Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00827


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 8. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war zuletzt von September 2014 bis Ende Juni beziehungsweise Ende August 2015 als Servicecenter Consultant bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/3/1, Urk. 6/3/21, Urk. 6/4 Ziff. 5.4), wobei sie ab dem 11. Juni 2015 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 6/10/49).

    Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 30. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/10, Urk. 6/17) sowie insbesondere ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, das am 12. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 6/58/1-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101, Urk. 6/107, Urk. 6/116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/184 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 19. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines Gerichtsgutachtens bezüglich der kognitiven Einschränkungen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass der beantragte zweite Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 7). Am 27. Juli 2020 ging eine vom 20. April 2020 datierende Eingabe der Versicherten (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-9) ein, welche der Beschwerdegegnerin sowie der Rechtsvertreterin der Versicherten am 3. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 7. Januar 2021 ging eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 14) samt Beilage (Urk. 15) ein.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis).


1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin längerfristig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränkten (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die gemäss MEDAS-Gutachten und auch gemäss Ansicht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für die Beurteilung der Diagnosen und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erforderlichen neurologischen und neuropsychiatrischen Abklärungen am Universitätsspital Z.___ zu veranlassen (S. 4 f. Ziff. 1). Die nach der Begutachtung durchgeführten Abklärungen in der Klinik A.___ und in der Klinik für Alterspsychiatrie der psychiatrischen Klinik B.___ ersetzten die von der MEDAS vorgeschlagene beziehungsweise verlangte Begutachtung nicht (S. 5 f. Ziff. 2-3). Gestützt auf alle Arztberichte sei erstellt, dass sie im kognitiven Bereich sehr auffällige Minderleistungen erbringe, welche zwar nicht ganz erklärbar seien, aber bei allen Tests hätten festgestellt werden können. Zudem leide sie auch an einem zervikozephalen Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite und an einem lumbovertebralen Syndrom mit radikulären Ausstrahlungen rechts, welche von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht mehr weiter abgeklärt worden seien (S. 6 f. Ziff. 5-6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, und dabei die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in einem am 23. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht (Urk. 6/13) als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mit Beginn der Beschwerden im Juni 2015 sowie einen Zusammenbruch an der Arbeitsstelle im März 2015 (Ziff. 1.1).

3.2    Med. pract. D.___, Oberärztin, und lic. phil. E.___, Psychologin, Klinik F.___, berichteten am 13. Januar 2016 (Urk. 6/14), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Juni 2015 in ihrer ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Es sei die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Februar 2015, zu stellen (Ziff. 1.1). Aufgrund einer Stressbelastung an der neuen Arbeitsstelle sei es zu einem Zusammenbruch mit psychosomatischen Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, die neue Arbeitsstelle sei nicht so gewesen, wie man es ihr versprochen habe. Daher habe sie viel arbeiten müssen und sei zusätzlich von einem Vorgesetzten belästigt worden (Ziff. 1.4). Als Kaderangestellte im IT-Bereich sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2015 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne nicht beurteilt werden (Ziff. 1.9).

3.3    In ihrem Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 6/25/4-5) nannten Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und E.___ (vorstehend E. 3.2), Klinik F.___, als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 3). Sie führten aus, aufgrund von Gedächtnisproblemen und neu aufgetretenen Kopfschmerzen sei eine neurologische Untersuchung angeordnet worden. Zudem seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) sowie eine neuropsychologische Testung geplant (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4).

3.4    Die im Spital H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des Neurokraniums vom 21. April 2016 ergab eine grenzwertige, noch im Altersnormbereich liegende Hirnvolumenminderung frontal beidseits. Im Übrigen zeigte sich ein altersentsprechender Normalbefund des Neurokraniums (Urk. 6/24).

3.5    Dr. med. I.___, Oberärztin, lic. phil. J.___, Leiter Psychologische Diagnostik, und K.___, Psychologin, Klinik F.___, berichteten am 26. April 2016 über die am 13. April und 4. Mai 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 6/156/1-6). Als Diagnose nannten sie einen Verdacht auf eine frontotemporale Demenz mit depressiver Symptomatik, ICD-10 F02.03 (S. 1 oben). Als relevante Vorbefunde führten sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine Demenzerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin im Alter von 58 Jahren mit anfänglich sprachlichen Einschränkungen an (S. 1 Mitte). In der Beurteilung führten sie aus, im Vordergrund stehe eine mittelschwere bis schwere dysexekutive Funktionsstörung mit erheblichen Einschränkungen im divergenten Denken und in der Handlungsplanung sowie schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen, massgeblich gekennzeichnet durch eine Verlangsamung im Arbeitstempo. Zusätzlich zeige sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im sprachlichen Bereich mit Wortfindungsstörungen und einem erschwerten Zugriff auf das semantisch-lexikalische Gedächtnis. Ausserdem liege eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des verbalen Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses vor (flache Lernkurve). Das vorliegende mittelschwere bis schwere kognitive Störungsbild übersteige die im Rahmen einer Depression zu erwartende kognitive Leistungseinschränkung deutlich und lasse auf eine weitergehende Beeinträchtigung im frontotemporalen Bereich schliessen. Die im MRI des Schädels beschriebene grenzwertige frontale Hirnvolumenänderung könne diese zumindest teilweise erklären. Nach Ausschluss anderer hirnorganischer Erkrankungen und bei weiterer Stabilisierung der depressiven Symptomatik müsse, auch aufgrund der familiären Vorbelastung, eine neurodegenerative Komponente in Erwägung gezogen werden. Da das aktuelle MRI des Schädels aber eine lediglich grenzwertige Atrophie frontal beschreibe, sowie aufgrund der durch Fremdsprachigkeit nicht ganz gesicherten Validität der Befunde, müsse für eine sichere Diagnose der weitere Verlauf beachtet werden (S. 5 Mitte). Aufgrund der erheblichen Belastbarkeitsminderung und der aktuellen kognitiven Einschränkungen sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5 unten).

3.6    In ihrem Bericht vom 30. Juni 2016 über die Konsultation vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/25/1-3) nannte Dr. L.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose einen dringenden Verdacht auf eine beginnende dementielle Erkrankung. Des Weiteren eine depressive Störung sowie eine chronische Zervikalgie und Lumboischialgie (S. 1 Mitte). Sie führte aus, die Ergebnisse der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.5) seien gut vereinbar mit den während der Konsultation gemachten Beobachtungen. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten).

3.7    Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) und med. pract. M.___, Assistenzarzt, Klinik F.___, berichteten am 19. August 2016 (Urk. 6/29), diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine frontotemporale Demenz mit depressiver Symptomatik, ICD-10 F02.03 (Ziff. 1.2). Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als IT-Fachfrau als auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine derzeit unwahrscheinlich. Es blieben jedoch die weiteren somatischen Abklärungen (Liquorpunktion, Demenzparameter) abzuwarten. Von psychiatrischer Seite werde eine neuropsychologische Nachtestung dringend empfohlen (Ziff. 3.3).

3.8    Im Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/30) bestätigten Dr. G.___ und med. pract. M.___, Klinik F.___, die diagnostische Einschätzung (Ziff. 1.2) und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Ziff. 2.1) gemäss ihrem letzten Bericht (vorstehend E. 3.7). Zum Befund führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei im Erzählen inhaltlich chaotisch, teils perservierend, mit hektisch-schnellem Redefluss, unterbrochen durch die Suche nach Worten. Sie unterbreche sich auch sonst häufig selber und erzähle dann ideenflüchtig-weitschweifig etwas anderes weiter und kehre meist nicht zum Ausgangspunkt zurück. Es sei zu berücksichtigen, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Sie spreche keinen Satz zu Ende, verwechsle Begriffe, Namen und Funktionen, wirke getrieben, impulsiv, laut und hafte an Details. Sie könne kaum zuhören, unterbreche dann und wirke ungeduldig. Sie sei kaum regulierbar, wenig empathisch und in diesem Sinne auch wenig schwingungsfähig. Es bedürfe häufig starker Reize, um sie zu unterbrechen. Im Affekt sei sie schwankend mit geringer Frustrationstoleranz. Die Konzentration sei fluktuierend (Ziff. 2).

3.9    Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1. Februar 2017 (Urk. 6/36), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 17. Juli 2015 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er ein zervikozephales Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite, ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts sowie eine depressive Störung, schwere depressive Episode (Ziff. 1.1). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen (Sitzen, Stehen, Gehen) ohne Heben schwerer Lasten. Nur kurzfristig möglich sei das Heben von Lasten über 5 kg, längerfristig dagegen das Heben von Lasten bis 2 kg. Für solche Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sichte eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff. 1.7 am Ende).

3.10    Am 12. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der MEDAS O.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und nachträglich eingegangenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.) und ihre im April und Mai 2017 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (vgl. S. 1 unten, S. 14 ff.). Die Gutachter nannten folgende, die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Diagnosen (S. 20 Ziff. 4.1):

- lumbovertebrales Syndrom mit anamnestisch partieller radikulärer Ausstrahlung mit/bei

- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral linksbetont mit fraglicher Irritation S1 links

- zervikobrachiales Syndrom mit anamnestisch partieller Ausstrahlung rechts mit/bei

- degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit foraminaler Enge Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechts, möglicher Irritation C7 rechts, weniger ausgeprägter foraminaler Enge HWK5/6 links, möglicher Irritation C6 links, mässigen Osteochondrosen HWK4 bis 7.

    Ferner nannten sie folgende, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränkende, aber krankheitswertige Diagnosen (S. 20 Ziff. 4.2):

- Verdacht auf depressive Störung (ICD-10 F32.9)

- Verdacht auf dementielle Entwicklung (ICD-10 F03)

- Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge

- nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung

- unklare Transaminasenerhöhung, Differentialdiagnose (DD) medikamentös, kontrollbedürftig

- Dyslipidämie, kontrollbedürftig

- Hyperurikämie, kontrollbedürftig

- latente Hypothyreose, kontrollbedürftig

- Adipositas Body Mass Index 30

- anamnestisch Gewichtsverlust von 10 bis 15 kg in zwei Jahren, abklärungsbedürftig.

    In der Zusammenfassung der Teilgutachten (S. 15 ff.) wurde ausgeführt, gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 6/58/26-36) sei es erst 2014/2015 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem übergriffigen Verhalten ihres höheren Vorgesetzten zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen, die in einem Zusammenbruch geendet habe. Offenbar habe sie keine Lösungen gefunden, sich dem Drängen des Vorgesetzten zu entziehen, vielleicht sei es zu einer narzisstischen Kränkung gekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin nicht mehr richtig auf die Beine gekommen, habe neurologische, somatische und psychische Symptome gezeigt und sei in der kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Berichte zusammenfassend sei es also spätestens anfangs 2015 zu einer depressiven Dekompensation gekommen und in der Folge, respektive parallel, sei ein Verdacht auf eine Demenz festgestellt worden (S. 15 Mitte). Diese Demenz und auch die Verhaltensauffälligkeiten, die im Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.8) beschrieben worden seien, könnten aus der Explorationssituation heraus jedoch in keinster Weise bestätigt werden. Es sei für die Beschwerdeführerin kein Problem gewesen, über die Explorationsdauer adäquat an der Exploration teilzunehmen. Sie habe detailreich über diverse Erlebnisse ihres Lebens berichtet und sich dem Untersucher gegenüber ruhig und freundlich verhalten. Dazu komme, dass auf Basis der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung keine aussagekräftigen Befunde hätten gesichert werden können, es hätten sich Widersprüche und ein auffälliger Symptomvalidierungstest gezeigt. Insbesondere Letzterer sei noch kein Beweis dafür, dass eine starke Aggravation oder eine Simulation vorliege, aber auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich eine starke Diskrepanz zwischen klinischem Eindruck und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Psychostatus ergeben. Würde man nur dem Psychostatus folgen, wäre eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zu bestätigen, aber während der sonstigen Exploration hätten sich die im Psychostatus erhobenen Symptome kaum bis gar nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe kaum depressiv gewirkt, müsste dies aber gemäss Symptomangaben deutlich sein. Eher sei eine Affektstarrheit festzustellen gewesen. Diese reiche aber nicht für eine hochgradige Depression (S. 15 unten). Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin trotz nicht maximaler Dosierung einen Blutspiegel deutlich über dem Referenzwert zeige. Es stelle sich die Frage, ob sie mehr als verordnet einnehme, oder ob sie vor der Exploration eine zu hohe Dosis eingenommen habe, oder ob bei leicht erhöhten Leberwerten eine Leberschädigung vorliege. Grundsätzlich könnte ein zu hoher Trazodonspiegel von der Beschwerdeführerin angeführte Symptome im affektiven wie auch im kognitiven Bereich verursachen. Es seien offene Fragen. Festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Trazodon und Quetiapin eingenommen habe, nicht mehr und nicht weniger. Es blieben viele Inkonsistenzen und Widersprüche in der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und den Laborwerten. Es erscheine möglich, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Belastungen durch das Verhalten des Vorgesetzten zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, schlüssig belegt werden könne dies im Rahmen der aktuellen Untersuchung jedoch nicht. Die Demenz könne weder neuropsychologisch noch auf Basis der psychiatrischen Untersuchung belegt werden. Theoretisch könne natürlich auch eine schwere Depression eine Pseudodemenz verursachen. Es blieben damit aktuell nur Verdachtsdiagnosen stehen (S. 15 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar, respektive es sei keine Einschränkung belegbar (S. 16 oben).

    Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten vom 27. April 2017 (vgl. Urk. 6/58/37-44) seien die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar. Sie seien weder mit bekannten Mustern normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Sie seien im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin habe sich nur ungenügend auf die Untersuchung einlassen können. Dies habe sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die domänen-, prozess- und modalitätsunabhängig teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm abgewichen seien, gezeigt, andererseits in einem Symptomvalidierungsverfahren, bei dem deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information im Rahmen eines Symptomvalidierungsverfahrens habe deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung/Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen (S. 16 Mitte). Des Weiteren hätten sich verschiedene Inkonsistenzen gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, inkonstante Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Anamnesegespräch konzentriert gewesen, habe Fragen ohne erhöhte Antwortlatenz beantwortet und mit schnellem Tempo gesprochen. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige Verlangsamung habe sich im Gespräch nicht gezeigt. Des Weiteren hätten sich auch die Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis im Gespräch nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise ausführlich über die ein Jahr zuvor stattgefundene neuropsychologische Untersuchung berichtet und habe mehrere dazugehörige Details für die Anzahl Würfel bei einer komplexen Planungsaufgabe genau erinnern können (S. 16 unten). Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen respektive der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Ob eine bedeutsame kognitive Störung vorliege respektive deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege (S. 16 f.). Um sprachliche Interferenzen ausschliessen zu können, sei ein nonverbales Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden. Aufgrund der nicht validen Befunde könnten auch keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 17 Mitte).

    Gemäss orthopädischem Teilgutachten vom 4. Mai 2017 (vgl. Urk. 6/58/45-52) erschienen die anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent und damit glaubhaft (S. 17 unten). Aufgrund der Befundkonstellation bestehe absoluter Einklang mit der Beurteilung der qualitativen Belastungsfähigkeit durch Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9) und sei das von ihm beschriebene Belastungsprofil aus rein orthopädischer Sicht als den Pathologien angepasst und der Belastungsfähigkeit sinnvoll Rechnung tragend anzusehen. Nicht nachvollziehbar sei dagegen seine Einschätzung einer zeitlichen Belastbarkeit von 30 %. Dies umso mehr, als keine Begründung für die zeitlich begrenzte Belastungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geliefert werde. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine derart starken Beschwerden und lägen keine derart fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor, dass neben einer dem Leiden adaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendigkeit einer zeitlichen Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe (S. 18 oben). In der bisherigen Tätigkeit in der Betreuung von IT-Systemen im Finanz- und Controllingbereich sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, schwere Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg langfristig heben oder tragen sowie lange vornübergebeugt oder nach hinten gebeugt stehen, sitzen oder gehen zu müssen, und ohne die Notwendigkeit, stereotyp/repetitiv den Rumpf oder Kopf rotieren zu müssen, seien der Beschwerdeführerin ganztags vollumfänglich zumutbar (S. 18 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zusammenfassend aus, aus orthopädischer und allgemein-internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei nur leichte körperliche Arbeiten möglich seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch für andere leichte, wechselseitig belastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aus orthopädischer Sicht formulierten Belastungsprofils. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer und damit auch aus polydisziplinärer Sicht sei weder die Arbeitsfähigkeit in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit beurteilbar respektive es seien keine Einschränkungen belegbar (S. 21 Ziff. 5.1-2).

    Zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung werde eine ausführliche neurologische und neuropsychiatrische Abklärung am Z.___ empfohlen, wie sie bereits geplant sei (S. 21 Ziff. 5.2 am Ende, S. 21 unten).

3.11    In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/100 S. 7 f.) führte RAD-Ärztin dipl. med. P.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der – stets leichten und wechselbelastenden - angestammten Tätigkeit auswirke, habe bisher nicht festgestellt werden können. Infolge der noch erforderlichen Untersuchung im Z.___ sei aktuell noch kein Fallabschluss möglich (S. 8 unten).

3.12    Am 7. und 12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik A.___ interdisziplinär untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/156/7-9) wurde ausgeführt, die erhobenen Befunde sprächen für eine depressive Episode ohne Hinweise auf ein degeneratives Hirnleiden. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte Einschränkungen der Belastbarkeit sowie Defizite in der Aufmerksamkeit einhergehend mit Auffälligkeiten im Gedächtnis ergeben. Die neuropsychologischen Testresultate wiesen ebenfalls nicht auf ein degeneratives Hirnleiden hin, insbesondere bei entsprechender Befundlage in der Symptomvalidierung mit inkonsistenten Testleistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft, jedoch spiegelten sie die auch im Alltag erlebten Leistungseinbussen vor dem Hintergrund der schon länger bestehenden depressiven Episode bei Status nach Mobbing sowie einen starken Leidensdruck aufgrund der affektiven Lage wider (S. 1 unten). Aufgrund des MRI-Befundes aus dem Jahr 2016 (vorstehend E. 3.4) sei der Verdacht auf das Vorliegen einer frontotemporalen Demenz geäussert worden. Zum Ausschluss eines degenerativen Hirnleidens sei deshalb zusätzlich eine Positronenemissionstomographie (PET) veranlasst worden. Diese habe keine Hinweise auf eine bestimmte neurodegenerative Erkrankung ergeben, insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine frontotemporale Demenz (S. 2 oben).

    Gemäss neuropsychologischer Beurteilung seien die aktuellen Befunde vergleichbar mit den Ergebnissen der Voruntersuchungen vom Mai 2016 (vorstehend E. 3.5) und den Resultaten des neuropsychologischen Gutachtens vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.10; Urk. 6/115/1 unten, vgl. auch Urk. 6/156/14 Mitte).

3.13    Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) und med. pract. M.___ (vorstehend E. 3.7), Klinik F.___, nannten in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Urk. 6/99) als Diagnosen eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine frontotemporale Demenz (ICD-10 F02.03). Sie führten aus, der Befund habe sich gegenüber dem im letzten Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.8) beschriebenen verschärft. Unter anderem zeige die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen der Auffassungsgabe. Sie spreche laut und schnell, lasse sich kaum Zeit, um Luft zu holen, wie ein grosses buntes Feuerwerk. Sie zeige eine ausladend untermalende Gestik. Assoziativ sei sie gelockert, ideenflüchtig, verlasse ständig den Erzählstrang, springe thematisch, hafte an kleinen, unwichtigen Details, sei umständlich und weitschweifig. Sie spreche nicht einen Satz zu Ende. Sie ringe nach passenden Ausdrücken und suche nach Namen wie nach Sicherungspflöcken im Treibsand. Sie lasse sich kaum auf den Punkt bringen, rede zum Teil vorbei. Sie sei affektlabil, Weinen und Lachen träten manchmal ansatzlos auf oder ineinander über. Zwischendurch gebe es kurze, etwas konzentriertere Phasen von Minutendauer, in denen sie ruhig zuhören könne, nachdenklich wirke und offenbar vor ihrer Antwort überlege. Sie äussere nachvollziehbare Zukunftsängste. Bald erschöpft bemühe sie sich um Aufrechterhaltung einer fassadär wirkenden Normalität (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde gegenwärtig regelmässig alle ein bis vier Wochen statt und die Beschwerdeführerin werde mit Trittico und Seralin behandelt (Ziff. 3.1). Prognostisch sei eher mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (Ziff. 3.3).

3.14    RAD-Ärztin dipl. med. P.___ (vorstehend E. 3.11) führte in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 (Urk. 6/100 S. 10 f.) aus, trotz der von den Ärzten der Klinik F.___, diagnostizierten schwergradigen depressiven Episode seien keine Intensivierung der Behandlung und kein stationärer Aufenthalt erfolgt und sei die medikamentöse Therapie beibehalten worden. Das Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen Depression sei in Anlehnung an das MEDAS-Gutachten anzuzweifeln. Eine neurologische Untersuchung im Z.___ habe nicht stattgefunden und die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung ergeben. Aufgrund des Verdachts auf Aggravation/Symptomverdeutlichung werde aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 10 unten). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 11 oben).

3.15    Dr. med. Q.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Zentrum R.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2018 behandelte (vgl. Urk. 6/135), überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/136) zu diagnostischen Zwecken an die B.___, mit dem Hinweis, dass die durch die Klinik A.___ gezogene Schlussfolgerung, wonach trotz relativ eindeutiger demenzverdächtiger Befunde eine Depression und keine degenerative Hirnerkrankung vorliege, kühn erscheine (S. 1 Mitte). Falls sich seine Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz bestätige, werde die Beschwerdeführerin nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (Urk. 6/135).

3.16    Vom 18. Oktober bis 2. November 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, Zentrum für Alterspsychiatrische Versorgung (Austrittsbericht vom 5. Dezember 2018, Urk. 6/178). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 23. Oktober 2018 auch eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt (vgl. S. 4 f.).

    In der Beurteilung im Rahmen der Psychodiagnostik führten die Ärzte der B.___ aus, im klinischen Eindruck habe die Beschwerdeführerin vor allem durch die auffällige Beziehungsgestaltung, nicht aber durch eine primär depressive Semiologie imponiert. Ein hoher Leidensdruck sei ersichtlich gewesen (S. 3 Mitte).

    In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, zu sehen gewesen sei eine 50jährige, alltagsmässig im stationären Rahmen selbständige Beschwerdeführerin, die sich stark mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beschäftigt und um Empfehlungen für medizinische Spezialisten zur weiteren Abklärung der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden nachgesucht habe. Das Vorhandensein einer frontotemporalen Demenz sei aus ihrer (ärztlichen) Sicht aktuell auszuschliessen. Durch den stationären Aufenthalt sei eine längere Verhaltensbeobachtung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei in der Spontansprache, mit Ausnahme ihres Akzents bei Fremdsprachigkeit, keine Auffälligkeiten gezeigt. Für die Diagnose einer Verhaltensvariante habe sich ebenfalls keine beobachtbare Symptomatik dargeboten. Allenfalls lasse sich aus den Berichten der Beschwerdeführerin ein gewisses dysexekutives Syndrom ableiten. Dagegen spreche wiederum, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, auch komplexe Handlungen wie die Bedienung eines Smartphones und die Organisation und Durchführung von externen Arztbesuchen, auch während des Klinikaufenthalts, selbständig vorzunehmen. Auch die Gedächtnisleistung müsse gemessen an der Alltagsleistung – zum Beispiel genaue Erinnerung verschiedener medizinischer Abklärungsinhalte – als unauffällig eingeschätzt werden (S. 5 f.). Gesamthaft werde eine grosse Diskrepanz zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunden und der Alltagsfähigkeit deutlich. Derart diskrepante Befunde seien aus ihrer (ärztlichen) Sicht nicht mit einer Demenz vereinbar, da eine solche zu einem einigermassen konsistenten Defizitmuster führen sollte (S. 6 oben).

    Als Diagnose nannten die Ärzte der B.___ eine depressive Episode, ICD-10 F32.9 (S. 1 oben).

3.17    Dipl. Arzt S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___, berichtete am 8. April 2019 (Urk. 6/150), im Dezember 2018 die Therapie der Beschwerdeführerin übernommen zu haben. Die Termine fänden alle zwei bis drei Wochen statt, je nach Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei mittel- bis schwergradig depressiv verstimmt, getrieben von Ängsten in allen Lebensbereichen, Sorgen um die Zukunft mit Gedankenkreisen, Gedankendrängen und zum Teil Ideenflucht (S. 2 oben). Zum psychopathologischen Befund führte S.___ unter anderem aus, bereits im kurzen Gespräch von wenigen Minuten träten intermittierend mnestische Einschränkungen auf, die Beschwerdeführerin verliere den Gesprächsfaden, wisse nicht, wie sie aus dem Haus gelangt sei. Die depressive Symptomatik mit unter anderem Antriebsverlust und Energielosigkeit bestehe durchgehend seit über drei Monaten (S. 2 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Zustand nach depressiver Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Verdacht auf frontotemporale Demenz

- somatische Erkrankungen gemäss den Berichten der Orthopädie/Chirurgie.

    Eine körperliche oder kognitive Tätigkeit sei nach wie vor nicht möglich (S. 3 Ziff. 2.1-2).

3.18    RAD-Ärztin dipl. med. P.___ (vorstehend E. 3.11) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/183 S. 5 f.) zusammenfassend fest, ein dementielles Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Das Vorliegen einer depressiven Episode sei fraglich, die Ärzte der B.___ hätten keine objektivierbaren Krankheitssymptome beschrieben und auch der behandelnde Dr. S.___ (vorstehend E. 3.17) stütze sich ausschliesslich auf Berichte der Beschwerdeführerin, nicht auf objektive Untersuchungsergebnisse. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Es könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 5 unten).


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten traten bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Zuge einer Belastungssituation an ihrem damaligen Arbeitsplatz gesundheitliche Beschwerden auf (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Nachdem die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ eine depressive Störung mit depressiven Episoden von unterschiedlichem Schweregrad (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2) sowie gestützt auf eine im April und Mai 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung einen Verdacht auf eine frontotemporale Demenz mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F02.03) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5, E. 3.7), und bei einem darüber hinaus im Raum stehenden Leiden am Bewegungsapparat (vgl. vorstehend E. 3.9), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin in der MEDAS-O.___.

4.2    Im MEDAS-Gutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.10) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein lumbovertebrales sowie ein zervikobrachiales Syndrom mit/bei – jeweils näher beschriebenen – degenerativen Veränderungen genannt. Dagegen erachteten die Gutachter weder die Diagnose einer depressiven Störung (ICD-10 F32.9) noch einer dementiellen Entwicklung (ICD-10 F03) als schlüssig belegbar und führten diese lediglich im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschnkenden, aber krankheitswertigen Verdachtsdiagnose an. Als krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit aber ebenfalls nicht wesentlich einschränkende Diagnosen nannten sie weiter einen Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung. Ferner nannten sie diverse internistische Diagnosen. Betreffend Arbeitsfähigkeit schlussfolgerten die Gutachter, dass die gestellten somatischen Diagnosen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer (anderen) körperlich leichten, wechselseitig belastenden Tätigkeit einschränkten, wobei sie ein aus orthopädischer Sicht zu berücksichtigendes Belastungsprofil formulierten. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht konnten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht beurtelen beziehungsweise erachteten sie Einschränkungen als nicht belegbar.

4.3    Das MEDAS-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Den im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule geklagten Schmerzen (vgl. Urk. 6/58/46 unten) Rechnung tragend, wurde in der orthopädischen Beurteilung bei in sich konsistenten anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunden ein nachvollziehbares Belastungsprofil formuliert, welches – auch nach Einschätzung der Gutachter - mit dem von Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9) formulierten Belastungsprofil im Einklang steht. Sodann wurde dargelegt, dass die geklagten Beschwerden und die degenerativen Befunde nicht derart stark beziehungsweise fortgeschritten seien, dass neben einer leidensadaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendigkeit einer zeitlichen Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe. Damit liefern die Gutachter eine überzeugende Begründung dafür, weshalb der – ihrerseits nicht näher begründeten – Einschätzung einer lediglich 30%igen Restarbeitsfähigkeit durch Dr. N.___ nicht gefolgt werden kann.

    Überzeugend begründet wurden sodann auch die sowohl aus psychiatrischer als auch neuropsychologischer Sicht festgestellten Diskrepanzen zwischen klinischem Eindruck beziehungsweise psychometrischem Befund und den Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Kommunikationsverhalten. So etwa der Kontrast zwischen der im Psychostatus erhobenen mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik und der Präsentation der Beschwerdeführerin während der Exploration, an der sie adäquat habe teilnehmen sowie detailreich über diverse Erlebnisse in ihrem Leben berichten können und kaum depressiv gewirkt habe. Ferner der – anhand konkreter Beispiele veranschaulichte - Umstand, dass sich im Gespräch weder die testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlangsamung noch Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis gezeigt hätten. In der neuropsychologischen Beurteilung wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin nur ungegend auf die Untersuchung habe einlassen können, und weshalb die in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbaren Befunde im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren seien. Des Weiteren wurde auf die deutlich auffälligen Werte im Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen, etwa darauf, dass die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung/ Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen habe. Vor diesem Hintergrund und bei Vorliegen weiterer angeführter Inkonsistenzen und Widersprüche wurde aus psychiatrischer Sicht die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass weder eine depressive Entwicklung noch eine Demenz und damit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig belegbar seien. Aus neuropsychologischer Sicht wurde nachvollziehbar schlussgefolgert, dass dem kognitiven Testprofil unter den gegebenen Umständen keine hinreichende Aussagekraft zukomme und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine bedeutsame kognitive Störung vorliege, wie schwer diese gegebenenfalls sei und wie es um die Arbeitsfähigkeit stehe.

4.4    Im MEDAS-Gutachten wurde aus interdisziplinärer Sicht empfohlen, die Beschwerdeführerin zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung «wie geplant» am Z.___ neurologisch und neuropsychiatrisch ausführlich abzuklären (Urk. 6/58/21 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3, jeweils am Ende). Damit scheinen die Gutachter Bezug zu nehmen auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Behandlung, wonach der Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) sie auf der neurologischen Klinik des Z.___ anmelden wolle (vgl. Urk. 6/58/13 Ziff. 1.2.6). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegnerin diese Untersuchungen nicht veranlasst habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vorstehend E. 2.2).

4.5    Mit Email vom 2. August 2017 (Urk. 6/62) teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage hin mit, dass die Beschwerdeführerin für eine neurologische Untersuchung im Spital T.___ angemeldet sei, er jedoch keine neuropsychiatrische Untersuchung vorgesehen habe. Die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass im Spital T.___ keine über eine Triage hinausgehenden Abklärungen gemacht wurden und die Beschwerdeführerin in der Folge offenbar ans Spital U.___ überwiesen wurde (vgl. Urk. 6/68), wo sie allerdings nie war (vgl. Urk. 6/70). Am 14. Dezember 2017 erging schliesslich der Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.12), welcher die Beschwerdeführerin am 7. August 2017 durch Dr. C.___ zugewiesen worden war (Urk. 6/156/7 Mitte).

4.6    Für die Fachspezialisten der Klinik A.___ ergaben sich im Rahmen ihrer interdisziplinären ambulanten Abklärungen keine Hinweise auf ein degeneratives Hirnleiden, insbesondere nicht auf eine frontotemporale Demenz, weder in der neuropsychologischen Testung noch in der zusätzlich durchgeführten PET-Untersuchung. In Bezug auf die neuropsychologische Testung wurde - wie bereits im MEDAS-Gutachten - von einer Symptomvalidierung mit inkonsistenten Testleistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft berichtet. Die erhobenen Befunde wurden als mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vergleichbar bezeichnet (vgl. vorstehend E. 3.12).

4.7    Die Ärzte der B.___ schlossen in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) das Vorliegen einer frontotemporalen Demenz gar ausdrücklich aus, dies insbesondere auch unter Hinweis auf die im Rahmen des stationären Aufenthalts gemachten Verhaltensbeobachtungen. Auch die Ärzte der B.___ stellten eine grosse Diskrepanz fest zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunden und der Alltagsfähigkeit und bezeichneten diese als mit einer Demenz nicht vereinbar.

4.8    Gestützt auf die Berichte der Klinik A.___ und der B.___ kann festgehalten werden, dass sich die im MEDAS-Gutachten geäusserte Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung nicht erhärten liess und damit das Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen konnten weder im Rahmen der MEDAS-Begutachtung noch im Rahmen der Abklärungen in der Klinik A.___ noch durch die Ärzte der B.___ in valider Weise objektiviert werden und es wurde übereinstimmend eine ungenügende beziehungsweise reduzierte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung darüber hinaus eine Symptomverdeutlichung. Nicht erkennbar ist und auch nicht dargetan wurde, inwiefern von den beschwerdeweise unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten beantragten neurologischen und neuropsychiatrischen Abklärungen weitere oder andere Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal sich im MEDAS-Gutachten keine Begründung dafür findet, weshalb Untersuchungen in diesen Fachbereichen erfolgen sollten, und auch die behandelnden Ärzte letztlich offenbar keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin entsprechenden Abklärungen zuzuführen (vgl. vorstehend E. 4.5). Es kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkende kognitive Einschränkungen bestehen. Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Anordnung eines Gerichtsgutachtens, ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) abzusehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen.

4.9    Was schliesslich das im Raum stehende depressive Geschehen anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich in der MEDAS-Begutachtung ein solches wie dargelegt (vorstehend E. 4.3) nicht schlüssig belegen liess. Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) zwar eine depressive Episode (ICD-10 F32.9), hielten aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin im klinischen Eindruck nicht durch eine primär depressive Semiologie imponiert habe. Diese Beobachtung war bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung gemacht worden (vgl. vorstehend E. 3.10). Die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose ist dementsprechend auch nicht durch einen einschlägigen Befund untermauert (vgl. Urk. 6/178 S. 2 f.), worauf auch die RAD-Ärztin hinwies (vorstehend E. 3.18). Vielmehr wurde etwa der Antrieb als regelrecht und die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten bezeichnet (Urk. 6/178 S. 3 Mitte). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ gestützt auf die in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (vorstehend E. 3.13) beschriebenen Befunde auf ein mittel- bis schwergradiges depressives Geschehen schlossen. Die Feststellung von S.___ schliesslich, wonach die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig depressiv «verstimmt» sei (vorstehend E. 3.17), ist bereits an sich widersprüchlich. Insgesamt liegt kein Bericht vor, welcher eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose einer Depression ausweisen würde, womit es bei der Verdachtsdiagnose gemäss MEDAS-Gutachten bleibt. Das Vorliegen einer depressiven Störung ist damit lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich.

4.10    Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher sie aber weder in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als IT-Fachfrau noch einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit einschränkt. Nicht ausgewiesen ist dagegen eine durch die - nicht valide objektivierbaren - kognitiven Einschränkungen und/oder einen psychischen Gesundheitsschaden bedingte Invalidität.

    Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-9) ergeben sich keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse.

    Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan