Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00813
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, liess sich 1981 in der Schweiz nieder (Urk. 6/2/3). Er verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/2/4) und war ab 1981 bis Ende Juni1999 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt (Urk. 6/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin (Urk. 6/12/4). Im Oktober 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ausbleibende Besserung nach mehrmaliger Leistenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen resp. Rente; Urk. 6/2). Im Rahmen der durchgeführten Abklärungen diagnostizierte der Gutachter Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Probleme mit der Krankheitsbewältigung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom und zusätzlich bestehendem Verdacht auf eine depressive Störung (larvierte Depression), weswegen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in allen in Betracht fallenden Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 6/42/4 f.). Dieser Beurteilung folgte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/43), und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/48).
1.2 Im Oktober 2002 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/54). Nach Einholung des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Dezember 2003 (Urk. 6/55) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 6/56). Dies teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. Dezember 2003 mit (Urk. 6/57).
1.3 Ein im August 2005 gestelltes Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/68, Urk. 6/70) prüfte die IV-Stelle anhand des eingeholten ärztlichen Berichts von Dr. A.___ vom 1. September 2005 zum gesundheitlichen Verlauf (Urk. 6/71) und kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rentenleistung seien nicht erfüllt (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wies sie das Gesuch ab (Urk. 6/77) und hielt mit Einspracheentscheid vom 1. November 2005 daran fest (Urk. 6/85), nachdem Dr. A.___ im Einspracheverfahren erneut zum gesundheitlichen Zustand berichtet hatte (Urk. 6/80; vgl. auch Urk. 6/83). Mit Urteil IV.2005.01300 vom 2. April 2007 schützte das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid (Urk. 6/98).
1.4 Mit Eingabe vom 10. März 2008 wies der Versicherte auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes hin und ersuchte erneut um die Erhöhung der laufenden Viertelsrente (Urk. 6/104). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte ein (Urk. 6/107 ff.) und kam zum Schluss, es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Auch eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten aus psychischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/115/2 f.). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 stellte sie ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2008 die Erhöhung der Viertels- auf eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 6/117). Die Mitteilung des Beschlusses erfolgte am 15. Oktober 2008 (Urk. 6/119) und die Leistungsverfügung erging am 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124).
1.5 Im August 2014 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 6/132 ff.). Die Abklärungen umfassten insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des Zentrums B.___. Diese erstatteten ihr Gutachten am 5. März 2015 (Urk. 6/144). Am 5. Januar 2016 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 6/148). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/153, Urk. 6/157). Im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens liess die IV-Stelle die B.___-Gutachter ergänzende Fragen beantworteten (Urk. 6/164, Urk. 6/165). Ab dem 2. November 2016 bis zum 12. Januar 2017 sowie ab dem 12. April bis zum 23. Juni 2017 wurde der Versicherte stationär in der psychiatrischen Klinik C.___ behandelt (Urk. 6/190, Urk. 6/211).
In der Folge holte die IV-Stelle das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 7. April 2018 (Urk. 6/235) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2018 ein (Urk. 6/237). Letzterem beigefügt ist auch die Konsensbeurteilung zusammen mit Dr. D.___. Ab dem 14. September bis zum 12. November 2018 hielt sich der Versicherte erneut in der C.___ zur stationären Behandlung auf (Urk. 6/273). Ein weiteres psychiatrisches Gutachten erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Mai 2019 (Urk. 6/284).
Am 27. August 2019 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, in dem sie dem Versicherten erneut die wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 6/299). Auch gegen den zweiten Vorbescheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/301). In der Verfügung vom 24. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 hatte der Versicherte laut Verfügung somit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 = Urk. 6/309).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 erhob der Versicherte am 11. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm vorerst berufliche Massnahmen in einer geschützten Werkstatt zu gewähren, woraufhin neu zu entscheiden sei. Eventualiter beantragte der Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides zusammengefasst aus, die Rentenerhöhung sei aus nicht zu vertretenden Umständen erfolgt. Obschon aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei, sei ohne weitere Abklärungen eine Rentenerhöhung vorgenommen worden. Da es sich um eine Dauerleistung handle, sei die erhebliche Bedeutung der Korrektur gegeben. Die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen, namentlich die ärztlichen Begutachtungen hätten ergeben, dass eine aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbare leichte und wechselbelastende Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 60 % bei voller Stundenpräsenz ausgeübt werden könne. In diesem Umfang bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit. Diese gelte ab dem Jahr 2007. Der aktuelle Einkommensvergleich zeige, dass der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse von 44 % erleide. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gebe Anspruch auf eine Viertelsrente. Die dagegen im Abklärungs- und insbesondere im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände änderten daran nichts. Da ein langjähriger Rentenbezug vorliege, seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Dieser habe allerdings erklärt, dass er sich nur in einem geschützten Rahmen als arbeitsfähig erachte. Eine Unterstützung bei der Eingliederung sei somit aktuell nicht möglich. Somit sei die bisherige ganze Rente wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2 S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt. Die Gutachterin Dr. F.___ sei zum Schluss gekommen, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der Begutachtung durch das B.___ nicht massgeblich verändert habe und nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Nur in geschütztem Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hierfür sei demnach eine Eingliederung angezeigt und dafür werde auch Hand geboten. Auch sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt worden. Erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei über die Rente zu entscheiden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt seien. Eine zweifellose Unrichtigkeit des seinerzeitigen Entscheides sei nicht ersichtlich. Auch lange Spaziergänge oder der Besuch von Aquafit-Kursen rechtfertigten keine Wiedererwägung. Aquafit-Kurse seien sogar ärztlich empfohlen worden. Da ein unveränderter Zustand vorliege, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgehe, falle auch eine revisionsweise Anpassung der Rente ausser Betracht. Die bloss veränderte Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes rechtfertige keine Anpassung der Rente (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Vor Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124) hielt RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2008 fest, beim zuletzt als Hilfs-Bauarbeiter tätigen Beschwerdeführer seien eine idiopathische Humeruskopfnekrose beidseits, ein Status nach Versorgung mit Hüftprothesen beidseits, ein chronisches inguinales Schmerzsyndrom links und ein mittel- bis tendenziell schwergradiges depressives Syndrom nachgewiesen. Hinzu komme eine linksseitige chronische Periarthropathia humeroskapularis. Aufgrund der aufgeführten psychopathologischen Befunde sei eine komplette Arbeitsunfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar, zumal auch invaliditätsfremde Gründe (Geldsorgen, Mobbing) eine Rolle spielten. Es sei der Vorschlag des Schmerzzentrums des Universitätsspitals H.___ aufzugreifen, das Ergebnis der Abschlusskontrolle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Relevant seien Angaben (1) zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit, (2) zum Zeitpunkt der Gültigkeit dieser Beurteilung, (3) zu den
Möglichkeiten einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mittels medizinscher Massnahmen, und (4) zur Durchführbarkeit und zum Nutzen von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/115/2).
3.2 Im Bericht vom 30. Juli 2008 äusserten sich die Ärzte der Rheumaklinik und
des Instituts für Physikalische Medizin des H.___ zur Fragestellung des RAD. Sie hielten unter Hinweis auf das Hüft- und das Schulterleiden sowie auf ein mittelgradiges depressives Syndrom fest, als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer bleibend vollständig arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit indessen sei er aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Höhergradige Einschränkungen ergäben sich allenfalls aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht exakt erfolgen. Die Beurteilung gelte aber spätestens ab November 2007. Medizinische Massnahmen beträfen momentan die Schultergelenke beidseits. Hernach sollte der Heilungsverlauf im Zusammenhang mit der Schulterprothese links abgewartet werden. Allenfalls sei zusätzlich eine Prothesenversorgung auch auf der rechten Seite erforderlich. Angesichts der aktuell multifaktoriellen Problematik sei unter Umständen eine polydisziplinäre Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens zu erwägen (Urk. 6/114/18 ff.).
3.3 RAD-Arzt Dr. G.___ hielt nach Kenntnisnahme des Berichtes des H.___ am 3. September 2008 fest, gemäss der aktuellen Berichterstattung der Ärzte des H.___ sei dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Tätigkeit sei unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde seit dem 13. Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/115/3). Von dieser Beurteilung ging in der Folge die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6/120/1).
3.4 Allein unter Berücksichtigung des Berichts der Rheumaklinik des H.___ vom 30. Juli 2008 erweist sich die Schlussfolgerung, es bestehe vor allem aus psychiatrischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, als wenig begründet. Indessen lagen dem RAD respektive der Beschwerdegegnerin im seinerzeitigen Revisionsverfahren auch der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des H.___ vom 2. November 2007 vor (Urk. 6/108/1-6). Im Rahmen der Betreuung durch die Ärzte dieser Stelle erfolgte auch eine psychiatrische Beurteilung und ausgehend von deren Ergebnis stellten die Ärzte die Diagnose eines mittel- bis tendenziell schwergradigen depressiven Syndroms (Urk. 6/108/4). Zur Untersuchung hielten die Ärzte fest, es seien die Aufmerksamkeit und die Konzentration herabgesetzt gewesen. Bei subjektiv starker Gedächtnisschwäche hätten sich aber keine eindeutigen Anzeichen für Gedächtnisstörungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Zuge der Schmerzen und der Behandlungen die Rolle als Familienoberhaupt und Ernährer verloren zu haben. Die Ehefrau plane die Trennung, der Sohn sei auf die schiefe Bahn geraten und die Tochter belaste die Ursprungsfamilie mit ihren Wünschen nach Geld. Der Beschwerdeführer sei in seiner Situation ausweglos gefangen und erlebe sich als passives Opfer. Typische depressive Symptome seien vorgebracht worden. Die Stimmung sei bedrückt und mit gereizt-resignativem Unterton. Der Beschwerdeführer sei vermindert modulationsfähig und der affektive Rapport sei eingeschränkt. Es seien Todeswünsche mittels eines Sprungs vor den Zug geäussert worden. Von den Todeswünschen habe sich der Beschwerdeführer aber gleichwohl distanzieren können, dies aufgrund vorhandener Hoffnungen, dass sich die familiären und finanziellen Verhältnisse besserten. Anhaltspunkte für Wahn, Halluzinationen und Störungen des Ich-Erlebens hätten sich nicht ergeben (Urk. 6/108/3 f.).
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erweist sich die Diagnose einer depressiven Symptomatik als durchaus plausibel, wobei aber die attestierte mittel- bis schwergradige Ausprägung nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Zu wenig wurde insbesondere der Umstand beleuchtet, inwiefern das Geschehen durch die nachvollziehbar belastenden Lebensumstände unterhalten wurde, oder ob das Leiden bereits einen verfestigten innerseelischen Verlauf genommen hatte. Allerdings lässt diese Unklarheit allein noch nicht den Schluss zu, die auch durch die RAD-Beurteilung gestützte Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124) sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhandenen Ermessensspielraumes nicht gesagt werden kann, dass unter den gegebenen Umständen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2014 vom 25. November 2014 E. 3.2).
Hinzu kommt, dass eine Depression nicht zu den Leiden zählt, für die im Zeitpunkt der Rentenerhöhung die Vermutung der Überwindbarkeit bei zumutbarer Willensanstrengung gegolten hat. Diese Vermutung blieb auf die somatoforme Schmerzstörung und damit vergleichbare Leiden beschränkt (pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage; vgl. BGE 130 V 352, 140 V 8 E. 2.2.1.3). Die Praxis sodann, gemäss der bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen infolge der in der Regel guten Behandelbarkeit des Leidens anzunehmen war, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2), war im Zeitpunkt der Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124) noch nicht zu beachten.
3.5 Gegen eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenerhöhung spricht auch der weitere Verlauf. Die ärztlichen Beurteilungen nach der Erhöhung der Rente zeigen, dass die seinerzeitige Diagnose einer depressiven Störung gerade nicht falsch war. Die Experten des B.___ diagnostizierten im Gutachten vom 5. März 2015 eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden bestehend seit etwa Juni 2006 und sie massen dem Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Gutachter merkten an, die depressive Störung sei im Zusammenhang mit den anhaltenden körperlichen Beschwerden aufgetreten und seit deren Auftreten befinde sich der Beschwerdeführer auch in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 144/41, Urk. 6/144/56).
Im weiteren Verlauf akzentuierte sich das Leiden. Vom 2. November 2016 bis zum 12. Januar 2017, ab dem 12. April bis zum 23. Juni 2017 und ein weiteres Mal ab dem 14. September bis zum 12. November 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären psychiatrischen Behandlung in der psychiatrischen Klinik C.___. Auslöser der ersten stationären Behandlung war ein Suizidversuch durch Tablettenintoxikation. Die Ärzte gingen von einer schwergradigen depressiven Episode aus (vgl. Urk. 6/190, Urk. 6/198, Urk. 6/211, Urk. 6/273).
Der Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. April 2018 nebst einer iatrogenen Opioid-Abhängigkeit (Targin) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 6/237/13). Der Gutachter verwies auf den langjährigen Verlauf des depressiven Leidens und hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor 13 oder 14 Jahren eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und seit dann weitergeführt habe. Er wies des Weiteren auf den fluktuierenden Verlauf hin und auf die stationäre Behandlung. Trotz der über die Jahre durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung habe sich der Zustand nicht gebessert. Seit der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ habe sich der Zustand sogar noch verschlechtert, dies im Sinne einer weiteren Akzentuierung der depressiven Symptomatik und einer Chronifizierung des Leidens. Die Behandlungsmöglichkeiten seien weitgehend erschöpft und eine beginnende Therapieresistenz sei naheliegend. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (Urk. 6/237/13 ff.).
Auch Dr. F.___ nannte als relevante psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Urk. 6/284/84). Sie wies ihrerseits auf die jahrelange (seit 2007) durchgehende psychiatrische Behandlung ohne nennenswerte Erfolge hin und kam zum Schluss, es liege mittlerweile ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit einer ausgeprägten Störung vor. Zusätzlich negativ wirke sich die Opioid-Abhängigkeit aus. Entzugsversuche seien bislang gescheitert. Sie attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/284/87 ff.).
3.6 Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124) an einer depressiven Erkrankung litt, wobei die Erkrankung auch danach fortdauerte. Einzelheiten in Bezug auf die Schwere des Leidens und das Ausmass der dadurch bedingten erwerblichen Beeinträchtigung mögen bei Erlass der seinerzeitigen Verfügung nicht restlos geklärt gewesen sein. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Entscheides kann allerdings nicht gesprochen werden. Hierfür müsste dieser unter den seinerzeit massgeblichen Entscheidungsaspekten als schlechterdings unvertretbar erscheinen, was nicht der Fall ist. Dies schliesst eine Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2008 unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aus. Da eine depressive Erkrankung nicht zum Bereich der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zählt, verbietet sich auch eine Anpassung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
4.
4.1 Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Aus den Darlegungen in vorstehender E. 3.5 ergibt sich, dass die seit 2008 eingeholten ärztlichen Beurteilungen keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes nahelegen. Die B.___-Gutachter gingen in ihrem Gutachten vom 5. März 2015 von einem im Wesentlichen unveränderten
psychischen Zustand aus (Urk. 6/144/59). Dass sie die Arbeitsfähigkeit anders als bei Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/124) beurteilten, das heisst von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % und nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 6/144/57 u. 59), stellt nicht eine Sachverhaltsänderung, sondern eine revisionsrechtlich nicht bedeutsame andere Beurteilung der nämlichen Verhältnisse dar (vgl. vorstehende E. 1.4). Aus den weiteren beiden Gutachten von Dr. E.___ vom 11. April 2018 und von Dr. F.___ vom 28. Mai 2019 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Besserung. Während Dr. E.___ zum Schluss kam, das psychische Leiden habe sich seit der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ akzentuiert (Urk. 6/237/17), hielt Dr. F.___ fest, der Zustand habe sich seit 2015 nicht verändert (Urk. 6/284/92). Darauf verwies auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6).
4.2 Auch aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht liegt ein seit 2008 im Wesentlichen unveränderter Zustand vor. Das damals von den Ärzten der Rheumaklinik des H.___ und auch von den Ärzten der Universitätsklinik I.___ diagnostizierte und für die funktionelle Minderbelastbarkeit wesentliche Leiden im Bereich
der Hüften und Leistengegend sowie das Schulterleiden (Urk. 6/114/16, Urk. 6/114/18) bestätigten die B.___-Gutachter im Gutachten vom 5. März 2015 und wiesen darauf hin, dass diesbezüglich eine Schmerzpersistenz vorliege (Urk. 6/144/56). Die Gutachterin Dr. D.___ ging in ihrem Gutachten vom 7. April 2018 von einer weiterhin bestehenden Minderbelastbarkeit aufgrund des Schulter- und Hüftleidens aus (Urk. 6/235/139). Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Rente gestützt auf Art. 17 ATSG sind angesichts dieser Umstände nicht erfüllt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage einer Revision zufolge veränderter Verhältnisse auch von den Parteien weder im Verwaltungs- noch im Einspracheverfahren thematisiert worden ist. Der Rückkommensgrund der veränderten Verhältnisse ist mithin nicht gegeben.
4.3 Sind weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG noch für eine Anpassung der Leistungen gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) oder die Voraussetzungen für eine materielle Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG erfüllt, so hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 zugesprochene ganze Rente (vgl. Urk. 6/124).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelte die Herabsetzung der Rente ohne vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 f.). In der Invalidenversicherung gilt in erster Linie der Grundsatz der Selbsteingliederung, denn die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Bei fortgeschrittenem Alter (älter als 55 Jahre) respektive nach langem Rentenbezug (mindestens 15 Jahre) sind jedoch
rechtsprechungsgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer wünscht insbesondere Massnahmen im Hinblick auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Urk. 1 S. 2). Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG sieht solche Massnahmen im Sinne einer der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten Vorbereitung auf eine solche Tätigkeit vor. Diese Massnahmen sind indessen für Versicherte vorgesehen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1981 stets als ungelernte Kraft auf dem Bau tätig (Urk. 6/2/3, Urk. 6/6/1) und der Umstand, dass er keine Berufsausbildung absolvierte, hat biografische und nicht gesundheitliche Gründe (vgl. Urk. 6/2/4, Urk. 6/6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, da ein Rückkommensgrund nicht gegeben ist. Aus diesem Grund entfällt eine Überprüfung der Fähigkeit zur Selbsteingliederung im vornherein.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Unrecht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’900.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm