Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00829
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 26. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2014 bei der Y.___ AG als Reinigungsfrau tätig (Urk. 8/18). Am 19. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzstörung und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 und Urk. 8/17). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 8/28), und am 12. August 2015 wurden ihr Taggelder zugesprochen (Urk. 8/30). Da die Versicherte das Belastbarkeitstraining am 2. September 2015 abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. September 2015 wieder aufgehoben (Urk. 8/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/39). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 8/44). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/50), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/62, Verfahren IV.2016.00869) und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt wurde.
1.2 Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/65). Diese tätigte medizinische Abklärungen und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Einwand und beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/101). Mit Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/112). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde (Urk. 8/113). Dieses Verfahren ist am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2019.00658 hängig. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab (Urk. 8/116 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. November 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr für das Einwandverfahren unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2)
Ob die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass sich im Vorbescheidverfahren weder medizinisch noch rechtlich schwierige Fragen gestellt hätten. Es sei hauptsächlich strittig, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe oder nicht. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich noch im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den ersten abweisenden IV-Rentenentscheid verschlechtert. Selbst die fachkundige IV-Stelle habe im Revisionsentscheid fälschlicherweise nicht auf den Zeitpunkt ihrer letzten Verfügung vom 17. Juni 2016 abgestellt, sondern nur geprüft, ob seit Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 20. August 2018 eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Abgesehen von dieser für die Revision entscheidenden rechtlichen Fragestellung stellten sich im vorliegenden Fall weitere medizinisch und rechtlich nicht ganz einfache Fragen. Auch der Aktenumfang erschwere schon einer fachkundigen Person das Herausfiltern der für ein Revisionsverfahren entscheidwesentlichen Sachverhalte. Hinzu komme, dass die Gerichtspraxis der letzten Jahre gerade in Bezug auf die im vorliegenden Fall ebenfalls wesentliche Frage der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von psychischen Erkrankungen in den letzten Jahren einigen Änderungen unterworfen gewesen sei. Eine anwaltliche Vertretung sei deshalb geboten (Urk. 1 S. 6 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden von der Stadt B.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4) und die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsschutzversicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt (Urk. 5). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen und unbestritten. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten wird. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erfüllt ist. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).
4.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. (8/50). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/62) und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt. Mit Gesuch vom 8. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/65). Es gilt daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juni 2016 wesentlich verändert hat. Auch wenn für die Beantwortung dieser Frage die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2; 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3).
Vorliegend ist zu beachten, dass der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Juni 2016 das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 15. März 2016 zugrunde lag. Mit ihrer Neuanmeldung vom 8. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psychischen sowie des somatischen Gesundheitszustandes geltend. Es geht somit um den Beweiswert der eingereichten und eingeholten medizinischen Berichte und die Frage, ob gestützt darauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Zur Klärung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, ein (Urk. 8/95 S. 3 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung war und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), im Raum stand (vgl. Urk. 87/73), zog die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes keinen psychiatrischen Facharzt bei. Ausserdem ist der seit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geltenden Rechtsprechung, wonach sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, Rechnung zu tragen. Es kann nicht von der Beschwerdeführerin verlangt werden, diese rechtlich relevanten Umstände ohne anwaltliche Vertretung zu erkennen. Ausserdem ist die Aktenlage mittlerweile umfangreich und unübersichtlich, weshalb sich die Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes als schwierig erweist und sich zudem revisionsrechtliche Fragen stellen. Insofern kann nicht mehr von einem einfachen durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden und es leuchtet ein, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, sich im Verfahren zurechtzufinden. Somit erscheint eine anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen. Aus verfahrensökonomischer Sicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im letzten gerichtlichen Verfahren von Rechtsanwältin Petra Oehmke vertreten wurde und in dem noch hängigen Gerichtsverfahren von ihr vertreten wird.
4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
5.
5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG],
e contrario).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
5.3 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FankhauserLeicht