Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00798
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 24. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2010 bis 30. November 2018 bei der Y.___ als Social Media Care Advisor tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. März 2018 war (Urk. 6/16). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete sich die Versicherte am 30. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/20).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/24, Urk. 6/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/32 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Rente (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 26. März 2019 (Urk. 6/20/4-51), davon aus, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Social Media Care Advisor bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Erkrankung, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 1). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme zum Schluss, dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei und die eingereichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen würden (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es die Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines medizinischen Berichtes nicht erfülle und insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu oberflächlich ausgefallen sei. Zudem seien die körperlichen Beschwerden, die sich aus dem Fersensporn links und der Mittelfussknochenüberlastung rechts ergeben würden, inzwischen stärker in den Vordergrund getreten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Ferner habe sich inzwischen auch eine Rückenproblematik eingestellt (S. 4 Mitte). Es könne als Erfahrungstatsache gelten, dass als Begleiterscheinung eines Schlafapnoe-Syndroms sowohl eine ausgeprägte Müdigkeit bis hin zum Sekundenschlaf als auch Konzentrationsschwächen auftreten würden. Ferner gelte das Schlafapnoe-Syndrom auch als Ursache für das Auftreten von depressiven Erkrankungen. Diese Umstände seien weder in der internistischen noch der psychiatrischen Begutachtung diskutiert und gewürdigt worden noch habe sich der RAD damit in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (S. 5 oben). Sodann sei die Verneinung des Vorliegens eines Müdigkeitssyndroms nicht nachvollziehbar. Die Frage nach der invalidisierenden Wirkung eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei weiter anhand eine Indikatorenkatalogs zu prüfen. Eine solche Prüfung hätten aber weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht genügend abgeklärt sei. Ebenso wenig überzeuge die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Fachpersonen des Z.___ berichteten am 23. Juli 2018 (Urk. 6/4/5-8) über eine stationäre und teilstationäre Behandlung vom 23. April bis 29. Juni 2018 und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Dazu führten sie aus, bei Eintritt in die tagesklinische Behandlung habe eine leichte depressive Episode bestanden (vgl. auch unvollständiger Austrittsbericht, Urk. 9/5). Die depressive Episode habe sich per teilstationärem Austritt remittiert gezeigt (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei kommunikativ, gepflegt und in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. In der Vergangenheit habe sie einen Sprachaufenthalt im englischen Raum absolviert. Sie verfüge über langjährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich, zuletzt als Sachbearbeiterin. In dieser Funktion habe sie auch teilweise andere Mitarbeiter instruiert und ihr Wissen weitergeben können. Seitens Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin als fachlich kompetente, vom Team geschätzte, pflichtbewusste Arbeitnehmerin geschildert worden. Auch auf der Station habe sie sich rasch in den Strukturen zurechtfinden können und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden. Sie habe sich aktiv mit der Arbeitssituation befasst und habe in den psychotherapeutischen Gesprächen reflektiert gewirkt. Während der teilstationären Behandlung sei es (teils krankheitsbedingt) zu mehrfachen Terminabsagen gekommen, was eine gewisse Vermeidungskomponente vermuten lasse (S. 3 unten). Für die Zeit vom 23. April bis zum 29. Juli 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Gemäss medizinisch-psychiatrischer Einschätzung habe bei teilstationärem Austritt ab dem 2. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4 oben).
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, Assistenzärztin Innere Medizin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Direktor für Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenem, bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 26. März 2019 (Urk. 6/20/6-51) weder eine internistische noch eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 11 Mitte):
- emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
- Adipositas
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
- anamnestisch Reizdarm
- Status nach Cholezystektomie
- Status nach ORL-Operation bei rezidivierenden Sinusitiden
- Status nach Tonsillektomie bei rezidivierenden Tonsillitiden
- anamnestisch Fersensporn links und Mittelfussknochenüberlastung rechts
3.2.2 Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über gute Langzeitergebnisse ihrer verschiedenen Operationen, so dass den Diagnosen Status nach Cholezystektomie, Status nach Tonsillektomie, Status nach Septumkorrektur, Streifenconchotomie beidseits und Infundibulotomie beidseits (Dr. F.___, G.___) aktuell kein Krankheitswert zukomme. Die gelegentliche Verstopfungssymptomatik der Nase könne zwar den Nachtschlaf stören, eine subjektive Tagesmüdigkeitssymptomatik mit Einschlaftendenz bestehe jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung im Sommer 2018, kurz nach dem Austritt aus der stationären Behandlung im Z.___, habe keine anatomische Ursache für eine prolongierte Mittellappenpneumonie erbracht, eine Tuberkulose sei bronchoskopisch ausgeschlossen worden. Die im pneumologischen Bericht vom 18. Juli 2018 erwähnte Hypothyreose sei 2013 diagnostiziert worden, laut Auskunft der Hausärztin sei seit 2014 keine Substitutionstherapie bei TSH-Werten im Normbereich mehr erfolgt. Eine nachträglich im Rahmen der Begutachtung veranlasste Kontrolle habe regelrechte Schilddrüsenfunktionsparameter gezeigt. Die angegebenen Diagnosen des Bewegungsapparats seien momentan nicht limitierend, es würden keine Schmerzmittel gebraucht (S. 8 Mitte). Aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem BMI von 44,8 kg/m2 mit einem damit einhergehenden dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwertigen Veränderungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskreten Veränderungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin für Bürotätigkeiten prinzipiell 100 % arbeitsfähig. Sie verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsaktivitäten durch die Adipositas bzw. das subjektive Konzentrationsdefizit. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoesyndrom bestehe - ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt berichtete Konzentrationsspanne die Arbeitsfähigkeit im Büro beeinträchtige, entziehe sich jedoch der internistischen Evaluation. Jedenfalls erscheine die Alltagsgestaltung durch die subjektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minuten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt und es gelinge der Beschwerdeführerin, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Aus internistischer Sicht sei daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen, so dass die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus rein internistischer Sicht für Bürotätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 8 unten). Bezüglich theoretischer Verweistätigkeiten sollte bis zum sicheren Ausschluss oder erfolgreicher Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms gewährleistet sein, dass die Versicherte kein Fahrzeug lenke oder Maschinen bediene, bei denen ein Sekundenschlaf mit einem hohen Verletzungsrisiko einhergehen würde; die Beschwerdeführerin habe ohnehin keinen Führerausweis. Für Verweistätigkeiten mit derartigem Unfallrisiko wäre die Beschwerdeführerin bis zur formalen Abklärung des Schlafapnoesyndroms 100 % arbeitsunfähig, Zusammengefasst entsprächen allfällige leidensangepasste Tätigkeiten der angestammten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen. Unabhängig von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die Abklärung der Adipositas in einem spezialisierten Adipositaszentrum mit multimodalen Therapieoptionen empfehlenswert, einschliesslich Polysomnographie, CPAP-Beatmung bis hin zu chirurgischen Eingriffen (S. 9 oben).
3.2.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, zu ihren aktuellen Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin einen ungünstigen Schlafrhythmus, eine stressbedingte, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung und den Begriff „Burn-out" erwähnt, wobei sie angefügt habe, dass „Burn-out" für sie keine „Modediagnose" darstelle. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass die Untersuchung durch Prof. Dr. med. B.___ keine nennenswerten, körperlichen Einschränkungen zutage gefördert habe. Zu ihrem arbeitsbezogenen Beschwerdebild befragt, habe die Beschwerdeführerin eingangs gesagt, dass sie nicht mehr zu ihrem letzten Arbeitgeber (Y.___) zurückkehren könne, sie habe per November 2018 die Kündigung erhalten. Sie habe gesagt, dass sie sich um eine neue Anstellung bemühen werde und denke, dass sie im Bereich Kundendienst bleiben wolle, in diesem Bereich sei sie routiniert und fühle sich fachlich sicher. Hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Beschwerdebildes sei die Beschwerdeführerin vage geblieben und habe die Frage nicht konkret zu beantworten vermocht. Zu ihrem Krankheitskonzept befragt, habe die Beschwerdeführerin erneut den Begriff „Burn-out" erwähnt und habe gemeint, sie würde realisieren, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Zudem sei sie rasch erschöpft (S. 9 Mitte). Zusammenfassend habe der nach AMDP erhobene, mehrheitlich blande, psychopathologische Befund, vereinzelte Items in leichter Ausprägung beinhaltet. Mittelgradig ausgeprägt sei lediglich die behinderte Nasenatmung und die angegeben „Reizdarmbeschwerden" gewesen. In der Gesamtschau hätten sich eine Reihe der leichtgradig ausgeprägten Items einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) zuordnen lassen. Damit habe sich ein akutes (Achse I der DSM Terminologie) und für die Arbeitsfähigkeit relevantes psychiatrisches Krankheitsgeschehen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-Befund keine Hinweise auf eine organisch-kognitive (ICD-10 F0), psychotische (ICD-10 F2) oder affektive (ICD-10 F3) Störung ergeben (S. 9 unten). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben hätten zudem eine arbeitsrelevante Substanzstörung (ICD-10 F1) oder eine Verhaltensstörung mit körperlicher Beeinträchtigung, wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5), ausgeschlossen werden können. Letztlich hätten sich unter Berücksichtigung des Befundes und der Anamnese auch keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung (ICD-10 F7) oder auf eine Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in Kindheit oder Jugend (ICD-10 F9) ergeben. Aufgrund der Anamnese und des Kontaktverhaltens während der Untersuchung sei ein Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD- 10 F45.3) im Sinne eines „Reizdarmes" zu formulieren, was sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant darstelle. Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) sei auszuschliessen gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin die Kriterien einer emotionalen Instabilität im Sinne eines Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1, Achse II der DSM Terminologie) erfüllt. Unter Einbezug aller heute verfügbaren Informationen zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein sozial gut angepasstes und im Verlauf adaptives Verhalten, ohne Hinweise für eine Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) zu fordern sei (S. 10 oben).
Die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht direkt aus der Diagnostik herleiten. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei daher in Anlehnung an die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) die psychiatrische Diagnostik ergänzt worden durch die Erhebung von Fähigkeiten der Aktivität und Partizipation mittels des Mini-lCF-APP (abgeleitet von der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF, der WHO). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Partizipation und Teilhabe im Arbeitskontext begründen, so dass prinzipiell nach einer Eingliederungsphase von längstens einem 1/4 Jahr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für ein theoretisch sich darstellendes leidensangepasstes Tätigkeitsprofil mit vornehmlich wechselbelastender Tätigkeit im angestammten Bereich. Zusammengefasst lasse sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Gutachten verfügbaren Informationen (Akten, Anamnese, Befunde), aktuell in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit begründen. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Pensum 80% stelle sich medizinisch-theoretisch begründbar dar. Eine Steigerung auf ein 100 % Pensum könne innert 1/4 Jahres erfolgen (S. 10 Mitte).
3.2.4 In der bidisziplinären Konferenzbesprechung seien keine neuen, über die vorliegenden Fachgutachten hinausgehenden internistischen oder psychiatrischen Aspekte zu Tage gekommen. Es habe sich in Zusammenschau der Einzelgutachten die Gesamtbeurteilung bestätigt, dass weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Dies betreffe sowohl die angestammte (Büro-)Tätigkeit als auch eine theoretische Verweisungstätigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin der angestammten, wechselbelastenden Tätigkeit entspreche. Die ausgeprägte Adipositas der Beschwerdeführerin mit dem erhöhten Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypoventilationssysndroms sei unzureichend therapiert, begründe aktuell jedoch per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht (S. 10 unten). Dennoch sei die weitere Abklärung/Therapie dringend zu empfehlen und zwar aus medizinisch-prognostischen Gründen, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die psychiatrisch festgestellte emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung und die diversen internistischen Diagnosen weder für sich noch in ihrer Kombination eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, sodass nach einer längstens 3-monatigen Wiedereingliederungsphase mit einem 80 % Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) in der angestammten Tätigkeit vorliege (S. 11 oben).
3.3 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 6/27) folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6)
- Probleme bei der Erziehung (ICD-10 Z62.3)
- multiple somatische Krankheiten (Status nach Cholezystektomie, Adipositas, schmerzhafter Fersensporn, Magen-Darm-Probleme mit chronischer Diarrhoe, Septum-Deviation mit Atemproblemen und wiederholt Sinusitiden)
- chronisches Erschöpfungssyndrom (G93.3)
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin komme alle ein bis zwei Wochen zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2 und 3). Bei der Beschwerdeführerin sei seit längerem die chronische Müdigkeit das Hauptsymptom, dass sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die chronische Müdigkeit sei als Teil eines Syndroms zu sehen in Zusammenhang mit somatischen Beschwerden, die sich gegenseitig verstärken würden (S. 1 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten sei für sie schon aus dem Grund nicht verwertbar, weil der Gutachter keinen Kontakt zu ihr als Therapeutin aufgenommen habe. Sich rein auf die Berichte zu Handen der Krankentaggeldversicherung zu stützen sei mangelhaft und nicht professionell, diese würden nur so viel Informationen enthalten wie nötig, um die Fragestellungen der Krankentaggeldversicherung zu beantworten (S. 2 oben). Weiter setzte sie sich aus näher dargelegten Gründen mit dem psychiatrischen Teilgutachten auseinander (S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich wegen depressiver Symptome in Zusammenhang mit einem Paarkonflikt mit dem damaligen Freund und um ihre schwierige Familiengeschichte „aufzuarbeiten" in die Sprechstunde gekommen. Im Verlauf sei die zunehmende Erschöpfung in Zusammenhang mit der Belastung am Arbeitsplatz hinzugekommen. Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ geführt. Die Beschwerdeführerin habe davon persönlich profitieren können. Damals habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin schrittweise ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde. Doch der Krankheitsverlauf habe sich anders entwickelt als nach Austritt anzunehmen gewesen sei. Das Z.___ habe ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juli 2018 attestiert, obschon sie die ambulante Nachbetreuung krankheitsbedingt nicht habe besuchen können. Die Beschwerdeführerin habe von der Krankentaggeldversicherung eine Berufsberatung bekommen. Diese habe aber sistiert werden müssen, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Termine wahrzunehmen und Aufgaben zu erledigen. Dies werde nirgends erwähnt. Somatische Probleme seien bereits vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung vorhanden gewesen. Die seien damals nicht im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sei tapfer und könne sich zusammenreissen. Wegen den Schmerzen in den Füssen, sei es ihr nicht mehr möglich, Sport zu treiben und habe schleichend an Gewicht zugenommen. Dazu seien die Atmungsprobleme gekommen, die trotz Operation, nur teilweise besser geworden seien. In den letzten Monaten habe sie Magenprobleme bekommen. Nachdem sie mehrmals „unbegründet" habe erbrechen müssen, einmal sogar während der Sprechstunde, sei sie zur Hausärztin gegangen. Die Ursache sei sehr wahrscheinlich sowohl somatisch wie psychisch. Die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin für eine Untersuchung im Schlaflabor angemeldet. Diesen Verlauf könne man nicht in 2.5 Stunden in einem Gutachterinterview erkennen (S. 3 unten).
Tatsächlich leidet die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheides der Krankentaggeldversicherung und der IV unter Existenzängsten und zunehmend depressiven Symptome. Die Beschwerdeführerin bekomme momentan finanzielle Unterstützung durch die Eltern, deren Möglichkeiten aber beschränkt seien. Sie wolle kein Sozialfall werden. Der Entscheid sei kontraproduktiv und verschlimmere die gesundheitliche Situation (S. 4 oben).
3.4 I.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannten im Bericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 6/30) folgende Diagnose:
- schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h)
Als weitere Diagnosen nannten sie:
- Mittellappenpneumonie
- Upper Airways-Cough-Syndrom
- Status nach Tonsillektomie
- Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2016
- Anamnestisch depressive Episode
- Adipositas Grad III
- symptomatische Cholezystolithiasis
- Hypothyreose
- anamnestisch Reizdarmsymptom
Dazu führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 krankgeschrieben. In diesem Zeitraum bestünden unregelmässige Bettzeiten, subjektiv schlechte Schlafqualität und kurze Schlafdauer. Am Morgen stehe die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlafen, müde und erschöpft auf. Tagsüber sei sie auch müde und schläfrig. Subjektiv bestehe eine verminderte Toleranz und die Beschwerdeführerin schlafe in monotonen Situationen schnell ein. Bezüglich der schlafbezogenen Atemstörungen sei es wichtig anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ständig eine verstopfte Nase habe, was zu regelmässigem Erwachen in der Nacht auch mit Mundtrockenheit führe. Diesbezüglich sei 2016 ohne Erfolg eine Nasennebenhöhlenoperation erfolgt. Ab und zu leiste sich die Beschwerdeführerin einen Tagesschlaf, der ein bis zwei Stunden dauere und nicht erholsam sei (S. 2 oben).
Bei Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sei am 28. Juni 2019 eine polysomnografische Diagnostik durchgeführt worden. Dort habe sich ein schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h) gezeigt. Der Befund sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und es sei ihr eine Überdrucktherapie empfohlen worden. Eine Titrationsnacht sei am 27. Juli 2019 vorgesehen (S. 3 oben).
3.5 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6/31/3-4) unter anderem aus, im bidisziplinären Gutachten habe trotz der Verdachtsdiagnose eine Schlafapnoe keine Minderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Diagnose habe in der Zwischenzeit verifiziert werden können, sie sei aber bereits als Verdachtsdiagnose mitberücksichtigt worden. Daher ergebe sich hieraus kein neuer medizinischer Aspekt. Die Abklärung/Therapie sei aus medizinisch-prognostischen Gründen dringend, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts empfohlen worden. Dies sei nachvollziehbar, insbesondere da gute therapeutische Möglichkeiten (Überdrucktherapie, Gewichtsabnahme, Nikotinverzicht) bestünden. Insgesamt sei das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar und es könne weiter darauf abgestellt werden. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (S. 2).
3.6 Med. prakt. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 17. November 2019 (Urk. 9/6) in Vertretung von Dr. med. M.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2014 bei ihr in Behandlung. Diagnosen, die von ihr behandelt würden, seien vorwiegend somatische. Allerdings sei das Psychiatrische nicht wegzudenken und präge die Konsultationen der vergangenen Wochen. Es bestehe ohne Zweifel eine Depression. Sie sehe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig, da sie vorwiegend psychiatrisch betreut werde. Am 1. Oktober 2019 habe sie mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie sie gerne in einer Tagesklinik anmelden möchte. Das gebe ihr eine vorgegebene Tagesstruktur, regelmässige Therapien und zugleich eine Belastungsprobe, ob sie sich täglich den Aufgaben stellen könne. Dies sei aktuell nicht möglich. Immer wieder leide sie an Panikattacken und ziehe sich zurück. Eine reguläre Stelle sei so unvorstellbar. Schon gar nicht zu 100 %. Was sie bräuchte sei ein aufbauender Belastungstest und ein Rückgewinn des Vertrauens in ihr eigenes Können. Aktuell bei formal 100%iger Arbeitsfähigkeit laut Gutachten müsste sie sich für eine entsprechende Stelle bewerben und diese auch annehmen. Die Probezeit sei in ihren Augen aktuell nicht meisterbar, was in einer weiteren Frustration und Rückzug ende. Durch eine aufbauende Arbeitsfähigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle, könne dieses Vertrauen zurückgewonnen und die Beschwerdeführerin in der Folge sehr wohl auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden. Sie sei diesbezüglich auch entsprechend motiviert.
3.7 Dr. H.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 25. November 2019 (Urk. 9/4) unter anderem und in Ergänzung zu ihrer früheren Stellungnahme aus, rückblickend sei zu vermuten, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psychosozialen Probleme kaschiert worden sei. Da die von der Krankentaggeldversicherung finanzierte Berufsberatung krankheitsbedingt habe abgebrochen werden müssen, müsse auch da im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe, das damals noch nicht untersucht und diagnostiziert worden sei (S. 2 unten f.).
Die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen AMDP-Befunde würden sich aus näher dargelegten Gründen nur teilweise mit ihren Beobachtungen und den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken (S. 4 Mitte f.). Rückblickend sei anhand der Untersuchung des Schlafapnoe-Syndroms im Juli 2019 davon auszuheben, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Problematik mit depressiven (Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsprobleme, gedrückte Stimmung, sozialer Rückzug, Minderwertigkeitsgefühle) wie auch die somatischen Symptome verstärkt habe. Es müsse von einer negativen gegenseitigen Beeinflussung der Symptome ausgegangen werden. Die Therapie durch das Gerät gestalte sich durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine nennenswerte Besserung feststellen können. Die soziale Phobie habe bei der Beschwerdeführerin ein Ausmass, dass sie in ihrer Lebensgestaltung gehemmt sei. Insbesondere in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung. Die Angst vor Versagen sei dermassen gross und führe zu Blockaden, so dass die Beschwerdeführerin trotz Interesse sich nicht für Weiter- oder Fortbildungen anmelde. Die Phobie sei in Bezug auf eine Wiedereingliederung zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin brauche darin dringend Unterstützung durch ein Job-Coaching. Alleine schaffe sie es nicht. Es brauche Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV im Sinne von Belastbarkeits- und Aufbautraining und Job-Coaching und eine Teil-Renten-Prüfung. Je länger zugewartet werde, desto schwieriger die Eingliederung und schlechter die Prognose. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und müsse darin unterstützt werden. Bis jetzt sei sie im Stich gelassen worden und ihre Situation habe sich durch die massiven Existenzängste verschlimmert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 unten).
3.8 Dr. J.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 9/3) aus, das neu diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom befinde sich aktuell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren (CPAP-Therapie). Ein Therapienutzen könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Therapieeinleitung sei am 5. August 2019 erfolgt. Erfreulicherweise sei eine gute Korrektur der respiratorischen Störung gelungen, sodass unter Verwendung der Überdrucktherapie (CPAP-Therapie) eine normale Atmung mit einer physiologischen Anzahl von Atempausen vorliege. Tatsächlich sei aus der schlafmedizinischen Forschung bekannt, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe. Erfreulicherweise sei auch in Forschungsarbeiten nachgewiesen worden, dass eine ausreichend gute und ausreichend lang durchgeführte Therapie zu einer Verbesserung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Eine Prognose über Zeiträume sei von ihrer Seite nicht möglich. Aus schlafmedizinischer Erfahrung sei jedoch ein Zeitraum von drei Monaten bis zu einer stabilen Befundbesserung anzunehmen. In diesem Zeitraum habe sich der Körper an die Therapiemethode gewöhnt und sie würden hoffen, dass auch im weiteren Verlauf eine Verbesserung des Tagesbefindens eintrete.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 4. Oktober 2019 unter anderem aus, es könne auf das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.5).
Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) schliesslich geltend, es liege keine Erkrankung vor, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Gemäss RAD würden auch die eingereichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen (S. 1 f.).
4.2 Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend feststellen lässt und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.
Sowohl aus den Akten sowie auch dem Gutachten ist zu entnehmenden, dass die Müdigkeit und Konzentrationsprobleme im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 6/20/11 oben, sowie vorstehend E. 3.2.3 und E. 3.3). Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten bidisziplinären Gutachten des E.___ führte der internistische Gutachter in seiner Beurteilung aus, aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem damit einhergehenden dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwertigen Veränderungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskreten Veränderungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin prinzipiell 100 % arbeitsfähig. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsaktivitäten durch die Adipositas bzw. das subjektive Konzentrationsdefizit. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syndrom bestehe. Ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt berichtete Konzentrationsspanne die Arbeitsfähigkeit im Büro beeinträchtige, entziehe sich jedoch der internistischen Evaluation (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
Obschon der internistische Gutachter einen Zusammenhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syndrom nicht ausschliessen und die Auswirkungen der bisher nicht objektivierten subjektiv als verkürzt berichteten Konzentrationsspanne auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen konnte, hielt er fest, dass die Alltagsgestaltung durch die subjektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minuten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt erscheine und es der Beschwerdeführerin gelinge, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Daraus zog er ohne weitere Untersuchung oder spezifische Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter den Schluss, dass daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Auch nach der bidisziplinären Konferenzbesprechung kamen die Gutachter ohne Weiterungen zum Schluss, dass trotz ausgeprägter Adipositas mit erhöhtem Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypoventilationssyndroms aktuell per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht, bestehe (vorstehend E. 3.2.4).
4.3 Bei dieser Sachlage und der insbesondere vom internistischen Gutachter offen gelassenen Punkte erscheinen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen als wenig nachvollziehbar und begründet und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen und Wechselwirkungen des geäusserten dringenden Verdachts auf ein Schlafapnoe-Syndrom als zu wenig abgeklärt, als dass einzig darauf ohne Weiterungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.
Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung neben der Konzentrationsschwäche, allgemeinen Erschöpfung und raschen Ermüdbarkeit eine Tagesmüdigkeit mit Einschlaftendenz verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2.2) - was in der Folge jedoch bestritten wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 5 Mitte) - wird im Bericht der N.___ vom 16. Juli 2019 im Gegensatz dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber müde und schläfrig sei und in monotonen Situationen schnell einschlafe (vgl. vorstehend E. 3.4). Sofern im Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich keine Tagesmüdigkeit vorgelegen hat, so ergeben sich zumindest aus dem Bericht der N.___ entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5) neue respektive dem Gutachten entgegenstehende medizinische Aspekte, welche vom RAD weder thematisiert wurden noch zu weiteren Abklärungen führten.
Schliesslich führte die Psychiaterin Dr. H.___ diesbezüglich weiter aus, dass rückblickend zu vermuten sei, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psychosozialen Probleme kaschiert worden sei. Auch bei der krankheitsbedingt abgebrochenen von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Berufsberatung müsse im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe. Rückblickend sei sodann davon auszugehen, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Problematik sowohl der depressiven wie auch der somatischen Symptome verstärkt habe und von einer negativen gegenseitigen Beeinflussung ausgegangen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.7). Weiter führte Dr. J.___, N.___, im Bericht vom 19. Dezember 2019 aus, dass aus der schlafmedizinischen Forschung bekannt sei, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe und eine ausreichend gute und ausreichend lang durchgeführte Therapie zu einer Verbesserung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren, wobei ein Therapienutzen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Gemäss der Psychiaterin Dr. H.___ gestalte sich die Überdrucktherapie durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine nennenswerte Besserung feststellen können (vorstehend E. 3.7).
4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. So zeigt sich das bidisziplinäre Gutachten als für die Beurteilung der Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms, die damit möglicherweise zusammenhängenden psychischen und somatischen Symptome und die möglichen Wechselwirkungen als zu wenig aussagekräftig und es fehlt insbesondere auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorakten. So setzte sich der psychiatrische Gutachter beispielsweise nicht mit der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten sozialen Phobie auseinander, welche auch in nachfolgenden Berichten unter anderem zusammen mit Ängsten und Panikattacken wieder genannt wurden (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7). Weiter fehlt es im Gutachten auch an einer Auseinandersetzung mit dem verschiedentlich erwähnten krankheitsbedingten Fernbleiben von Therapien und Terminen, wie beispielsweise die ambulante Nachbetreuung nach der Beendigung des teilstationären Aufenthalts sowie von der von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Berufsberatung (vgl. vorstehend E. 3.3), was auf eine gewisse krankheitsbedingte Einschränkung hindeuten könnte oder aber (teilweise) mit den bereits von den Fachpersonen des Z.___ vermuteten Vermeidungskomponente (vgl. vorstehend E. 3.1) in Zusammenhang gebracht werden könnte.
Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Krankentaggeldversicherung den Leistungsfall nochmals geprüft, die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt und der Beschwerdeführerin ab dem 18. April 2019 weiterhin Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hat (vgl. Urk. 9/2).
5. Rechtsprechungsgemäss ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher weiterer medizinischer Abklärungen der somatischen und psychischen Beschwerden in Form eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage, wie sich das diagnostizierte schwergradige Schlafapnoe-Syndrom im Zusammenhang oder in Wechselwirkung mit den vorliegenden somatischen und depressiven Symptomen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, zu äussern hat. Dabei werden sich die Gutachter - allenfalls unter Einbezug der Fachrichtung Neuropsychologie - auch zur laufenden Therapie mit dem Überdruckverfahren und dessen Auswirkungen auf die bis anhin im Vordergrund stehende Konzentrationsstörung und Erschöpfung und sodann auch zur Eingliederungsfähigkeit zu äussern haben.
Angesichts des vollständigen Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eigene Abklärungen rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin bei möglicherweise bedrohter Eingliederungsfähigkeit auch den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen haben.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager