Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00809
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 24. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1986, 1987, 1988 und 1993), war vom 10. Mai 2011 bis 30. April 2018 bei der Y.___ AG als Zimmermädchen tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Februar 2018 war (Urk. 6/12/1). Unter Hinweis auf Beschwerden an den Händen meldete sich die Versicherte am 1. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/2/1-20, 6/6/1-2, 6/16/1-26), insbesondere das von dieser eingeholte und am 1. April 2019 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. A.___, Medizinische Leitung der B.___ (Urk. 6/16/12-24). Im Weiteren holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/19/4-5) vom 15. Mai 2019 ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 6/29/1-6 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter seien zur Eruierung des Sachverhalts weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zwar die Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei, ihr jedoch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände sowie ohne eine repetitive Beanspruchung in einem 100 %-Pensum zumutbar sei (S. 1). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 %. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten medizinischen Akten lieferten keine neuen Erkenntnisse, welche eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes begründen würden. Das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene neurologische Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das neurologische Gutachten sowie die Stellungnahme des RAD seien – aus näher dargelegten Gründen – nicht beweiskräftig (S. 5). Unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. August 2019, sowie D.___, Ergotherapeutin MSc, vom 24. Juli 2019 sei von keiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und in angepasster Tätigkeit entweder von einer 50%igen oder einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4 f.). Anhand dieser Parameter sei eine neue Invaliditätsbemessung inklusive Leidensabzug durchzuführen, welche in einer Invalidenrente der Beschwerdeführerin resultiere. Die Beschwerdegegnerin hätte die beiden vorgenannten Berichte überdies zumindest dem RAD zur medizinischen Beurteilung vorlegen müssen, zumal sie aktueller als das Gutachten seien und in diametralem Widerspruch dazu stünden. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt und ungenügende Abklärungen vorgenommen (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 6/2/16) die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits. Dem Operationsbericht von Dr. E.___ vom 17. Mai 2018 (Urk. 6/2/17) ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gleichentags einer Carpaltunnel-Operation (Beugesehnensynovektomie Carpus und Hohlhand rechts mit gleichzeitiger Dekompression des Nervus medianus) unterzogen habe.
3.2 Hausarzt Dr. C.___ hielt am 31. Mai 2018 (Urk. 6/2/15) bei gleichlautender Diagnose fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. April bis voraussichtlich 3. Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine Aufnahme der Arbeit im 100 %-Pensum könne theoretisch ab 4. Juni 2018 erfolgen, wobei der Beschwerdeführerin jedoch gekündigt worden sei. Eine andere Tätigkeit komme für sie nicht in Frage.
3.3 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2018 aus, die Beschwerdeführerin leide postoperativ unter hartnäckigen ausgeprägten Schmerzen der Hand und des ganzen Armes, weshalb sie in Ergotherapie sei. Es bestehe zudem eine überempfindliche Narbe im Handbereich, wobei die Prognose im Prinzip günstig sei. Die rechte Hand könne momentan manuell nicht eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Mai 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin voll zumutbar und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/2/9). Ferner hielt er fest, dass mit einer 100%igen, noch unbestimmten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Nicht medizinische Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine (Urk. 6/2/10). Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und auf Leitern und Gerüsten seien ab sofort zumutbar (Urk. 6/2/14).
3.4 Dr. C.___ hielt in seinen Berichten vom 13. Dezember 2018 (Urk. 6/13/1-2) sowie 24. Januar 2019 (Urk. 6/16/26), fest, bei der Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss an die Operation vom Mai 2018 ein chronifiziertes Zervikobrachialsyndrom beidseits rechtsbetont entwickelt. Es sei bereits eine Chronifizierung eingetreten und die Prognose sei ungünstig, unter anderem auch wegen der psychosozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (praktisch fehlende Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung). Diese leide unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter und den Arm sowie in die Finger vier und fünf rechts und links, wobei es sich mehr um Nacht- als um Tagschmerzen handle. Die Beschwerdeführerin lasse neuerdings deswegen Gegenstände fallen. Insgesamt präsentiere sich auch ein Müdigkeitsgefühl im Arm. In den nächsten Monaten sei nicht mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu rechnen, auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis vorläufig 31. Januar 2019 (Urk. 6/13/1) beziehungsweise bis 30. April 2019 (Urk. 6/16/26, 6/16/3-9).
3.5 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten (Datum Eingang Krankentaggeldversicherung: 1. April 2019, Urk. 6/16/12-24) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/16/22):
- Beidseitiges, leichtgradig ausgeprägtes, rechtsseitig betontes Carpaltunnelsyndrom bei Status nach Carpaltunneloperation rechts im Mai 2018
- Arterielle Hypertonie, derzeit noch unzureichend kontrolliert
Dazu führte er aus, elektroneurographisch bestätige sich ein beidseitig leichtgradiges, etwas rechtsbetontes, Carpaltunnelsyndrom. Für eine Ulnarisschädigung, welche die angegebenen Sensibilitätsstörungen im autonomen Versorgungsgebiet der Nervi ulnares hätte erklären können, ergebe sich kein Anhalt (und anamnestisch und klinisch auch nicht für ein C8-Wurzelkompressionssyndrom, Urk. 6/16/21). Nebenbefundlich fänden sich eine arterielle Hypertonie, welche hausärztlich weiter überwacht und wegen derer die Therapie weiter angepasst werden sollte, sowie eine Adipositas Grad III (Urk. 6/16/20).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass berufliche Tätigkeiten, die mit hohem händischen Einsatz ausgeübt werden müssten, derzeit als nicht leistbar anzusehen seien. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft könne zu einem Carpaltunnelsyndrom prädisponieren und sei somit aktuell ungeeignet. Ebenfalls ungeeignet seien Tätigkeiten mit handgeführten vibrierenden Maschinen oder mit monotonen, sich ständig wiederholenden Bewegungen der Hände, wie zum Beispiel auch Fliessband- oder Montagearbeiten oder eine Tätigkeit als Coiffeurin oder Kassiererin. Angesichts der noch unzureichenden Blutdruckkontrollen seien bis zu einer verbesserten Blutdruckeinstellung auch sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten ungeeignet, wie zum Beispiel Tätigkeiten, welche mit dem Heben oder Tragen schwerer Lasten verbunden seien. Für angepasste Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Belastung, ohne höhere Beanspruchung der Hände bestehe jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/16/21). Dementsprechend betrage die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 %, in einer angepassten Tätigkeit 100 % (Urk. 6/16/22). Die Prognose sei überdies günstig, bei Beschwerderesistenz oder bei Verschlechterung der elektrophysiologischen Befunde sollte eine erneute Carpaltunnel-Operation erfolgen (Urk. 6/16/23).
3.6 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/19/4-5) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/19/4):
- Beidseitiges, leichtgradig ausgeprägtes, rechtsseitig betontes Carpaltunnelsyndrom bei Status nach Carpaltunneloperation rechts im Mai 2018
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/19/4):
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
Ferner legte Dr. F.___ dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, weiterhin zu 100 % zumutbar. Dementsprechend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. Mai 2018 und bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen. In angepasster Tätigkeit sei eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von zirka sechs Wochen anzunehmen, ansonsten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei die Prognose günstig, gegebenenfalls werde eine erneute Carpaltunnel-Operation notwendig sein (Urk 6/19/4).
3.7 In seinem Bericht vom 5. August 2019 (Urk. 6/24/1) zu Handen des Rechtsvertreters hielt Dr. C.___ fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen seiner hausärztlichen Einschätzung und derjenigen des Gutachters Dr. Z.___. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur zu zirka 50 % arbeitsfähig. Die beschriebene Diskrepanz erkläre sich damit, dass der Hausarzt naturgemäss in erster Linie Interessenvertreter seiner Patientin sei. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlicher Erniedrigung der Schmerzschwelle vor, was sich jedoch nicht objektivieren lasse (Urk. 6/24/1).
3.8 Die Ergotherapeutin D.___ führte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2019 (Urk. 6/25/1-3) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 29. Mai 2018 bis 12. Juli 2019 bei ihr in Ergotherapie gewesen, wobei die Therapie insgesamt dreimal für jeweils ein bis drei Monate unterbrochen worden sei. Das klinische Bild habe sich auf den Körper ausgeweitet, unter anderem mit Beschwerden an den Fussgelenken sowie Rückenschmerzen (Urk. 6/25/1). Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 30–40 % arbeitsfähig. Dabei sollte es sich vom Belastungsprofil her um eine leichte Tätigkeit handeln, mit viel Wechselbelastung, mit wenig Anforderung an Kraft und Haltefunktionen und der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, zum Beispiel Wäsche zusammenlegen. Dabei sei eine angenehm warme Umgebung von Vorteil, um die Muskulatur zu entspannen (Urk. 6/25/3).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. April 2019 (E. 3.5 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. Z.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er leitete die Diagnose des beidseitigen, leichtgradig ausgeprägten, rechtsseitig betonten Carpaltunnelsyndroms bei Status nach Carpaltunnel-Operation rechts im Mai 2018 nachvollziehbar her. Für weitere Störungen fand er keinen Anhalt (Urk. 6/16/21). Dr. Z.___ gelangte sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung, ohne höhere Beanspruchung der Hände zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/16/22). Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So macht sie unter anderem geltend, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es einerseits den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Dezember 2018 unvollständig zitiere. Namentlich habe dieser dort auch festgehalten, dass ihre Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit 100 % betrage. Andererseits habe Dr. C.___ erwähnt, dass eine Chronifizierung eingetreten und die Prognose ungünstig sei. Weiter sei dem Bericht zu entnehmen, dass in den nächsten Monaten nicht mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu rechnen und auch eine angepasste Tätigkeit nicht denkbar sei. Zudem habe sich D.___ ebenfalls zur Arbeitsfähigkeit geäussert und diese mit 30–40 % in einem angepassten Belastungsprofil bemessen. In seinem Gutachten habe Dr. Z.___ ferner mit keinem Wort zum Bericht von Dr. C.___ vom 24. Januar 2019 Stellung genommen. Es fehle dem Gutachten an Schlüssigkeit, weil es sich nicht zur durch Dr. C.___ festgestellten Chronifizierung, deren Auswirkungen und der dem Gutachten widersprechenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 4).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) vermag das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 6/16/12-24) - wie gesagt - die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 hiervor). Dass Dr. Z.___ nicht sämtliche Aktenstücke umfassend zitiert hat, ändert daran nichts, da er gemäss Ausführungen im Gutachten das Aktendossier der Krankentaggeldversicherung jedenfalls gründlich geprüft hat (Urk. 6/16/15). Er hat somit das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt. Daran ändert nichts, dass ihm der Bericht von Dr. C.___ vom 24. Januar 2019 (Urk. 6/16/26) nicht vorgelegt wurde, denn dieser ist in weiten Teilen identisch mit seinem Bericht vom 13. Dezember 2018 (Urk. 6/13/1-2). Ob die Beschwerden zwischenzeitlich chronifizierten, wie Dr. C.___ in seinen Berichten vom 13. Dezember 2018 (Urk. 6/13/1-2) sowie 24. Januar 2019 postulierte (Urk. 6/16/26), ist letztlich nicht entscheidend. Denn der Gutachter ging seinerseits von seit Mai 2018 anhaltenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden aus. Die umfassende neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin ergab keine weiteren objektivierbaren Störungen. Namentlich erhob der Gutachter weder Anhaltspunkte für eine Ulnarisschädigung noch für ein C8-Wurzelkompressionssyndrom (Urk. 6/16/21), wobei sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung auch nicht über die von Dr. C.___ beschriebenen Nackenschmerzen beklagte (Urk. 6/16/12). Selbst Dr. C.___ anerkannte letztlich in seinem Bericht vom 5. August 2019, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Erniedrigung der Schmerzschwelle leide, was sich jedoch nicht objektivieren lasse (Urk. 6/24/1). Dass diese Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, geht aus seinem Bericht nicht hervor. Soweit Dr. C.___ am 13. Dezember 2018 (Urk. 6/13/1-2) sowie am 24. Januar 2019 (Urk. 6/16/26) bemerkte, die Prognose sei unter anderem aufgrund der psychosozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ungünstig, so ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (E. 1.1 hiervor).
4.2.2 Die Parteien gehen übereinstimmend und in Einklang mit der Beurteilung des Gutachters (Urk. 6/16/22) und des RAD-Arztes (Urk. 6/19/4) davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angeht, hat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. August 2019 (Urk. 6/24/1) eine solche von 50 % und die Ergotherapeutin D.___ von 30–40 % attestiert (Urk. 6/25/3). Es besteht somit eine Diskrepanz zur Einschätzung von Dr. Z.___ und des RAD-Arztes, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigten (Urk. 6/16/22). Allerdings vermögen die Berichte der behandelnden Fachleute die schlüssige Einschätzung von Dr. Z.___ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Hausarztberichten (E. 1.5 hiervor) nicht umzustossen. Die Diskrepanz in der Beurteilung der beiden Ärzte und der Ergotherapeutin lässt sich durch den Unterschied zwischen deren Behandlungs- und dem Begutachtungsauftrag erklären. Dr. C.___ räumte selbst ein, dass der Hausarzt in erster Linie Interessenvertreter seiner Patientin sei (Urk. 6/24/1). Eine Begründung seiner abweichenden medizinischen Beurteilung ist dem Bericht von Dr. C.___ im Weiteren nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Einschätzung durch D.___, welche mangels einer ärztlichen Ausbildung ebenfalls keine Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ zu begründen vermag. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2018 (Urk. 6/2/9) gar die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtete.
Weder die Einwendungen der Beschwerdeführerin noch die abweichenden Arztberichte vermögen die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Auf dieses ist abzustellen. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin auch vom Einholen einer Stellungnahme des RAD-Arztes zu den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 6/24/1) und D.___ (Urk. 6/25/1-3) seitens der Beschwerdegegnerin an den RAD absehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen. Es ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5. Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt (Urk. 6/18/1 und 6/19/6). Dieser wurde seitens der Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren beanstandet (vgl. Urk. 6/26/1-5 und Urk. 1 S. 2 ff.), und es besteht auch kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. So hat die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 festgelegt, die Nominallohnentwicklung berücksichtigt und auf dem Invalideneinkommen einen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Der derart ermittelte nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. E. 2.1 hiervor) erweist sich daher als korrekt.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Urk. 2) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber