Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00805
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete von Dezember 2000 bis Oktober 2002 über die Y.___ als Hilfsarbeiter (Urk. 10/4/1). Am 6. Februar 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine Handverletzung, welche während einer Schnupperlehre im Jahr 1993 entstanden sei, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/4, 7/5) und Einholung der Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/7, 7/12) leitete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung ein (Urk. 7/20). Der Versicherte war hierfür vom 19. Januar bis 18. April 2004 bei der Z.___ (Urk. 7/21, Abklärungsbericht Urk. 7/31). Da diese Abklärung ergebnislos verlief (vgl. Urk. 7/38), wurde eine zweite Abklärung im A.___ in Betracht gezogen, was jedoch ebenfalls scheiterte (Urk. 7/38/1, 7/38/5 f.). Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung wurde schliesslich mit Verfügung vom 23. September 2004 mangels Eingliederungsfähigkeit verneint (Urk. 7/39).
Die Unfallversicherung gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2005 eine auf einen Invaliditätsgrad von 23 % gestützte Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 7/43/3). Gegen den darauffolgenden Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/46) erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Entscheid vom 29. Juni 2007 den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Unfallversicherung zurückwies, damit diese nach Einholung einer psychiatrischen und handchirurgischen/orthopädischen Abklärung neu verfüge (Urk. 7/52/15). Das durch die Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Gutachterstelle B.___ erging am 7. August 2008 (Urk. 7/68/2 ff.). Der Versicherte war ab Oktober 2007 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung (27. bis 28. September 2007 [Urk. 7/68/23], 7. bis 13. Juni 2008 [Urk. 7/69/15 ff.], 19. bis 27. November 2008 sowie 9. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 in der C.___ [Urk. 7/69/11 ff.] und 24. Juni bis 15. September 2009 in der D.___ [Urk. 7/94].
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99 f.) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. März 2010 rückwirkend per 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/112-115).
Die Unfallversicherung verneinte mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 einen Rentenanspruch, was mit Einspracheentscheid vom 18. April 2011, mit Urteil UV.2011.00163 vom 13. Juli 2012 des hiesigen Gerichts sowie mit Urteil 8C_725/2012 vom 27. März 2013 des Bundesgerichts bestätigt wurde (Urk. 7/119).
1.2 Im Rahmen einer 2010 anhand genommenen Revision (Urk. 7/116) aktualisierte die IV-Stelle die Aktenlage (Urk. 7/117-120). Nach Eingang des von ihr veranlassten psychiatrischen Gutachtens vom 13. Juli 2011 (Urk. 7/130) teilte die IV-Stelle mit Beschluss vom 27. Juli 2011 den weiteren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % mit (Urk. 7/138).
1.3 Im Jahr 2016 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Revisionsverfahren (Urk. 7/145) und holte einen Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten ein (Urk. 7/147). Am 3. November 2016 wurde ein Standortgespräch (Urk. 7/148) und am 12. Januar 2017 ein Eingliederungsgespräch geführt (Urk. 7/156/2 f.). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/155). Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung in den Fachgebieten der Allgemeinen Inneren Medizin, der Orthopädie und der Psychiatrie für notwendig erachte (Urk. 7/170). Das Gutachten des E.___ erging am 7. Dezember 2017 (Urk. 7/174). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente mit (Urk. 7/179). Der Einwand des Versicherten dagegen datiert vom 19. April 2018 (Urk. 7/189). Am 28. August 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining, durchgeführt von der F.___, vom 24. September bis 23. Dezember 2018 (Urk. 7/202, Abschlussbericht: Urk. 7/213). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2018 wurde eine Kostengutsprache für ein anschliessendes Aufbautraining vom 24. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019 erteilt (Urk. 7/211, Abschlussbericht: Urk. 7/218). Die Integrationsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 11. Juli 2019 für beendet erklärt (Urk. 7/216). Am 26. September 2019 trat der Versicherte einen stationären Aufenthalt in der G.___ an (Urk. 3). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, am 11. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen, mit der Anordnung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Rüegg zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Rüegg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019, aus dem Gutachten des E.___ habe sich ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Die Auswirkungen der psychischen Krankheit seien sodann nur noch sehr gering und er könne aus medizinischer Sicht in einem Pensum von 80 % arbeiten. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Anspruch auf weitere Rentenleistungen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien weitaus gravierender als im Gutachten des E.___ vom 4. Dezember 2017 festgehalten worden sei. Er sei insbesondere in psychischer Hinsicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Doch auch unter Annahme der im Gutachten festgehaltenen Einschränkungen sei es illusorisch davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber ihn mit seinen Einschränkungen und seiner langen Abwesenheit vom primären Arbeitsmarkt anstellen würde. Der Invaliditätsgrad liege bei 100 %, jedenfalls deutlich über 70 %, weshalb weiterhin eine ganze Rente geschuldet sei (Urk. 1 S. 2). Zudem sei unhaltbar, dass der Beschwerdeführer zur Berechnung des Validenlohns als Hilfsarbeiter qualifiziert worden sei. Ohne das Unfallereignis und die nachfolgenden gesundheitlichen Probleme hätte er nämlich eine Lehre abgeschlossen und würde nun deutlich mehr verdienen (Urk. 1 S. 2 f.). Weiter machte der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug aufgrund des Teilzeitpensums und seines Migrationshintergrundes geltend. Letztlich sei die verfügte Rentenaufhebung ohne abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen bundesrechtswidrig, da der Rentenbezug länger als 15 Jahre angedauert habe (Urk. 1 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Oktober 2002 zugesprochene und ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht per 30. November 2019 aufgehoben hat.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet die Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/138), welcher zuletzt eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zugrunde lag (vgl. E. 1.4). So hat die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Revision nicht nur Verlaufsberichte eingeholt (Urk. 7/120), sondern auch ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen (Urk. 7/130), dieses dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/137/3 f.) und einen Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 7/137/4).
3.2 Der Mitteilung vom 27. Juli 2011 lag das psychiatrische Gutachten vom 13. Juli 2011 zugrunde (Urk. 7/130, vgl. Urk. 7/137/3 f.).
Dr. med. dipl.-psych. H.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/130/15):
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)
- Gemischte Angststörung mit sozialphobischen, agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), vor dem Hintergrund akzentuierter (selbstunsicherer, ängstlich-vermeidender) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, Differentialdiagnose: ICD-10 F61.0)
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er in der Türkei zur Welt gekommen und mit zwei Jahren in die Schweiz eingereist sei. Er sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Auf seine Kindheit schaue er mit negativen Gefühlen zurück. Die psychomotorische und die Sprachentwicklung seien verzögert gewesen. Er sei in den Kindergarten gegangen, wobei Hör- und Sehstörungen sowie Vergesslichkeit aufgetreten seien. Er sei ein sehr nervöses Kind gewesen. Dann habe er die Primarschule in I.___ besucht, sei aber ein schlechter Schüler gewesen. Ab der zweiten Klasse habe er die Sonderschule besucht, habe aber Probleme mit Lehrern und Mitschülern gehabt. Er sei in der Schule immer der Aussenseiter, viel allein unterwegs gewesen und habe Sachbeschädigungen begangen (Urk. 7/130/9).
Kurz nach der Schule habe er den Unfall erlitten. Danach habe er zu kiffen angefangen, sei in die falschen Kreise geraten und drei Wochen inhaftiert gewesen. Die letzten zwei Jahre habe er in einem geschützten Rahmen gearbeitet, aber sein Beistand habe dafür gesorgt, dass er dort nicht mehr arbeiten müsse, was ihn jedoch geärgert habe. Aktuell wohne er mit seiner langjährigen Freundin zusammen, mit welcher er auch einen 8-jährigen Sohn habe. Es käme in der Beziehung aber oft zu Streitigkeiten (Urk. 7/130/10).
Dr. H.___ hielt weiter fest, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe jedoch für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten werden können und habe im Verlauf des Gesprächs deutlich fluktuiert. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer geordnet, deutlich weitschweifig, zum Teil floskelhaft, leicht grübelnd und dabei eingeengt auf die erlebten Beschwerden, aber umstellfähig gewesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/130/13).
Die Grundstimmung habe sich gedrückt-depressiv, verflacht, starr, nicht labil und nicht dysphorisch gezeigt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen. Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation erkannte Dr. H.___ nicht (Urk. 7/130/14).
Die Prüfung der Hamilton Depressionsskala sowie der Montgomery Asberg Depression Rating Scale habe ein leichtes depressives Syndrom ergeben (Urk. 7/130/14).
Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führte Dr. H.___ aus, diese sei wahrscheinlich eine Folgereaktion eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse, in einem Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Handverletzung erlebt habe. Die Diagnose stehe in Übereinstimmung mit den Arztberichten der C.___ (Urk. 7/130/15). Der Beschwerdeführer habe sich aufdrängende belastende Gedanken und Erinnerungen an das Trauma, Schlafstörungen und ein Hyperarousal beschrieben. Die vermehrte Reizbarkeit sei sodann nicht nur in den Voruntersuchungen feststellbar gewesen, sondern sei auch vom Beschwerdeführer beschrieben worden. In der Untersuchungssituation sei die Reizbarkeit deutlich feststellbar gewesen. Konzentrationsstörungen seien ebenfalls vom Beschwerdeführer beschrieben und auch in der Untersuchungssituation im Sinne einer vermehrten Abgelenktheit im Verlauf des Gesprächs objektivierbar gewesen. Der beschriebene soziale Rückzug, die Interessensminderung und weitgehende Affektstarre mit dabei innerlich massiv unruhigem Erscheinungsbild seien als Ausdruck einer „emotionalen Taubheit" zu beurteilen (Urk. 7/130/16).
Weiter hielt Dr. H.___ fest, dass komorbid eine gemischte Angststörung mit sozialphobischen, agoraphobischen, hypochondrischen und paroxysmalen Ängsten bestehe. Diese Ängste seien in den Arztberichten beschrieben und auch in den Eigenangaben des Beschwerdeführers enthalten. Die diagnostizierte Angststörung sei sodann auch vor dem Hintergrund akzentuierter (selbstunsicherer, ängstlich-vermeidender) Persönlichkeitszüge zu beurteilen. Die selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge würden sich in einer Unsicherheit im persönlichen Kontakt, einer Kritikschwäche, Insuffizienzerleben und Ausbildung dysfunktionaler Reaktionsmuster im Kontakt zu anderen zeigen. Die Entstehung der Persönlichkeitsakzentuierung sei vor dem Hintergrund von Konflikten in der Kernfamilie zu beurteilen (Urk. 7/130/16).
Darüber hinaus bestehe eine rezidivierend depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt gewesen sei (Urk. 7/130/16).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, dass aufgrund der rezidivierend depressiven Symptomatik und der komplexen Angsterkrankung die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich an Regeln zu halten, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, einerseits durch die depressive Antriebsminderung, andererseits durch das ängstlich motivierte Vermeidungsverhalten deutlich beeinträchtigt sei. Auch die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sowie diese wie geplant durchzuführen und zu beenden, sei eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei reduziert und es bestehe eine deutliche Entscheidungsschwäche im Rahmen der ängstlich getriggerten Selbstunsicherheit. Das Durchhaltevermögen sei, wie auch die Wiedereingliederungsbemühungen gezeigt hätten, deutlich reduziert. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit sei aufgrund der sozialphobischen und agoraphobischen Angstsymptomatik mit entsprechendem Vermeidungsverhalten deutlich gemindert.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zur rentenbegründenden Befundlage weder einschneidend noch nachhaltig verbessert. Es sei von einem stationären, tendenziell eher verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Berufliche Massnahmen seien zudem angesichts der instabilen gesundheitlichen Situation wenig erfolgsversprechend und deshalb nicht indiziert (Urk. 7/130/17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dass gegenwärtig nur eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen in einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar sei. Eine kurz- bis mittelfristige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit der etablierten Behandlung nicht wahrscheinlich. Die Prognose sei angesichts der deutlichen Chronifizierung damit als ungünstig zu beurteilen (Urk. 7/130/18).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des im August 2016 anhand genommenen Revisionsverfahrens wurde ein Verlaufsbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt. In diesem Bericht vom 29. September 2016 berichtete Dr. J.___, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit konnte Dr. J.___ keine machen (Urk. 7/147/5 f.). In einem weiteren Verlaufsbericht vom 7. April 2017 hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen im Bereich der linken Hand habe sowie aufgrund eines cervicospondylogenen Syndroms aktuell in einer medizinischen Trainingstherapie stehe. Aus somatischer Sicht bestehe aber zumindest für eine nicht übermässig handbelastende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/161/5).
3.3.2 Anlässlich der Begutachtung durch das E.___ wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 psychiatrisch, orthopädisch und allgemein medizinisch begutachtet (Urk. 7/174). Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung führte zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/174/24):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Chronische Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M54.2/Z98.8)
- Status nach Quetschverletzung der Hand mit akutem Karpaltunnelsyndrom am 2. Dezember 1993 mit multiplen Rissquetschwunden dorsal und volar sowie Weichteilquetschung
- Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität (ICD-10 M79.60)
- radiologisch Ruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Hinweis für höhergradige Degeneration (MRI 30.01.2013 und Röntgen 25.10.2017)
- Störung durch multiplen Substanzkonsum, CBD, Alkohol, Nikotin (ICD-10 F19.25), Nikotinabusus, circa 30-40 py (ICD-10 F17.1)
- Verdacht auf Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Im allgemeininternistischen Gutachten hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine im Wesentlichen unauffällige Befundlage fest und stellte keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus allgemein-internistischer Sicht fest (Urk. 7/174/9 f.).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er höre Stimmen verschiedener Personen, wobei er nicht sagen könne, ob es sich um weibliche oder männliche Personen handle. Zudem habe er über Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme geklagt. Er habe Suizidversuche mit Medikamenten unternommen, als er noch Morphium und Schmerzmittel eingenommen habe. Seit fünf Jahren nehme er jedoch kein Morphium und seit anderthalb Jahren auch kein Temesta mehr ein. Er sei in der D.___ in Behandlung gewesen, wobei er seit einem Jahr wegen der Krankenkasse nicht mehr hingehe. Hinsichtlich seiner Kindheit habe der Beschwerdeführer angegeben, im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen zu sein. Seine Kindheit sei gut gewesen (Urk. 7/174/11). Aktuell wohne er mit seiner Freundin in einer Wohnung zusammen. Der gemeinsame vier Monate alte Sohn sei wegen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte noch im Krankenhaus. Zu seinem 2003 geborenen Sohn aus einer früheren Beziehung habe er noch circa ein Mal im Jahr Kontakt (Urk. 7/174/12).
Dr. L.___ hielt fest, der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung depressiv gewesen. Der Antrieb sei herabgesetzt, der Selbstwert jedoch durchaus erhalten. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt und das Denken sei formal geordnet gewesen. Inhaltlich habe der Beschwerdeführer im Denken als Pseudohalluzination anmutendes wiederholtes anamnestisches Stimmenhören unbestimmter Art angegeben. Der Gutachter beurteilte, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bestehe, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Appetit, verminderte Libido, Insuffizienzgedanken und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe weiter eine Störung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig CBD, Alkohol und Nikotin, früher auch mit einer Opioid- und Benzodiazepin-Medikation. Die Symptomatik habe sich nach einem Unfallereignis mit Verletzung der linken Hand 1993 ereignet. In der Folge sei es zu Verschlechterungen mit auch psychiatrischen Hospitalisationen gekommen. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Das Unfallereignis habe psychisch zu Verunsicherung und Beeinträchtigung in der körperlichen Integrität geführt. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 7/174/13 f.).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L.___ fest, dass beim Beschwerdeführer in einer allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, welche auch ganztags mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen realisierbar sei. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Zuvor habe die Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die IV-Rentenzusprache erfolgt sei, bestanden. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, gar nicht mehr arbeiten und auch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunde nicht hinreichend begründet werden. Bezüglich der früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. L.___ fest, das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung könne aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Gegenwärtig bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Es sei damit zu einer Besserung gekommen, was auch mit den täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, vereinbar sei. Die in den Akten aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der heutigen Untersuchung jedoch nicht (mehr) bestätigt werden. Für diese Diagnose fordere die ICD-10 nicht nur das wiederholte Auftreten traumatischer Erinnerungen in sich aufdrängenden Träumen oder Gedanken und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, sondern auch eine Entfremdung mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit. Im Untersuchungsgespräch habe der Explorand gar nicht abgestumpft gewirkt, er sei vielmehr affektiv gut zugänglich gewesen und habe auch gut über das erlebte Trauma sprechen können. Er habe kein typisches Vermeidungsverhalten gezeigt, welches bei einer manifesten posttraumatischen Belastungsstörung stets vorhanden sei. Menschen mit einer manifesten posttraumatischen Belastungsstörung würden im Untersuchungsgespräch still, in sich gekehrt wirken und könnten über die erlebte Traumatisierung kaum reden. Oft seien sie auch erregt, wenn man das erlebte Trauma anspreche. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Es würden zudem somatische Probleme bestehen, die auch eine Rolle spielten. Eine zusätzliche Angststörung, wie im psychiatrischen Gutachten 2011 auch aufgeführt, könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Bei einer depressiven Episode könne nach ICD-10 eine unspezifische Angststörung nicht diagnostiziert werden. Die Ängste seien vielmehr im Rahmen der Depression zu sehen. Zudem bestehe auch eine Störung durch Substanzkonsum, wodurch es ebenfalls zu einer Verschlechterung der affektiven Symptomatik kommen könne (Urk. 7/174/14 f.).
Der orthopädische Gutachter Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, die dominante linke obere Extremität schlafe manchmal ein. Es bestehe ein Ameisenlaufen vom proximalen Oberarm bis in alle Fingerspitzen. Das Schulterblatt verhärte sich und sehr starkes Kopfweh würde zu Druck auf das Gehirn führen, wobei manchmal das linke Auge dunkel werde. Auf die Frage nach aus dem Unfall von 1993 resultierenden Einschränkungen habe er geschildert, mit der linken Hand Lasten von maximal 5 kg tragen zu können. Manchmal würden ihm aufgrund der Krämpfe Gegenstände aus der Hand fallen (Urk. 7/174/18).
Dr. M.___ schloss gestützt auf seine Untersuchung, dass sich die sehr diffus unter anderem an linker oberer und unterer Extremität beklagte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liesse. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation mit zahlreichen Inkonsistenzen und das anamnestisch fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte konservative Therapiemassnahmen lasse klar an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die Tatsache, dass das gemäss Beschwerdeführer am Untersuchungstag zweimal eingenommene Paracetamol im Serum nicht nachweisbar gewesen sei, lasse dabei erhebliche Zweifel an dessen Angaben aufkommen (Urk. 7/174/23). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. M.___ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden solle. Von dieser vollständigen Arbeitsfähigkeit sei seit spätestens drei Monaten nach dem zuletzt am 31. August 1994 durchgeführten Eingriff auszugehen (Urk. 7/174/23).
Polydisziplinär wurde eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, geeigneten Tätigkeiten attestiert. Betreffend den Verlauf hielten die Gutachter fest, es sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 2017. Die früher postulierte schwere posttraumatische Belastungsstörung sei jedoch definitiv nicht (mehr) nachweisbar und es liege auch keine mittelschwere depressive Störung mehr vor. Eine genaue Rückdatierung sei bei den vorliegenden Akten nicht möglich (Urk. 7/174/26).
Berufliche Massnahmen empfahlen die Gutachter aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht (Urk. 7/174/26).
3.3.3 Der Beschwerdeführer nahm im Anschluss an das Belastbarkeitstraining vom 24. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019 an einem Aufbautraining bei der F.___ teil (Urk. 7/218/1). Im Abschlussbericht vom 15. Juli 2019 wurde festgehalten, dass die Mindestanforderungen an die Präsenzzeit sowie an die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht worden seien. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt wurde als nicht möglich eingestuft, da die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sehr eingeschränkt sei. Diverse traumatische Erfahrungen in der Kindheit und Jugend und vermutete kognitive Einschränkungen würden eine Integration verunmöglichen. Die Einschränkungen hätten sich unter anderem darin gezeigt, dass dem Beschwerdeführer nach acht Monaten im Programm die Arbeitsabläufe immer wieder hätten erklärt werden müssen, da er sich die einzelnen Schritte nicht habe merken können. Die koordinativen Fähigkeiten seien eingeschränkt gewesen. Er sei sich seiner eigenen fachlichen Stärken und Schwächen nicht bewusst gewesen (Urk. 7/218/2). Bereits zu Beginn des Trainings sei die begrenzte Energie des Beschwerdeführers ein Thema gewesen. In den Modulen habe er sich immer hilfsbereit und freundlich gezeigt und habe für gute Stimmung gesorgt. Der Beschwerdeführer habe sich fröhlicher und aufgestellter gegeben, als er tatsächlich gewesen sei. Er sei oft tagträumend an seinem Arbeitstisch gestanden, sei unkonzentriert und abwesend gewesen. Eigeninitiative habe er kaum gezeigt. Während des gesamten Programms sei der Beschwerdeführer psychisch und physisch instabil gewesen. Er sei vergesslich, müde und erschöpft gewesen und habe unter Zukunfts- und Versagensängsten gelitten (Urk. 7/218/4). Einfache Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten wurden als mögliche Tätigkeitsgebiete empfohlen, wobei eine Präsenz von 50 % anzustreben sei. Die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt betrage dabei 20 % (Urk. 7/218/2).
3.3.4 Am 27. Juni 2019 fand ein Vorgespräch betreffend einen stationären Aufenthalt bei der G.___ statt. Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___, Psychologe, hielten im Bericht vom 5. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren eine Verstärkung der Symptome erlebt. Er habe derzeit grosse Mühe mit anderen Leuten zusammen zu sein und habe von Impulsdurchbrüchen berichtet, bei denen er Gläser und andere Gegenstände zerschlagen habe. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei durch sein teilweise aggressives Verhalten stark belastet. Weiter habe der Beschwerdeführer von starkem sozialem Rückzug, Albträumen, Appetitlosigkeit und depressiver Stimmungslage berichtet. Zudem habe er manchmal das Gefühl, von anderen Menschen und Geistern verfolgt zu werden. Innere Stimmen würden ihn anweisen, andere zu verletzen, was er jedoch nie tun würde. Circa vier Mal pro Woche komme es zu vermutlich dissoziativen Zuständen, in denen er manchmal während Stunden kaum ansprechbar sei (Urk. 7/224/1). In der Krankengeschichte führen Dr. N.___ und lic. phil. O.___ aus, der Beschwerdeführer habe im Alter von sechs bis elf Jahren von seinem älteren Bruder regelmässig und andauernd sexuelle Gewalt erlebt. Als er dies seinen Eltern anvertraut habe, seien diese zu seinem Bruder gestanden und hätten nichts unternommen (Urk. 7/224/1 f.). Der psychopathologische Befund zeige anamnestisch eine stark eingeschränkte Konzentration und ein eingeschränktes Gedächtnis, was im Gespräch teilweise beobachtbar gewesen sei. Es lägen Ich-Störungen im Rahmen von dissoziativen Amnesien vor. Die Stimmungslage sei depressiv und der Antrieb gemindert. Es würden sich zudem Symptome aus allen Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung zeigen (Urk. 7/224/2).
Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10: F33.0)
- Anamnestisch: Leichte bis mittelschwere kognitive Störung (2008), Verdacht auf grenzwertiges Intelligenzniveau
Der Beschwerdeführer sei auf die Warteliste für einen stationären Aufenthalt gesetzt worden (Urk. 7/224/3).
3.3.5 Mit Bericht vom 30. Oktober 2019 nahm Dr. N.___ zur Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente vom 11. Oktober 2019 Stellung. Dr. N.___ hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2019 in stationärer Behandlung befinde. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Gespräch vom 27. Juni 2019 nicht verändert, wobei nun nicht von einer leichten, sondern einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Dr. N.___ bestätigte im Wesentlichen die bereits im Bericht vom 5. Juli 2019 festgehaltene Befundlage und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/237).
3.3.6 Der Beschwerdeführer wurde am 13. und am 20. August 2019 in der C.___ durch Frau P.___, Neuropsychologin, neuropsychologisch untersucht (Urk. 7/243). Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich deutliche Defizite in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und der Exekutivfunktionen objektivieren lassen. Der Intelligenzquotient sei mittels zweier Tests ermittelt worden und hätte einen Wert zwischen 78 und 86 ergeben. Insgesamt sei von einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz auszugehen, was jedoch von einer leichten Intelligenzminderung nach ICD-10 abzugrenzen sei (Urk. 7/243 S. 5).
Die erhobenen Befunde würden insgesamt einer mittelgradigen kognitiven Störung mit unterdurchschnittlicher Intelligenz, stark reduziertem Arbeitstempo und Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis entsprechen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von 2008 sei insbesondere eine Verschlechterung der Aufmerksamkeitsleistungen beziehungsweise der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu objektivieren gewesen. Bei den Symptomvalidierungstests sei einer von insgesamt fünf Parametern auffällig ausgefallen. Eine bewusste Aggravation sei damit nicht ganz auszuschliessen. Es sei jedoch auch möglich, dass beim Beschwerdeführer eine mehrheitlich bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz vorhandener Beschwerden vorliege, die in der Untersuchungssituation relativ häufig anzutreffen sei und primär aus dem Motiv heraus geschehe, den Untersucher vom Vorhandensein der Beschwerden zu überzeugen. Das Ergebnis passe gut zu den anamnestischen Angaben (Entwicklungsverzögerung, Besuch der Sonderschule) und könne im Rahmen einer sonstigen Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.8) interpretiert werden. Die Verschlechterung in den Aufmerksamkeitsfunktionen könne zudem durchaus mit einer Verschlechterung der affektiven Symptomatik erklärt werden (Urk. 7/243 S. 5 f.).
Betreffend die Funktions- und Arbeitsfähigkeit führte Frau P.___ aus, dass bei dieser Diagnose die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen in der Regel deutlich eingeschränkt sei. Es bestehe insbesondere ein erhöhter Zeitbedarf. Die objektivierbaren Befunde würden auch die Rückmeldungen seitens des Reintegrationsprogrammes stützen, wonach der Beschwerdeführer bei der Arbeit Schwierigkeiten habe und auf Begleitung angewiesen sei (Urk. 7/243 S. 6).
4.
4.1 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___, welches der Mitteilung vom 27. Juli 2011 zugrunde lag, wurde neben der Angststörung und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, eine chronifizierte PTBS diagnostiziert (Urk. 7/130/15). RAD-Arzt Dr. Q.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 sodann fest, dass Dr. H.___ plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen habe, dass keine Verbesserung eingetreten sei und weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/137/4). In den medizinischen Akten, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache führten, wurde zwar die Diagnose einer PTBS nicht durchgängig bestätigt. Wie RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 17. September 2009 aber zutreffend festgestellt hatte, lauteten alle psychiatrischen Beurteilungen unabhängig von der Diagnose übereinstimmend auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98/9).
4.2 Die Aufhebung der Rente erfolgte gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 4. Dezember 2017. Während aus somatischer Sicht in Übereinstimmung mit der restlichen Aktenlage auch weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung attestiert wurde (Urk. 7/174/26), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellte (Urk. 1), hielt der psychiatrische Gutachter in Abweichung der bisherigen Einschätzungen fest, dass nur noch eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, wobei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/174/25). Die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens ist jedoch fraglich. So fiel unter anderem die Begründung des Ausschlusses einer PTBS angesichts der Aktenlage sehr kurz aus. Anlässlich der Begutachtung durch das E.___ gab der Beschwerdeführer angeblich an, eine gute Kindheit gehabt zu haben (Urk. 7/174/11). Die Berichte der C.___ vom 9. März 2009 (Urk. 7/69/7) sowie vom 27. Juli 2009 (Urk. 7/89/2) und vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/120/3), in denen anamnestisch von sexueller Gewalt von Seiten seines Bruders in der Kindheit berichtet wurde, werden in den Vorakten des E.___-Gutachtens zwar aufgeführt (Urk. 7/174/7). Eine Auseinandersetzung damit und insbesondere ein Einbezug in die Beurteilung einer möglichen PTBS fand jedoch nicht statt. Auch verzichtete Dr. L.___ auf entsprechende Rückfragen zur Kindheit des Beschwerdeführers und auf eine Konfrontation mit der widersprechenden Aktenlage. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass das von Dr. L.___ als fehlend eingestufte Vermeidungsverhalten bereits im Nichterwähnen der Geschehnisse im Kindesalter bestand. Auch im Hinblick auf die noch durch Dr. H.___ diagnostizierte gemischte Angststörung, welche für die dannzumal attestierte Arbeitsunfähigkeit von massgeblicher Bedeutung war (Urk. 7/130/17), lässt die abweichende Beurteilung von Dr. L.___ Fragen offen. Die Begründung, wonach eine unspezifische Angststörung bei Vorhandensein einer depressiven Episode nicht nach ICD-10 zu diagnostizieren, sondern im Rahmen der Depression zu sehen sei (Urk. 7/173/15), genügt vorliegend nicht, um das Vorliegen einer relevanten Angststörung auszuschliessen. So fehlt es der Beurteilung von Dr. L.___ an jeglicher Auseinandersetzung mit Art und Schwere der unter dem psychopathologischen Befund nach AMDP vom Beschwerdeführer angegebenen, offensichtlich vom Gutachter ebenfalls nicht näher erfragten Ängste (Urk. 7/174/12). Ob es sich bei der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. L.___ um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt, welche zu keiner revisionsbegründenden Tatsachenänderung führen könnte (BGE 135 V 201 und 215), oder um die Beurteilung eines veränderten Gesundheitszustandes, lässt sich angesichts der diesbezüglich dürftigen Befundlage nicht abschliessend beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Einschätzung hinsichtlich der zuvor diagnostizierten PTBS. Was das Ausmass der weiterhin bestätigten affektiven Störung im Sinne einer gegenwärtig leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anbelangt (Urk. 7/174/24), liegt entgegen der Annahme von Dr. L.___ (Urk. 7/174/13) sodann keine Verbesserung vor, schloss doch Dr. H.___ im Jahr 2011 auf das Vorliegen einer dannzumal lediglich leichtgradigen depressiven Episode (Urk. 7/130/15). Auch die nach der Begutachtung durch das E.___ erstellten Berichte der G.___ stellen die psychiatrische Beurteilung des E.___ weiter in Frage. So ging Dr. N.___ wieder von einer komplexen PTBS aus und beurteilte die rezidivierende depressive Episode in seinem Bericht vom 30. Oktober 2019 als mindestens mittelgradig, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 7/237). Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 3. September 2019 wurden sodann die bereits 2008 festgestellte leichte bis mittelschwere kognitive Störung und der Gesamt-IQ-Wert von 78 bestätigt (Urk. 7/243 S. S. 6). Der Ausschluss massgeblicher Konzentrationsstörungen durch Dr. L.___ mit der blossen Begründung, der Beschwerdeführer fahre Auto (Urk. 7/16/26), greift angesichts dessen zu kurz. Zwar fiel einer von fünf Parametern der Symptomvalidierungstests auffällig aus (Urk. 7/243 S. 5), doch wies die Neuopsychologin darauf hin, dass eine bewussstseinsnahe Aggravation gemäss einschlägigen Studien als wahrscheinlich zu betrachten ist, wenn zwei Parameter auffällig ausfielen und dass das Verhalten durchaus mehrheitlich als bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz interpretiert werden könne (Urk. 7/243 S. 3). Nachdem selbst Dr. L.___ kein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers über das Beklagen seiner Beschwerden hinaus erkannte (Urk. 7/173/15), rechtfertigt sich bei der gegebenen Aktenlage jedenfalls nicht der Schluss auf eine ausgewiesene Aggravation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten hat und der Annahme eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitszustandes entgegenstünde (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Vielmehr erscheint es nach dem oben Gesagten mehr als fraglich, ob selbst bei Annahme eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dem Gutachten des E.___ vom 4. Dezember 2017 Beweiskraft beizumessen wäre. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen kann aber, wie nachfolgend dargelegt, zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden, da selbst bei Annahme einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit die in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 beschlossene Rentenaufhebung (Urk. 2) nicht zulässig war.
5.
5.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdegegnerin bezog seit dem 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente (Urk. 7/112/2). Zum Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung per Ende November 2019 (Urk. 2) bestand somit ein über 15-jähriger Rentenbezug.
5.3 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht nicht geltend, dass dem Versicherten die Selbsteingliederung zumutbar sein soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen). Hingegen stellt sie dessen Eingliederungswillen implizit in Abrede, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhält, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden seien, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr imstande gefühlt habe, die Massnahme fortzuführen und einen stationären Aufenthalt angetreten habe (Urk. 2 S. 2).
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem E.___-Gutachten subjektiv nicht arbeitsfähig fühlt (Urk. 7/173/26), lässt nicht den Schluss zu, dass eine Eingliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. In der Anamneseerhebung des orthopädischen Gutachtens gab der Beschwerdeführer sodann an, gerne arbeiten zu wollen (Urk. 7/173/19). Bereits im Fragebogen anlässlich des Revisionsverfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, sich vorstellen zu können, dass die Aufnahme einer Tätigkeit einen positiven Einfluss auf sein Befinden haben könnte (Urk. 7/145/1). Auch einen Versuch Teilzeit zu arbeiten, konnte sich der Beschwerdeführer zumindest vorstellen (Urk. 7/145/2). Entsprechend nahm der Beschwerdeführer auch ab dem 24. September 2018 an einem Belastbarkeitstraining teil. Im Abschlussbericht des Programms wurde er als motiviert und zuverlässig beschrieben und ein Wechsel ins Aufbauprogramm empfohlen (Urk. 7/213/2). Beim Aufbautraining wurde die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers als sehr eingeschränkt beurteilt, weshalb die Zielsetzungen nicht erreicht werden konnten (Urk. 7/218/2). Fehlende Motivation wurde im Bericht jedoch nicht bemängelt. Der Beschwerdeführer begab sich schliesslich ab dem 26. September 2019 auf Empfehlung seines Psychologen in stationäre Behandlung (Urk. 7/219/9, 7/224/1). Im Abschlussbericht des Aufbauprogramms wurde sodann festgehalten, dass nach der geplanten Therapie erneut ein Aufbautraining durchzuführen sei, um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 7/218/3). Die Aufnahme zur stationären Therapie und damit der Unterbruch der Integrationsmassnahme kann damit nicht als mangelnder Eingliederungswille interpretiert werden. Auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 1 und S. 3).
5.4 Unter den gegebenen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingliederungswillen nicht absprechen dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Wiedereingliederung nicht abschliessend aktiv gefördert wurde und die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass der Beschwerdeführer ein allfällig ausgewiesenes höheres Leistungspotential, welches ergänzender Abklärungen in medizinischer Hinsicht und einer Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung bedarf (Urteil des Bundesgericht 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2), auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten vermag. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die ganze Rente hat.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro