiten, sei die Beschwerdeführerin ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Medizinisch-theoretisch sei eine weitere Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von acht Wochen bis auf das ursprüngliche Arbeitspensum von 80 % zumutbar (Urk. 9/21/66).
3.2 In seinem Bericht vom 16. April 2018 führte der behandelnde Psychiater, med. pract. C.___, aus, die Beschwerdeführerin sei völlig erschöpft und ihre körperlichen, geistigen wie auch emotionalen Probleme hätten sich durch den 50 %-Arbeitsversuch in der A.___ AG sehr verschlechtert. Sie arbeite und sei in der Folge derart erschöpft, dass sie die Zeit, in der sie nicht arbeite, zur Erholung benötige. Es sei ihr unmöglich, ihre fehlenden Reserven zu ersetzen, und sie sei deshalb völlig überlastet mit einem 50 %-Pensum (Urk. 9/32/101). Als Diagnose sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F42.1/3) zu nennen. Eine Besserung sei eigentlich nicht möglich. Aus seiner Erfahrung führe die Summe aller Störungen früher oder später zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit einer möglichen Veränderung der Persönlichkeit durch den enormen Stress. Die Prognose sei kurz- und mittelfristig ungünstig, langfristig sei sie vom Verlauf abhängig. Es bestehe eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Arbeit im Gastrobereich (Urk. 9/32/103).
3.3 Dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 25. Oktober 2018 lassen sich die Diagnosen einer Chopart-Distorsion mit Prozessus anterior calcanei-Absprengung links vom 15. Juli 2018 sowie der Status nach schwerer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) vom 25. April 2018 und eine Zehenkontusion vom 12. Oktober 2018 entnehmen (Urk. 9/49/7). Die Behandler führten aus, in den nächsten zwei Wochen solle nochmals intensiv Physiotherapie erfolgen, danach sei ein Arbeitsversuch ab dem 11. November 2018 vereinbart worden. Die Zehenkontusion werde symptomatisch behandelt. Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (Urk. 9/49/8).
3.4 Am 18. März 2019 nannte med. pract. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21/3), den Status nach schwerer OSG-Distorsion rechts vom 25. April 2018, den Status nach Chopart-Distorsion mit Prozessus anterior caleanei links vom 15. Juli 2018 sowie die Abklärung einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) aufgrund seiner bisherigen Untersuchung. Demgegenüber sei die Zehenkontusion vom 12. Oktober 2018 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/49/1). Dazu erklärte er, seine Untersuchungen hätten gezeigt, dass viele der ab 2020 geltenden ICD-10 F60.8 und ICD-11 Ursachen für eine KPTBS sein könnten. Eventuell sei in dieser Hinsicht ein Gutachten notwendig. Die Beschwerdeführerin sei am 25. April 2018 verunfallt und sei aufgrund eines zweiten Unfalles am 15. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies bis zu einem erneuten Arbeitsversuch am 11. November 2018. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe bis heute und seines Erachtens könne sie den Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % nur knapp erfüllen. Es müsse geprüft werden, ob eine weitergehende Eingliederung im Gastrobereich wirklich sinnvoll sei oder ob vorerst eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % überhaupt möglich und eventuell eine zusätzliche Teilberentung notwendig sei. Kurz und mittelfristig liege die Arbeitsfähigkeit bei sicher maximal 50 % in der jetzigen Stelle. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig vom 25. April 2018 bis 11. November 2018 und zu 50 % seit dem 25. April 2018 bis auf Weiteres (Urk. 9/49/2). Eine adaptierte Tätigkeit sei ihr zu 50 % zuzumuten. Ab dem 11. November 2018 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden, wobei keine Steigerung möglich sei (Urk. 9/49/3).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 führte RAD-Ärztin Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine KPTBS respektive eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0, gemäss med. pract. C.___) an. Ohne dauerhafte Auswirkung seien der Status nach Chopart-Distorsion mit Prozessus anterior calcanei-Absprenung links vom 15. Juli 2018, der Status nach schwerer OSG-Distorsion rechts vom 25. April 2018 sowie der Status nach Zehenkontusion rechts am 12. Oktober 2018. Dazu ergänzte sie, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Das Belastbarkeitsprofil umfasse Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Diese seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 50 % möglich. Die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Serviceangestellte betrage 100 % vom 7. September 2016 bis zum 30. Juni 2017. Seit dem 1. Juli 2017 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 9/55/6 f.). Diese Angaben würden auch für angepasste Tätigkeiten gelten. Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung könne der Gesundheitszustand weiterhin stabilisiert bleiben. Ob dadurch die verwertbare Arbeitsfähigkeit noch weiter gesteigert werden könne, sei fraglich. Aktuell, kurz- bis mittelfristig liege aufgrund des Gesundheitsschadens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018 vor (Urk. 9/55/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort eine Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8). Demgegenüber erachtete die Beschwerdeführerin - insbesondere gestützt auf die medizinische Beurteilung von med. pract. C.___ - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September 2016 bis 30. Juni 2017 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2017 als ausgewiesen (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2). Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragte sie lediglich in Bezug auf die Statusfrage (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 3).
4.2 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten (Urk. 8 S. 2), als dass einzig gestützt auf die Einschätzung von med. pract. C.___ keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist. Zum einen fehlen in seinen Berichten detaillierte Angaben zum psychischen Befund. So hielt er am 26. April 2018 einzig fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl kognitiv als auch emotional und körperlich völlig energielos, so dass eine vollständige Dekompensation mit Unbelastbarkeit erfolge. Zum anderen attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, gab aber gleichzeitig an, die bisherige Tätigkeit sei eigentlich «zunehmend reduzierter» zumutbar (Urk. 9/25/2). Sodann ging er am 18. März 2019 immer noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus, und gab an, es müsse abgeklärt werden, ob eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % an der jetzigen Arbeitsstelle überhaupt möglich sei. Schliesslich warf er die Frage nach dem Vorliegen einer KPTBS auf und erklärte, eventuell sei ein Gutachten in dieser Hinsicht notwendig (Urk. 9/49/2). Damit brachte er selbst zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht sicher war. Weshalb die RAD-Ärztin gestützt auf diese mit Unsicherheit behafteten Angaben auf eine KPTBS respektive eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) schloss, leuchtet daher nicht ohne Weiteres ein (Urk. 9/55/6). Widersprüchlich erscheint ferner, dass die RAD-Ärztin gemäss definiertem Belastungsprofil Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Publikumsverkehr und in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre im Umfang von 50 % als möglich erachtete, dann aber eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte festhielt (Urk. 9/55/6 f.). Es erscheint jedoch zumindest als fraglich, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ AG im Gastronomiebereich (Urk. 9/8/1) sowie die aktuelle Tätigkeit bei der A.___ AG im Hotelleriebereich (Urk. 9/53/1) dem genannten Belastungsprofil entsprechen, zumal zumindest im Rahmen des ersten Betriebes naturgemäss wenigstens zeitweise hoher Publikumsverkehr herrschen dürfte. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der A.___ AG jeweils zwölfstündige Arbeitstage zu absolvieren hat (Urk. 9/28). Auch diesbezüglich fragt es sich, ob sich dies mit einer geregelten Arbeitszeit im Sinne des Belastungsprofils vereinbaren lässt. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, erschliesst sich nicht, weshalb die RAD-Ärztin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Arbeit schon ab dem 1. Juli 2017 attestierte. Med. pract. C.___ hielt eine solche nämlich erst ab dem 1. August 2017 fest und Dr. Z.___ ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Beurteilung vom 13. Juli 2017 (Urk. 9/25/2, Urk. 9/21/66). Widersprüchlich ist sodann, dass die RAD-Ärztin an späterer Stelle notierte, die 50%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab Juli 2018 (Urk. 9/55/7). Was schliesslich die psychiatrische Kurzbeurteilung durch Dr. Z.___ angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im Juli 2017 vorgenommen wurde und daher im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom Oktober 2019 bereits über zwei Jahre zurücklag (Urk. 9/21/52, Urk. 2). In der Zwischenzeit trat die Beschwerdeführerin insbesondere ihre neue Arbeitsstelle bei der A.___ AG an. Ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelt, konnte Dr. Z.___ dementsprechend nicht beurteilen. Hinzu kommt, dass er prognostisch von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % innert acht Wochen ausging (Urk. 9/21/66), was sich offensichtlich nicht bestätigte. Auf seine Beurteilung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden.
Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im April 2018 eine schwere OSG-Distorsion rechts, danach im Juli 2018 eine Chopart-Distorsion mit Prozessus anterior calcanei-Absprengung links und im Oktober 2018 eine Zehenkontusion erlitt (Urk. 9/49/7). Med. pract. C.___ erwähnte im Zusammenhang mit den genannten Verletzungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 25. April bis 11. November 2018 (Urk. 9/49/2). Auf welche medizinischen Grundlagen er sich dabei stützte, ist aber nicht bekannt. Zu erwähnen ist auch, dass er Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und daher auf seine Einschätzung aus somatischer Sicht nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Den Fachpersonen der Eingliederungsberatung gegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin aber eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines kaputten Fusses (Urk. 9/31/4), weshalb eine solche auch nicht ohne Weiteres verneint werden kann. Der Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 30. Oktober 2018 äussert sich schliesslich nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern erwähnte einzig einen Arbeitsversuch ab dem 11. November 2018 (Urk. 9/49/8).
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
5.2 Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 und BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Diese Rechtsprechung änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend weitgehend darauf beschränkt, die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie die Berichte des behandelnden med. pract. C.___ beizuziehen und diese dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten. Da auf diese Berichte jedoch aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann, handelt es sich bei der Frage nach der verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um eine bisher vollständig ungeklärte Frage. Dasselbe gilt für die Statusfrage, hinsichtlich derer soweit ersichtlich überhaupt keine Abklärungen stattfanden (vgl. Urk. 9/55/1 ff.). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in psychischer Hinsicht – unter Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.3) – sowie in somatischer Hinsicht rechtsgenügend abkläre und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. Dabei wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Urk. 1 S. 3 ff.) und des Einkommensvergleichs (Urk. 1 S. 6 f.) auseinanderzusetzen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen. Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Grossen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16, 17 und 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber