Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00815
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden
Anwaltskanzlei Zbinden & Partner, Haus der Wirtschaft
Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist gelernte Floristin (Urk. 10/4) und arbeitete seit Juni 2014 als Verkäuferin und im Service in einer Bäckerei, dies bis am 30. Juni 2016 zu 100 % (Urk. 10/17). Am 23. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 12. April 2017 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/79, Urk. 10/81) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 eine befristete ganze Rente von April bis Juli 2018 zu (Urk. 10/92 + Urk. 10/90 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr ab April 2018 eine ganze und ab August 2018 eine halbe Rente (Ziff. 2), eventuell eine Umschulung zuzusprechen (Ziff. 3). Eventuell sei ein Gutachten einzuholen (S. 3 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Diese reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 13/1-2, Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14, Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (nachstehend E. 1.8) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Anschluss an die Knieoperation vom 18. Januar 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit von 100 % bestanden, dies bis zur Kontrolle am 9. Juli 2018, ab welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder 50 % betragen habe (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe Anspruch auf eine ganze Rente von April bis Juli 2018 (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den von ihr genannten Arztberichten leide sie weiterhin unter Knieschmerzen, die auch bei einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aufträten (S. 6), weshalb ihr auch eine solche lediglich zu 50 % möglich sei (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit der Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juli 2018.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Z.___, führte mit Operationsbericht vom 12. Juli 2016 (Urk. 10/16/23-25) aus, dass der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 eine Totalprothese (TP) im linken Knie eingesetzt wurde.
Mit Bericht vom 19. Oktober 2016 (Urk. 10/3 = Urk. 10/46/36-37) nannte er als Diagnose eine Arthrofibrose links bei Status nach Knie-TP am 8. Juli 2016 bei Gonarthrose (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die aktuelle Tätigkeit als Bäckerei-Fachverkäuferin (S. 1 Ziff. 2) bis 4. Dezember 2016 (S. 2 Ziff. 8).
Mit Bericht vom 14. November 2016 über die Sprechstunde vom 9. November 2016 (Urk. 10/16/8-9 = Urk. 10/46/32-33) führte er aus, der langsame Heilungsverlauf persistiere, die Arbeitsunfähigkeit sei bis 11. Januar 2017 verlängert worden (S. 2 oben).
Mit Bericht vom 12. Dezember 2016 über die Sprechstunde vom 7. Dezember 2016 (Urk. 10/16/10-11 = Urk. 10/46/30-31) führte er aus, es sei geplant, die Arbeitsunfähigkeit ab 16. Januar 2017 auf 50 % zu reduzieren (S. 2 oben).
Mit Bericht vom 16. Februar 2017 über die Sprechstunde vom 9. Februar 2017 (Urk. 10/22/15-16 = Urk. 10/23/6-7 = Urk. 10/32/6-7 = Urk. 10/46/28-29) führte er aus, der progrediente (richtig wohl: protrahierte) Heilungsverlauf persistiere. Die Patientin sei aktuell zu 50 % im Bäckereibetrieb arbeitsfähig (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 23. März 2017 ein Gutachten im Auftrag der Taggeldversicherung (Urk. 10/22/5-14 = Urk. 10/46/16-24). Die Diagnose betreffend führte sie aus, die noch bestehende muskuläre Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur links habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die gehende und stehende Tätigkeit (S. 7 Ziff. 6). Bis über Ostern sollte eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werden, ab 1. Mai 2017 ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 10). Ab sofort könne die Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, in vollem Umfang ausführen (S. 8 Ziff. 13).
3.3 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 26. April 2017 über die Sprechstunde vom 19. April 2017 (Urk. 10/23/8-9 = Urk. 10/32/8-9) aus, die Beschwerden im Bereich des Kniegelenkes persistierten, eine Besserung sei in den letzten Monaten nicht eingetreten (S. 2 oben).
3.4 Dr. med. B.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, C.___, nannte mit Bericht vom 25. April 2017 über die am 6. April 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/14-15 = Urk. 10/46/14-15) als Diagnose eine Arthrofibrose Kniegelenk links, Differentialdiagnose (DD) stattgehabtes Complex regional pain syndrome (CRPS), und führte aus, die junge Patientin berichte über aktuell vorhandenen einschiessenden Schmerz auch in Ruhe im linken Kniegelenk (S. 1).
Mit Bericht vom 12. Mai 2017 über die am 8. Mai 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/12-13 = Urk. 10/46/12-13) führten Dr. B.___ und Dr. D.___, Oberarzt, aus, die Arbeitsaufnahme zu 100 % sei ihrer Ansicht nach bei noch stets unklarer Schmerzursache und noch nicht suffizienter Schmerztherapie noch nicht möglich (S. 1 unten), sie würden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Knie belastende Tätigkeiten bestätigen (S. 1 f.).
3.5 PD Dr. med. E.____, Chefarzt, Rheumatologie, F.___, führte mit Bericht vom 21. Juni 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/10-11 = Urk. 10/46/10-11) aus, aufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befunde sei aus seiner Sicht eine abrupte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht realistisch. Er empfehle eine allmähliche Steigerung der Belastung, beispielsweise in Form einer stundenweisen Erhöhung des aktuellen Pensums (S. 2 unten).
3.6 Laut Austrittsbericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 10/37/7-8) war die Beschwerdeführerin vom 18. bis 24. Januar 2018 im G.___ hospitalisiert, wo am 18. Januar 2018 ein Prothesenwechsel vorgenommen wurde (S. 1 unten).
Vom 24. Januar bis 13. Februar 2018 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ (Urk. 10/41/2-4).
Am 22. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie arbeite ab 11. Juni 2018 wieder zu 50 % (Urk. 10/44).
3.7 PD Dr. med. I.___, Teamleiter Kniechirurgie, Leitender Arzt, G.___, nannte mit Bericht vom 31. Mai 2018 über die am 28. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/49/1-2) als Diagnose einen Verdacht auf Irritation Ramus infrapatellaris Nervus saphenus Kniegelenk links (S. 1 Mitte). Die Beschwerden hätten sich seit der letztmaligen Vorstellung leicht rückläufig entwickelt (S. 1 unten). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 10. Juni 2018 attestiert worden sei (vgl. Urk. 10/49/3-4 S. 2 oben), gelte weiter (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 10/48) gab er in der Rubrik «Angepasste Tätigkeit» an: «Aktuell keine, es besteht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit der Operation» vom 18. Januar 2018 (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 10. Juni 2018 attestiert worden sei, gelte weiter (Ziff. 3.3).
Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Klinik für Schmerztherapie, G.___, führte mit Bericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/51 = Urk. 10/64) aus, aktuell habe er keine Anhaltspunkte für eine Reizung des Ramus infrapatellaris. Die Operation sei noch nicht lange her, es wäre verfrüht, bereits jetzt interventionell tätig zu werden. In gegenseitigem Einverständnis werde dem natürlichen Verlauf der Weg frei gelassen (S. 2 oben).
PD Dr. I.___ führte mit Bericht vom 13. Juli 2018 über die Untersuchung vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/53) aus, er habe mit der Patientin ein Fortführen der konservativen Therapiemassnahmen beschlossen. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorerst bis zum 20. August 2018 attestiert worden (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin teilte am 24. Juli 2018 telefonisch mit, sie sei seit 11. Juni 2018 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/54).
3.8 Mit Bericht vom 30. Oktober 2018 über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 3/3) führte (nunmehr) Prof. I.___ aus, der klinische Eindruck lasse auf zwei residuelle Schmerzkomponenten schliessen (S. 2 oben), nämlich eine neuropathische Schmerzkomponente mit Projektion über den Ramus infrapatellaris (Ziff. 1) und eine mechanische Überlastung der lateralen Fazette (Ziff. 2).
Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 über die Untersuchung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/63/1-2) führte er aus, eine diagnostische Infiltration des Ramus infrapatellaris (vgl. Urk. 10/65) habe der Patientin keine subjektive Verbesserung erbracht (S. 2 oben).
Am 13. Dezember 2018 erfolgte eine weitere Infiltration (Urk. 10/63/3-4 = Urk. 10/68 = Urk. 10/86/3-4).
Prof. I.___ führte mit Bericht vom 6. März 2019 über die Untersuchung vom 4. März 2019 (Urk. 10/75) aus, die Patientin berichte weiterhin diffus anterior Gelenkbeschwerden beim Velofahren sowie beim Anlaufen (S. 1 unten). Bis zum nächsten Termin in 3 Monaten werde die Arbeitsunfähigkeit von 50 % fortgeführt (S. 2 oben).
3.9 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 9. April 2019 (Urk. 10/77 S. 7 f.) aus, anteriore Restbeschwerden des linken Kniegelenkes seien ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen auf niedrigem Niveau stabil (S. 7 unten).
Es sei eine klare Trennung erforderlich zwischen der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die praktisch ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichten sei, und einer angepassten Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werde (S. 8 oben). Das Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden (S. 8 Mitte).
Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nach der Aktenlage klar und medizinisch plausibel (S. 8):
- 100 % vom 20. Juni 2016 bis 8. Juli 2018
- 50 % seit 9. Juli 2018
Für die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den in den Arztberichten beschriebenen Befunden und Anamneseangaben folgender Verlauf:
- 100 % vom 20. Juni 2016 bis 21. März 2017
- 0 % vom 22. März 2017 (Gutachten Dr. A.___) bis 17. Januar 2018
- 100 % vom 18. Januar 2018 (Prothesenwechsel) bis 8. Juli 2018
- 0 % ab 9. Juli 2018
3.10 Prof. I.___ führte mit Bericht vom 21. Juni 2019 über die Untersuchung vom 17. Juni 2019 (Urk. 10/86/5-6 = Urk. 3/4) aus, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis zum 31. Juli 2019 bestätigt worden (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 11. September 2019 Urk. 10/86/1-2) führte er aus, die letzte Kontrolle sei am 17. Juni 2019 erfolgt (Ziff. 3.1). Ein Ressourcenprofil für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei aktuell schwierig einzuschätzen, die Patientin befinde sich noch mitten im Abklärungsprozess der verschiedenen Schmerzkomponenten (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 50 % vermindert (Ziff. 2.2).
3.11 Mit Bericht vom 1. November 2019 über die Untersuchung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 10/96) führte er aus, die Situation sei nach wie vor unverändert für die Patientin unbefriedigend (S. 2 oben). Auf Anfrage der Patientin nehme er auch gerne nochmals Stellung bezüglich des derzeitigen Zumutbarkeitsprofils punkto körperlicher Tätigkeit: Sie arbeite in einem überwiegend stehend-gehendem Beruf mit schnellen Richtungswechseln. Hier sei definitiv zu sagen, dass unter ihren derzeit glaubhaften Beschwerden eine maximale Anwesenheit von 50 % (4 Stunden pro Tag) knapp zumutbar sei (S. 2 unten).
Mit Bericht vom 18. Februar 2020 (Urk. 13/1) führte er aus, die Beschwerdeführerin sei am 18./19. Februar 2020 hospitalisiert gewesen und es sei eine arthroskopische Arthrolyse vorgenommen worden (S. 1). Der Verlauf sei peri- und postoperativ komplikationslos gewesen, mit regredienten Schmerzen unter suffizienter Analgesie (S. 2 oben).
3.12 Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (Urk. 16) nahm Prof. I.___ Stellung zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit seiner Patientin auf dem «allgemeinen Arbeitsmarkt» und führte aus, neuropathische Schmerzen seien chronifizierend und daher auch mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehend. Er sehe für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 50 % für möglich an. Sie arbeite im Verkauf und im Service.
4.
4.1 Soweit aktenkundig, attestierte Prof. I.___ bezogen auf die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 10. Juni 2018 und im Zuge der Konsultation vom 9. Juli 2018 sodann eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.7). Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin selber am 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) und am 24. Juli 2018 (vorstehend E. 3.7 am Ende) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab 11. Juni 2018 kommunizierte.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund ihres Knieleidens nur reduziert arbeitsfähig ist, leuchtet ohne weiteres ein, handelt es sich dabei doch um eine überwiegend stehende Tätigkeit. Selbst aus Laiensicht ist offenkundig, dass bei einem Knieleiden eine überwiegend stehende Tätigkeit die denkbar ungeeignetste ist. Insofern erstaunt es, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass der behandelnde Prof. I.___ ihr geraten haben könnte, in ein weniger kniebelastendes Tätigkeitsfeld zu wechseln, zumal damit auch seinen mannigfachen therapeutischen Anstrengungen womöglich mehr Erfolg beschieden sein könnte.
4.2 Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden besser Rechnung tragenden Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 23. März 2017, in welchem sie für körperlich leichte, bevorzugt im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2). Daran knüpfte sodann RAD-Arzt Dr. K.___ an, der diese Arbeitsfähigkeit bis zum Prothesenwechsel im Januar 2018 und wiederum ab 9. Juli 2018 als gegeben erachtete, da ab diesem Datum von behandelnder Seite selbst für die angestammte, eindeutig nicht angepasste Tätigkeit nach einer Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (vorstehend E. 3.9).
4.3 Alle anderen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stammen von behandelnder Seite, und sie beziehen sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit.
Das gilt insbesondere für die Angaben von Prof. I.___, der in seinem Bericht vom 1. November 2019 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin in einem stehend-gehendem Beruf arbeite, was ihr nur im Umfang von 50 % knapp zumutbar sei (vorstehend E. 3.11).
In seinem Schreiben vom 27. Mai 2020 (vorstehend E. 3.12) nahm er zwar nominell Bezug auf einen «allgemeinen Arbeitsmarkt». Dass er dabei wiederum festhielt, die Beschwerdeführerin arbeite im Verkauf und im Service, zeigt mit Deutlichkeit, dass er mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt keineswegs den ausgeglichenen Arbeitsmarkt im hier massgebenden Sinn (vorstehend E. 1.2) gemeint haben kann, sondern weiterhin denjenigen von Verkauf und Service, also eine denkbare Beschäftigung der Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle, aber in der gleichen Tätigkeit. Nur so wird nachvollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit für die angestammte und (vermeintlich) für eine angepasste Tätigkeit als in gleichem Umfang eingeschränkt erachtete. Das wäre aus Gründen der Logik nicht möglich, wenn er tatsächlich auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit hätte Bezug nehmen wollen. Denn die Einschränkung kann per definitionem nicht gleich gross sein, wenn es sich statt der angestammten Tätigkeit um eine dem Leiden eben besser angepasste Tätigkeit handelt.
Das dargelegte (unzutreffende) Begriffsverständnis zeigt sich auch im Bericht vom 11. September 2019, wonach ein Ressourcenprofil auch für eine angepasste Tätigkeit aktuell schwierig einzuschätzen sei, dies wegen des immer noch im Gang befindlichen Abklärungsprozesses der verschiedenen Schmerzkomponenten (vorstehend E. 3.10). Offensichtlich war ihm die Frage, wie denn eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewältigt werden könnte, nicht zugänglich. Das ist bedauerlich, handelt es sich doch um die hier - einzig - entscheidwesentliche Frage. Das gleiche Begriffsverständnis lag auch seinen Angaben im Bericht vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.7) zugrunde, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4 Ebendiese Frage, wie eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewältigt werden könnte, wurde von Dr. A.___ und Dr. K.___ übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass es sich um eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden handeln muss. Dr. A.___ erachtete eine solche Tätigkeit ab Ende März 2017 als zu 100 % zumutbar und Dr. K.___ schliesslich (wieder) ab 9. Juli 2018, was mit der ab diesem Zeitpunkt deutlich verbesserten Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit korreliert. Beide sind zur Beantwortung der Frage fachärztlich bestens qualifiziert, und bei Dr. K.___ gehört dies sogar zu seinem gesetzlichen Auftrag (vgl. vorstehend E. 1.7).
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden in näher umschriebenen Weise angepassten Tätigkeit bestand.
Ein Gutachten ist zur somit beantworteten Frage nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b) davon abzusehen ist.
4.5 Die Invaliditätsbemessung, welcher die Beschwerdegegnerin die vorstehend als zutreffend erkannte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt hat (Urk. 10/76), wurde als solche nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden, so dass sich Weiterungen erübrigen.
Demnach erweist sich die angefochtene Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.6 Bei festgestelltem Invaliditätsgrad von 0 % besteht kein Anspruch auf die beantragte Umschulung (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Birgitta Zbinden
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher