Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00800


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann

Teichmann International (Schweiz) AG

Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio

Teichmann International (Schweiz) AG

Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1964 geborene X.___ war nach Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin und Zimmermädchen in verschiedenen Hotelbetrieben und zuletzt, seit dem 1. Februar 2001, bei der Firma Y.___ AG als Montagemitarbeiterin beschäftigt. Am 13. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Diabetes, Schilddrüsenerkrankung sowie Systemischen Lupus erythematodes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1, Urk. 11/4 und Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Expertise vom 27. November 2003; Urk. 11/20). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/30). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2004 (Urk. 11/34/3-10) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 30. Juni 2005 (Prozess Nr. IV.2004.00321; Urk. 11/46) wies das Gericht die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 4. August 2007; Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 11/97) sprach sie ihr von Mai bis Juli 2005 eine Viertelsrente und ab August 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

1.3    Im Rahmen des im September 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 21. Januar 2010; Urk. 11/132). Mit Verfügung vom 9. April 2010 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 11/135).

1.4    Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, rheumatologisch (Expertise vom 5. Mai 2012; Urk. 11/158) sowie durch Prof. Dr. med. habil. D.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Expertise vom 2. Januar 2014; Urk. 11/164) begutachten. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 11/192) hob sie die Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 11/97) und die Mitteilung (richtig: Verfügung) vom 9. April 2010 (Urk. 11/135) wiedererwägungsweise auf. Ebenso hob sie die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Im Rahmen des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens liess das hiesige Gericht die Versicherte durch Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH EMBA, rheumatologisch begutachten (Expertise vom 21. Juli 2017; Urk. 11/220) und wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00179, Urk. 11/228) ab.

1.5    Am 22. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Leiden (Diabetes Mellitus Typ I, Fibromyalgie, Schilddrüse, Arthrose beider Füsse, systemischer Lupus erythematodes) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/231). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/250-251 und Urk. 11/255; vgl. auch Urk. 11/244-245) mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung über ihren Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 8. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Vergung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass sich aus den Berichten keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine Veränderungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergäben. Bei den neu eingereichten Unterlagen handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen. Das Leistungsgesuch sei deshalb abzuweisen (S. 1-2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleichszeitpunkt habe keine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nachgewiesen werden können. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Die Hauptproblematik bestehe in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Diese sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig und bilde keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts. Ihre Arbeitsfähigkeit hätte mittels eines interdisziplinären Gutachtens vertiefend abgeklärt werden müssen. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei deshalb für weitere Abklärungen an sie zurückzuweisen (S. 6-8).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2017 (Urk. 11/228) bestätigte Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 11/192), mit welcher die Beschwerdegegnerin nach umfassender Prüfung des Rentenanspruchs die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente per Ende November 2014 aufgehoben hat.


4.    Die rentenaufhebende Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde vom hiesigen
Gericht unter anderem gestützt auf folgende Berichte bestätigt:

4.1    Prof. Dr. habil. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Januar 2014 (Urk. 11/164) keine Diagnosen mit, hingegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 f.):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Leichtgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung

    Dazu führte er aus, vier der Geschwister der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben. Sie habe guten Kontakt zu ihrer Familie, man besuche sich vorwiegend am Wochenende. Sie habe vor knapp 5 Jahren das erste Mal geheiratet, die Ehe verlaufe sehr gut, ihr Ehemann unterstütze sie in der Bewältigung ihrer Krankheit sehr. Ausserhalb der familiären Kontakte sei sie zudem gut kirchlich eingebunden. Als Hobby lese sie gerne Zeitschriften (S. 61 f.).

    An zwei oder drei Tagen pro Woche stehe sie überhaupt nicht auf, weil es ihr schlecht gehe. An den anderen Tagen stehe sie zwischen 9.00 und 9.30 Uhr auf, nehme ihre Medikamente und nach der Morgentoilette ein ausgedehntes Bad, um ihre Muskeln zu entspannen. Anschliessend frühstücke sie und abhängig vom Wohlbefinden liege sie danach ab oder erledige Teile der Hausarbeit wie beispielsweise Abstauben. Die Spitex reinige am Vormittag die Wohnung und mache die Wäsche komplett fertig. Zum Mittag koche sie sich etwas Kleines. Am Nachmittag mache sie dasselbe wie am Morgen. In Abhängigkeit vom Wetter gehe sie zudem spazieren. Nach Rückkehr des Ehemannes von der Arbeit bereite man
gemeinsam das Abendessen vor, wobei der Ehemann das Kochen übernehme. Nach dem Nachtessen gehe sie mit ihm im Sommer etwas spazieren, ansonsten schaue man Fernsehen. Zu Bett begebe sie sich zwischen 22.00 und 22.30 Uhr
(S. 67).

    Die Beschwerdeführerin stehe in keiner psychiatrisch fachärztlichen Behandlung, gehe jedoch seit zwei Monaten erneut zu einer delegierten Psychotherapeutin, bislang habe sie dort zwei Termine wahrgenommen. Es sei unklar, ob sie eine psychiatrische Medikation einnehme (S. 66 und S. 68).

    Bei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin gewisse depressive Symptome mit einer leichten Verschiebung des Affektes zum depressiven Pol, einer reduzierten Schwingungsfähigkeit und einer Minderung der Fähigkeit, Freude zu empfinden, gezeigt. Weitere somatische Symptome einer Depression hätten vorgelegen, die die Diagnose einer inzwischen chronifizierten, jedoch im Verlauf gebesserten, nun leichtgradigen depressiven Episode rechtfertigen würden. Wann diese Verbesserung eingetreten sei, könne gutachterlich zeitlich nicht genau bestimmt werden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin im Januar 2012 die psychologisch-psychotherapeutische Behandlung beendet, weshalb dieser Zeitpunkt als Besserungstermin angenommen werden könne, wenn man unterstelle, dass die psychopathologische Besserung Grund für die Beendigung der Psychotherapie gewesen sei. Zumindest sei von der Besserung des affektiven Zustandes ab
Begutachtungstermin auszugehen (S. 75).

    Die Ätiologie der affektiv depressiven Störung sei im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen bis hin zu Suizidideen beschrieben. Es sei deshalb von einer reaktiven Depression zum Schmerzgeschehen auszugehen. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei fehlender Heredität unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im
Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt (S. 75 f.).

    Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störungen, die die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens verifizieren würden
sowie die Schmerzintensivierung auf psychosoziale und emotionale Faktoren. Auch das Verlangen nach somatischen Behandlungen stütze diese Diagnose. Zwar lasse sich keine Psychodynamik im Zusammenhang mit dem Auftreten der chronischen Schmerzerkrankung fassen. Dies sei jedoch bei einer somatoformen Störung nicht selten der Fall und spreche nicht gegen diese Diagnose. Das
Charakteristikum der somatoformen Störungen sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse. Bei der somatoformen Schmerzstörung sei die vorherrschende Beschwerde ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Die körperlichen Symptome würden nicht die Art und das Ausmass der subjektiv wahrgenommenen Symptome und die innerliche Beteiligung des Betroffenen erklären. Auch wenn Beginn und Fortdauer der Symptome eine Beziehung zu unangenehmen Lebensereignissen, Schwierigkeiten oder Konflikten aufweisen würden, widersetze sich der Erkrankte gewöhnlich den Versuchen, die Möglichkeit einer psychischen Ursache zu diskutieren, sogar bei deutlichen depressiven und Angstsymptomen. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Faktoren gegeben (S. 76).

    Es lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die
Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzunehmen (S. 79).

    Die somatoforme Schmerzstörung bestehe unverändert hinfort. Der Schweregrad einer seit 2004 anhaltenden Depression habe sich jedoch kontinuierlich gebessert. Während im Jahre 2007 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, sei im Jahre 2010 eine mittelgradige Depression festgestellt worden. Nun sei von einer noch leichtgradigen Depression auszugehen, die reaktiv zum Schmerzgeschehen bestehe. Eine Verbesserung der affektiven Störung im Verlauf liege damit vor (S. 80).

4.2    Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/220) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S: 42):

- Fibromyalgie-Syndrom

- Arthrose im Grosszehengrundgelenk beidseits

    Zudem stelle er folgende nicht rheumatologische Diagnosen mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42):

- Autoimmunes polyglanduläres endokrines Syndrom mit

- Diabetes mellitus Typ 1 (ED 1994)

- Morbus Basedow (ED 1982)

- Status nach thyreostatischer Therapie 1982-1989

- Status nach Hemithyreoidektomie ca. 1989

- Status nach thyreostatischer Therapie bis 2001

- Ablative Radiojodtherapie mit 336 Mbq (10/2008)

- Erhöhte antinukleäre Antikörper (ANA), überwiegend wahrscheinlich im Rahmen eines autoimmunen polyglandulären endokrinen Syndroms

- Passager Verdacht auf Lupus erythematodes (ED 2001)

- Passager Basistherapie mit Plaquenil 2001/02

- Kriterien für die Diagnose eines Lupus erythematodes aktuell nicht erfüllt

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Mann in einem 4-Zimmerhaus, sie selber könne etwas abstauben, sie habe eine eigene Waschmaschine und einen Tumbler und könne so die Wäsche bewältigen, aber nicht bügeln. Sie könne kleinere Einkäufe selber tätigen und sie koche selber, das mache sie wirklich sehr gerne, sie koche einmal täglich, jeweils abends, nachdem der Mann nach Hause gekommen sei. Sie habe seit Jahren eine Spitex-Haushalthilfe, die komme alle 14 Tage für zwei Stunden, mache ihr die anstrengenderen Hausarbeiten und bügle die Wäsche, soweit dies nötig sei. Sie könne
beispielsweise nicht selber Vorhänge waschen und aufhängen. Sie mache etwas Fitness selber zu Hause, habe in einem Zimmer ein Laufband und ein Trainingsvelo, sie trainiere etwa ein bis zwei Mal pro Woche 15 bis 20 Minuten, ausser Haus könne sie nicht Velo fahren und mache sonst keinen Sport. Als Hobby pflege sie gerne die Pflanzen im eigenen Garten und lese gerne. Sie pflege auch regelmässig Kontakte zu ihren Geschwistern und ihren Familien, die in ihrer Nähe wohnen würden (S. 22).

    Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerhebung und dem subjektiv sehr hohen Schmerzniveau von 8 Punkten auf der 10er Skala, ebenso eine Diskrepanz zwischen der Schmerzreaktion bei feinem Druck auf den linken Oberarm und ausbleibender Schmerzreaktion bei der Kompression durch die Blutdruckmanschette bei der Blutdruckmessung und auch eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerhebung und der Untersuchung (S. 35).

    In zwei psychiatrischen Vorgutachten sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, was die Erfahrung als Rheumatologe bestätige, dass eine enge Verwandtschaft der beiden Krankheitsbilder somatoforme Schmerzstörung und Fibromyalgie bestehe, es sei sozusagen der gleiche «Elephant» aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Im B.___ Gutachten sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur deswegen verworfen worden, weil der Rheumatologe einen Lupus erythematodes postuliert und den Schmerz als «somatisch» gedeutet habe (S. 39).

    Laut den Akten sei mehrfach ein Lupus erythematodes postuliert worden, 2001/02 sei auch ein Behandlungsversuch mit Plaquenil erfolgt, einer eher milden Basistherapie, die häufig bei Lupus-Fällen eingesetzt werde. Diese Behandlung habe keine Besserung der beklagten Beschwerden gebracht und sei deshalb wieder
abgesetzt worden. Der Systemische Lupus erythematodes sei eine chronisch-
entzündliche, systemische Autoimmunerkrankung, die Haut und Gelenke, Nieren, Nervensystem sowie seröse Häute und viszerale Organe befallen könne. Die Krankheitssymptomatik basiere auf einer lokal oder systemisch ablaufenden Vaskulitis (Entzündung der Blutgefässe). In klinischen Studien gelte ein Patient als an Systemischem Lupus erythematodes erkrankt, wenn bei ihm mindestens 4 von 11 - näher dargelegten - Kriterien (simultan oder zeitversetzt) erfüllt seien. Folge man dieser Kriterienliste, so lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes derzeit nicht stellen. Es
beständen einzig erhöhte antinukleäre Antikörper und anti-dsDNS Antikörper, aber keine objektivierbare Arthritis, keine hämatologische Beteiligung und keine anderweitige Organbeteiligung. Die Blutsenkungsreaktion sei mit 13 mm/h gering und das CRP gar nicht erhöht. Dies spreche gegen eine relevante systemische Entzündungsaktivität. Auch ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus könne eine leichte Erhöhung der Blutsenkungsreaktion begründen und das CRP sei ein genauerer Indikator für eine systemische Entzündungsaktivität (S. 39-41).

    Der Diabetes mellitus sei nicht optimal eingestellt. Diesbezüglich werde eher von einem medizinisch schwierig einstellbaren Diabetes und nicht von einer schlechten Compliance der Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Autoimmunserologie bestätige die seit Jahren festgestellte und aktenkundige Erhöhung der antinukleären Antikörper und der anti-dsDNS Antikörper. Damit allein lasse sich aber, wie bereits dargelegt, die Diagnose eines Lupus erythematodes nicht stellen. Erhöhte antinukleäre Antikörper würden auch bei autoimmunen polyglandulären Syndromen beschrieben. Ein autoimmunes polyglanduläres Syndrom liege bei der Beschwerdeführerin vor, bisher bekannt seien bei ihr eine autoimmune Schilddrüsenerkrankung und ein Diabetes mellitus Typ 1 (S. 41).

    Patienten mit einem Fibromyalgie-Syndrom seien nicht geeignet für körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Nässe und Kälte und ausgesprochen stereotyp-
repetitive Tätigkeiten. Da die letzte Tätigkeit mehr als 15 Jahre zurück liege und keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne nicht entschieden werden, inwiefern die zuletzt ausgeführte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht noch zumutbar gewesen sei. Wegen der Grosszehengrundgelenksarthrose seien ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeiten ungünstig, der Anteil stehend-gehender Tätigkeiten sei auf maximal etwa 3/4 des Pensums zu beschränken. Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, seien der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 43).


5.    Der vorliegenden Neuanmeldung liegen nachstehende Beurteilungen zugrunde:

5.1    Dr. med. F.___ von der Rheumatologie der Klinik G.___ stellte in seinem Bericht vom 9. September 2018 (Urk. 11/230) folgende Diagnose:

- gesichert fortgeschrittene Sesamoidal-Arthrosen Grosszehengrundgelenke beidseits

    Dazu hielt er fest, das Hauptproblem seitens der Fussbeschwerden erscheine nicht so sehr die Arthrose der Grosszehengrundgelenke metatarsophalangeal zu sein, sondern eher die fortgeschrittenen Sesamoidal-Arthrosen. Im MRT vom 24. November 2017 sei gerade letztere links ausgeprägt gewesen. Zudem würden sich beidseits ossäre Stressreaktionen in den Sesambeinchen sowie auch in den Metatarsaleköpfchen zeigen. Die heutige Röntgendiagnostik zeige die milde Dezentrierung der Sesambeinchen im Rahmen der dezenten Hallux-Deformität. Bisherige, diverse konservative Therapieversuche seien bisher erfolglos gewesen. Gelenkerhaltende operative Behandlungsmöglichkeiten (beispielsweise Chevron/ Youngswick-Osteotomie) könnten versucht werden, um die Sesambeinchen besser zu zentrieren und die Fehlbelastung aus den Metatarsosesamoidal-Gelenken zu nehmen. Die Erfolgsaussichten würden jedoch relativ unsicher erscheinen. Die sichere Variante sei sicherlich eine Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes. Man habe sich darauf geeinigt, es noch einmal mit einer Röntgenreizbestrahlung zu versuchen, was jedoch zu keinem Effekt geführt habe.

5.2    Dr. med. H.___, leitender Arzt Endokrinologie, vom Spital I.___ führte in seinem Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 11/239) aus, er betreue die
Beschwerdeführerin seit 2012 im Rahmen seiner endokrinologischen Sprechstunde. Es bestehe eine autoimmune Disposition mit polyendokriner autoimmuner Erkrankung. In seinem primären Fokus stehe der Diabetes Mellitus Typ 1, bis anhin glücklicherweise ohne mikro- und makrovaskuläre Komplikationen. Aufgrund der Hypowahrnehmungsstörungen sei die funktionelle Insulintherapie mit einem Flash-Glukose-Monitoring ergänzt worden. Darunter hätten sich HbA1c-Werte zwischen 7.5 und 8 % erreichen lassen (letztmals 8.2 % am 21. März 2019). Zudem bestehe eine Autoimmunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow (ED 1982). Bei langjähriger thyreostatischer Therapie sei im Oktober 2008 die ablative Radiojodtherapie erfolgt. Seither sei die Thyroxinsubstitution notwendig. Die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Es bestehe eine rheumatologische Betreuung, deren Befunde ihm nicht detailliert bekannt seien. Offensichtlich werde das Vorliegen einer entzündlichen rheumatologischen Erkrankung diskutiert. Momentan bestünden keine möglichen Therapieansätze. Alternativmedizinische Therapieansätze hätten nicht zu einer Zustandsverbesserung geführt. Zudem sei zwischenzeitlich eine gastroenterologische Standortbestimmung erfolgt. Sie habe die hepatische Situation bei erhöhten Leberwerten evaluiert. Die Abklärungswerte seien der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt. Die vielschichtigen gesundheitlichen Probleme würden sich unter anderem in den Blutzuckerinstabilitäten zeigen. Es sei aus diabetologischer Sicht nicht überraschend, dass ein reduzierter Allgemeinzustand mit einer verschlechterten Glukosekontrolle assoziiert sei. Im Rahmen der diabetologischen Sprechstunde werde jeweils eine notwendige Anpassung des Insulinregimes diskutiert.

5.3    Dem Bericht der Klinik G.___ vom 2. Februar 2019 (Urk. 11/240) ist zu entnehmen, dass Dr. med. J.___ das seit Jahren dominierende fibromyalgische Beschwerdebild am ehesten sekundär bei anamnestisch Status nach Autoimmunthyreoiditis und bei undifferenzierter Kollagenose beurteilt. Von versicherungstechnischer Seite her sei ein primär fibromyalgisches Beschwerdebild von einer sekundären Genese anders zu behandeln. In den früheren Gutachten sei immer wieder versucht worden, die hier vorliegende Kollagenose in Abrede zu stellen. Dr. J.___ bestätige eine hier vorliegende undifferenzierte und serologisch lupoide Kollagenose («Prä-systemischer Lupus erythematodes»). Des Weiteren bestätige Dr. med. K.___ eine gesichert fortgeschrittene Sesamoid-Arthrose der Grosszehengrundgelenke beidseits. Er empfehle hier eine Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes, nachdem andere konservative Therapieversuche inklusive auch Röntgenreizbestrahlung nicht effektiv gewesen seien. Aufgrund der hier vorliegenden Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmunthyreoiditis und der Fussproblematik ohne Besserung auf verschiedene Therapiemassnahmen sei der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30 % zumutbar. Anlässlich früherer Begutachtungen sei die Kollagenose immer wieder hinterfragt und eher in Abrede gestellt worden (respektive Klassifikationskriterien aufgeführt worden, welche jedoch nicht Diagnosekriterien entsprechen würden) und die Fussproblematik eindeutig zu wenig berücksichtigt.

5.4    Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie L.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Urk. 11/249/3) fest, die vorgelegten CDs würden ein MRI der HWS vom 25. November 2016 (M.___) und ein MRI des Vorfusses vom 24. November 2017 sowie des Sprunggelenks vom 29. November 2017 (N.___) enthalten. Klinische Angaben zur Indikation der Bildgebung würden fehlen. Ein MRI sei nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen, wie aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zeigen würden. Zudem entspreche der Zeitpunkt der Bildgebung in etwa dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. E.___ (21. Juli 2017), so dass den Bildern kaum wesentliche neue, im Gutachten nicht berücksichtigte Sachverhalte zugrunde liegen dürften. Am 18. April 2019 habe das I.___ über Probleme der Blutzuckereinstellung berichtet, sekundäre Komplikationen der Diabetes-Erkrankung beständen dem Bericht zufolge nicht. Dem Bericht der Klinik G.___ sei zu entnehmen, es bestehe eine Arthrose des Grosszehengrundgelenks und der Sesamoide beidseits. Im Übrigen sei von einer gesicherten Kollagenose auszugehen. Die genannten Diagnosen seien bereits ausführlich und aus Sicht des RAD hinreichend im Gerichtsgutachten von Dr. E.___ abgehandelt und im Gerichtsurteil vom 8. November 2017 gewürdigt worden. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik G.___ handle es sich somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ergäben sich damit keine neuen Aspekte gegenüber den im genannten Urteil festgehaltenen Sachverhalten.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2019 auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin L.___ vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor).

6.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

6.3

6.3.1    Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich in Bezug auf die im Vergleichszeitpunkt aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit etwas geändert haben könnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für den vorbestehenden Morbus Basedow und den Diabetes mellitus Typ 1.

6.3.2    Die behandelnden Ärzte nennen als Hauptproblematik eine Kollagenose sowie die Fussbeschwerden (vgl. E. 5.1-5.3 hievor). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ im Gerichtsgutachten vom 21. Juli 2017 (E. 4.2 hievor) die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms stellte und das Vorliegen einer lupoiden Kollagenose ausführlich begründet verneinte. Soweit die behandelnden Ärzte der Klinik G.___ dennoch von einer Kollagenose ausgehen, kann daraus nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Expertenstreit, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Dass sich die diesbezügliche Situation verschlechtert hat, wird von den Behandlern der Klinik G.___ jedoch nicht geltend gemacht (vgl. E. 5.3 hievor). Auch aus der Aussage des behandelnden Dr. H.___, die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität (E. 5.2 hievor), kann nicht auf eine Verschlechterung der Beschwerden seit dem Vergleichszeitpunkt geschlossen werden. Denn Dr. H.___ spezifizierte nicht näher, seit wann die Intensität zunimmt, insbesondere nicht, ob dies auch noch nach dem Vergleichszeitpunkt der Fall war. Die Beschwerdeführerin leidet seit über 22 Jahren an Schmerzen und war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund ihrer Beschwerden seit 18 Jahren nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/220/21), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerden erst seit Oktober 2014 zunehmen. Zudem gab sie bereits gegenüber Dr. C.___ ausgedehnte Schmerzen an (Urk. 11/158/68) und
berichtete Dr. E.___ von einem Schmerzniveau von bis zu 10 auf einer Stufe von 1 bis 10 (Urk. 11/220/22). Dennoch erachtete Dr. E.___ sie als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.2 hievor). Eine Zunahme der Schmerzintensität seit dem Vergleichszeitpunkt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht erstellt.

6.3.3    Bezüglich der Fussbeschwerden diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 21. Juli 2017 eine mässiggradige Arthrose im Grosszehengrundgelenk beidseits, welcher Befund bei der Überprüfung der Verfügung vom 28. Oktober 2014 berücksichtigt wurde. Infolge der Grosszehengrundgelenksarthrose erachtete Dr. E.___ ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeiten als ungünstig, in einer auf maximal etwa 3/4 des Pensums beschränkten stehend-gehenden Arbeit bestand seiner Ansicht nach jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 hievor). Dass sich seither daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. So hielt Dr. F.___ in seinem Bericht fortgeschrittene Sesamoidal-Arthrosen der Grosszehengrundgelenke beidseits fest, welche im November 2017 insbesondere links ausgeprägt gewesen seien (E. 5.1 hievor). Nur wenige Monate zuvor wurde die Beschwerdeführerin von Dr. E.___ untersucht und die Grosszehengrundgelenksarthrose wurde von ihm bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Den Berichten der Klinik G.___ lässt sich nicht entnehmen, dass sich seither eine massgebliche Verschlechterung der Grosszehengrundgelenksarthrose ergeben hätte. Soweit die Behandler der Ansicht sind, aufgrund der Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmunthyreoiditis und der Fussproblematik sei der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30 % zumutbar, handelt es sich somit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und die entsprechenden Einschätzungen sind im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hievor).

6.3.4    RAD-Ärztin L.___ hielt nach dem Gesagten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor) zu Recht fest, dass die in den Berichten der Klinik G.___ genannten Diagnosen bereits ausführlich und hinreichend im Gerichtsgutachten von Dr. E.___ abgehandelt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2017 gewürdigt wurden und dass sich entsprechend keine neuen Aspekte gegenüber den im Urteil festgehaltenen Sachverhalten ergeben haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher Zweifel an ihrer Stellungnahme bestehen sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) verletzte die Beschwerdegegnerin mit der Berücksichtigung dieser Stellungnahme den Untersuchungsgrundsatz somit nicht. Ebenso wenig ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände zu beanstanden, dass sie darauf verzichtete, weitere
Berichte einzuholen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, alleine aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte ihr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, sei auf eine Verschlechterung ihres Zustandes zu schliessen (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei - wie bereits dargelegt - lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Auch ist es entgegen ihrer Ansicht nicht erforderlich (Urk. 1 S. 7), sie begutachten zu lassen, wenn wie vorliegend auf eine beweiskräftige Stellungnahme des RAD und weiterhin – mangels Veränderung – auf die dem Urteil vom 8. November 2017 zugrundgelegten Gutachten abgestellt werden kann. Nachdem sich wie oben ausgeführt keine Hinweise darauf ergeben, dass sich bezüglich der psychischen Beschwerden beziehungsweise in den Fachdisziplinen Endokrinologie und Diabetologie seit dem Vergleichszeitpunkt eine Änderung ergeben hätte, ist auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ über keine entsprechenden Facharzttitel verfügt. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die RAD-Ärztin aus einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin hätte gewinnen können, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht dargelegt. Es ist deshalb entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 7-8) nicht zu beanstanden, dass sich die RAD-Ärztin für die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme entschied.

    Eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt ist zusammenfassend nicht erstellt. Entsprechend ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ sich nicht explizit zu ihrer Arbeitsfähigkeit äusserte, ändert sich doch diese bei unverändertem Zustand ebenfalls nicht. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft der Stellungnahme des RAD zu ändern und es ist auf diese abzustellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

6.4    Es ist demnach weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen, womit unverändert kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

    Bei zusammenlebenden Ehegatten wird für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten daher regelmässig das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie (inkl. Kinder) gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Für diese Gesamtrechnung ist der Güterstand der Ehegatten ohne Relevanz (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 117 Rz 13).

7.3

7.3.1    Aus dem von der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 unterzeichneten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 13) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-26) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse:

7.3.2    Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 6’017.-- (11 x Fr. 5867.--, 1 x Fr. 7'677.--; Urk. 14/1).

7.3.3    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten, Fr. 1013.-- für die Wohnkosten (Fr. 32.-- Kaminfeger, Fr. 88.-- Wasser/Abwasser/Abfall, Fr. 31.-- Boiler, Fr. 28.-- Gebäudeversicherung, Fr. 834.-- Hypothekarzinsen, Urk. 14/4, Urk. 14/6, Urk. 14/7, Urk. 14/8 und Urk. 14/19), Fr. 199.-- für die Heizkosten (Urk. 14/3), Fr. 614.-- für die Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung (Fr. 443.-- Beschwerdeführerin [wobei aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise darauf verzichtet wird, weitere Abklärungen zu treffen, ob im geltend gemachten Betrag nur die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundpflegeversicherung oder auch nicht zu berücksichtigende Beiträge an die überobligatorische Krankenversicherung (VVG) enthalten sind], Fr. 171.-- Ehemann, Urk. 14/10-11), Fr. 400.-- für Unterhaltsbeiträge an die ehemalige Ehefrau des Ehemannes (Urk. 14/12) und Fr. 308.-- für die Steuern (Urk. 14/20-21). Nicht berücksichtigt werden die unbelegten ungedeckten Gesundheitskosten von je Fr. 166.35 für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann,
die unbelegten Weiterbildungskosten des Ehemannes von Fr. 42.--, die vom Arbeitgeber des Ehemannes übernommenen - beim Einkommen nicht berücksichtigten - und ohnehin unbelegten Mehrauslagen bei der auswärtigen Verpflegung von Fr. 267.-- und die Schuldzinsen für das Fahrzeug (Fr. 369.--, Urk. 14/15 und Urk. 13 S. 6), nachdem diesem aufgrund des Arbeitsweges des Ehemannes von rund 1.2 Kilometern kein Kompetenzcharakter zukommt. Die Stromkosten von Fr. 74.-- (Urk. 14/9) sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Offenbleiben kann, ob die Kosten für Nicht-Pflichtleistungen der Spitex von Fr. 163.-- (Urk. 14/16) sowie die offenbar mit der Scheidung des Ehemannes in Zusammenhang stehenden Schulden bei dessen Tochter und Enkel von Fr. 370.-- (Urk. 14/14 und Urk. 4/7) zu berücksichtigen sind, nachdem diese an der fehlenden Bedürftigkeit nichts ändern.

    Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4234.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).

7.3.4    Es stehen somit Einkünfte von Fr. 6017.-- Ausgaben von Fr. 4‘234.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Ehepaare von Fr. 600.-- berücksichtigt, verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’183.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 14’196.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - innert nützlicher Frist selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noemi Attanasio

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher