Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00810


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 27. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___ war von Januar 2011 bis Februar 2018 als Bahnstewardess bei der Y.___ in einem 60 % Pensum angestellt (Urk. 7/2/6, 7/12+17). Am 21. September 2016 erlitt sie eine Verletzung am linken Fuss (Unfallmeldung der Arbeitgeberin, Urk. 7/10/3-4), woraufhin die Suva als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte (Urk. 7/10/8). Am 31. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva (Urk. 7/10/1-108) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/7/1-10) bei, führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/8) und tätigte erwerbliche (Urk. 7/12/1-9) sowie medizinische (Urk. 7/22, 7/24) Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde mit Schreiben vom 14. November 2017 seitens der Arbeitgeberin per 28. Februar 2018 gekündigt (Urk. 7/17/1-2). Mit Mitteilung vom 22. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen und über die Rente werde separat verfügt (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 28. März 2018 wurde der Versicherten die Ablehnung ihres Begehrens in Bezug auf Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 7/29), wogegen sie am 20. April 2018 Einwand erhob (Urk. 7/39). Nachdem die Versicherte mit E-Mail vom 4. April 2018 um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/32) ersucht hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 7. August 2018 ab (Urk. 7/53).

1.2    Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde vom 4. September 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00711, Urk. 7/57/7) wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 (Urk. 7/69) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die IV-Stelle die Verfügung vom 7. August 2018 am 25. Oktober 2018 (Urk. 7/65) in Wiedererwägung gezogen hatte. Die IV-Stelle tätigte sodann weitere Abklärungen (Urk. 7/73, 7/78) und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 9. Mai 2019 wiederum den Abschluss der Eingliederungsberatung mit (Urk. 7/77). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/83, 7/92) und erneuter Einholung der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/90/1-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen (Urk. 7/94 [= Urk. 2]).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die Suva ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung 8. August 2018 per 28. Februar 2017 eingestellt hat. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2018.00274 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom 21. September 2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Sie sei daher mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt unterstützt worden. Für die bisherige Tätigkeit als Bahnstewardess bestehe zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; für eine rein sitzende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich arbeitsfähig. Aufgrund dieser uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem Unfall vom 21. September 2016 in einer sitzenden Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig; in der bisherigen Tätigkeit sei sie vollständig arbeitsunfähig. Sie bemühe sich seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit trotz Einschränkungen eine Arbeit zu finden. Sie sei weiterhin in Behandlung, die Beeinträchtigungen würden ihren Tagesablauf wie auch die Arbeitssuche erschweren, weshalb sie Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 1).


3.

3.1    Der nach dem Unfallereignis vom 21. September 2016 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Ruptur Ligamentum talofibulare anterius links sowie eine Plantarfasziitis beidseits. Das Röntgenbild habe keine frische oder ältere Fraktur und keinen Fersensporn gezeigt (Urk. 7/10/19-20). Gemäss Bericht vom 21. November 2016 habe das MRI des Rückfusses links vom 17. November 2016 deutliche Zeichen einer ausgeprägten Plantarfasziitis mit kleiner Partialläsion ansatznah und ausgeprägtem plantarem Fersensporn gezeigt. Dr. Z.___ erklärte, die ligamentären Strukturen seien ausgeheilt; sowohl die Plantarfasziitis als auch der Fersensporn seien als Krankheit zu werten (Urk. 7/10/47-48).

3.2    Am 12. Dezember 2016 führte Dr. med. A.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisärztin der Suva, eine Untersuchung durch. Sie diagnostizierte eine Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius links bei Status nach OSG-Distorsion links vom 21. September 2016 sowie eine nicht unfallkausale Plantarfasziitis beidseits. Die mit dem Unfall verbundene Läsion im Bereich des Ligamentum talofibulare anterius sei nach einem Zeitraum von maximal vier bis sechs Monaten ausgeheilt, was auch mit den MRI-Befunden vom 17. November 2016 korrespondiere. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege bis Ende 2016 bei rund 50 %, nach einem Übergang zu 75 % sei die Beschwerdeführerin per Februar 2017 voraussichtlich voll arbeitsfähig. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch von einer subjektiven Verbesserung der Stabilität berichtet, dennoch verspüre sie immer wieder Schmerzen im Bereich des gesamten linken Beines. Seit Jahren habe die Beschwerdeführerin Beschwerden im Bereich der Füsse, weswegen beidseits Einlagenversorgungen veranlasst worden seien, welche die Beschwerdeführerin auch während der Arbeit getragen habe (Urk. 7/10/84-87).

3.3    

3.3.1    Dr. med. B.___, leitende Ärztin Fusschirurgie in der C.___, nannte im Bericht vom 26. Mai 2017 bei persistierenden Beschwerden an der Fussaussenseite links bei Status nach OSG-Supinationstrauma links vom 21. September 2016 einen Verdacht auf Tendinitis/Peritendinitis, Differentialdiagnose einer Teilruptur Peroneus brevis-Sehne Fuss links sowie eine Fasciitis plantaris links, Differentialdiagnose eines Entrapment des Nervus baxter. Seit dem 17. März 2017 bis voraussichtlich am 23. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit an Bord eines fahrenden Zuges 100 % arbeitsunfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe hingegen für eine Bürotätigkeit, eine sitzende Tätigkeit sowie eine Tätigkeit mit Laufen auf ebenem festen Boden (Urk. 7/7/8).

3.3.2    Mit Bericht vom 8. Juni 2017 hielt Dr. B.___ fest, im neuen MRI vom linken Rückfuss seien Hinweise auf eine Distorsion im unteren Sprunggelenk mit narbigen Veränderungen der Bänder im Sinus tarsi ersichtlich. Lateral seien die Strukturen der Peronealsehnen und der Peronealsehnenscheiden unauffällig. Es hätten sich jedoch ein leichtes subkutanes perimalleoläres Ödem medial, lateral sowie am Fussrücken und eine leicht aktive Fasciitis plantaris gezeigt. Klinisch würden keine Dystrophie-Zeichen und auch keine Hinweise auf ein CRPS I bestehen (Urk. 7/22/11-12).

3.3.3    Am 5. Dezember 2017 notierte Dr. B.___, dass die bisherigen Abklärungen kein sicheres anatomisches Korrelat für die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin hätten nachweisen können (Urk. 7/22/13-14). Nachdem ein Spect-CT angefertigt worden war, erklärte Dr. B.___, die Anreicherung finde sich im Bereich des plantarseitigen Fersensporns als Zeichen einer mechanischen Überbelastung. Hinweise auf eine Arthropathie oder sonstige posttraumatische Veränderungen hätten sich jedoch nicht gezeigt (Urk. 7/22/3). Mit weiteren Zeugnissen bestätigte Dr. B.___, der Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht das Arbeiten in einem fahrenden Zug mit instabilem Boden nicht möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/90/53-58).

3.3.4    Am 13. August 2018 berichtete Dr. B.___, die Beschwerdeführerin habe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, Ruheschmerzen sowie intermittierend auftretende heftige Schwellungszustände am linken Fuss. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Gehen und Stehen sei der Beschwerdeführerin im 40 %-Pensum möglich (Ur. 7/59). Am 8. Februar 2019 hielt Dr. B.___ dafür, sitzende Tätigkeiten seien ab sofort mit einem Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 7/83/9), während sie am 18. März 2019 eine angepasste Beschäftigung bloss für 50 % als möglich erachtete (Urk. 7/83/7). Die Beschwerdeführerin selber erklärte am 7. Mai 2019, zu 60 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/78/7). Während sodann Dr. B.___ mit Zeugnis vom 28. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für sitzende Tätigkeiten vom 29. Mai bis zum 5. Juli 2019 attestierte (Urk. 7/80), erachtete die Ärztin am 2. Juli 2019 jegliche Tätigkeiten - auch eine leidensangepasste - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin für derzeit nicht möglich (Urk. 7/83/1-2).

3.3.5    Mit Bericht vom 9. Oktober 2019 bestätigte Dr. B.___ die Diagnose Status nach OSG-Supinationstrauma links mit Zerrung des Nervus peroneus superficialis, Differentialdiagnose Sinus tarsi-Syndrom. Die bisherige Tätigkeit wie auch eine andere gehende oder stehende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Lage, eine sitzende Tätigkeit in einem 50 %-Pensum auszuüben (Urk. 7/92/1-2).

3.4    Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 erklärte Dr. med. D.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, mit Ausnahme des Fersensporns sei seit Anfang 2017 kein pathologischer Befund mehr objektivierbar gewesen. Nach ihrer Einschätzung seien die weiteren Diagnosen als Arbeitshypothesen zu verstehen, um bei den klinisch und radiologisch unspezifischen Befunden eine Zuordnung der beklagten Beschwerden zu den anatomischen Strukturen zu finden. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Fersensporn und Status nach Bagatell-Unfall nicht nachvollziehbar begründet, weshalb für eine angepasste Tätigkeit überwiegend im Sitzen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen aufgrund des Fersensporns nicht mehr zumutbar (Urk. 7/96/2).

4.

4.1    Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Plantarfasziitis sowie des Fersensporns beidseits in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 2; Urk. 7/83/9, 7/96).

    Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insbesondere auf die Angaben der behandelnden Ärzte. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin bis im Oktober 2017 noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (sitzend, Laufen auf ebenem festen Boden, Urk. 7/90/53). Zu Beginn der Behandlung ging Dr. B.___ von einem Status nach OSG-Supinationstrauma links bei Verdacht auf Tendinitis/ Peritendinitis, Differentialdiagnose einer Teilruptur Peroneus brevis-Sehne Fuss links, sowie von einer Fasciitis plantaris Fuss links, Differentialdiagnose eines Entrapment des Nervus baxter, aus (E. 3.3.1). Im weiteren Verlauf der Behandlung konnten jedoch keinerlei objektivierbare Befunde erhoben werden, welche die Verdachtsdiagnose einer Tendinitis/Peritendinitis oder einer anderweitigen Pathologie hätten bestätigen können. Eine Läsion des Nervus peroneus superficialis liess sich ausschliessen (Urk. 7/68/6). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juli 2019 geht sodann hervor, dass die Leistungsfähigkeit insbesondere aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin beurteilt wurde. Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe derart starke, dauerhafte Schmerzen angegeben, dass sie weder in der Lage sei eine gehende noch eine stehende oder sitzende Tätigkeit auszuüben. Infolgedessen attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/83/1-2). Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, sind doch keine objektivierbaren Befunde erhoben worden, welche einer Tätigkeit in sitzender Position entgegenstehen würden. So führte Dr. B.___ auch aus, die Abklärungen hätten kein sicheres anatomisches Korrelat für die Schmerzen der Beschwerdeführerin gezeigt. Objektivierbare Befunde, die auf eine neurologische Erkrankung hindeuteten, konnten durch die bildgebenden Untersuchungen ebenfalls nicht erhoben werden. Dr. B.___ ging noch im Oktober 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten weitgehend sitzenden Tätigkeit aus.

Befunde, welche im weiteren Verlauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dergestalt belegen würden, dass selbst in einer sitzenden Tätigkeit eine Leistungseinschränkung bestünde, sind nicht aktenkundig. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, dass sich die behandelnde Ärztin aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig von den Klagen der Beschwerdeführerin leiten liess, was Dr. B.___ denn im Bericht vom 2. Juli 2019 auch bestätigte (vgl. vorstehend). Anders wäre es ferner nicht erklärbar, weshalb innert kürzester Zeit voneinander abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abgegeben wurden (vgl. E. 3.3.4). Zusammenfassend ist mithin gestützt auf die Aktenlage und in Übereinstimmung mit RAD-Ärztin Dr. D.___ (E. 3.4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ bis Ende 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit unverändert andauert.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

5.6    Die Beschwerdeführerin war bis zur Kündigung im Februar 2018 bei der Y.___ in einem Pensum von 60 % angestellt. Ihr wurde ohne Angabe von Gründen gekündigt, jedoch ist anzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde, zumal die Arbeitgeberin bereits mit Bericht vom 18. September 2017 angegeben hatte, dass keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestehen würden (vgl. Urk. 7/12/1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Bahnstewardess (mindesten) in einem 60 %-Pensum tätig wäre. Damit kommt zur Festlegung des Invaliditätsgrades grundsätzlich die gemischte Methode zur Anwendung (E. 5.5; Urk. 7/2/3). Vorliegend kann – wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden – der Beschwerdegegnerin folgend, auf die Festlegung der Behinderung im Aufgabenbereich jedoch verzichtet werden.

5.7    Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin in ihrem 60 %-Pensum im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 30'576.-- erzielt (Urk. 7/12/2). Aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum wäre von einem Jahreseinkommen von Fr. 50'960.-- im Jahr 2017 auszugehen. Mithin ist ein Valideneinkommen von Fr. 50'960.-- für das Jahr 2017 zugrunde zu legen.

5.8    Die Beschwerdeführerin war seit der Kündigung durch die frühere Arbeitgeberin nicht in einem Anstellungsverhältnis. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist daher auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (vgl. E. 5.4). Dabei ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), alle Wirtschaftszweige, Total Frauen, LSE 2016 im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen. Das monatliche Einkommen von Fr. 4'363.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2'709 [2016] auf 2'719 [2017]) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es ergibt sich daraus ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 54'783.-- (Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'709 x 2'719).

5.9    Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass keine Einkommenseinbusse resultiert. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist, da nur bei einer 100%igen Einschränkung im Aufgabenbereich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif