Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00799
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___, Vater dreier Kinder, ohne Berufsausbildung, zuletzt selbständig erwerbend im Auto-Export-Handel und seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 3./11. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/34; Urk. 10/42-45; Urk. 10/48-50). Die dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 10/54/3-10) wurde nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius, vgl. Beschluss vom 27. November 2013, Urk. 10/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/57/1-15).
1.2 Die IV-Stelle stellte die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 27. März 2014, Urk. 10/62) und veranlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/73/1-25, mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2015, Urk. 10/107). Der Beschwerdeführer ersuchte die IV-Stelle wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss (Urk. 10/92/1, Urk. 10/120, Urk. 10/124, Urk. 10/125) und erhob schliesslich am 11. Mai 2016 bei derselben Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/125). Die am 22. Juli 2016 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil IV.2016.00818 vom 29. November 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben, und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (Urk. 10/140).
1.3 Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___, Universitätsspital B.___, vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/155/1-73, mit ergänzender Stellungnahme vom 1. September 2017, Urk. 10/164/1-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 10/172, Urk. 10/176, Urk. 10/181, Urk. 10/183), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die internen Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes (Urk. 10/171, Urk. 10/187/3) mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab (Urk. 10/188). Die am 5. März 2018 am hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/193) wurde mit Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018 abgewiesen (Urk. 10/199). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde am Bundesgericht (Urk. 10/200), welche mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 abwiesen wurde (Urk. 10/202).
1.4 Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, das Bundesgericht habe mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 festgestellt, dass er einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG habe. Daher ersuche er um eine zeitnahe Einleitung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Ebenso sei dem Versicherten zeitnah mitzuteilen, wann das Abklärungsgespräch stattfinde (Urk. 10/201). Am 30. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den beschwerdeweise vor Bundesgericht eingereichten Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 10/202/11 f., vgl. E. 4.2 hiernach) mit, derzeit stehe die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund und könne eine berufliche Eingliederung erst nach Erreichen einer stabilen gesundheitlichen Situation angegangen werden (Urk. 10/203). Daraufhin hielt der Versicherte mit Schreiben vom 3. Mai 2019 fest, das hiesige Gericht habe im Urteil [IV.2018.00226] vom 8. August 2018 einen IV-Grad von 30 % festgestellt; ergo seien die formellen Voraussetzungen «von Art. 7 ff. IVG» erfüllt; soweit die IV-Stelle das besagte Gerichtsurteil wider Erwartens nicht respektieren bzw. umsetzen wolle, sei darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 10/204). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/206 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Beschwerde und beantragte, (1) es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, (2) es seien ihm die gesetzlichen IVG-Leistungen zuzusprechen, (3) es sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; (4) eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und Ziff. 30). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 17. Januar 2020 zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13). Kopien dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.4 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Letzteres setzt den Eingliederungswillen der versicherten Person voraus, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen.
1.5 Ist die Verwaltung zu Recht oder zu Unrecht - auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.8 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf seine arbeitsrelevanten Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen könne er seine Restarbeitsfähigkeit ohne Arbeitsvermittlung verwerten. Zudem sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Aggressionen gegenüber der IV hege, weshalb es für ihn besser sei, etwa mit Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 2). Da die Arbeitsfähigkeit gemäss Gerichtsentscheid sofort umsetzbar sei, fielen im Übrigen auch Integrationsmassnahmen, Belastbarkeits- oder Aufbautrainings ausser Betracht (Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe sich – entgegen seinem Gesuch - einzig mit der Arbeitsvermittlung auseinandergesetzt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und liege eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung vor. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin nie ein Beratungs- und Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, obschon er wiederholt ausdrücklich darum gebeten habe. Damit habe sie ihre gesetzlichen Pflichten gemäss ATSG sowie das verfassungsmässige Rechtsprinzip des rechtlichen Gehörs verletzt (Urk. 1).
3.
3.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2019 - entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) – nicht ausschliesslich eine Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern einen Anspruch auf berufliche Massnahmen grundsätzlich verneint hat – was jedenfalls mit Blick auf die Beschwerdeantwort deutlich wird (Urk. 9) -, sind die beschwerdeweise pauschal beantragten beruflichen Massnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG (Urk. 1 S. 2, Antrag 4) vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in pauschaler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen IVG-Leistungen» beantragt (Urk. 1
S. 2, Antrag 2), liegt sein Rechtsbegehren - soweit es über berufliche Massnahmen hinausgeht - indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.8).
3.2 Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass berufliche Massnahmen nicht prozessgegenständlich waren im Verfahren IV.2018.00226 vor dem hiesigen Gericht; im Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018 wurde nicht darüber entschieden (vgl. Urk. 10/199/1-24). Alsdann trifft es unter Hinweis auf die unter E. 1.2 f. erläuterte Rechtslage - entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/204) – nicht zu, dass die formellen Voraussetzungen beruflicher Massnahmen bereits mit der gerichtlich festgestellten 30%igen Invalidität zu bejahen sind.
4.
4.1 Im Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 28. Januar 2019 wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) festgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 2018 freiwillig eingetreten und habe dabei berichtet, seit einem Monat vermehrt an Aggressionen und Panikattacken zu leiden; er habe Ängste, schlage gegen die Wände und zerstöre Dinge seines Haushaltes. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik und ziehe er sich sozial zurück. Er weine auch und gehe manchmal in den Wald, um zu schreien. Im stationären Verlauf habe sich die Situation verbessert. Vor Klinikaustritt am 24. Januar 2019 sei es vorübergehend wieder zu Krisen und Streitereien mit der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei beim Ambulatorium für Kriegs- und Traumaopfer des B.___ angemeldet worden. Die Wartezeit betrage vier Monate; währenddessen suche der Beschwerdeführer selbständig einen ambulanten Therapeuten (Urk. 10/202/11 f.).
4.2 Im Bericht vom 17. Januar 2020 hielt die am B.___ im 1-2-wöchigen Rhythmus delegiert ambulant behandelnde Diplompsychologin fest, beim Beschwerdeführer komme es krankheitsbedingt zu Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche sich im Alltag durch Vergesslichkeit (z.B. Termine) und Momente der Abwesenheit zeigten. Zudem komme es verschiedentlich zu ausgeprägten Stressreaktionen und zeigten sich im Kontakt mit anderen reduzierte Belastungsreserven. Der Beschwerdeführer fühle sich schnell angegriffen und gekränkt. Weiter zeigten sich unter anderem Gefühle von Traurigkeit, Einsamkeit, Ängstlichkeit und Hoffnungslosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Es bestünden erhebliche Beeinträchtigungen unter anderem bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, betreffend die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Dasselbe gelte für die Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivität. Leichte Beeinträchtigungen bestünden auch in den Bereichen Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen und Konversation sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Bei alle dem sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV zu trainieren und nach Möglichkeit zu steigern. Zudem sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Arbeitsteam angewiesen. Konkrete Arbeitsstellen seien mittels Berufsberatung zu evaluieren (Urk. 13).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch vom 9. April 2019 (Urk. 10/201), welches juristisch als Neuanmeldung qualifizieren ist, eingetreten (vgl. E. 1.5).
Nachdem sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung unter Hinweis auf den Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 28. Januar 2019 (vgl. E. 4.1) zunächst aus gesundheitlichen Gründen verneinte (vgl. Urk. 10/203; Sachverhalt Ziff. 1.4), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verfüge verschiedentlich über arbeitsrelevante Fähigkeiten sowie soziale Kompetenzen. Mithin bestünden keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art, welche Probleme bei der Arbeitssuche verursachten. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung anno 2017 Aggressionen gegenüber der Invalidenversicherung kundgetan. Bei alle dem sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).
Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin einerseits die für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität und andererseits die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Im Rahmen der Beschwerdeantwort hat sie zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen sowie auf ein Belastbarkeits- oder Aufbautraining verneint (Urk. 9). Dabei stützte sie sich indes einzig auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Rahmen der Rentenprüfung (vgl. Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018,
E. 4.2.4, Urk. 10/199/17) sowie auf Akten aus dem Jahre 2017. Weitere bzw. aktuelle Abklärungen hat sie seit der Mitteilung vom 17. April 2015 (Urk. 10/104), worin sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, indes keinerlei getätigt.
5.2 Da der angefochtenen Verfügung damit kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag, kann ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung/berufliche Massnahmen beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden. Gleichzeitig ist gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 17. Januar 2020 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zumindest zu prüfen. Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung/berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich der Beschwerdeführer dazu zu äussern haben, welche Massnahme/n er konkret verlangt.
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) gegenstandslos geworden.
7.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger