Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00823


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___ war nach einer abgeschlossenen Ausbildung zur Köchin zuletzt vom 1. Oktober 2010 bis 22. August 2012 als Betriebsarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt. Am 22. April 2012 wurde ihre Tochter geboren. Am 14. Mai 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Borderline-Typ und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste am 6. Dezember 2016 und am 6. Juni 2019 jeweils eine Abklärung im Haushalt (Berichte vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/18, und 7. Juni 2019, Urk. 7/110). Zudem sprach sie der Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (vgl. etwa Urk. 7/53, Urk. 7/66, Urk. 7/83 und Urk. 7/96), in deren Folge die Versicherte am 1. Februar 2019 in der Genossenschaft Z.___ eine Anstellung als Verkäuferin in einem 50 %-Pensum antreten konnte (Urk. 7/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/118) sprach sie ihr mit Verfügungen vom 17. Oktober 2019 gestützt auf eine 61.5%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 %) und eine Einschränkung von 8 % im Haushalt (Anteil 40 %) ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Gesamtinvaliditätsgrad 40 %, Urk. 2/1) samt Kinderrente (Urk. 2/2) zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Februar 2019 eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 7. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 12) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Replik vom 19. Februar 2020 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 18-20/1-3), welche ihrem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkung im Haushalt betrage 8 %. Seit dem 1. Februar 2019 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Lohnes in ihrer 50 %-Tätigkeit bei der Berechnung des Invalideneinkommens ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %. Ein Rentenanspruch könne erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Taggeld entstehen, weshalb sie ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Qualifikation von 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushalt treffe nicht zu. Vielmehr sei - aus näher dargelegten Gründen - im Gesundheitsfall von einer mindestens 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 13 S. 2-5). Eine lediglich 8%ige Einschränkung im Haushalt könne zudem nicht nachvollzogen werden. Für die Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Führung des Haushaltes hätte eine Fachperson aus dem Bereich Psychiatrie beigezogen werden müssen (S. 5). Beim Valideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Lohnerhöhungen, mit welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hätte rechnen können, nicht berücksichtigt. Ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 6).


3.    Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 7/116/9-10) keine Diagnose ohne und folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Borderline-Typ Persönlichkeitsstörung (F60.31)

    Dazu führte er aus, seit dem 1. Februar 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit zu 50 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Es liege ein Arbeitsvertrag als Verkäuferin in Teilzeit zu 50 % ab 1. Februar 2019 vor. In Anbetracht der Anamnese, der geklagten Beschwerden, des instabilen Verlaufes bisher mit Hospitalisationen und tagesklinischen Aufenthalten könne die Integration in den 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum/einer Arbeitsfähigkeit zu 50 % nachvollziehbar als bestmögliche Integration betrachtet werden.


4.

4.1    Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Umstritten sind hingegen ihre Qualifikation sowie der Umfang ihrer Einschränkung im Haushalt.

4.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

4.3

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltbereich Tätige. Dabei stützte sie sich auf deren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/110). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, die familiäre Situation habe sich ab Januar 2017 vollständig geändert. Sie lebe seither getrennt. Wenn sie gesund wäre, würde aber die Tochter bei ihr leben und sie würde sich um sie kümmern. Ihre Eltern wohnten in unmittelbarer Nähe und die Tochter könnte dort das Mittagessen einnehmen. Zudem gebe es einen Hort, wo sie vor der Schule hingehen könnte. Wieviel Geld sie vom Ehemann erhalten hätte, könne sie nicht sagen, er verdiene aber gut. Sie würde maximal einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen (S. 4).

    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 13), es sei davon auszugehen, dass sie ohne die eingetretene Krankheit zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und den Schwiegereltern im gleichen Hause weiter gewohnt hätte. Unter diesen Umständen sei es willkürlich anzunehmen, dass sie lediglich zu 60 % im Erwerb tätig wäre und 40 % im Haushalt. Es sei mithin lebensfremd, dass sie im Gesundheitsfall geschieden worden wäre und zwingend alleinerziehend gewesen wäre. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 80 % im Erwerb tätig gewesen wäre und lediglich 20 % im Haushalt. Während der Woche hätte problemlos die Schwiegermutter zur Tochter schauen können, da sie ja im gleichen Haus wohne und im Gesundheitsfall sie mit Ehemann und Tochter weiterhin im gleichen Hause gelebt hätte (S. 4 f.).

4.3.2    Mit ihren jeweiligen Vorbringen zielen beide Parteien an der Sache vorbei. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit kurz nach ihrer Hochzeit im Jahre 2011 an psychischen Beschwerden leidet. Seither war sie wiederholt in stationärer Behandlung und verübte mehrere Suizidversuche (vgl. etwa Urk. 7/2 und Urk. 7/10). Dass ihre Erkrankung ihre Ehe stark belastet hat, ist offenkundig. Ob dies schliesslich auch zur Scheidung geführt hat, ist indes nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ging - im Gesundheitsfall - davon aus, dass sie noch im Familienverbund leben würde und die Beschwerdegegnerin, dass sie alleinerziehend wäre. Beide Ansichten werden der Fragestellung nicht gerecht.

4.3.3    Nach der Rechtsprechung zielt die Qualifikationsfrage darauf ab, wie eine versicherte Person hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, tätig wäre (BGE 133 V 477 E. 6.3). Das Vorbringen etwa, sich nur aufgrund eines Reitunfalls und der beruflichen und privaten Neuorientierung für ein Kind entschieden zu haben, verwarf das Bundesgericht und hielt fest, dass derlei konkrete Lebenssituationen im Rahmen der Statusfrage als gegeben zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2019 vom 5. Juni 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Im gleichen Sinne entschied es im Urteil 9C_915/2012 Urteil vom 15. Mai 2013, dass ein Unfallereignis - gemäss der Versicherten im Sinne eines «Ersatzprogrammes» (statt vollzeitlich erwerbstätig zu bleiben) - die Gründung einer Familie wohl begünstigt haben mochte. Indessen könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung der menschlichen Natur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Versicherte würde heute ohne die erlittenen Unfälle nicht in einer Partnerschaft leben oder jedenfalls keine Kinder haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).

4.3.4    Bei dieser Ausgangslage ist zur Beantwortung der Qualifikationsfrage von den konkreten Verhältnissen auszugehen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin in Trennung lebt respektive die Scheidung bevorsteht, dass der Ehemann die Obhut über die Tochter ausübt, diese nur einen Nachmittag pro Woche sowie jedes zweite Wochenende bei ihr verbringt und dass die Beschwerdeführerin keinerlei Zahlungen vom Ehemann empfängt (Urk. 7/110 S. 3 f. und Urk. 7/106/2). Ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei der Familie leben oder auch im Scheidungsverfahren stehen und ob diesfalls ihr das Obhutsrecht zugesprochen würde, ist nicht relevant.

4.3.5    Angesichts der geschilderten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre. Sie bekommt keine Unterhaltszahlungen und hat die Tochter lediglich an einem Nachmittag sowie jedes zweite Wochenende zu betreuen. Vor der Geburt der Tochter war die Beschwerdeführerin vollzeitlich erwerbstätig und gab die Arbeit wegen des Familienzuwachses auf. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin - wie sie beantragt (Urk. 13 S. 5) - jedenfalls zu 80 % arbeitstätig wäre respektive sein müsste, um überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. So hätte sie auch Zeit für die Betreuung der Tochter.

    Die Beschwerdeführerin ist demgemäss als zu 80 % im Erwerbs- und 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 (TA1) festgelegt und dabei den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in praktischen Tätigkeiten im Sektor Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei (Ziff. 49-52) herangezogen (Fr. 5'327.--) und diesen unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden auf das Jahr 2019 aufgerechnet. Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 67'578.10 (vgl. Urk. 7/115/1), was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei stattdessen ihr letztes Einkommen samt Lohnerhöhungen zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass sie ihre letzte Stelle gesundheitsbedingt aufgegeben hat, diese also ohne Erkrankung und trotz der Geburt ihrer Tochter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausüben würde (vgl. dazu auch Urk. 7/1/8). Ohnehin würde sich bei Aufrechnung ihres letzten Einkommens (Fr. 62'536.50 per 2012, Urk. 7/7/2) auf das Jahr 2019 (vgl. Indices 2012: 2630 und 2019: 2759, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) ein tieferes Valideneinkommen ergeben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.3    Das Invalideneinkommen ist unbestritten auf Fr. 26'000.-- festzulegen, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer 50 %-Tätigkeit in der Genossenschaft Z.___ ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich ausschöpft.

5.4    Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich eine Einschränkung von 61.5 % im Erwerbsbereich, woraus bei einer Gewichtung zu 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von 49.2 % resultiert.


6.    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Einschränkung im Haushalt von 8 % aus, was gewichtet zu 20 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 1.6 % und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 51 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente führt. Um Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich mindestens zu 51.5 % eingeschränkt sein ([59.5 - 49.2] / 20 %). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 8 % fest. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 5) war beim Gespräch eine Fachperson aus dem Bereich Psychiatrie anwesend. Diese bestätigte ebenso wie die Beschwerdeführerin, dass sie in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege sowie Haustierhaltung nicht eingeschränkt ist (Gewichtung der Bereiche: 60 %). Auch aus den Ausführungen der Abklärungsperson ist nachvollziehbar, dass in diesen Bereichen keine Einschränkung besteht und es ist darauf abzustellen. Bei dieser Ausgangslage könnte selbst bei einer vollständigen Einschränkung in den anderen Bereichen (Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) gar keine Gesamteinschränkung von 51.5 % resultieren. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung in hohem Ausmass. Der exakte Umfang der Einschränkung im Aufgabenbereich kann unter diesen Umständen offenbleiben. Von weiteren medizinischen Abklärungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Führung des Haushaltes sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, eine Entschädigung zu entrichten. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk. 17 Ziff. 2), ist diese vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher