Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00825
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
Pensionskasse der Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw Z.___
Libera AG
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 24. Februar 2012 unter Hinweis auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte bei der A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 29. Mai 2015 erstattet wurde (Urk 11/45), auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. September 2015 eine Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 11/47) und verneinte mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/58).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 10. Januar 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/67). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/78; Urk. 11/81; Urk. 11/83) mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 11/86 = Urk. 2).
2. Die Pensionskasse der Y.___ erhob am 18. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien dem Versicherten Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2019 (Urk. 5) hierzu aufgefordert worden war, begründete sie mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Urk. 7) ihre Beschwerdelegitimation.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2020 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und dem Versicherten bei gleichzeitiger Beiladung desselben zum Prozess zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.7 Beruht die ursprüngliche rentenzusprechende oder rentenabweisende Verfügung auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so ist auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben. Es stellt sich die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die festgestellte Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung auf das Revisionsverfahren hat. Das Gericht kann bei festgestellter zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eine auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen.
Zwar ist diese Rechtsprechung in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt. Wenn aber infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gar nicht überprüft werden kann, ob sich seither der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat, muss es in analoger Anwendung der genannten Rechtsprechung auch möglich sein, die Rentenverfügung zu Gunsten eines Versicherten abzuändern, selbst wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht nachzuweisen sind. Hierin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Vielmehr wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die versicherte Person zu vertreten, ansonsten ihr Anspruch auf revisionsrechtliche (Art. 17 ATSG) Rentenerhöhung dann beeinträchtigt oder gar vereitelt würde, wenn eine gerichtliche Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen tatsächlich eingetreten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes von vornherein nicht möglich ist.
Kann mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache kein Vergleich mit der beruflichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Revisionsentscheides gezogen werden, ist darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1-2). Gleiches muss gelten, wenn mit der ursprünglichen Verfügung keine Rente zugesprochen, sondern ein entsprechender Anspruch – wie vorliegend – verneint wurde.
1.8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Hierzu gehören auch Abhängigkeitssyndrome und Substanzkonsumstörungen, welche seit der mit BGE 145 V 215 vollzogenen Rechtsprechungsänderung ebenfalls als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche psychische Gesundheitsschäden in Betracht fallen.
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es werde von den Behandlern weiterhin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, wobei mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bereits ausführlich begründet worden sei, wieso diese Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Zusätzlich werde von einem Abhängigkeitssyndrom berichtet. Einschränkungen, welche durch eine Abhängigkeit ausgelöst würden, begründeten jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der medizinischen Situation werde durch die neu eingeholten Berichte nicht begründet (S. 1 f.). Es bestehe deshalb ungeachtet des neuen Bundesgerichtsentscheids betreffend Suchterkrankungen (vgl. vorstehend E. 1.8) weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).
2.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ausgewiesen, nachdem diese gestützt auf Ziff. 7.3 sowie Ziff. 16-19 ihrer Statuten seit dem 1. Januar 2013 eine Invaliden-Ersatzrente an den Versicherten leistet (vgl. Urk. 7 sowie Urk. 8/11-6).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe im Vorfeld der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 trotz angeblich fehlender Objektivierbarkeit der im Gutachten festgehaltenen vollen Arbeitsunfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit auf eine abschliessende und umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes des Versicherten verzichtet, weshalb die entsprechenden Schlussfolgerungen willkürlich gewesen seien (S. 12 Ziff. 23).
Das Krankheitsbild des Versicherten zeige sich trotz der Teilnahme an ambulanten und stationären Behandlungen chronifiziert. Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichte wiesen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch punkto Intensität Beschwerden auf, die wesentlich von der medizinischen Aktenlage im Jahr 2015 abwichen. Insbesondere seien eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit zusätzlichen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit phasenweise auch schweren Episoden, diagnostiziert worden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten (S. 13 Ziff. 24). Es lägen ein Revisionsgrund und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (S. 13 Ziff. 25 f.).
Eventuell seien durch die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Form einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen, nachdem im Jahr 2015 keine abschliessende Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgenommen worden sei, der Versicherte aber mittlerweile seiner Schadenminderungs- beziehungsweise Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und damit die geltend gemachte Hinderung zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts weggefallen sei (S. 13 f. Ziff. 29). Dabei sei auch die neu ergangene Rechtsprechung zum Abhängigkeitssyndrom (vgl. vorstehend E. 1.8) zu berücksichtigen (S. 14 Ziff. 31).
2.4 Zu prüfen ist zunächst, ob die rentenabweisende Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 11/58) auf einer nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beruhte und somit ein Vergleich mit der beruflichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Neuanmeldungsentscheides gezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7). Gegebenenfalls ist weiter die strittige Frage zu beantworten, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer relevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem 10. Dezember 2015 vorliegt. So oder anders ist schliesslich zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 11/58) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, D.___, führte im Kurzaustrittsbericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 11/29/2-3 = Urk. 11/31/16-17 = Urk. 11/31/23-24) aus, der Patent sei am 23. Dezember 2010 ein- und am 28. Januar 2011 ausgetreten. Er nannte folgende Austrittsdiagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei/mit
- Status nach Exposition in kriegerische Aktivitäten anfangs der 90er-Jahre
- mittelschwerer depressiver Episode (F32.1)
- Alkohol- und Cannabiskonsum zur Sedation (bis vor circa 2 Wochen)
- Status nach Heroinkonsum
Nach Eintritt in ängstlich-agitiertem Zustand mit paranoidem Erleben, ausgeprägten Schlafstörungen und Unfähigkeit, sich zu entspannen, habe der Patient mit medikamentöser Neueinstellung sowie intensiven Gesprächen stabilisiert werden können (S. 1 unten). Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 31. März 2011 attestiert worden, ab April 2011 sollte eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich sein (S. 2).
3.3 Im Bericht vom 3. März 2011 (Urk. 11/31/25-27) führte Dr. B.___ aus, der Patient sei als Soldat im Krieg in Bosnien zahlreichen massiven Belastungen ausgesetzt gewesen. Er habe exzessiv illegale Substanzen konsumiert und sei einmal fast an einer Überdosis gestorben. Er sei gefangen genommen und im Gefängnis gefoltert worden. Nach dem Krieg habe er alles vergessen, normal leben und nicht mehr über die erlebten Ereignisse sprechen wollen. Seit 1995 habe er belastende Schlafschwierigkeiten, anfänglich sei er in der Schweiz oft nächtelang durch den Wald gelaufen, weil er Angst vor dem Sterben gehabt habe und keinen Schlaf habe finden können (S. 1 unten).
3.4 Die Ärzte der Akuttagesklinik der D.___ berichteten am 17. Mai 2011 (Urk. 11/12/8-12 = Urk. 11/31/18-22) über die Behandlung vom 28. Februar bis am 25. März 2011. Als Austrittsdiagnose nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 1 Mitte). Nachdem er im Krieg viel Schlimmes erlebt habe, sei er 1995 aus dem Gefängnis geflohen und durch seine Jugendliebe als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Später hätten sie geheiratet und drei Söhne bekommen. Er habe einige Zeit als Lastwagenchauffeur, zwei Jahre als Busfahrer in Zürich und seit 5 Jahren als solcher bei Stadtbus Y.___ gearbeitet (Urk. 11/12/11 Mitte). Seit den Kriegserlebnissen habe er massive Schlafschwierigkeiten.
Es seien Selbstmedikationsversuche mit Alkohol und Cannabis erfolgt, wobei letzteres jedoch Paranoia ausgelöst habe. Emotional bemerke er eine zunehmende Gefühlslosigkeit, Gleichgültigkeit und fehlendes Mitgefühl für andere Menschen, ein zunehmend aggressives Misstrauen mit paranoiden Tendenzen sowie Einengung auf die Unterstellung negativer Absichten seiner Umgebung und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit sozialer Isolation (Urk. 11/12/11 unten). Dies habe im Beruf zu massiven Spannungen geführt (Urk. 11/12/12 oben).
3.5 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 23. März 2012 (Urk. 11/12/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bei
- Status nach Exposition in kriegerische Aktivitäten anfangs der 90er Jahre
- mittelschwere depressive Episode (F32.1)
Bei einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit diversen Begleitproblemen (depressive Erkrankung, episodischer Suchtmittelkonsum in selbstmedikativer Absicht, Paar- und Familienprobleme) sei von einer tendenziell schwierigen Prognose auszugehen. Eine Reintegration in die vormalige Tätigkeit als Busschauffeur sei aus aktueller Sicht eher unwahrscheinlich (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.7).
3.6 Am 19. Juli 2012 (Urk. 11/13) berichtete Dr. B.___, ein stationärer Klinikaufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen vom 23. April bis 1. Mai 2012 habe noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht (S. 1 Ziff. 1).
3.7 Die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ berichteten am 10. Oktober 2012 (Urk. 11/15) über die Hospitalisation des Versicherten vom 19. Juli bis 30. August 2012 (vgl. S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F10.24)
- Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F12.24)
Trotz intensiver ambulanter Therapie und der sechswöchigen Hospitalisation sei es zu keiner wesentlichen Symptomreduktion gekommen, so dass eher von einem chronischen Verlauf ausgegangen werde (S. 4 Mitte Ziff. 1.4).
Auf dem primären Arbeitsmarkt sei der Versicherte für jede Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. In geschütztem Rahmen wäre ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % ab sofort denkbar. Selbst in geschütztem Rahmen werde jedoch mit Abwesenheiten sowie mit schweren interpersonellen Schwierigkeiten gerechnet (S. 6 Ziff. 1.7).
Vor allem während des Krieges, aber auch in letzter Zeit sei es zu Missbrauch von Substanzen gekommen. Durch Cannabis könne er sich entspannen, aber es verstärke paranoide Vorstellungen, welche erst nach dem zusätzlichen Konsum von Alkohol nachliessen (S. 7 Ziff. 1.11).
3.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 7. März 2014 (Urk. 11/31/5-8) aus, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 17. Februar 1997 (S. 1 Ziff. 1.2). Bei ihren Behandlungen habe der Patient die ganze Zeit psychisch unauffällig gewirkt. Er habe sich nie über psychische Beschwerden beklagt und auch nie über seine traumatischen Erlebnisse in der Jugend. Am 23. Dezember 2010 habe er über seinen sehr schlechten psychischen Zustand berichtet, worauf umgehend die Überweisung ins C.___ erfolgt sei (S. 2 unten Ziff. 1.4).
3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 11/32) weiterhin dieselben Diagnosen, wie sie die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ am 10. Oktober 2012 gestellt hatten (vorstehend E. 3.7). Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei weiterhin undenkbar. Denkbar sei ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen im Pensum von zirka 50 % (Ziff. 1.7).
3.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 (Urk. 11/46 S. 4 f.) aus, der späte Ausbruch der posttraumatischen Belastungsstörung sowie mangelnde Angaben zu den Ressourcen und zu psychosozialen Faktoren beeinträchtigten die diagnostische Sicherheit und es bestehe die Gefahr, den subjektiven Beschwerden folgend die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung quasi im Umkehrschluss zu stellen. Um sämtliche erforderlichen Aspekte zu berücksichtigen, sei eine externe psychiatrische Begutachtung dringend zu empfehlen (S. 4 Mitte).
3.11 Am 29. Mai 2015 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, A.___, ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/45). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.1):
- (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (F10.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (F13.1)
Eine Beurteilung sei allerdings nur eingeschränkt möglich. Ausführliche Befunde hätten nur teilweise erhoben werden können, da die Explorationstermine aufgrund des Gesundheitszustands des Exploranden jeweils vorzeitig hätten abgebrochen werden müssen. Daher werde der Explorand aktuell für eingeschränkt explorationsfähig gehalten (S. 18 Ziff. 7).
Die vorliegenden Symptome könnten allenfalls auch einer chronifizierten, andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) zugeordnet werden. Der ungünstige Therapieverlauf und der unklare zeitliche Verlauf der Symptome ermöglichten vorliegend keine klare Abgrenzung zur posttraumatischen Belastungsstörung (F42.0). Abschliessend könne zur Diagnose nicht Stellung genommen werden, da eine umfassende Befunderhebung nicht möglich gewesen sei (S. 20 Ziff. 7.2).
Aus den wenigen Angaben des Exploranden hätten sich auch keine ausreichenden Schlüsse auf sein soziales Aktivitätsniveau ziehen lassen. Aufgrund der Schwere des subjektiven Leidens und paranoid misstrauischer Grundeinstellung gegenüber fremden Personen scheine es zurzeit nicht möglich, den Exploranden von einem erneuten stationären oder teilstationären Therapieversuch zu überzeugen. Eine aktuelle Cannabisabhängigkeit werde bei kontinuierlichem Gebrauch, selbst zum Zeitpunkt der Exploration, als gegeben erachtet. Ebenso werde aufgrund des Verhaltens bei der Exploration eine unkontrollierte Einnahme der ärztlich verordneten Sedativa vermutet. Aktuell sei der Explorand zu 100 % arbeitsunfähig. Der bisherige ungünstige Krankheitsverlauf im Übergang zur andauernden Persönlichkeitsänderung lege einen erneuten stationären Therapieversuch nahe, sofern der psychische Zustand dies zulasse. Eine neuropsychologische Abklärung sei zur diagnostischen Abklärung angezeigt. Anhand des psychopathologischen Befundes sei aber aktuell eindeutig von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 20 f. Ziff. 7.3). Diese bestehe sowohl in der letztmals ausgeübten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 21 Ziff. 7.6). Die Sicherheit der vorliegenden Beurteilung werde als gering eingeschätzt, da wichtige Befunde zur Objektivierung der Symptome und zum Ausschluss medizinischer Differentialdiagnosen nicht hätten erhoben werden können (S. 21 Ziff. 7.5).
4. Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 11/58) wie folgt:
Die Kriegserlebnisse lägen über 20 Jahre und somit zu lange zurück, als dass sie eine invalidenversicherungsrechtlich relevante posttraumatische Belastungsstörung erklären könnten. Zudem sei es dem Versicherten möglich gewesen, bis 2011 voll erwerbstätig zu sein, was auch im Widerspruch zu den geschilderten, seit den Kriegsereignissen bestehenden, massiven Schlafstörungen mit Albträumen und nächtlichen Läufen durch den Wald stehe. Es sei klar, dass bei aktivem Konsum von Cannabis und Alkohol die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur nicht zumutbar sei. Dennoch sei dies bei Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens, das Folge oder Ursache der Abhängigkeit sei, nicht leistungsauslösend (S. 2 Mitte).
Da aufgrund der unvollständigen Angaben und der geringen Kooperation des Versicherten allfällige psychische Einschränkungen nicht hätten objektiviert werden können, könne nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Zudem sei der Versicherte während der Begutachtung unter dem Einfluss psychotroper Substanzen gestanden, was die objektive Beurteilung erheblich erschwert beziehungsweise zu einer Befundverschlechterung geführt habe. Es sei sodann kein objektivierter Leidensdruck feststellbar und der Versicherte schöpfe die Therapiemöglichkeiten nicht aus (S. 3 Mitte).
Weiter abzuklären sei der medizinische Sachverhalt nicht, da der Versicherte vorerst die am 29. September 2015 auferlegte Schadenminderungspflicht zu erfüllen habe. Es werde davon ausgegangen, dass mit einer störungsspezifischen (Trauma-)Behandlung sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne (S. 3 unten).
5.
5.1 Die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ (vorstehend E. 3.7) berichteten am 18. Dezember 2017 (Urk. 11/64/7-11) über den Klinikaufenthalt des Versicherten vom 20. September bis 12. Dezember 2017. Sie nannten folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 f.):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0)
- rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), bei Austritt mittelgradig (F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), ärztlich verordnet
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), seit 2 Jahren abstinent
- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), seit 2 Jahren abstinent
- vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (F42.0)
Nachdem es vor zwei Jahren aufgrund seines Konsumverhaltens (Alkohol, Cannabis) zur Scheidung gekommen sei, trinke und kiffe er nicht mehr (S. 2 Mitte).
Der Patient leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Symptome aus allen drei Clustern (Intrusion, Vermeidung, Übererregung) seien in starker Ausprägung vorhanden. Zudem erfülle er die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Differentialdiagnostisch müsse eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in Erwägung gezogen werden. Dafür sprächen eine misstrauische Haltung, sozialer Rückzug, chronische Gefühle des Bedrohtseins sowie Entfremdung. Es fehlten jedoch fremdanamnestische Angaben zur prämorbiden Persönlichkeit, so dass diese Diagnose nicht bestätigt werden könne (S. 4 Mitte).
Während vielen Jahren sei es zu Missbrauch von Substanzen (vor allem Cannabis und Alkohol) gekommen, welche er vor allem im Sinne einer Selbstmedikation gegen Anspannung, Angst und negative Gefühle eingesetzt habe. Heute noch zeige er sich auf sedierende Medikation angewiesen (Benzodiazepine, Neuroleptika), so dass von einer Suchtverlagerung ausgegangen werde. Weitere Symptome wie depressive Stimmungslage, Verfolgungsideen, gelegentliches Stimmenhören, Wutausbrüche, Gereiztheit sowie agoraphobisches Vermeidungsverhalten würden im Rahmen der primären komplexen posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert. Insgesamt sei der Patient durch die Gesamtkonstellation im Alltag deutlich eingeschränkt (S. 4 unten).
5.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachstelle für Psychiatrische Gutachten, D.___, erstattete am 29. November 2018 seinen Bericht über die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 11/64/1-5). Er führte aus, dieser habe nach seiner Flucht in die Schweiz erste Flash-Backs von den erlebten Gewalttätigkeiten und der mehrmaligen Vergewaltigung im Gefängnis gehabt. Über die Arbeit habe er sich von diesen Gedanken distanziert. Ab dem Jahr 2009 hätten Schlaflosigkeit, starke Wutausbrüche und Alkoholkonsum begonnen (S. 2 Mitte).
Die während der Untersuchung geschilderten und beobachteten Symptome seien mit einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer nach Extrembelastung eintretenden Persönlichkeitsänderung vereinbar (S. 4 unten). Unabhängig von der Diagnose sei der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt schwer krank und leide an einer Vielzahl von psychischen Symptomen, die sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch nur schwierig unter Kontrolle zu bringen seien. Aus psychiatrischer Sicht sei er deshalb zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte).
5.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium für Traumafolgestörungen, D.___, führte im Bericht vom 21. Februar 2019 (Urk. 11/71) aus, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 21. Dezember 2017 (Ziff. 1.1), wobei die Termine gegenwärtig alle zwei Wochen bei der Psychologin stattfänden (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 2.5):
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) mit zusätzlichen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit phasenweise auch schweren Episoden (F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (F13.2)
Die andauernde Persönlichkeitsänderung sei während des Beobachtungszeitraums der ambulanten und stationären Therapien in den Jahren 2017 bis 2018 entstanden. Die rezidivierende depressive Störung, die posttraumatische Belastungsstörung und Abhängigkeit von Sedativa bestünden seit jeher, sprich seit den Jahren 2010 bis 2012 (Ziff. 2.5).
Gemäss der Mini-ICF-APP sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer beeinträchtigt, gleiches gelte für die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien schwer eingeschränkt. Die Fähigkeit, familiäre Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, sei mittelgradig, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei schwer eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei leicht und die Verkehrsfähigkeit leicht bis mittelgradig beeinträchtigt (Ziff. 3.4).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1). An einem guten Tag und ohne Kontakt zu Mitmenschen sei eine angepasste Tätigkeit von zirka 2 Stunden zumutbar, jedoch nicht auf täglicher Basis. Mit häufigen Fehlzeiten sei zu rechnen. Auf dem primären Arbeitsmarkt sei der Versicherte generell arbeitsunfähig (Ziff. 4.2). Selbst in geschütztem Rahmen werde mit Flucht vor sozialen Kontakten und vor Konflikten gerechnet, Teamarbeit sei kaum vorstellbar (Ziff. 4.3).
5.4 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 (Urk. 11/75 S. 5 f.) aus, der Versicherte habe die am 29. September 2015 auferlegte Schadenminderungspflicht erfüllt, indem er sich vom 20. September bis 12. Dezember 2017 in die stationäre störungsspezifische Traumabehandlung in der D.___ begeben habe.
Benzodiazepine würden seit mindestens 2012 durchgehend eingenommen. Es habe eine Suchtverlagerung von Alkohol und Cannabis auf Benzodiazepine stattgefunden, weshalb nun diesbezüglich nicht mehr Missbrauch, sondern Abhängigkeit diagnostiziert werde.
Die Diagnose einer depressiven Erkrankung sei nicht nachvollziehbar. Nach ICD-10 sollten die generellen Gruppenkriterien zur Einordnung einer depressiven Störung erfüllt sein. Die Episode sollte nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen zurückzuführen sein. Die Einnahme von Benzodiazepinen könne selbst depressive Symptome verursachen. Diese seien dann als psychische Störungen durch Sedativa oder Hypnotika zu diagnostizieren (S. 5).
Im Austrittsbericht der D.___ vom 18. Dezember 2017 (vorstehend E. 5.1) werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Differentialdiagnose Persönlichkeitsänderung gestellt. Die vorliegende Symptomatik überlappe sich jedoch mit der sehr häufig und häufig auftretenden Symptomatik bei Benzodiazepineinnahme. Daher sei sie ebenfalls, zumindest als Differentialdiagnose, unter die psychischen Störungen durch Sedativa oder Hypnotika (F13.2) zu subsumieren (S. 5 f.).
Insgesamt ergebe sich keine Verschlechterung im Vergleich zum damaligen Gesundheitszustand. Für die Tätigkeit als Busfahrer müsse nicht nur Abstinenz von Alkohol und Cannabis, sondern von allen psychotrop wirksamen Substanzen vorliegen. So könne die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt wiederhergestellt werden. Eine Abstinenz sei medizinisch zumutbar, ein Entzug müsse nach Absprache mit den Behandlern wahrscheinlich stationär erfolgen (S. 6 Mitte).
6.
6.1 Der psychiatrische Gutachter erachtete den Versicherten im Mai 2015 als zu 100 % arbeitsunfähig, schätzte die Sicherheit seiner Beurteilung aber als gering ein, da wichtige Befunde zur Objektivierung der Symptome und zum Ausschluss medizinischer Differentialdiagnosen nicht hätten erhoben werden können. Dies lag daran, dass die Explorationstermine aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten jeweils vorzeitig abgebrochen werden mussten, wobei aufgrund des Verhaltens des Versicherten gar die Einnahme von Cannabis zum Zeitpunkt der Exploration als gegeben erachtet und die unkontrollierte Einnahme von Sedativa vermutet wurde. Auch liessen sich keine ausreichenden Schlüsse auf sein soziales Aktivitätsniveau ziehen (vorstehend E. 3.11).
Zu Recht hielt die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2015 (vorstehend E. 4) fest, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Dieses hatte sie auf Empfehlung ihres RAD-Arztes Dr. F.___ in Auftrag gegeben, welcher eine externe psychiatrische Begutachtung dringend empfohlen hatte, nachdem er die diagnostische Sicherheit angesichts des späten Ausbruchs der posttraumatischen Belastungsstörung und der mangelnden Angaben zu den Ressourcen sowie zu den psychosozialen Faktoren als beeinträchtigt erachtet hatte (vorstehend E. 3.10). Diese Dringlichkeit bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin nach Erstattung des Gutachtens offenbar nicht mehr, obwohl sie nicht auf dieses abstellte. Im Gegenteil befand sie, der medizinische Sachverhalt sei nicht weiter abzuklären, da der Versicherte vorerst die Schadenminderungspflicht zu erfüllen habe (vorstehend E. 4).
6.2 Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt vertretbar oder mit der Beschwerdeführerin willkürlich (vgl. vorstehend E. 2.3) war, kann offenbleiben. Ergebnis dieses Vorgehens ist jedenfalls, dass keine zuverlässige Diagnosestellung und keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung im Dezember 2015 vorliegen. Bei genauem Hinsehen liegt im Ergebnis keinerlei verlässliche gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vor, nachdem der Gutachter seine Einschätzung der Befunde und Diagnosen sowie der Arbeitsunfähigkeit von 100 % selber stark relativiert und die Beschwerdegegnerin entsprechend auch nicht auf diese abgestellt hatte (vorstehend E. 6.1).
Der Sachverhalt, wie er der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 zugrunde lag, taugt somit nicht als Vergleichsbasis und es ist daher kein Vergleich mit der beruflichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Neuanmeldungsentscheides möglich. Folglich entfällt die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes und es ist einzig darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierte (vgl. vorstehend E. 1.7).
7.
7.1 Der Versicherte absolvierte vom 20. September bis 12. Dezember 2017 einen fast dreimonatigen Klinikaufenthalt auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ (vorstehend E. 5.1) und erfüllte somit die ihm am 29. September 2015 von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 11/47 sowie E. 5.4). Anschliessend begab er sich in die ambulante Behandlung des Ambulatoriums für Traumafolgestörungen der D.___, welche seither in einem Rhythmus von zweiwöchigen Sitzungen stattfindet (vorstehend E. 5.3). Dies lässt einen relevanten Leidensdruck beim Versicherten vermuten.
7.2 Dafür, dass in objektiver Hinsicht erhebliche psychische Beeinträchtigungen vorliegen, spricht insbesondere die Tatsache, dass Dr. I.___ anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung des Versicherten zu Handen der Pensionskasse als externer, nicht behandelnder Facharzt zum Schluss gelangte, die während der Untersuchung geschilderten und beobachteten Symptome seien mit einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer nach Extrembelastung eintretenden Persönlichkeitsänderung vereinbar (vorstehend E. 5.2). Seinen Feststellungen kommt einiges an Gewicht zu und es ist ernst zu nehmen, wenn er ausführt, der Versicherte sei unabhängig von der Diagnose schwer krank und leide an einer Vielzahl von psychischen Symptomen, die sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch nur schwierig unter Kontrolle zu bringen seien, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Eindrücklich sind auch die vom behandelnden Psychiater formulierten Beeinträchtigungen gemäss der Mini-ICF-APP und dessen Einschätzung, dass selbst in einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen mit Flucht vor sozialen Kontakten und vor Konflikten gerechnet werde, wobei Teamarbeit kaum vorstellbar sei (vorstehend E. 5.3).
7.3 Ob auch die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung vorliegt, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage kaum zu beurteilen. Zum Vornherein ohne Relevanz ist, ob die depressiven Symptome durch die Einnahme von Benzodiazepinen verursacht wurden, worauf die RAD-Ärztin Dr. K.___ am 27. Juni 2019 noch anspielte (vorstehend E. 5.4), zumal am 11. Juli 2019 die bundesgerichtliche Praxisänderung zu den primären Abhängigkeitssyndromen erging (vorstehend E. 1.8): Sollte demgemäss ein Abhängigkeitssyndrom oder auch nur eine Substanzkonsumstörung betreffend Sedativa oder Hypnotika vorliegen - wofür die sorgfältig verfassten Berichte der D.___ (vorstehend E. 5.1 und 5.3) durchaus sprechen – so wären diese einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
Ein solches erlaubt die Aktenlage derzeit nicht. Es fehlt hierfür an einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung des Gesundheitszustands des Versicherten, welche über die Befunde, Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit Auskunft gibt und die das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen beinhaltet und so verfasst ist, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen abgeleitet wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
7.4 Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Expertise über den Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Verlauf seit seiner Neuanmeldung vom 10. Januar 2019 (Urk. 11/67) einhole und über seinen Leistungsanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MLaw Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller