Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00793


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

X.___

c/o Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:


1.     X.___, geboren 1986, ging von 2008 bis 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach. Von Juni 2014 bis September 2019 war er bei wechselnden Gastronomiebetrieben als Servicemitarbeiter tätig (Urk. 11/5). Unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen (Asperger Syndrom, Depression) und Rückenprobleme meldete er sich am 18. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Potenzialabklärung vom 11. März bis 3. April 2019 (Urk. 11/23), welche am 19. März 2019 vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 11/29; Urk. 11/30 S. 3). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 11/38).

2.    Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 gelangte der Versicherte an die IV-Stelle und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 2), wobei er die nochmalige Prüfung seines Gesuchs beantragte (Urk. 1 S. 1 = Urk. 11/41/1). Mit Schreiben vom 5. November 2019 (Urk. 5/2 = Urk. 11/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und sie die ihr zugestellte Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weiterleiten werde. Die Weiterleitung erfolgte am 6. November 2019 (Urk. 4 = Urk. 11/44).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass durch die Behandler keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztlicher Behandlung. Er habe selbständig eine neue Arbeitsstelle gefunden und sei wieder arbeitsfähig (S. 1 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe erneut gesundheitlich bedingt seine Arbeitsstelle verloren (S. 1 unten). Der erneute Stellenverlust sei zweifelsohne durch die lange Diagnoseliste respektive die körperlichen und psychischen Krankheitsbilder zu erklären (S. 2 oben). Mit enormem Willen und all seinen Möglichkeiten habe er versucht, die Arbeitsstelle zu halten, was ihm während 5 Monaten nur unter starker körperlicher und emotionaler Belastung gelungen sei (S. 2 Mitte).

2.3    Im Schreiben vom 5. November 2019 (Urk. 5/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf IV-Leistungen habe. Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedoch nicht beurteilt werden, ob ein IV-relevantes Leiden bestehe. Grund dafür sei, dass er sich nicht in regelmässiger, insbesondere psychiatrischer, Behandlung befinde, respektive begonnene Behandlungen jeweils nach wenigen Konsultationen abbreche. Es liege daher keine ausreichende und verlässliche Aktenlage vor, was eine eingehende Abklärung verunmögliche.

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.


3. 

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Radiologie, führte am 11. Dezember 2018 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) durch, worüber er am 13. Dezember 2018 berichtete (Urk. 11/26/16-17). Es bestehe eine mehrsegmentäre Pathologie mit Chondrosen der Segmente zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper (L4/5) und zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1). Auf beiden Segmenthöhen zeige sich eine flache Diskushernie zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Sakralwirbelkörper (L5/S1) rechtsbetont mit möglichem Kontakt und auffälliger Irritation der Nervenwurzel S1 rechts. Eine linksseitige entzündliche Veränderung des Iliosakralgelenkes habe sich bestätigt. Man sehe hier auch zusätzlich eine kleine Knochenzyste auf der linken Seite (S. 1 unten).

3.2    Dr. Z.___, Chiropraktor, führte im Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 11/12) aus, der Beschwerdeführer befinde sich wegen einer langjährigen Affektion der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle seit Jahren bei ihm in chiropraktischer Therapie. Da die Schmerzen in den letzten zwei Jahren an Häufigkeit und Intensität zugenommen hätten, habe er am 11. Dezember 2018 ein MRI der LWS und der Iliosakralgelenke veranlasst. Die dort bestätigten Befunde könnten die rezidivierenden Schmerzen gut erklären. Aus diesem Grund empfehle er vorläufig das Vermeiden von Arbeiten mit repetitivem Heben oder häufigem Bücken/Biegen. Vorgesehen habe er ein absolutes Hebeverbot mit reduzierter physikalischer Belastung von 6 Monaten bei zeitgleichem Besuch einer intensiven Physiotherapie.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 21. Januar 2019 (Urk. 11/26/11-14 = Urk. 11/40/14-17 = Urk. 11/49/10-13 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 4):

- chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom links ausgeprägter als rechts bei Osteochondrose L4/L5 mit medialer Diskusprotrusion moderat und deutlicher Osteochondrose und Bandscheibenverschmälerung L5/S1 mit mediolateraler Diskusprotrusion, moderater rechtskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Copp’scher Winkel 10 Grad, moderatem Hohlrundrücken, linkskonvexer Torsionsskoliose moderat cervico-thoracal. Rezidivierende Bewegungsblockierungen mechanisch-dynamisch bedingt, intramuskuläre Dysbalance und Dekonditionierung der Lumbalextensoren

- kernspintomografisch Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis links ausgeprägter als rechts (Erstdiagnose 11. Dezember 2018), Verdacht auf Spondarthritis ankylosans HLA-B27 positiv

- chronisches rezidivierendes selbstlimitierendes cervico-vertebrales Schmerzsyndrom bei segmentalen Dysfunktionen, leichte FH (möglicherweise: fibromuskuläre Hyperplasie), Verdacht auf intramuskuläre Dysbalance und Dekonditionierung der Cervicalextensoren

- chronische rezidivierende Cephalea frontal und/oder Apex rechts und/oder links

- chronische depressive Verstimmung, Verdacht auf chaotische Persönlichkeitsstruktur, Asthenie

- leptosomer Körperbau

- Nikotinabusus

- chronische rezidivierende myofasciale Beschwerden im Rahmen einer Chondropathia patellae beidseitig bei vermindertem Valgus im Kniegelenk rechts klinisch 176 Grad, links klinisch 178 Grad

- Plattfüsse Grad II beidseitig, diskret verstärkter Valgus im Bereich des Rückfusses beidseitig

- funktionelle Magen- und Darmbeschwerden seit der frühen Kindheit, Verdacht auf Colon irritable

    Seit einem Sturz mit Kontusion des Rückens und primär Kontusion des Schädels frontal auf einer Kellertreppe bestünden chronisch rezidivierende Beschwerden im Bereich lumbo-sacral, später auch lumbo-spondylogen beidseitig und cervico-vertebral, letzteres selbstlimitierend. Es handle sich um ein gemischtes degeneratives und entzündliches Krankheitsbild bei kernspintomografisch verifizierter ISG-Arthritis (S. 3 Mitte). Aufgrund der Anamnese sei davon auszugehen, dass seit Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe unter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkungen: Keine Arbeiten in unphysiologischer Stellung der Wirbelsäule, insbesondere kein Heben von Lasten über 5-8 kg in unphysiologischer Stellung der Wirbelsäule, insbesondere mit zusätzlicher Rotationskomponente und zusätzlicher Gewichtsbelastung über den langen Hebelarm durch die obere Extremität. Kein allzu langes Sitzen. Wünschenswert sei ein häufiger Wechsel der Körperposition (sitzend/stehend/herumgehend). Repetitives Heben von Lasten sei zu vermeiden, vereinzeltes Heben von Lasten in ergonomischer Haltung sei bis maximal 5 kg erlaubt, sofern keine Bewegungsblockierungen vorlägen (S. 3 f.).

3.4    B.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, führte im formularmässigen Arztbericht vom 29. Januar 2019 (Urk. 11/19/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 29. August 2013 (Ziff. 1.1). Schon in der Grundschule habe er ein auffälliges Verhalten gezeigt. Gemäss der Mutter seien zirka mit 18 Jahren erste schwere depressive Symptome aufgetreten. Es habe verschiedene Entwicklungsstörungen und –auffälligkeiten gegeben (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei zirka 50 % arbeitsfähig in geschütztem Umfeld (Ziff. 2.7).

    Im gleichentags verfassten separaten Bericht (Urk. 11/19/7-8 = Urk. 11/40/12-13 = Urk. 11/49/14-15 = Urk. 3/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 unten):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Verdacht auf Entwicklungsstörung F84.5 oder F84.8, weitere Untersuchungen notwendig

    Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer Symptome einer akuten depressiven Episode. Er erlebe Schwindelgefühle, sei oft sehr müde und abgeschlagen. Er habe häufig Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme und Essstörungen, chronische Rückenschmerzen und Angstzustände bis hin zu panischen Reaktionen. Er schlafe schlecht und unregelmässig. Er fühle sich subjektiv krank und nicht arbeitsfähig. Durch die familiäre Situation fühle er sich unter Druck, er müsse unbedingt Geld verdienen, wodurch noch mehr Stress induziert werde (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer reagiere stark auf äussere Reize. Je nach Verfassung könne er ruhig und adäquat kommunizieren, unter Stress versagten die kommunikativen Fähigkeiten jedoch wenig bis stark (S. 2 oben). Die Gründe für diese chronischen Störungen seien nicht abschliessend geklärt, bestünden aber nach Aussagen der Mutter seit der frühen Pubertät, einige gar seit der frühen Kindheit. Abklärungen oder Behandlungen seien lange Zeit durch seine Ängste erschwert oder verunmöglicht worden. Bei seinem Vater bestehe wahrscheinlich eine Entwicklungsstörung (F84.5). Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erblich belastet sei. Es sei ihm wahrscheinlich nicht möglich, in einem Pensum von mehr als 50 % zu arbeiten. Eine Arbeit mit hohem Arbeitstempo und hohen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit sei wohl längerfristig nicht möglich (S. 2 Mitte). Es wäre ideal, eine stabile geschützte Arbeitssituation mit einem Pensum von etwa 50 % zu erreichen (S. 2 unten).

3.5    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 4. März 2019 (Urk. 11/26/7-10 = Urk. 11/40/8-11 = Urk. 11/49/16-19 = Urk. 3/3) aus, eine ambulante Behandlung durch ihn sei am 15. August 2017 und vom 4. Dezember 2018 bis zum 29. Januar 2019 erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der aktuellen Diagnosen betreffend die chronischen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers wäre eine Langzeitbehandlung sinnvoll. Zu einem Kontrolltermin am 8. Februar 2019 sei er aber unentschuldigt nicht mehr erschienen (S. 1 Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zusammengefasst ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom und eine ISG-Arthritis (S. 2 Ziff. 2.5). Seit Juni 2018 sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nur zu 50 % arbeitsfähig mit den bereits genannten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Sowohl der mechanisch-dynamische Anteil im Sinne von chronischen Überlastungsschmerzen der Lendenwirbelsäule mit rezidivierender Bewegungsblockierung als auch die entzündliche Komponente der Wirbelsäule seien therapierbar. Es scheine leider, dass der Beschwerdeführer auf eine konsequente physikalische und medikamentöse Therapie nicht eingehen wolle oder könne, dies wahrscheinlich im Rahmen eines psychologisch/psychiatrisch zu definierenden psychischen Defizits (S. 2 f. Ziff. 2.7). Eine psychiatrische und/oder psychologische Begutachtung einschliesslich einer neuropsychologischen Testung werde als sinnvoll erachtet, um das Eingliederungspotential aus psychischer Sicht abschätzen zu können und den Patienten zu motivieren, sich auch im somatischen Bereich behandeln zu lassen (S. 4 Ziff. 5).

3.6    Im Abschlussbericht zur Potenzialerhebung der Stiftung C.___ vom 8. April 2019 (Urk. 11/30) wurde ausgeführt, die Massnahme habe vom 11. März 2019 bis zum Abbruch am 19. März 2019 gedauert (S. 1 Ziff. 2). Der Einstieg sei nicht einfach gewesen. Der Beschwerdeführer habe von erheblichen Angstzuständen gegenüber Personen und Situationen sowie von einer Zunahme von Überforderungsgefühlen berichtet. Er schaffe es nicht mehr, seine Aufgaben im gemeinsamen Haushalt aufrechterhalten zu können. Im Kontakt habe er zunehmend verwirrt sowie uferlos in der Gesprächsführung gewirkt. Sein Blick habe starr gewirkt und es habe geschienen, als leide er unter starken Stimmungsschwankungen. Während der Arbeitsausführung habe er angetrieben und rastlos gewirkt, habe alle paar Minuten die Sitzgelegenheit gewechselt, habe plötzlich und unpassend zu lachen angefangen oder seinen Kopf auf die Arme gelegt, unwillkürlich die Augen geschlossen und gesagt: «Das gehört alles dazu.» Dies habe jedoch nicht in den aktuellen Kontext gepasst. Zudem habe er oft Sätze wiederholt wie: «Ich habe eine Familie, ich habe Freunde, ich habe eine Arbeit, ich bin glücklich.» Dies könne als Versuch, sich intrapsychisch zu stabilisieren, gesehen werden. Es habe geschienen, dass die akuten Überforderungsmomente im Verlaufe der Woche zugenommen hätten und der Beschwerdeführer im Bezugspersonengespräch zunehmend unter Stimmungsschwankungen gelitten habe. Er habe geweint und zwischenzeitlich aggressiv sowie deutlich reizbar gewirkt. Die Gefahr einer Dekompensation sei als hoch beurteilt worden. Die Massnahme sei dann per sofort abgebrochen worden. (S. 2 f. Ziff. 6). In Anbetracht der fortbestehenden, stark ausgeprägten Symptomatik sei aktuell keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit feststellbar (S. 4 Ziff. 9).

3.7    In einer Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2019 vom 15. Oktober 2019 (Urk. 11/40/1-3 = Urk. 11/49/24-26 = Urk. 3/7) forderte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) sinngemäss eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, welche zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Reintegration in den Arbeitsprozess und allenfalls eine Umschulung zu erarbeiten habe. Eine dauerhafte Anstellung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis sogar 100 % sei aber nur in einem geschützten Rahmen möglich, welcher die Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtige (S. 2 unten).

3.8    Die Psychologin B.___ (vorstehend E. 3.4) führte im E-Mail vom 20. Oktober 2019 zuhanden der Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe diesen zuletzt am 19. September und am 15. Oktober 2019 zu einem Gespräch getroffen. Sein Zustand sei bei beiden Gesprächen nicht adäquat, sondern besorgniserregend gewesen. Leider habe er weitere medizinische Hilfe aktuell abgelehnt (S. 1 unten). Ihrer Ansicht nach müsste unbedingt erneut geprüft werden, ob der Patient nicht zumindest eine Teilrente zugesprochen erhalten sollte, um eine etwas stabilere Situation zu erreichen (S. 2 unten).


4. 

4.1    Der medizinische Sachverhalt ist in psychischer Hinsicht unklar. Dies stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 5. November 2019 (vorstehend E. 2.3) auch selber fest, wo sie ausführte, aufgrund der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf IV-Leistungen habe, wobei zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob ein IV-relevantes Leiden bestehe.

    Dies ist ebenso zutreffend wie ihre nachfolgende Einschätzung, dass der Grund dafür darin liege, dass der Beschwerdeführer sich nicht in regelmässiger, insbesondere psychiatrischer, Behandlung befinde, respektive begonnene Behandlungen jeweils nach wenigen Konsultationen abbreche. Korrekt ist zunächst auch der daraus gezogene Schluss, es liege keine ausreichende und verlässliche Aktenlage vor.

4.2    Die Konsequenz daraus darf jedoch nicht die Abweisung des Leistungsbegehrens, sondern muss in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Veranlassung einer eigenen Abklärung – naheliegenderweise in Form eines Gutachtens – sein. Denn im Vordergrund stehen beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen, auch wenn er solche offenbar nicht wahrhaben möchte (vgl. etwa Urk. 11/32/1 unten; Urk. 11/6/5 Ziff. 10). Es besteht der Verdacht auf eine erbliche Vorbelastung väterlicherseits und es ergeben sich aus den Umständen des Abbruchs der Potentialabklärung Anhaltspunkte auf eine möglicherweise erhebliche psychische Störung. Die behandelnde Psychotherapeutin ging denn auch von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Bereich aus (vorstehend E. 3.4) und der behandelnde Rheumatologe sah eine Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen als gegeben (vorstehend E. 3.7) sowie eine psychiatrische Begutachtung als sinnvoll (vorstehend E. 3.5) an.

4.3    Es griffe zu kurz, aus dem Fehlen einer adäquaten psychiatrischen Behandlung auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Eine solche Argumentation verlöre die Möglichkeit aus den Augen, dass die fehlende Krankheitseinsicht gerade Ausfluss einer psychischen Störung sein kann.

    Noch kürzer greift die Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer selbständig eine neue Arbeitsstelle gefunden habe und folglich wieder arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1). Wie sich herausstellen sollte, konnte die betreffende Anstellung nur von Mai bis Oktober 2019 gehalten werden. Obwohl dabei auch psychosoziale Faktoren hineinspielen könnten, ist jedenfalls nicht zum Vornherein unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe diese Stelle nur unter starker körperlicher und emotionaler Belastung so lange halten können (vorstehend E. 2.2). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einige Monate eine Arbeitsstelle innehatte, kann somit entgegen der Beschwerdegegnerin nicht auf eine hergestellte vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dies umso weniger, als nicht einmal das dortige Arbeitspensum bekannt ist.

    Es erstaunt bei dieser diffizilen medizinischen Ausgangslage, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht veranlasst sah, eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen.

4.5    Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


5.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller