Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00794


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 4. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war von Juli 2011 bis Juni 2014 als Mitarbeiter Gartenbau bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/11/2 und Urk. 10/42). Am 19. März 2014 wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ am linken Fuss operiert (Rückfusskorrektur; Urk. 10/6). Am 29. April 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 5. Januar 2015 erfolgte in der Klinik Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Fuss (korrigierende tibiotalocalcaneare Arthrodese; Urk. 10/35). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % die Zusprache einer vom 1. November 2014 bis zum 30. September 2015 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/46). Dagegen erhob der Versicherte am 12. November 2015 (vorsorglich) Einwand (Urk. 10/54).

    Am 23. Mai 2016 wurde in der Klinik Z.___ ein dritter operativer Eingriff am linken Fuss durchgeführt (Osteosynthese-Materialentfernung fibulotalare Schraube und Implantation zweier tibiotalarer Antirotationsschrauben; Urk. 10/73/5-6). Am 10. Januar 2017 erstatteten die Ärzte des Spitals A.___ im Auftrag der IV-Stelle ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 10/103). Mit Vorbescheid vom 15. März 2017, der den Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) eine vom 1. März 2015 bis zum 31. Januar 2017 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 10/112). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2017 Einwand (Urk. 10/115).

    Am 17. Mai 2017 wurde in der Klinik Z.___ ein vierter operativer Eingriff am linken Fuss durchgeführt (derotierende Chopart-Arthrodese und Hohmann-Procedur Digitus IV; Urk. 10/130). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Gutachtenstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 21. Februar 2019 erstattet wurde (Urk. 10/175). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 10/178), der den Vorbescheid vom 15. März 2017 ersetzte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2018 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 %.


2.     Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 25. November 2019; Urk. 5) mit folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 2):

Formelles:

1. Es sei in Nachachtung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen.

2. Eventualiter sei vorgängig ein 2. Schriftenwechsel anzuordnen und dem Unterzeichneten nach Einsicht in die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einzuräumen, eine Replikschrift einzureichen.

3. Es sei mittels Beschluss festzustellen, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Rentenanspruches bis 31. März 2018 in Teilrechtskraft erwachsen ist.

Materielles:

4. Die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente bis 31. März 2018 befristet wurde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

5. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Frage des Rentenanspruches ab dem 1. April 2018 weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass dessen Antrag auf Feststellung mittels Beschluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Rentenanspruchs vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2018 in Teilrechtskraft erwachsen sei, nicht stattgegeben werde. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels erachte das Gericht nicht als erforderlich. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 11). Am 17. Mai 2021 fand am Sozialversicherungsgericht eine mündliche Hauptverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 4 ff.).


3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.2.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

1.2.3    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).    Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).

1.6    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis Ende Dezember 2017 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2014 habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen und es bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Januar 2018 sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte er damals ein Einkommen von Fr. 52'065.15 und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 47'137.25 erwirtschaften können. Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'927.90 und ein Invaliditätsgrad von 9 %. Die ganze Rente sei daher mit Wirkung per 31. März 2019 (drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) aufzuheben (Urk. 2).

2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Gutachtenstelle B.___ habe keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt, obwohl die Beschwerdegegnerin eine solche angeordnet habe. Auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden. Sein Gesundheitszustand habe sich Anfang 2018 nicht derart gebessert, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ und von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, würden dauerhaft bestehende, irreversible und sich weiter verschlechternde Befunde und Beschwerden belegen. Nicht nachvollziehbar sei auch das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen. Aufgrund seines desolaten Gesundheitszustands, ohne erlernten Beruf, ohne Deutschkenntnisse und nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit sei es ihm im Alter von 58 Jahren nicht möglich, eine Tätigkeit zu finden, welche bei einem 100%-Pensum mit mehr als Fr. 67'000.-- entlohnt würde. Schliesslich sei auch zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % berücksichtigt habe (Urk. 5 S. 6 ff.).


3.    

3.1    Die Ärzte des Spitals A.___ stellten im Gutachten vom 10. Januar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 10/103/13):

(1) chronisches Schmerzsyndrom des linken oberen Sprunggelenks (OSG) und unteren Sprunggelenks (beide arthrodesiert) und des Mittel- und Vorfusses

(2) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(3) Hypercholesterinämie

    Die Ärzte des Spitals A.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Gärtner aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates und der Einschränkung durch die chronischen Beschwerden des linken Fusses, deutlich eingeschränkter Geh- und Steh- sowie nicht vorhandener Hockfähigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Theoretisch zumutbar seien ihm leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zwischen Sitzen und Stehen zu variieren. Wiederholtes (mehrmals pro Stunde Gehstrecken von ca. 50 m oder längeres) Gehen (über 400 m) seien nicht zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in unebenem Gelände, kniende oder kauernde Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten mit Treppensteigen. Weiter seien keine Tätigkeiten mit mittlerer bis hoher Gewichtsbelastung zumutbar (Urk. 10/103/17).

3.2    Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 22. Januar 2018, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der derotierenden Chopart-Arthrodese und Hohmann-Procedur Digitus IV Fuss links am 17. Mai 2017 bei lateraler Fussrandüberbelastung nach posttraumatischer Cavovarus-Deformität sowie Subductus Digitus IV und III stationär sei. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Arbeiten nicht vermittelbar (Urk. 10/148/1).

3.3    Die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ stellten in ihrer Expertise vom 21. Februar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/175/8):

(1) Status nach unklarem Trauma linker Fuss vor 20 Jahren mit nachfolgend schwerer posttraumatischer Cavovarusdeformität und sekundär leichten Arthrosen talonavicular, subtalar und calcaneocuboideal sowie beginnende ventral betonte OSG-Arthrose, Vorfussfehlstellung

- Status nach medial Release, valgisierende Calcaneusosteotomie nach Dwyer, Peronaeus longus auf brevis Transfer und perkutane Achillessehnenverlänge-rung Fuss links am 19. März 2014

- Status nach korrigierender tibiotalocalcanearer Arthrodese bei persistierender Vorfussdeformität (5. Januar 2015) zweier tibiotalarer Antirotationsschrauben OSG links am 23. Mai 2016

- derotierende Chopart-Arthrodese, Hohmann-Operation Digitus IV links (17. Mai 2017) wegen lateraler Fussrandüberlastung bei posttraumatischer Cavovarus-deformität sowie Digitus superductus IV

(2) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, mit/bei u.a.:

- Diskushernie L3/4 mediolateral links, bildmorphologisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel L4 links (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] vom 5. Januar 2017)

- Diskushernie L4/5, bildmorphologisch mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5 links (MRI LWS vom 5. Januar 2017)

- klinisch fragliches radikuläres Syndrom L5

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ (Urk. 10/175/9):

(3) behandelte Hyperlipidämie

(4) Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.4)

Differentialdiagnose: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

(5) Status nach Olecranonbursektomie rechter und linker Ellbogen (zirka Juli 2018)

    Die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ gaben an, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtnermitarbeiter oder die vorhergehende Tätigkeit als Strassenbauarbeiter seit Oktober 2013 nicht mehr zuzumuten sei. Die Abgrenzung zwischen orthopädisch bedingten und neuropathischen Schmerzen sei nicht einwandfrei möglich. Teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten seien ihm aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig möglich. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit sieben bis acht Monate nach der zuletzt durchgeführten Chopart-Arthrodese vom 17. Mai 2017, entsprechend Januar/Februar 2018, wieder zumutbar sei. Eine solche Tätigkeit sollte mehrheitlich im Sitzen ausgeübt werden, wobei intermittierendes Stehen möglich und im Sinne einer Wechselbelastung wegen der Rückenbeschwerden auch wünschenswert sei. Unter Berücksichtigung des Rückenleidens sollten mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelastungen vermieden werden. Intermittierendes Heben und Tragen leichter Gewichte sei zumutbar. Tätigkeiten in gebückter und kauernder Stellung müssten vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Gehbehinderung seien eine Verlangsamung und ein vermehrter Zeitaufwand in den allgemeinen täglichen Verrichtungen zu berücksichtigen, was sich leistungsmindernd auswirke. Teilweise leistungsmindernd wirke sich auch das neuropathische Schmerzsyndrom aus. Gesamthaft resultiere aus rein neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 %. Arbiträr könne aus neurologischer Sicht als Beginn dieser Teilarbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Zeitpunkt der zweiten Operation (5. Januar 2015) angenommen werden, begründet mit dem damaligen Beginn des neuropathischen Schmerzsyndroms. Postoperativ sei im Anschluss an die vier fusschirurgischen Eingriffe jeweils eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Massgabe der orthopädischen Beurteilung zu bescheinigen. Gesamtmedizinisch sei somit in einer adaptierten Tätigkeit seit Januar/Februar 2018 von einer Einschränkung von 30 % auszugehen (Urk. 10/175/11-12).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachtenstelle B.___ vom 21. Februar 2019 (Urk. 10/175).

4.2    Das Gutachten des Gutachtenstelle B.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

4.3    Die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ legten in ihrem Gutachten dar, dass beim Beschwerdeführer die Probleme von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund stehen würden. Die angegebenen Schmerzen würden im dorsalen Bereich der linken Ferse und im lateralen Bereich des linken Fussrückens lokalisiert. Es seien zum Teil stechende Schmerzen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die Schmerzintensität durch die Operationen kaum abgenommen. Vor etwa zwei Monaten sei er mit orthopädischen Massstiefeln versorgt worden. Mit dieser Ausstattung sei er sehr zufrieden. Die Massschuhe würden ganztägig getragen. Wenn es notwendig sei, könne er nachts aber auch ohne Schuhe ins Badezimmer gehen. Dennoch sei er täglich auf die Anwendung von Gehstöcken angewiesen. Im Verlauf der Jahre habe er zunehmende Schmerzen im Lumbalbereich verspürt. Es sei ihm immer wieder erklärt worden, dass die Rückenschmerzen durch die Fussoperationen links bessern würden. Dies sei aber nicht eingetreten. Von psychischer Seite gehe es dem Beschwerdeführer soweit gut (Urk. 10/175/7). Die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Gartenbau seit Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 19. März 2014 (erste Operation am linken Fuss) bis Ende Dezember 2017 ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei ihm eine solche Tätigkeit in einem 70%-Pensum möglich (Urk. 10/175/11-12).

4.4    Diese Beurteilung der Ärzte der Gutachtenstelle B.___, welche ein detailliertes Belastungsprofil enthält (vgl. E. 3.3), ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend. Plausibel ist insbesondere auch die Einschätzung der Ärzte der Gutachtenstelle B.___, wonach sieben bis acht Monate nach dem letzten operativen Eingriff am linken Fuss vom 17. Mai 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Dies vor dem Hintergrund, dass med. pract. D.___ von der Klinik Z.___ im Bericht vom 13. November 2017 festhielt, dass sich viereinhalb Monate nach dem Eingriff konventionell-radiologisch ein regelrechtes Resultat gezeigt habe. Es bestünden zwar weiterhin Schmerzen im Bereich des OSG. Sobald das orthopädische Serienschuhwerk ausgehändigt sei, könne der Gips aber weggelassen werden. Eine Vollbelastung sei bereits möglich (Urk. 10/133/5-6).

    Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtenstelle B.___ zunächst auch die Durchführung einer EFL in Auftrag gab (Urk. 10/171). Dass in der Folge auf eine solche verzichtet wurde, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn eine EFL ist rechtsprechungsgemäss nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern in Konstellationen in Betracht zu ziehen, in welchen sich die beteiligten Fachärzte ausserstande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig noch Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2). Da die vom linken Fuss und vom Rücken des Beschwerdeführers ausgehenden Beschwerden eindeutig lokalisiert werden können, die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ gestützt auf fachärztliche Abklärungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellen konnten und dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Gartenbau unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist, schmälert das Absehen von einer EFL die Beweiskraft des Gutachtenstelle B.___-Gutachtens nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Dr. C.___ begründete im Bericht vom 22. Januar 2018 nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb der Beschwerdeführer für sämtliche Arbeiten nicht «vermittelbar» sein soll (Urk. 10/148). Zudem ist im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auch nicht massgebend, ob er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vermittelbar ist, sondern ob er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2021 eingereichten unbegründeten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen von Dr. C.___ (Urk. 17/1-2) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5    Auf die Beurteilung der Ärzte der Gutachtenstelle B.___ kann daher abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Insbesondere kann auch auf das vom Beschwerdeführer beantragte Einholen eines Berichts des Physiotherapeuten E.___ (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 5) verzichtet werden.


5.

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Nachdem das am 1. Oktober 2013 zu eröffnende Wartejahr am 30. September 2014 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit unbestrittenermassen ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.3). Demnach hat der Beschwerdeführer, der sich am 29. April 2014 (Urk. 10/7) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).

5.3

5.3.1    Seit Januar 2018 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Die gesundheitliche Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) drei Monate später, das heisst ab April 2018 zu berücksichtigen.

5.3.2    Der Beschwerdeführer war ab Juli 2011 als Mitarbeiter Gartenbau bei der Y.___ AG tätig (vgl. Sachverhalt E. 1), ehe er im Oktober 2013 arbeitsunfähig wurde. Aufseiten des Valideneinkommens ist unter diesen Umständen vom Lohn bei der Y.___ AG auszugehen, welcher sich in den Monaten Januar bis Juni 2014 zuletzt auf insgesamt Fr. 26'844.-- (= Fr. 19'250.-- + Fr. 7'594.--) belief (vgl. Urk. 10/42/1). Demgemäss ergibt sich nach Anpassung an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2018, T1.10, F 41-43 Baugewerbe/Bau) für das Jahr 2018 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 54'210.25 ([Fr. 26'844.-- x 2 = Fr. 53'688.--] : 102,8 x 103,8).

    Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Baugewerbe im Jahr 2016 monatlich Fr. 5'508.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2019, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2018, T1.10, F 41-43 Baugewerbe/Bau) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68‘841.-- (Fr. 5‘508.-- : 40 x 41,3 x 12 : 102,9 x 103,8). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 14'630.75 (Fr. 68'841.-- - Fr. 54'210.25) als um 21 % unterdurchschnittlich.

    Da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, hat eine Parallelisierung um 16 % zu erfolgen (vgl. E. 1.2.2). Damit resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 64'536.-- (Fr. 54'210.25 : [100 – 16] x 100).

5.3.3    Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind aufseiten des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2018, T1.10, Total) resultiert ein Einkommen von Fr. 67‘443.30 (Fr. 5‘340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 104,4 x 105,4). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 70%-Pensum ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘210.30 (Fr. 67‘443.30 x 0,7).

    Ein leidensbedingter Abzug ist nicht zu berücksichtigen. Indem die Ärzte der Gutachtenstelle B.___ nachvollziehbarerweise nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum als zumutbar erachteten (vgl. E. 3.3), haben sie den gegebenen Einschränkungen im Bereich des linken Fusses und des Rückens hinreichend Rechnung getragen. Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) berücksichtigt. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann keine guten Sprachkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Zudem ist zu beachten, dass diese beiden Faktoren, welche bereits den Grund für die Einkommensparallelisierung bildeten, praxisgemäss ohnehin nicht zusätzlich noch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (vgl. E. 1.2.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58-jährig war, ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'536.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘210.30 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'325.70 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 % (Fr. 17'325.70 : Fr. 64'536.--). Ab dem 1. April 2018 ist daher kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, ob der 1961 geborene Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann, mithin ob er das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungsvermögen ohne Eingliederungsmassnahmen ausschöpfen und erwerblich verwerten kann.

6.2    Unabhängig davon, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst (11. Oktober 2019), derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (31. März 2018) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (d.h. bei Erstattung des Gutachtens vom 21. Februar 2019; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) - fällt der Beschwerdeführer in die Kategorie der über 55-jährigen Versicherten, bei welchen die Selbsteingliederung vermutungsweise unzumutbar ist (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin hat die Eingliederungsfrage nicht näher geprüft, sondern ohne weitere Begründung festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen oder Beratung und Begleitung nicht nötig seien (Urk. 10/182/9).

    Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortgeschrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer besuchte in F.___ lediglich fünf oder sechs Jahre die Schule und erwarb keinen Berufsabschluss. Er hat gemäss eigenen Angaben Mühe mit Lesen, Schreiben und Rechnen und spricht kaum Deutsch (Urk. 10/175/61-64). Ab dem 13. Altersjahr arbeitete er in einer Betonfabrik (Urk. 10/175/45). Die in der Schweiz verrichteten, körperlich schweren Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Urk. 10/175/45) sind ihm unbestrittenermassen nicht mehr möglich.

6.3    Da aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ist die Rentenaufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher nach wie vor als erwerbsunfähig zu gelten und einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente.

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


7.     

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Rente über den 31. März 2018 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 einstweilen im Sinne der Erwägungen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Kavan Samarasinghe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl