Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00796


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 22. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, absolvierte eine Ausbildung zum Elektromechaniker. Seit dem Jahr 1987 war er als selbständiger Pneumonteur tätig (Urk. 6/6/5, Urk. 6/52/3). Ab dem 25. Oktober 2010 wurde der Versicherte in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben und unterzog sich am 17. Januar 2011 einer Operation am Rücken (Urk. 6/7/6, Urk. 6/7/11). Am 15. Februar 2011 meldete er sich aufgrund von persistierenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Am 11. August 2011 teilte der Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass er seit dem 1. Juni 2011 wieder zu 100 % arbeite (Urk. 6/17), woraufhin die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2011 abwies (Urk. 6/21/1).

1.2    Am 17. Dezember 2016 stürzte der Versicherte nach einem Fehltritt über einen hohen Trottoirrand und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 6/31/3, Urk. 6/31/21, Urk. 6/31/52). In der Folge wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass, zuletzt 30 % seit dem 1. Februar 2018, attestiert (Urk. 6/26/2, Urk. 6/45/2). Die Krankentaggeld- und die Unfallversicherung richteten im Zusammenhang mit diesem Ereignis Leistungen aus (Urk. 6/26/1, Urk. 6/36/93). Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle; vgl. S. 1 des Aktenverzeichnisses zu Urk. 6) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 17. Dezember 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeld- sowie der Unfallversicherung bei und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 20. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/31 f., Urk. 6/36, Urk. 6/38 f., Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55/5 f., Urk. 6/60). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2018 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer befristeten halben Rente vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 in Aussicht (Urk. 6/57). Dagegen erhob dieser am 17. Januar, ergänzt am 22. Februar und 18. März 2019, Einwand (Urk. 6/61, Urk. 6/66, Urk. 6/69). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 6/60/3). Am 9. Oktober 2019 erliess die IVStelle die Verfügung und entschied, wie sie dies im Vorbescheid angekündigt hatte (Urk. 6/72, Urk. 6/79 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2019 zu ändern und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab Rentenbeginn sei ihm eine die halbe Rente übersteigende Rente und ab Februar 2018 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 11. Dezember 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort (Urk. 5) und mit Replik vom 17. Februar 2020 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. März 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente ebenfalls die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht-licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 17. Dezember 2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 16. Dezember 2017 sei ihm eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen, was sich auf seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Pneumonteur sowie eine angepasste Tätigkeit beziehe. Die Erwerbseinbusse betrage 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Er habe somit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer sodann seine selbständige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Die Invalidenrente werde daher per 31. Januar 2018 aufgehoben (Urk. 2 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide bereits seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkungen auf das Einkommen (Urk. 1 S. 4). Es sei ein Einkommensvergleich mit dem an die Nominallohnentwicklung angepassten hypothetischen Valideneinkommen der Jahre 2000-2005 und dem aktuellen Invalideneinkommen gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende durchzuführen. Für die Zeit ab Februar 2018 resultiere ein Anspruch auf eine Viertelrente und für die Zeit ab Rentenbeginn ebenfalls ein höherer, die halbe Rente übersteigender Rentenanspruch (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Abweichung der angefochtenen Verfügung sei der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (Urk. 5 S. 3). Die Berechnung des Valideneinkommens habe anhand der im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Durchschnittseinkommen der Jahre 2011-2015 zu erfolgen. Um ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, stehe auch die Betriebsaufgabe zur Diskussion. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei also nicht auf das Einkommen als Selbständigerwerbender, sondern auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), TA1, Männer, Median, abzustellen (Urk. 5 S. 2). Ab Februar 2018 sei keine Invalidenrente mehr geschuldet (Urk. 5 S. 3).

2.4    In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar (Urk. 10 S. 3). Die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE sei vorliegend untauglich (Urk. 10 S. 4).



3.    

3.1    Nach der Rentenabweisung mit Verfügung vom 22. September 2011 (Urk. 6/21) und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Pneumonteur (Urk. 6/17) verunfallte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016, zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zu und war danach anhaltend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/36/92, 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11, Urk. 6/45/2). Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.3).

3.2    In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem Erlass der Verfügung vom 22. September 2011 an der rechten Hüfte, an der linken Schulter und schliesslich am 17. Januar 2017 infolge des Unfalles vom 17. Dezember 2016 an der rechten Schulter operativen Eingriffen unterzog. Zuvor waren die rechte Hüfte und das linke Knie und der Rücken operativ behandelt worden (Urk. 6/68/12 f., Urk. 6/68/10 f., Urk. 6/7/6, Urk. 6/68/6 f., Urk. 6/68/4 f., Urk. 6/36/58 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt erfolgten Operation wurde ihm von den Behandlern eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wie folgt attestiert: 100 % vom 17. Dezember 2016 bis 19. April 2017, 70 % vom 20. April bis 14. Mai 2017, 50 % vom 15. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 und 30 % ab 1. Februar 2018 bis auf Weiteres (Urk. 6/36/92, Urk. 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11, Urk. 6/45/2). Die Krankentaggeld- und Unfallversicherung erbrachten auf dieser Basis Versicherungsleistungen (6/26/2, Urk. 6/36/93). Der RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts durch einen Sturz auf die rechte Schulter am 17. Dezember 2016 sowie den Status nach Hüft-Totalendoprothese (TEP) beidseits. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als selbständiger Pneumonteur seien die Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter und der Hüftgelenke. Dr. Y.___ bestätigte im Weiteren die vorgenannten, zeitlich abgestuften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er abweichend dazu eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2018 fest. Eine adaptierte Tätigkeit umfasse leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 6/55/5). Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar und von den Parteien wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder dem verfassten Belastungsprofil begründen würde. Darauf ist demnach abzustellen.


4.

4.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend und in Abweichung von der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass ein Einkommensvergleich anstelle des Betätigungsvergleichs durchzuführen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 1). Dem ist zuzustimmen, zumal auch bei Selbständigerwerbenden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen grundsätzlich ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4). Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Anhand der medizinischen Akten ist vom 17. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 3.2), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 16. Dezember 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 9. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 6/25 u. S. 1 des Aktenverzeichnisses zu Urk. 6) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem 1. Dezember 2017 entstehen. Für den Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2017 abzustellen.

4.2    

4.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss den periodisch herausgegebenen LSE ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

4.2.2    Der Beschwerdeführer arbeitet weiterhin mit Einschränkungen in seinem Pneuhaus. So hielt er fest, seit dem Unfall und der letzten Operation fehle ihm die Kraft im rechten Arm, sodass er gezwungen sei, viel mit links zu kompensieren. Beim Räderwechsel arbeite er viel mit den Beinen. Er müsse sich selbst Sorge tragen und habe nicht mehr die gleiche Geschwindigkeit bei der Arbeit, wie dies früher der Fall gewesen sei (Urk. 6/52/4 f.). Im Vergleich zu früher arbeite er zirka 20-30 % weniger (Urk. 6/52/6). Dazu führte er aus, dass er seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkung auf das Einkommen leide (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/48). Der Blick in den IK-Auszug zeigt, dass die abgerechneten Einkommen zwischen Fr. 60'000.-- (2000-2002) und Fr. 29'400.-- (2016) lagen und seit dem Jahr 2006 – besonders deutlich seit dem Jahr 2011 – rückläufig waren (Urk. 6/30/2). Inwiefern diese Einkommensentwicklung gesundheitsbedingt ist, bleibt offen. Mit Blick auf die Neuanmeldung steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 17. Dezember 2016, seine Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit in seiner Autowerkstatt in erwerblicher Hinsicht nicht mehr voll ausschöpfen kann. Gleichzeitig ist ihm seit dem 1. Februar 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich (Urk. 6/55/5). Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Betriebes zugunsten einer unselbständigen leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist.

4.2.3    Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Elektromechaniker absolviert, ist seit dem Jahr 1987 als selbständiger Pneumonteur tätig und führt die Z.___ AG (Urk. 6/52/3). Er ist dort hauptsächlich handwerklich im Rahmen der Montage von Reifen tätig, während dem der Verkauf von Felgen rückläufig ist. Die Buchhaltung wird von der Tochter erledigt (Urk. 6/52/4). Ein Potential, beispielsweise den Anteil der administrativen Büroarbeiten sowie der Kontrollfunktionen zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012, vom 23. März 2013 E. 7.2.3), ist nicht ersichtlich. In kleinen Werkstattbetrieben wie demjenigen des Beschwerdeführers machen solche Arbeiten naturgemäss nur einen kleinen Teil des gesamten Arbeitsaufwands aus, was sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungsvergleich ergibt (Urk. 6/52/7). Die Einstellung eines neuen Mitarbeiters liesse ebenfalls keine erhebliche Zunahme von Auftragsvolumen und Umsatz der Z.___ AG erwarten. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, er arbeite seit Jahren alleine, wolle niemanden mehr dazu nehmen und würde, auch wenn eine Hilfsperson eingestellt würde, nur daneben stehen und deren Arbeit kontrollieren (Urk. 6/52/5). Zudem generiert die Z.___ AG gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weder grössere Gewinne noch Verluste, weshalb die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters auch aus finanzieller Sicht wohl kaum möglich wäre (Urk. 6/52/8). Damit verbleiben keine Umstrukturierungsmöglichkeiten, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen könnten, seine angestammte tigkeit mittels einer betrieblichen Reorganisation so zu verwerten, dass er mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselbständigen Tätigkeit im Vollzeitpensum.

    Im Weiteren ist das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 2) bereits 62 Jahre alt (Urk. 6/25/1). Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren zwar nur noch eine verhältnismässig kurze Aktivitätsdauer. Allerdings werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können und laut dem Zumutbarkeitsprofil des RAD nur wenige spezifische Einschränkungen bestehen (Urk. 6/55/5; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.4). Zu denken ist etwa an eine leichte, wechselbelastend ausübbare handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als handwerklich tätiger Pneumonteur positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2). Dass der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Januar 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erwartete (Urk. 6/68/1), ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 3) nichts. Denn der medizinischen Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten wäre. Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann.

4.2.4    Da der Beschwerdeführer bislang keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht gestützt auf tatsächliche Verhältnisse erfolgen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorbrachte (Urk. 5 S. 2) – für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2016, die einen Monatslohn von Fr. 5'340.-- ausweist (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 67'102.-- (Fr. 5'340.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2249).

4.3    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen – wie der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2) – gestützt auf das höhere Einkommen aus den Jahren 2000-2005 oder – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 5 S. 2) – anhand der niedrigeren Einkommenszahlen von 2011-2015 zu ermitteln ist. Denn selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'070.-- ausgegangen würde (Fr. 57'000.-- [durchschnittliches Einkommen 2000-2005; Urk. 9/16/3] / 1856 x 2249 [Nominallohnentwicklung 2000 auf 2017], resultierte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1'968.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 3 %.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Befristung der halben Rente korrekt vorgenommen hat. Eine Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ist rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit andauerte (ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1.1.2015, Stand 1. Juli 2020, Rz. 2021).

5.2    Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt zu 50 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 %. Per 1. Februar 2018 war dem Beschwerdeführer sodann eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer daher – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) – vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Mai 2018 hat er gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich bei einem Invaliditätsgrad von 3 % keinen Rentenanspruch mehr.

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem (geringfügigen) teilweisen Obsiegen zu drei Vierteln (Fr. 525.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 175.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 13. März 2020 für die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 12. März 2020 einen Aufwand von 10 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von 3 %, entsprechend Fr. 2'501.50 (inklusive Mehrwertsteuer), geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 bis zum 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'501.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber