Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00824


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 26. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


diese substituiert durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt im Gartenbau tätig (Urk. 8/8 S. 1), meldete sich am 23. April 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Am 19. April 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 8/31).

    Am 15. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf einen am 31. Mai 2016 erfolgten Treppensturz, bei welchem er einen mehrfachen Bruch der linken Hand erlitt, erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/43). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/ Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) durch die Y.___ (Expertise vom 28. Januar 2019 [Urk. 8/93/1-55]). Mit Vorbescheid vom 1. April 2019 (Urk. 8/102) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten halben Rente vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 17. April 2019 Einwand (Urk. 8/103, Urk. 8/112) erhob. Am 15. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten verfügungsweise eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen insbesondere eine unbefristete ganze Rente ab Mai 2017 - zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen sei, da er nicht als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventuell sei die Beschwerde abzuweisen (S. 1 ff.). Mit Replik vom 23. April 2020 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 12. Mai 2020 (Urk. 13) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer das Schreiben seiner Wohngemeinde vom 2. Juni 2020 (Urk. 16) ein, welches der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 25. November 2020 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 15. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinen bisherigen Anträgen festhalte (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___-Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Mai 2016 bestanden habe. Im Verlauf habe sich alsdann eine schrittweise Besserung ergeben, wobei er nach einem Jahr in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % und ab Januar 2018 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund seiner Erwerbsbiographie sei der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen, weshalb beim Beschwerdeführer ab Mai 2017 ein Invaliditätsgrad von 50 % und ab April 2018 ein solcher von 20 % bestehe und ihm deshalb vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018 eine befristete halbe Invalidenrente zustehe (S. 6). In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass an der Schlüssigkeit des Y.___-Gutachtens erhebliche Zweifel bestünden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab 30. Mai 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, da aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Juni/Juli 2017 verbessert haben soll. Dem Beschwerdeführer stehe somit ab Mai 2017 ein Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente zu (S. 11 ff. Ziff. 13.5, Ziff. 14). In der Replik (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem mit Verweis auf das im Jahr 2016 begonnene Arbeitstraining, dass er im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Am 3. Juni 2020 machte er schliesslich geltend, dass er seitens der Gemeindeverwaltung Z.___ die Auflage erhalten hätte, eine existenzsichernde Anstellung zu suchen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Da er seit dem Unfall im Mai 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, habe keine diesbezügliche Auflage gestellt werden können (Urk. 15).


3.    

3.1    Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der IV-Anmeldung als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es an einem Nachweis einer Erwerbstätigkeit für die Zeit ab 2000 bis 2009 fehle und der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitswillig gewesen sei und deshalb aus invaliditätsfremden Gründen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet habe, weshalb er als Nichterwerbstätiger einzustufen sei (Urk. 7 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass er in der Zeit nach 2000 erfolglos versucht habe, in der Arbeitswelt wieder Fuss zu fassen, er seither von seinem ersparten Arbeitslosentaggeld und der finanziellen Unterstützung seines zwischenzeitlich verstorbenen Bruders gelebt habe und sich alsdann beim Sozialamt habe melden müssen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2 f., Urk. 8/8 S. 2).

3.2    Rechtsprechungsgemäss hat der Bemessung der Invalidität die Frage voranzugehen, ob eine versicherte Person als (ganztägig oder zeitweilig) erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Die Klärung dieser Statusfrage ergibt sich aus der hypothetischen Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei zieht die Rechtsprechung insbesondere die persönliche, familiäre, soziale und berufliche Situation der betreffenden Person sowie finanzielle Gesichtspunkte heran, wobei namentlich die AHV-rechtliche Einordnung als nichterwerbstätige Person nicht zwingend ausschlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2). Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3    Der seit 1997 geschiedene und (im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung) alleinlebende Beschwerdeführer (Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/93/1-55 S. 29) war gemäss IK-Auszug vom 16. Januar 2017 (Urk. 8/49) von 1982 bis 1989 als Gärtner bei A.___ respektive von 1989 bis 1995 bei der B.___ tätig. In den Jahren 1993 und 1994 respektive von 1997 bis 1999 bezog er Arbeitslosentschädigung beziehungsweise arbeitete für vier Monate beim C.___. Für die Zeit von 2000 bis 2009 fehlen Einträge im IK-Auszug und von 2010 bis 2016 wurde er als «nichterwerbstätig» aufgeführt. Per Ende 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ausgesteuert (Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8/27 S. 1) und er erhielt ab 1. August 2015 Sozialhilfeleistungen (Urk. 3/5). Ab November 2015 war er teilzeitlich im Rahmen eines von der Wohngemeinde organisierten Gruppeneinsatzprogramms respektive ab 1. März 2016 im Rahmen eines Arbeitstrainings bei der D.___ (60 %-Pensum) tätig, wobei er letzteres wegen des Unfalls am 31. Mai 2016 abbrechen musste (Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/38 S. 1).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der allein lebende Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der IV-Anmeldung ausgesteuert und hielt sich in den letzten Jahren einzig durch die Unterstützung seines zwischenzeitlich verstorbenen Bruders respektive Sozialhilfeleistungen finanziell über Wasser. In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben der Wohngemeinde vom 2. Juni 2020 (Urk. 16) zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der nach dem Unfall im Mai 2016 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit keine Auflagen betreffend Arbeitsaufnahme hätten gemacht werden können und er überdies bei der D.___ eine Anstellung in Aussicht gehabt hätte, zu der es in der Folge unfallbedingt aber nicht gekommen sei. Im Übrigen stimmt der AHV-rechtliche Status nicht zwingend mit der IV-rechtlichen Qualifizierung überein (vgl. E. 3.2).


4.    

4.1    Im Weiteren ist zwischen den Parteien strittig, ob dem Beschwerdeführer – abgesehen von der befristeten halben Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis 31. März 2018 – eine weitergehende Rente auszurichten ist. Während die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine höhere Rente und über den genannten Zeitraum hinaus verneinte (Urk. 7 S. 3), stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab 30. Mai 2017 eine unbefristete ganze Rente zustehe (Urk. 1 S. 13 Ziff. 17 f.).

4.2    

4.2.1    Die Y.___-Gutachter Prof. Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, FMH Neurologie, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, FMH orthopädische Chirurgie, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 8/93/1-11) folgende Diagnosen (S. 7 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M54.2/T92.12/Z98.8)

- Status nach distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur vom 30.05.2016

- Status nach offener Reposition und palmarer Plattenosteosynthese des Radius am 03.06.2016

- CRPS Hand links in Remission

- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und palmarer Arthrolyse des distalen Radioulnargelenks am 21.07.2017 bei Malunion und störendem Osteosynthesematerial

- aktenanamnestisch im postoperativen Verlauf Auftreten eines CRPS

- sonographisch am 19.10.2017 beidseits Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und Tendinopathie des Subscapularis

- Status nach glenohumeraler Infiltration am 23.10.2017 mit gutem Ansprechen

- Status nach Infiltration des Handgelenks mit Triamcort am 31.01.2018 ohne Ansprechen

- Status nach SCS-Elektroden-Implantation zervikal am 13.06.2018

- Status nach Entfernung der Elektroden am 26.06.2018 bei fehlendem Ansprechen

- radiologisch in Fehlstellung konsolidierte Radiusfraktur mit beginnender radiokarpaler Degeneration, regelrechter Befund an der Schulter sowie mehrsegmentale zervikale Degeneration und Diskopathie ohne klaren Hinweis für Neurokompression (CT 07.08.2017; Röntgen 06.10.2017, 17.01.2018, 14.06.2018; MRI 19.10.2017, 01.06.2018)

- klinisch keine objektivierbaren Zeichen längerdauernder Schonung der Extremität

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)

- radiologisch regelrechter Befund der BWS und Spondylarthrose LWK4/5 ohne klaren Hinweis auf Neurokompression (MRI 17.02.2015, 01.06.2018; Röntgen 12.05.2015, 30.05.2016)

- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Adipositas, BMI 31 kg/m³ (ICD-10 E66.0)

- kontrollbedürftiger arterieller Blutdruck

    Die Gutachter führten aus, dass insgesamt eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe, welche gemäss psychiatrischer Expertise auf einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beruhe, wobei diese per se nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Die Angst- und depressive Störung gemischt schränke die Arbeitsfähigkeit leicht ein. Die Belastbarkeit der linken Hand sei deutlich reduziert und letztere könne nur als Hilfshand eingesetzt werden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und weniger der Lendenwirbelsäule (LWS) seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leicht verminderte Durchhaltefähigkeit (S. 8).

    Im Weiteren hielten die Gutachter fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und alle anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten seit 30. Mai 2016 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer angepassten Tätigkeit - körperlich leichte Verrichtung ohne wiederholtes Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, bei welcher die linke Hand als Hilfshand eingesetzt werden müsse – sei von einer Präsenz von 7 bis 8 Stunden pro Tag auszugehen. Es bestehe aufgrund einer leichten Einschränkung der Arbeitsleistung maximal eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die affektive Komponente und Schmerzsymptomatik mit erhöhtem Pausenbedarf, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der zeitliche Verlauf in einer angepassten Tätigkeit sei wie folgt: 30. Mai bis August 2016: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; September 2016 bis Juni 2017: 50%ige Arbeitsfähigkeit; Juli bis September 2017: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; Oktober bis Dezember 2017: 50%ige Arbeitsfähigkeit; ab Januar 2018: aktuelle Arbeitsfähigkeit. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei rein durch die objektivierbaren Beschwerden am Bewegungsapparat bedingt. Die leichte Einschränkung in einer adaptierten Verrichtung sei auf die leichte psychiatrische Komorbidität und die Schmerzsymptomatik zurückzuführen. Die leichten Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen ergänzten sich (und addierten sich nicht), da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen/Erholung genutzt werden könnten und die gleiche Symptomatik betroffen sei (S. 9).

4.2.2    Prof. Dr. E.___ führte aus, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Abgesehen von einer mindestens drei Monate anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit jeweils postoperativ vom Zeitpunkt des Unfalls am 31. Mai 2016 und des Eingriffs am 3. Juni 2016 sowie der Metallentfernung am 21. Juli 2017 habe in allgemeininternistischer Hinsicht nie eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/93/1-55 S. 25).

4.2.3    Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ hielt fest, dass sich seit dem Unfall am 31. Mai 2016 in der Behandlung der Schmerzstörung keine Fortschritte ergeben hätten. Der Beschwerdeführer beklage andauernde Schmerzen in der linken Hand und wirke diesbezüglich kaum ablenkbar, weshalb von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Im Hintergrund stehe als emotionaler Stressfaktor eine misslungene Ehe. Differenzialdiagnostisch liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Des Weiteren habe sich die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers verändert, und er zeige einen Pessimismus, wirke betreffend die Heilungschancen resigniert und weise ein Gefühl der Einsamkeit sowie einen alltäglichen nervös-gereizten Zustand auf, weshalb zusätzlich eine Angst- und depressive Störung gemischt festgestellt werden könne (S. 31).

    Dr. G.___ führte weiter aus, dass eine Tätigkeit als Gärtner seit 31. Mai 2016 wahrscheinlich nicht mehr möglich sei. Eine angepasste respektive einarmige Tätigkeit sei mit einem Pensum von sieben bis acht Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der affektiven Komponente bestehe eine leichte Einschränkung der Arbeitsleistung, wobei die Arbeitsfähigkeit ab 31. Mai 2016 90 % betrage (S. 32 f.).

4.2.4    Unter neurologischen Gesichtspunkten hielt Gutachter Dr. F.___ fest, dass die Kriterien für die Diagnose eines CRPS Typ I vorlägen, dass aber die Einschränkung nicht so ausgeprägt sei, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Entsprechend sei von einem Nachlassen der Krankheitssymptome - bisher ohne Erreichen einer Genesung - auszugehen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Rückenschmerzen im Zusammenhang mit der Implantation der Testelektroden im Juni 2018 hielt der neurologische Experte fest, dass bei der klinischen Untersuchung die LWS im Lot stehe, die aktive Beweglichkeit stark eingeschränkt und die paravertebrale Muskulatur nicht verspannt sei. Klinische Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestünden nicht, wobei die MRI-Bilder der LWS vom 17. Februar 2015 nur diskrete degenerative Veränderungen schwerpunktmässig bei L4/5 zeigten. Zusammengefasst liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen ohne klinische und neuroradiologische Hinweise auf eine Radikulopathie vor (S. 39).

    Der neurologische Experte führte weiter aus, dass die Konsistenz nicht als vollständig gegeben beurteilt werden könne. Es bestehe eine zu grosse Diskrepanz zwischen dem beobachteten Einsatz der linken Hand beim Aus-/Anziehen und den gemessenen symmetrischen Umfängen einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Einschränkung mit Vorliegen einer Einhändigkeit andererseits. Auch bezüglich des Rückens könnten die konstant über Jahre anhaltenden Schmerzen nicht zwanglos mit den in der Bildgebung nur diskreten degenerativen Veränderungen erklärt werden, auch wenn die Korrelation zwischen Klinik und Bildgebung bei Fehlen einer Wurzelirritation bekannterweise schlecht sei (S. 40).

    In der bisherigen Tätigkeit als Arbeiter im Gartenbau sei von einem möglichen Pensum von 0 % auszugehen, wobei der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Rückenproblematik schwierig zu beantworten sei. Sicherlich gelte die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit der Fraktur am 31. Mai 2016. Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass vorgängig wahrscheinlich keine relevante Einschränkung bestanden habe, wobei diesbezüglich auch auf das orthopädische Gutachten zu verweisen sei (S. 40). In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Verrichtungen ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit von Positionswechseln), bei welcher die linke Hand in erster Linie als Hilfshand eingesetzt werden könne und damit Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmotorik nicht möglich seien, bestehe ein zumutbares Pensum von sieben bis acht Stunden pro Tag respektive ein solches von 80 %. Nach der Fraktur am 31. Mai 2016 und der Metallentfernung am 21. Juli 2017 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus neurologischer Sicht könne die Frage des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht detailliert beurteilt werden, sie habe aber wahrscheinlich nie mehr als 80 % betragen. Der neurologische Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass nicht von einem Endzustand auszugehen sei und eine Neubeurteilung spätestens in zwei Jahren notwendig sei (S. 41).

4.2.5    In orthopädischer Hinsicht führte Gutachter Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer die linke Hand bei der körperlichen Untersuchung sowie beim Aus-/Anziehen jeweils nur dann schone, wenn er den Blick des Untersuchers wahrnehme. Die Kriterien für das Vorliegen eines CRPS seien keinesfalls klar erfüllt und die praktisch symmetrische Trophik sei mit einer längerdauernden und höhergradigen Schonung der Hand nicht vereinbar. Auf radiologischer Ebene bestünden an der Wirbelsäule zervikal mehrsegmentale Degenerationen und Diskopathien, thorakal regelrechte Befunde und lumbal eine Spondylarthrose LWK4/5, wobei in allen Abschnitten klare Hinweise auf eine Neurokompression fehlten. An der linken Schulter seien sonographische Hinweise für eine Tendinitis calcarea gefunden worden, während der konventionell-radiologische Befund unauffällig sei. Die linksseitige distale Radiusfraktur sei in Fehlstellung konsolidiert und es liege eine beginnende radiokarpale Degeneration vor. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befunds werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die anamnestisch und klinisch diffus präsentierte Symptomatik durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen lasse. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur und beginnender Degeneration des linken Handgelenks sowie bei Tendinitis calcarea der linken Schulter, doch setze der Beschwerdeführer die Extremität in unbeobachteten Momenten ohne höhergradige Schonung ein, was gut mit den fehlenden Zeichen einer längerdauernden Schonung korreliere (S. 49 f.).

    Im Weiteren hielt der orthopädische Experte fest, dass für körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen, einschliesslich jener als Landschaftsgärtner, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dabei sei von einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit der Handgelenksverletzung am 30. Mai 2016 auszugehen. Für körperlich sehr leichte Verrichtungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung. Das wiederholte Heben/Tragen von Lasten über 5 kg sei zu vermeiden und die linke Hand nur als Hilfshand einzusetzen. Eine retrospektive Einschätzung anhand der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Akten sei schwierig und es könne in angepasster Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung von der genannten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 51 f.).


5.

5.1    

5.1.1    Der orthopädische Gutachter Dr. H.___ stellte bei der Beurteilung der Rückenbeschwerden im Wesentlichen auf die MRI-Bildgebung von Februar 2015/Mai 2016 (LWS) respektive vom 1. /14. Juni 2018 (BWS, HWS) ab (Urk. 8/93/1-55 S. 47). Im Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung am 21. November 2018 war die MRI-Bildgebung betreffend die LWS demnach bereits über 2.5 Jahre alt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rückenbeschwerden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach der Entfernung der SCS-Testelektroden am 26. Juni 2018 (Urk. 8/93/103) und somit nach der MRI-Bildgebung vom 1./14. Juni 2018 wesentlich verschlechtert haben (S. 7, S. 44). DrH.___ attestierte sodann in einer angepassten Tätigkeit ab 21. November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung (S 52). Der exakte Umfang der Arbeitsfähigkeit ist dabei unklar, da aufgrund der Formulierung von Dr. H.___ fraglich ist, ob er von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit respektive einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit oder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei welcher zusätzlich eine um 20 % reduzierte Leistung zu berücksichtigen ist, ausging. Im Übrigen erachtete Dr. H.___ eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als schwierig, weshalb er sich lediglich zum konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung äusserte (S. 52).

    Dr. F.___ stützte sich bei der neurologischen Beurteilung der Rückenbeschwerden auf die MRI-Bildgebung von Februar 2015 (LWS) und vom 1. Juni 2018 (LWS/BWS) ab (S. 37, S. 39), so dass auf die entsprechenden Ausführungen betreffend MRI-Bilder im Rahmen der orthopädischen Begutachtung zu verweisen ist. In einer angepassten Tätigkeit ging der neurologische Experte von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Fraktur am 31. Mai 2016 sowie nach der Metallentfernung am 21. Juli 2017 aus. Zur Dauer dieser jeweils befristeten Arbeitsunfähigkeit machte er indessen keine Angaben (S. 41). In der Konsensbeurteilung der Gutachter wurde demgegenüber ohne weitere Begründung von einer je dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 respektive Juli 2017 ausgegangen (S. 9), wohl gestützt auf die allgemein-internistische und ebenfalls nicht begründete Einschätzung (S. 25 oben). Dr. F.___ hielt ferner – analog zu Dr. H.___ - fest, dass die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Verrichtung aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden könne, die Arbeitsunfähigkeit aber wahrscheinlich nie mehr als 80 % betragen habe (S. 41).

    Gemäss Konsensbeurteilung wurde retrospektiv dennoch von einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % (30. Mai bis August 2016 und Juli bis September 2017) sowie intermittierend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (September 2016 bis Juni 2017 sowie Oktober bis Dezember 2017) und ab Januar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen, ohne dass die Höhe, der Verlauf und insbesondere die Verbesserungen begründet worden wären. Hinzu kommt, dass die ab Januar 2018 attestierte Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den echtzeitlichen Arztberichten steht, wonach im Januar und März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (Urk. 8/72/6-7, Urk. 8/93/100), eine Auseinandersetzung damit aber fehlt. Ferner stehen diese Angaben teilweise im Widerspruch zu den von Dres. F.___ und H.___ gemachten Ausführungen, wobei es in der Konsensbeurteilung an einer entsprechenden Begründung für die abweichende Beurteilung mangelt.

    Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ diagnostizierte eine Angst- und depressive Störung gemischt sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und, unter Verweis auf die affektive Komponente, von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verrichtung ausging (S. 30, S. 32 f.). Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung wurde nur dürftig begründet, indem sich Dr. G.___ auf die Hinweise beschränkte, dass sich in der Behandlung der Störung keine Fortschritte ergäben, der Beschwerdeführer andauernde Schmerzen in der linken Hand beklage und diesbezüglich kaum ablenkbar sei und eine misslungene Ehe als emotionaler Stressfaktor vorliege. Zudem fehlen jegliche Angaben darüber, weshalb die Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (S. 30). Gleiches gilt mit Bezug auf die Angst- und depressive Störung gemischt, begründete Dr. G.___ die entsprechende Diagnose doch lediglich mit einer Veränderung der psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Pessimismus und Resignation betreffend Heilungschancen, einem Gefühl der Einsamkeit und mit einem alltäglichen nervös-gereizten unruhigen Zustand (S. 31). Es mangelt sodann an einer Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sein soll (S. 32). Dem psychiatrischen Experten lag schliesslich kein Bericht des im Zeitpunkt der Begutachtung behandelnden Psychiaters vor (vgl. S. 13, 28, Urk. 8/81).

5.1.2    Nach dem Gesagten erweist sich das Y.___-Gutachten in mehreren wesentlichen Punkten als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann.

5.2    In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die funktionellen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit erlauben. In somatischer Hinsicht finden sich in den aktuellsten Berichten der behandelnden Ärzte keine Angaben respektive keine (nachvollziehbare) Begründung betreffend Arbeits(un)fähigkeit und damit bezüglich der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht (Urk. 8/72/6-7, Urk. 8/75, Urk. 8/80/1-3, Urk. 8/93/101-102, Urk. 8/93/116-117). Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des aktuellen psychiatrischen Behandlers vom 11. Juni 2019 (Urk. 8/111), in welchem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 2015 ausgegangen wurde (S. 4). Die postulierte Arbeitsunfähigkeit erfolgte lediglich unter Hinweis auf chronische Schmerzen sowie eine depressive Störung und es fehlen insbesondere jegliche Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Beschwerden in seiner Erwerbs- und Leistungsfähigkeit konkret eingeschränkt ist.

5.3    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. Namentlich ist offen, wie sich eine aktuelle Bildgebung auf die neurologische und orthopädische Beurteilung auswirkt. Als nicht schlüssig erweist sich ferner die Beurteilung der Höhe und des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit, so insbesondere in Bezug auf die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die intermittierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Januar 2018. Bei letzterer fehlt zudem eine Auseinandersetzung mit den abweichenden echtzeitlichen Arztberichten und es ist unklar, ob eine zusätzliche Leistungsminderung von 20 % zu berücksichtigen ist. Offen sind ferner die funktionellen Auswirkungen allfälliger psychischer Einschränkungen. Entsprechend ist die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Rahmen dieser Abklärungen wird unter anderem bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat und sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

6.3    Vorab ist zu bemerken, dass eine detaillierte Aufstellung des Aufwands fehlt, obwohl die Rechtsvertreterin auf die Möglichkeit der Einreichung einer solchen hingewiesen worden war (vgl. Urk. 14 Ziff. 3). Der mit Eingabe vom 3. Juni 2020 geltend gemachte und auf lediglich fünf Positionen aufgeschlüsselte Aufwand von insgesamt 22 Stunden und Fr. 198.-- Barauslagen (Urk. 15 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat (Urk. 7/103, Urk. 7/112) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen im Wortlaut dem Einwand vom 24. Juni 2019 (Urk. 7/112). Namentlich erscheint ein Aufwand von 15.1 Stunden für die Beschwerdeschrift, die Replik und die Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (Urk. 15) als überhöht und es ist nicht ersichtlich, wofür Besprechungen mit dem Klienten im Umfang von 2.7 Stunden erforderlich waren.

    Angesichts der zu studierenden gut 143 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, von welchen nur rund 30 Aktenstücke nach Einwanderhebung neu hinzugekommen sind, der etwa 17-seitigen, in weiten Teilen mit dem Einwand übereinstimmenden Beschwerdeschrift, der 5-seitigen Replik sowie einer weiteren 2-seitigen Stellungnahme, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais