Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00828
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 18. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___, Mutter dreier erwachsener Kinder und zuletzt als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen/Administration/HR bei der Y.___ tätig, meldete sich am 6. Juni 2017 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 17. Januar 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ vom 5. Februar bis 4. Mai 2018 (Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/33) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass das Belastbarkeitstraining per 18. Februar 2018 abgebrochen werde und sie die Kosten für ein entsprechendes Training beim A.___ vom 19. Februar bis 4. Mai 2018 übernehme. Am 26. April 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Mai bis 4. November 2018 (Urk. 7/44), welches sie am 5. November 2018 bis zum 4. Januar 2019 verlängerte (Urk. 7/84). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/92) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der B.___ vom 5. Januar bis 4. Juli 2019. Am 16. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Arbeitstraining per 15. April 2019 abgebrochen worden sei und die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sie sich überfordert fühle und das Arbeitstraining gesundheitsbedingt abbrechen wolle (Urk. 7/98). Mit Vorbescheid vom 5. August 2019 (Urk. 7/107) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 16. August 2019 Einwand (Urk. 7/109, Urk. 7/114) erhob. Am 21. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass sich aufgrund der medizinischen Beurteilung zeige, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Überforderung der Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle resultiere. Solche Probleme am Arbeitsplatz seien seitens der Invalidenversicherung nicht versichert, weshalb sie keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründeten (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der Aktenlage ergebe sich ein Bild eines weitgehend unsteten beruflichen Werdegangs mit häufigen Stellenwechseln, meist bereits nach einem Jahr. Dies könne sehr gut zu einer gestörten Persönlichkeitsstruktur passen, was aber noch näher abzuklären sei (S. 4 lit. f). Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach gestützt auf die Akten nicht erkennbar sei, warum die Beschwerdeführerin für den Bürobereich arbeitsunfähig sein solle, sei angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Der RAD-Arzt habe am 16. Juli 2018 immerhin festgehalten, es müsse mittels Begutachtung festgestellt werden, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verhalte (vgl. Urk. 7/99/9). Im Weiteren sei die Rentenabweisung ohne Berücksichtigung des Arztberichts vom 26. September 2019 (Urk. 7/114) erfolgt. Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, dass nicht bloss eine Anpassungsstörung vorliege, sondern ein Leiden, welches nun schon seit mehreren Jahren lege artis fachärztlich behandelt worden sei, ohne dass ihre Situation habe verbessert werden können. Diese ohne Weiteres erkennbare missliche Situation hätte zumindest dazu führen müssen, dass die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung veranlasse (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der C.___ vom 22. August 2017 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis 25. Juli 2017 (Urk. 7/20/17-21) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Mammazysten bds (ICD-10 N60.0)
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die C.___-Fachpersonen führten aus, dass sich die spezifischen Eigenschaften/Verhaltensweisen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gemäss ICD-10 (ohne selbstverletzendes Verhalten im eigentlichen Sinne) als erfüllt erwiesen. Gleichzeitig seien die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung aufgrund einer langjährigen recht stabilen Partnerschaft mit dem Exmann der Beschwerdeführerin, stabiler Beziehungen zu den drei erwachsenen Kindern und einer recht kontinuierlichen Berufstätigkeit (wenn auch mit häufigem Wechsel) in Frage gestellt (S. 3).
Im Verlauf habe eine recht erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erzielt werden können. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin von leichten Verbesserungen betreffend Freudempfinden, Selbstannahme, Interessen, Entschlussfähigkeit und Energie berichtet, zugleich bestehe aber nach wie vor eine Schlappheit, Erschöpfbarkeit sowie zunehmende Unruhe im Hinblick auf den Austritt. Ungeachtet dieser Verbesserung auf Symptomebene bleibe die Beschwerdeführerin auf der Funktionsebene Belastbarkeit sowie Umstellungs-, Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit zu Dritten deutlich eingeschränkt (S. 3 f.).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass vom 21. Juni bis 31. Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und im Anschluss die Einschätzung durch das Behandlungsteam der Tagesklinik zu erfolgen habe (S. 4).
3.2 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/69) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), ED 11/2017 nach SKID II
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Die Ärztin wies unter anderem auf eine verminderte Konzentration, Einschränkung der subjektiven Merkfähigkeit, Einengung des formalen Denkens auf die Zukunftsgestaltung und die Beziehung zur Mutter, Gedankenkreisen um die Meinung anderer, eine geringe affektive Schwingungsfähigkeit, Affektarmut sowie eine hintergründige Anspannung bei konfliktbeladenen Themen hin. Wut und Ärger würden gegen sich gerichtet oder dysphorisch kommuniziert und negative Emotionen seien nur eingeschränkt lenkbar (S. 3 Ziff. 2.4).
Für eine Bürotätigkeit attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2018 und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei für eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit ohne Leistungsdruck und mit der Möglichkeit, technisch und handwerklich tätig zu sein, könnte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % erlangen (S. 2 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 2.7, S. 6 Ziff. 4.3).
Dr. D.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Bürotätigkeit in einen inneren Anspannungszustand gerate und Angst/Panik erlebe, sich eingesperrt und überwacht fühle, sich nicht mehr konzentrieren könne und Fluchtwege (sozialer Rückzug) suche. Sie habe dann den Eindruck, dass andere Personen ihr Böses wollten und erlebe gehäuft somatische Symptome (Migräne), welche zur Vermeidung führten (S. 5 Ziff. 3.5).
3.3 In ihrem Bericht vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/103) nannten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psychologin F.___, F.___, die gleichen Diagnosen wie Dr. D.___, wobei sie von einer leichtgradigen depressiven Episode ausgingen (S. 3 Ziff. 2.5; vgl. E. 3.2 hievor). Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahme zunehmend überfordert und unter Druck gefühlt habe und erneut in einen Erschöpfungszustand geraten sei. Dies habe zum Abbruch der Massnahme geführt, was die Beschwerdeführerin sichtlich enttäuscht habe. Gleichzeitig sei auch ein grosser Druck weggefallen, so dass sie aktuell wieder etwas stabiler wirke. Dennoch müsse von einer längerfristigen verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden, wobei der Verlauf der Integrationsmassnahmen gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine konstante und stabile Arbeitsleistung abzurufen. Es dominierten nach wie vor eine emotionale Instabilität und phasenweise ein verminderter Antrieb bei depressiven Stimmungseinbrüchen (S. 2 Ziff. 2.1 f.).
Im Weiteren hielten die F.___-Fachpersonen fest, dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin und jede andere zumutbare Tätigkeit bestehe. Die erfolglos verlaufene Integrationsmassnahme lasse eine ungünstige Prognose vermuten (S. 2 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.7, S. 6 Ziff. 4.1 f.).
Als Einschränkungen mit Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit nannten die F.___-Fachpersonen eine affektive Instabilität, phasenweise Antriebsstörungen am Morgen sowie grosse Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung respektive beim konstanten Abruf der Arbeitsleistung, Konzentration und Energie sowie der Mitteilung eigener Bedürfnisse (S. 4 Ziff. 3.4).
3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (Urk. 7/106/5-7) von folgenden Diagnosen aus:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, zuletzt leichtgradig (ICD-10 F33.0)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)
Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsanteile auf Kritik und Zurückweisung intensiver reagiere als andere, was bei der Wahl des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sei. Zeitweilig könnten situative Schwankungen der emotionalen Funktionen und der Affektkontrolle auftreten. Es sei deshalb empfehlenswert, der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten unter sozial ungünstigen Bedingungen mit wechselnden Bezugspersonen, starr autoritären Strukturen und Zeitdruck anzubieten. Darüber hinaus bestünden gegenwärtig keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Als Belastungsprofil gab der RAD-Arzt zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen an, wobei klar strukturierte Verrichtungen in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre vorteilhaft wären.
Dr. H.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % in bisheriger Tätigkeit respektive eine solche von 100 % in angepasster Tätigkeit.
Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, die Arbeitsfähigkeit werde durch verschiedene psychosoziale Faktoren (Mitteilung der Kündigung am 22. Februar 2017 durch den Arbeitgeber; Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund von Schulden/Betreibungen/Lohn-pfändungen nicht mehr im Bereich der Buchhaltung arbeiten könne; Hinweis im Abschlussbericht, dass keine berufsspezifischen Kompetenzen hätten beobachtet werden können) beeinflusst (Urk. 7/106/6).
Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, dass eine Persönlichkeitsstörung in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar sei. Die seitens der C.___-Fachpersonen diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge seien auch unter Berücksichtigung der in den Verlaufsberichten dokumentierten Auffälligkeiten (fehlende Flexibilität; Probleme mit aussergewöhnlichen Situationen, Druck oder Stress) plausibel (Urk. 7/106/7).
3.5 PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, K.___, führten in ihrem Bericht vom 26. September 2019 (Urk. 7/114) aus, dass die seitens der Beschwerdegegnerin erwähnten Überforderungsgefühle und akzentuierten Persönlichkeitszüge in Frage zu stellen seien. Im Verlauf der mittlerweile mehrere Jahre andauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seien starre, sich wiederholende Verhaltensmuster aufgetreten, welche im Rahmen einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) einzuordnen seien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Verhaltensauffälligkeiten bereits als Kind mehrfach psychologisch respektive psychiatrisch abgeklärt worden sei, spreche für eine seit Kindheit bestehende Problematik. Letztere dürfte sich über viele Jahre in einem sozial verträglichen Ausmass manifestiert haben, sei doch die Beschwerdeführerin einige Jahre (allerdings fast ausschliesslich mit reduziertem Pensum) arbeitstätig gewesen.
Ab zirka 2012 seien nach der Scheidung und dem Wegfall der familiären Unterstützung vermehrt Probleme an verschiedenen Arbeitsplätzen aufgetreten, und es sei 2017 zu einem schweren depressiven Einbruch gekommen. Dabei dürfte die Problematik durch die hormonelle Umstellung im Rahmen des Klimakteriums und der damit verbundenen psychischen Beschwerden potenziert worden sein. Es sei von einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung mit nicht mehr sozial verträglichem Ausmass auszugehen, wobei sich diese im Bereich der Affektivität mit deutlichen Stimmungsschwankungen und Antriebsproblemen geäussert habe. In den letzten Monaten seien überdies namentlich die emotionale Instabilität und die Impulskontrollstörung auffallend gewesen, welche sich in der beruflichen Integrationsmassnahme und der partnerschaftlichen Beziehung deutlich einschränkend auswirkten (keine konsistente Teilnahme an der Massnahme, stark schwankende Tagesverfassung, Aufnahme/Abbruch einer partnerschaftlichen Beziehung). Zudem seien deutliche Unterschiede in der Eigen- und Fremdwahrnehmung beobachtbar, welche auch in der Zeit des Abbruchs der Integrationsmassnahme eine Rolle gespielt hätten. Im zwischenmenschlichen Kontext fühle sich die Beschwerdeführerin oft missverstanden, misstraue anderen und habe grosse Mühe, sich für eigene Bedürfnisse einzusetzen und sich von anderen abzugrenzen. Die gescheiterten Integrationsmassnahmen verdeutlichten, wie diese Probleme die Beschwerdeführerin in der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsplatzes behinderten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 3. Juli 2019 (Urk. 7/118/2), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hat.
4.2 Der RAD-Arzt und die behandelnden Ärzte sind sich insoweit einig, als dass sie von einer rezidivierenden depressiven Störung von leichtem respektive mittlerem Grad ausgingen (vgl. E. 3.1-3.4 hievor). Uneinigkeit besteht hingegen darin, ob bei der Beschwerdeführerin - so Dr. D.___ sowie die F.___- und K.___-Fachpersonen - eine versicherungsrelevante Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.3 oder – so Dr. H.___ und die C.___-Fachpersonen - lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 Z73.1 vorliegt, welche rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5) fällt. Uneins sind sich der RAD-Arzt und die behandelnden Ärzte sodann über den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Während Dr. H.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60-80 % in angestammter beziehungsweise eine solche von 100 % in angepassten Tätigkeit postulierte, gingen die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus und prognostizierten für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 bis 60 % (vgl. E. 3.1-3 hievor).
4.3 Zur Begründung der von ihm gestellten Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen beschränkte sich der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 3.4 hievor) auf den Hinweis betreffend die Schlüssigkeit des Berichts der C.___-Fachpersonen vom 22. August 2017 (vgl. E. 3.1 hievor) sowie die in den Verlaufsberichten erwähnten Auffälligkeiten (fehlende Flexibilität, Probleme mit aussergewöhnlichen Situationen/Druck/Stress) bei der Beschwerdeführerin. Im Weiteren setzte er sich mit der von Dr. D.___ und den F.___-Fachpersonen gestellten Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. E 3.2-3) nicht auseinander, sondern hielt lediglich in pauschaler Weise und ohne weitere Begründung fest, dass eine Persönlichkeitsstörung in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gilt bezüglich der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode, welche er nicht näher begründete. Auch nahm er keine Stellung zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und die F.___-Fachpersonen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der RAD-Arzt unter dem Titel Beschreibung der Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen erwähnten Limitierungen hinweist, jedoch den entsprechenden Persönlichkeitszügen gemäss seiner Auffassung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Betreffend die mit der depressiven Störung zusammenhängenden Beeinträchtigungen äusserte er sich hingegen nicht, obwohl er dieser Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Dr. H.___ gab sodann für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit lediglich einen ungefähren Rahmen an, indem er von einer 60 bis 80%igen Leistungsfähigkeit ausging. Bezüglich der von ihm erwähnten psychosozialen Faktoren ist schliesslich festzuhalten, dass das Vorliegen solcher nicht von vornherein einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) und sich Dr. H.___ nicht (näher) dazu äusserte, inwiefern invaliditätsfremde Gründe die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret beeinflussen. An dieser Stelle ist sodann auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2018 (Urk. 7/99/9) zu verweisen, wonach der RAD-Arzt eine gutachterliche Beurteilung der Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Erwägung zog.
Nach dem Gesagten ist die RAD-Einschätzung vom 3. Juli 2019 nicht vollends nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht darauf abstützen durfte.
4.4 In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Im Bericht von Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juli 2017 (Urk. 7/20/25-26) fehlt für die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % jegliche Begründung, was im Übrigen auch für die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die akzentuierten Persönlichkeitszüge gilt. Die C.___-Fachpersonen äusserten sich lediglich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Periode vom 21. Juni bis 31. Juli 2017 und verwiesen für die Zeit danach auf die durch das Behandlungsteam der Tagesklinik vorzunehmende Einschätzung (vgl. E. 3.1 hievor). Dr. D.___ führte im Sinne einer Prognose aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten technischen/handwerklichen Tätigkeit wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % erlangen könnte (vgl. E. 3.2 hievor). Die K.___-Fachpersonen äusserten sich in ihrem Bericht vom 26. September 2019 (vgl. E. 3.5 hievor) – welcher dem RAD-Arzt seitens der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt wurde (vgl. Urk. 7/118) – nicht zur Arbeitsfähigkeit. In den ärztlichen Zeugnissen der behandelnden Ärzte (Urk. 7/1/1-2, Urk. 7/52, Urk. 7/55, Urk. 7/63) fehlt es schliesslich nicht nur an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit, sondern auch an entsprechenden Diagnosen. Im Zusammenhang mit den Berichten der behandelnden Ärzte ist im Übrigen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Ebenso wenig erlauben die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Berichte von Dr. med. M.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/7/4-5) und Dr. med. N.___, Fachärztin FMH Neurologie, spez. Neuropsychologie, vom 20. September 2017 (Urk. 7/20/7-12) eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. M.___ hielt unter Hinweis auf therapeutisch-rehabilitative Gründe fest, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die angestammten Verhältnisse nicht mehr zumutbar sei. Mit Bezug auf die medizintheoretische Frage nach der Zumutbarkeit einer störungsadaptierten Arbeitsaufnahme mit der Gewichtung von medizinal-fremden Kontextfaktoren verwies er darauf, dass diese durch den Rechtsanwender beurteilt werden müsse (Urk. 7/7/4-5 S. 2). Aus dem Bericht der Neurologin Dr. N.___, welche verhaltensneurologisch ein subklinisches Zustandsbild ohne Krankheitswert sowie leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktionsdefizite diagnostizierte und aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte sowie jede andere bildungsadäquate Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/20/7-12 S. 5 f.), lassen sich insbesondere keine direkten Rückschlüsse auf die in Frage stehende Diagnose respektive Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ziehen.
Mit Bezug auf den von der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin in der Ressourcenprüfung vom 5. August 2019 (Urk. 7/108) gemachten Hinweis, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzig auf ihre Überforderung am Arbeitsplatz zurückzuführen seien (Urk. 7/108 S. 1), ist auf den Bericht der ZTZP-Fachpersonen (vgl. E. 3.5 hievor) zu verweisen, welche diese Schlussfolgerung eingehend in Frage stellten.
4.5 Im Lichte der obigen Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines entsprechenden Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich ebenfalls als gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais