Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00812


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, war zuletzt von Januar 2005 bis Januar 2006 beim Y.___ beziehungsweise bei ihrem Ehegatten als Verkäuferin tätig gewesen (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/11/8 Ziff. 2.2, Urk. 6/6/1), als sie sich am 1. Oktober 2007 mit dem Hinweis auf ein Schleudertrauma, welches sie sich anlässlich eines Verkehrsunfalls (Auffahrkollision) vom 29. Oktober 2005 zugezogen habe, bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des beteiligten Unfallversicherers bei (Urk. 8/7, Urk. 8/11-12, Urk. 6/14) bei und liess die Versicherte, welche am 16. Januar 2009 einen erneuten Unfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6/33), bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 23. April 2009; Urk. 6/37/1-24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18-19, Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/29) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6/53 und Urk. 8/43) ab April 2009 eine Viertelsrente zu.

1.2    Im Rahmen einer vom Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab die Versicherte im Revisionsfragebogen an, unter Nacken-, Hals-, Hinterkopf-, Rücken-, Armschmerzen sowie Stimmungsschwankungen zu leiden (Urk. 6/65 Ziff. 4). Die IV-Stelle liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Januar 2015; Urk. 6/84/1-20) und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/90, Urk. 6/96) die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 17. April 2015 (Urk. 6/98) wiedererwägungsweise per Ende Mai 2015 auf. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 10. Mai 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00563 (Urk. 6/109) bestätigt.

1.3    Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Schmerzproblematik und auf seit Jahren bestehende psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/133) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) chirurgisch untersuchen (Bericht vom 19. Juli 2018; Urk. 6/139) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141, Urk. 6/144, Urk. 6/152) mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 6/170 = Urk. 2) einen Rentenanspruch erneut.


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sie medizinisch zu begutachten sei (Urk 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach 02zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

1.7    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.8    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290
E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Verkäuferin und Kundenberaterin sowie die Ausübung angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung und mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, und dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Jahren unter physischen und psychischen Beschwerden, seit Sommer 2016 neu unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide (S. 6). Ihr Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer Hinsicht weiter verschlechtert und sie leide gegenwärtig neben der Schmerzsituation und der mittelgradigen depressiven Störung zusätzlich unter einem Spreizfuss, blutenden Hämorrhoiden, einer chronischen Sinusitis, einer Rhinitis allergica, einem Thorakovertebralsyndrom und einem Orthostasesyndrom. Diesbezüglich sei ihr Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 verzichtet (S. 7). Es sei daher eine medizinische Begutachtung nach Massgabe von BGE 141 V 281 angezeigt (S. 8).

2.3    Nach Erlass der mit rechtskräftigem Entscheid des hiesigen Gerichts bestätigten Verfügung vom 17. April 2015 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 6/98) meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103). Die Beschwerdegegnerin trat auf die erneute Anmeldung ein, prüfte in materieller Hinsicht erneut den geltend gemachten Leistungsanspruch und verneinte mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut.

2.4    Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 17. April 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.


3.

3.1    Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. April 2015 (Urk. 6/98) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

3.2    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Universitätsspital Z.___, führten im Austrittsbericht vom 9. September 2012 (Urk. 8/69/13-16) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 12. September 2012 zur Entzugsbehandlung bei Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz hospitalisiert gewesen (S. 1). Klinisch-neurologisch habe sich ein unauffälliger, altersentsprechender Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer bekannten Migräne ohne Aura, die in der Akutphase gut therapiert sei. Andererseits leide sie seit 2005 an chronischen, täglichen Kopfschmerzen. Aktuell sei eine eindeutige diagnostische Beurteilung noch nicht möglich (S. 4).

3.3    Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatten am 19. Januar 2015 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/84/1-20), nachdem sie die Beschwerdeführerin am 5. und 17. November sowie am 2. Dezember 2014 orthopädisch, neurologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht hatten, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 13 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Zustand nach Analgetikaabusus, jetzt abstinent

- chronisches Kopfweh vom Spannungstyp in Kombination mit einer Migräne ohne Aura

    Die Gutachter führten aus, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten körperlichen Beschwerden im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden mit rechtsseitiger Schulter-Arm-Ausstrahlung und von tieflumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein orthopädisch-somatisch keine korrelierenden Befunde vorgelegen hätten (S. 14). Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung aller Tätigkeiten, welche für eine altersgleiche gesunde Frau zumutbar seien, zuzumuten (S. 15). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei allseits frei gewesen. Die im Rahmen der aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) beschriebenen Befunde seien allesamt klinisch funktionell irrelevant (S. 10). Aus neurologischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten auf eine höchstmögliche zeitliche Flexibilität und Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Reizabschirmung achten. Eine zeitlich unregelmässige berufliche Belastung sollte vermieden werden, wobei kurzdauernde Absenzen vom Arbeitsplatz bei einer Migräneattacke vom Arbeitgeber zu akzeptieren seien. Darüber hinaus bestünden keine internistisch und/oder psychiatrisch begründeten und zu beachtenden Einschränkungen (S. 15). Es bestehe insbesondere auch keine somatoforme Störung (S. 18). Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnose stellten die Gutachter nicht (S. 50).

    Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von Tätigkeiten, die dem vorbeschriebenen Belastungsprofil entsprächen, im Umfang von 100 % zuzumuten. Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse. Bezugnehmend auf die Schlussfolgerungen der Vorbegutachtung von 2009 bestehe spätestens seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse als auch für jede andere angepasste Tätigkeit. Eine im Jahr 2012 erlittene Frontalkollision hätte interkurrent allenfalls eine wenige Woche andauernde Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Folgen verursacht (S. 16), wobei sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision gebessert habe (S. 17).


4.    

4.1    Bei Würdigung der erwähnten medizinischen Akten bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. April 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil (Urk. 6/109) erwog, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 19. Januar 2015 sei davon auszugehen, dass für angepasste Tätigkeiten seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bestanden habe (E. 6.2), und dass insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit während einer längeren Zeitdauer bestanden habe (E. 6.1).

4.2    Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts (vorstehend E. 4.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. April 2015 in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als Coiffeuse und als Verkäuferin als auch in Bezug auf andere angepasste Tätigkeiten weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.


5.

5.1    Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraums vom 17. April 2015 bis 11. Oktober 2019 erheblich verändert haben.

5.2    Die Ärzte des Rehazentrums B.___ führten im Austrittsbericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 6/125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 26. Mai bis 22. Juni 2016 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronische Nacken- und Spannungskopfschmerzen

- Bruxismus

- Depression, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt

- pustuläres Exanthem am Stamm, Bauch

- Migräne

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden sei, dass die Ziele indes nur teilweise erreicht hätten werden können. Schwerpunkte in der Therapie seien Detonisierung, Entspannung sowie Krankheitsakzeptanz gewesen (S. 2). Es sei die Weiterführung der Physiotherapie und die Fortführung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen worden. Der Beschwerdeführerin sei vom 26. Mai bis 10. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden und es sei ihr ein beruflicher Wiedereinstieg in einem Pensum von 20-30 % empfohlen worden (S. 3 = Urk. 6/125/5).

5.3    Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 6/131/7-8) aus, dass gleichentags ein MRI der HWS und vor zwei Wochen eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S durchgeführt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Lumboischialgie mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein

- chronische Zervikalgien

- Depression

- Herzrhythmusstörung

    Sie führten aus, dass das MRI der HWS mit Ausnahme einer Steilstellung der HWS im kranialen Anteil keine Pathologien ergeben habe, welche die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten. Die Fazettengelenksinfiltration habe nur für einen Tag Wirkung gezeigt. Zudem hätten sich im MRI auf mehreren Ebenen degenerative Bandscheibenveränderungen lumbal gezeigt, welche ebenso ein Schmerzgenerator sein könnten. Hieraus leite sich allerdings keine Operationsindikation ab (S. 2).

5.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/131/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronische Zervikalgien beidseits

- lumbospondylogenes Syndrom pseudoradikulärer Art rechts bei:

- diskreten degenerativen Veränderungen

- unspezifischer Irritation der unteren Segmente

    Er führte aus, am 31. März 2017 habe eine Infiltration auf Niveau C2/3 und C3/4 beidseits stattgefunden. Unmittelbar nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung auf der linken Seite eingetreten. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (S. 2).

    Am 20. April 2018 (Urk. 6/137/7) teilte Dr. D.___ mit, er habe die Beschwerdeführerin unter therapeutischen Gesichtspunkten beurteilt und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen.

5.5    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 20. September 2016 (Urk. 6/134/14-15) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- schmerzhafte mediale Grosszehengrundgelenke bei beginnendem Hallux valgus beidseits

- mässiger Pes planus mit Rückfuss valgus links, gerade Rückfussachse rechts

- Spreizfüsse beidseits

- Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur rechts mehr als links

    Die Ärzte führten aus, eine relevante Fehlstellung durch den beginnenden Hallux valgus bestehe nicht, insbesondere keine namhafte Pseudoexostose. Am ehesten seien die medialen Druckschmerzen auf den zunehmenden Spreizfuss zurückzuführen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in weitem Schuhwerk (Turnschuhe) im Wesentlichen beschwerdefrei. Der Hallux valgus stelle gegenwärtig keine Operationsindikation dar, vielmehr sei eine konservative Therapie angezeigt (S. 2).

5.6    Dr. F.___ (vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/134/12-13) aus, die Physiotherapie und eine orthopädische Einlagenversorgung hätten nicht erfolgreich zu einer Beschwerdelinderung geführt, weshalb eine Korrektur des Hallux valgus, bei der das MTP I-Gelenk entlastet werde, in Betracht zu ziehen sei (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 2).

    Mit Bericht vom 17. November 2017 (Urk. 6/134/10-11) führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei am 21. August 2017 am rechten Fuss, an ihrem Hallux valgus operiert worden und bezüglich der Knochenheilung und der Beweglichkeit habe sich ein verzögerter Verlauf gezeigt. Das Anschwellen und die livide Verfärbung des Vorfusses bei vermehrter Belastung seien hingegen noch völlig normal (S. 1). Da die Beschwerdeführerin seit Längerem nicht arbeite, könne ihr eine arbeitsbezogene Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden (S. 2).

5.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 11. September 2017 (Urk. 6/132/4) fest, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und verwies auf die behandelnden Fachärzte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei sehr schwankend und er würde eine Belastbarkeit von zwei Stunden (im Tag) bejahen.

5.8    Dr. med. H.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urk. 6/134/7-8) aus, dass sich nach der am 3. Januar 2018 im Bereich des medialen Sesamoids durchgeführten Infiltration ein sehr erfreulicher Verlauf gezeigt habe, weshalb auf eine Infiltration im Bereich des MTP I-Gelenkes verzichtet werden könne. Die Restbeschwerden seien am ehesten durch das Flüssigkeitsdepot nach der Infiltration zu erklären (S. 2).

5.9    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 (Urk. 6/139) aus, die Beschwerdeführerin sei am 18. Juli 2018 orthopädisch beziehungsweise chirurgisch untersucht worden (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- anhaltender Belastungsschmerz im rechten Fuss mit/bei:

- Status nach Hallux valgus-Operation im August 2017 und Revision im März 2018

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- zervikovertebrales HWS-Syndrom mit/bei:

- geringer Einschränkung der HWS bei Seitneigung und Flexion

- aktuell ohne neurologische Ausfälle beziehungsweise Wurzelsymptomatik und ohne neue radiologische Befunde

- anamnestisch Status nach mehrmaligen HWS-Distorsionen bei mehrmaligen Auffahrunfällen

- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- ohne aktuelle Wurzelsymptomatik

- noch anhaltendes muskuläres Defizit bei langfristiger Dekonditionierung und unter anhaltender MT-Therapie

- Nabelhernie

- Tendovaginitis stenosans Dig. III rechts

- Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom

- Senkfuss beidseits

- Status nach Analgetikaabusus, gegenwärtig nach eigenen Angaben abstinent

- chronischer Kopfschmerz, aktuell ohne ausreichende Therapie

- Epicondylitis lateralis rechts

    Der Arzt führte aus, dass auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin seit 21. August 2017 in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Auf Grund der Schädigung im Bereich des rechten Fusses bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen und Hocken. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (S. 9), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm körpernah, weiterhin uneingeschränkt zuzumuten (S. 10).

    In Bezug auf die diagnostizierten Erkrankungen der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtung von Januar 2015 keine Veränderungen eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass im Bereich der LWS keine aktuelle Symptomatik mehr bestehe. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS habe sodann eine deutliche Verdeutlichungssymptomatik bestanden. In somatischer Hinsicht sei es ausschliesslich durch die Fussoperation zu einer Änderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die angegebenen abdominalen Beschwerden seien teilweise auf die Nabelhernie zurückzuführen (S. 10). In psychischer Hinsicht gelte es zu berücksichtigen, dass eine fachpsychiatrische Behandlung gegenwärtig nicht stattfinde, weshalb auch kein aktueller psychiatrischer Befund beziehungsweise Bericht vorliege (S. 9).

    Insgesamt bestehe daher unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe lediglich nach den Fussoperationen für je acht bis 10 Wochen und während der stationären Rehabilitationsmassnahmen bestanden (S.10).

5.10    Die Ärzte des Rehazentrums B.___ führten im Austrittsbericht vom 25. April 2019 (Urk. 6/164) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 23. März bis 12. April 2019 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer, mit/bei:

- reaktiv bei chronifizierendem Schmerzverlauf im Rahmen einer CSS (chronische Schmerzstörung)

- chronische Nacken- und Spannungskopfschmerzen

- Migräne

- Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits

- Hämorrhoiden mit Blutungen und starkem Juckreiz

- chronische Sinusitis

- Thorakovertebralsyndrom

- Orthostase-Syndrom

- Rhinitis allergica

- lumbospondylogenes Syndrom

    Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychotherapeutischen Einzelgespräche motiviert gezeigt habe, über ihre Situation zu sprechen (S. 3). Die vorbestehende Medikation sei beibehalten worden (S. 2 unten und S. 3).

    Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie. Aktuell benötige die Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische Anschlussbehandlung (S. 4).


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin ist am 21. August 2017 an ihrem rechten Fuss operiert worden (vorstehend E. 5.6). Gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 19. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) habe nach dieser Fussoperation eine verminderten Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund bestanden. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr zuzumuten. Für angepasste Tätigkeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

    Demgegenüber enthalten die Berichte der Ärzte der Klinik C.___ vom Dezember 2016 (vorstehend E. 5.3) und von Dr. H.___ vom Januar 2018 (vorstehend E. 5.8) keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen. Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom April 2018 (vorstehend E. 5.4) aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. Dr. F.___ konnte in seinem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 5.6) der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, da sie seit längerer Zeit nicht mehr arbeite. Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) davon aus, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und verwies auf die Beurteilungen durch die anderen behandelnden Fachärzte. Dennoch vertrat er in diesem Bericht die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin zumindest eine Belastbarkeit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag zuzumuten sei.

6.2    In psychischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht psychiatrisch behandelt wurde, weshalb Berichte psychiatrischer Fachärzte sich nicht bei den Akten befinden. Um solche Berichte handelt es sich insbesondere nicht bei den Austrittsberichten des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vorstehend E. 5.10). Denn diese wurden von med. pract. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Leitender Arzt, und von med. pract. dipl. med. K.___, Assistenzärztin ohne im Medizinalberufsregister (www.medregom.admin.ch) eingetragenen Facharzttitel, beziehungsweise von med. pract. J.___ und MUDrL.___, Assistenzärztin ohne im Medizinalberuferegister eingetragenen Facharzttitel, verfasst. Während sie im Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) der Beschwerdeführerin noch die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie und einen beruflichen Wiedereinstieg nach Klinikaustritt in einem Pensum von 20-30 % empfohlen hatten, attestierten sie im April 2019 (vorstehend E. 5.10) weder eine Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaustritt, noch empfahlen sie der Beschwerdeführerin die Weiterführung einer Psychotherapie. Vielmehr verneinten sie explizit einen Bedarf für eine psychotherapeutische Nachbetreuung im Anschluss an den Klinikaustritt (vorstehend E. 5.10).

6.3    

6.3.1    Die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 19. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn einerseits verfügt er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits hatte er Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden und mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2018 auseinander. Die gezogenen Schlüsse, insbesondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, begründete er in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen.

6.3.2    In Bezug auf die genannte Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 6.3.1) gilt es indes zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

6.3.3    Der Beurteilung durch Dr. G.___ vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. G.___ darin einerseits ausdrücklich erklärte, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen zu können, und dass er andererseits ohne eine nachvollziehbare Begründung eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag postulierte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. G.___ daher nicht zu überzeugen. Ergänzend gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Beurteilung durch Dr. G.___ vermag daher diejenige durch Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.3.4    Auch die Beurteilungen durch die Ärzte des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vorstehend E. 5.10) vermögen die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kann darauf, insoweit die Ärzte des B.___ darin eine mittelschwere Depression beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer, diagnostizierten und davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht abgestellt werden, weil es sich bei den die Berichte verfassenden Arztpersonen an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlte (vorstehend E. 6.2). Andererseits vermag nicht zu überzeugen, wenn sie im April 2019 einerseits weiterhin unverändert eine mittelgradige depressive Störung feststellten, und andererseits weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung für angezeigt hielten. Daraus, dass sie weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung als indiziert erachteten, lässt sich jedenfalls nicht auf Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Nach Gesagtem lässt sich aus den erwähnten Austrittsberichten der Ärzte des B.___ nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb weitere medizinische Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sind.


7.

7.1    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___ vom 19. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) ist demzufolge davon auszugehen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum von April 2015 bis Oktober 2019 insofern verschlechtert hat, als die Beschwerdeführerin seit der Operation ihres rechten Fusses vom 21. August 2017 neu unter einer verminderten Belastbarkeit im Bereich des rechten Fusses litt. Trotz dieser gesundheitlichen Verschlechterung war der Beschwerdeführerin indes die Ausübung behinderungsangepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung weiterhin unverändert ohne Einschränkungen in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. Sodann ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 17. April 2015 bis 11. Oktober 2019 nicht erheblich verändert hat.

7.2    Da ergänzende Abklärungen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten, besteht für weitere Abklärungen - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

7.3    Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sodann bei einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden psychopathologischen Befund gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abzusehen.


8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2019 die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten weiterhin im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zuzumuten war. Demnach steht fest, dass sich ihr somatischer und psychischer Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 17. April 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 11. Oktober 2019 nicht rechtserheblich verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz