Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00835


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___, Z.___, als Verkäuferin tätig, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 6/9/67) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihres linken Kniegelenks zuzog (Urk. 6/9/50, Urk. 6/9/66). In der Folge wurde das linke Kniegelenk der Versicherten am 7. August 2012 vorerst mittels einer Teilprothese (Urk. 6/9/7-8) und am 7. August 2013 mittels einer Totalprothese (Urk. 6/48/5, Urk. 6/48/49, Urk. 6/134/87-88) prothetisch versorgt. Am 24. September 2012 (Urk. 6/5) meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Swica Versicherungen AG (Swica), betreffend den Unfall der Versicherten vom 9. Dezember 2011 bei (Urk. 6/17/1-82, Urk. 6/48/1-53, Urk. 6/63/1-35, Urk. 6/134/1-138) und stellte im Rahmen einer von der Swica angeordneten orthopädischen Begutachtung dem Gutachter Zusatzfragen (Urk. 6/21, Urk. 6/30). Mit Mitteilungen vom 12. März 2014 (Urk. 6/44) und vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/59) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 eine Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 2014. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. September 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00124; Urk. 6/110) die Verfügung vom 17. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück.

1.2    In Nachachtung des Urteils vom 30. September 2016 (Urk. 6/110) liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (Fachgebiete: Psychiatrie und Orthopädie; Urk. 6/136) begutachten (Gutachten vom 11. August 2017, Urk. 6/140/97; Urk. 6/140/1-217) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/149) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Februar 2018 dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 6/172), hob die IV-Stelle mit Erlass des Vorbescheids vom 25. Juni 2019 (Urk. 6/222) den Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2013 und einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 6. August 2019 Stellung (Urk. 6/231). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 6/238 und Urk. 6/235 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu.


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab 1. März 2013 eine halbe Rente, ab 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 (Urk. 7) zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

    Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3).

1.8    Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum freiwillig auf ein Pensum von 80 % reduziert habe, um mehr Freizeit zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 20 % nicht versicherte Freizeitaktivitäten ausüben würde. Ab März 2013 sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten gewesen. Im August 2013 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihr nur noch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen. Ab 1. September 2016 habe sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert und es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten gewesen.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Jahre 2001 unter einer depressiven Störung gelitten habe. Infolge von Residuen der rezidivierenden Depression habe sie nicht mehr im vollzeitlichen Umfang als Verkäuferin tätig sein können, weshalb sie das Arbeitspensum bei der Bäckerei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe (Urk. 1 S. 3). Zudem habe sie ihre bisherige kleine Wohnung aufgegeben und sei in ein grosses Einfamilienhaus umgezogen. Darin sei sie für den Haushalt für sich, für ihren Lebenspartner und für ihre (erwachsene) in Ausbildung befindliche Tochter besorgt gewesen. Da die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung von Familienangelegenheiten zu einer Überforderung geführt hätten, habe sie ihr Erwerbspensum reduzieren müssen (Urk. 1 S. 4). Da sie das bisher ausgeübte vollzeitliche Arbeitspensum auf Grund einer gesundheitlichen Überforderung bei gleichzeitiger Bewältigung eines Aufgabenbereichs mit einem besonders aufwändigen Haushalt reduziert habe, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre und es sei das Valideneinkommen anhand des von ihr im Jahre 2013 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielten Verdienstes, umgerechnet auf einen hypothetisch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielten Verdienst, zu bemessen (Urk. 1 S. 7). Da es zudem mit Abschluss der Berufsbildung ihrer Tochter im August 2013 zu einer Entlastung im Aufgabenbereich gekommen wäre, sei von einer Erhöhung des Arbeitspensums auf ein vollzeitliches Pensum im Gesundheitsfall spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen (Urk. 1 S. 8).

2.3    Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. September 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2016.00124; Urk. 6/110), dass weder die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (E. 4.5) noch die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ vom 5. September 2014 und vom 18. Februar 2015 zu überzeugen vermocht hätten, weshalb der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die psychischen Beschwerden nicht ausreichend abgeklärt worden sei (E. 4.6). Im Folgenden ist daher anhand der nach Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu prüfen, ob die Rentenzusprache mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) zu Recht erfolgte.


3.

3.1    Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im vollzeitlichen oder in einem teilzeitlichen Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, zu prüfen.

3.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als eine ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige (Urk. 2). Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1 S. 7).

3.4    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin vom 9. September 2002 bis 30. April 2008 bei der C.___, D.___, im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Bibliotheksmitarbeiterin tätig (Urk. 6/33/5-6 S. 1). Gemäss den Angaben der C.___ im Arbeitszeugnis vom 30. April 2008 (Urk. 6/33/5-6) habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der C.___ verlassen, um in ihrem angestammten Beruf eine Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums anzutreten (S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2012 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___, Z.___, als Confiserie-Verkäuferin tätig (Urk. 6/33/4). Gemäss den Angaben der Bäckerei-Konditorei Y.___ vom 23. Juni 2013 (Urk. 6/35) war die Beschwerdeführerin bei dieser vom 1. August bis 31. Dezember 2009 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'400.--), vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'960.--) und ab 1. August 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'520.--) tätig.

3.5    In dem von ihr ausgefüllten Formular «Schadenmeldung UVG» vom 27. Dezember 2011 (Urk. 6/9/67) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beziehungsweise im Umfang von 33.6 Stunden in der Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und bei einem Monatslohn von Fr. 3'520.--) tätig gewesen sei.

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beantwortete in seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 (Urk. 6/31) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitspensums bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf Grund einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 80 % reduziert habe, folgendermassen: «Die 20%-ige Einschränkung(en) war(en) ausschliesslich auf Grund privater Wünsche vereinbart. Sie konnte einfach Beruf und Familie nicht voll miteinander koordinieren». Demzufolge gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ an, dass sie auf ihren Wunsch hin und ausschliesslich aus privaten Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums um 20 % mit der Bäckerei-Konditorei Y.___ vereinbart habe, weil sie bei einem Arbeitspensum von 100 % ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben nicht genügend habe vereinbaren können.

3.7    In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 (Urk. 6/85/1-6) zum Vorbescheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/72) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr - nach einem (psychischen) Zusammenbruch im Jahre 2001 (S. 1) - ab dem Jahre 2002 möglich gewesen sei, neben der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder ein teilzeitliches Arbeitspensum in der Bibliothek der C.___ auszuüben. Diese Anstellung habe sie per Ende April 2008 gekündigt, um nach der Entlastung von der Kinderbetreuung eine Arbeitsstelle im angestammten Beruf in einem vollzeitlichen Umfang anzutreten. In der Folge habe sich indes gezeigt, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit wegen der Residuen der Depression nicht während einer längeren Zeit habe durchhalten können. Aus diesem Grunde habe sie das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und anschliessend ab August 2011 auf 80 % reduziert (S. 2).

3.8    In der Beschwerde vom 27. Januar 2016 (Urk. 6/108/3-12) gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/94) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ wegen Residuen der rezidivierenden Depression nicht während einer längeren Zeit durchgehalten habe, und dass sie deshalb das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe (Urk. 6/108/5), und dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre (Urk. 6/108/11).

3.9    In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 6/172) zum Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/149) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Anstellung bei der C.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % per Ende April 2008 gekündigt habe, um in ihrem angestammten Beruf eine Vollzeitstelle anzunehmen, da sie auf Grund des fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder im Aufgabenbereich von der Betreuungsarbeit entlastet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie in der Folge wegen der Residuen der Depression die Vollzeiterwerbstätigkeit nicht für eine längere Zeit habe durchhalten können, und hielt fest: «Einzig gesundheitliche Gründe, keineswegs jedoch der im Vorbescheid angenommene Bedarf nach Freizeit zwang die Versicherte - entgegen ihrem ursprünglichen Willen - zur stufenweisen Herabsetzung des Erwerbspensums» (S. 2).

3.10    In ihrer Beschwerde vom 21. November 2019 (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % habe reduzieren müssen (S. 3). Zudem führte sie aus, dass die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung eines besonders aufwändigen Haushalts in einem grossen Haus zu einer Überforderung geführt hätten, weshalb sie ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen (S. 4), und dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens nach Abschluss der Berufsbildung ihrer erwachsenen Tochter im August 2013 – trotz der Residuen des depressiven Grundleidens - erneut im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre (S. 8).


4.

4.1    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den «Aussagen der ersten Stunde» zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1).

4.2    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 11. Dezember 2012 (vgl. Urk. 6/24/2) diesem gegenüber angegeben hat, ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich aus privaten Gründen von 100 % auf 80 % reduziert zu haben, um ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können (vorstehend E. 3.6). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 (vorstehend E. 3.7), in ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2016 (vorstehend E. 3.8) und in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3.9) an, dass sie das vollzeitliche Erwerbspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2010 vorerst auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, und dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 21. November 2019 (vorstehend E. 3.10) und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) geltend, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression auf 80 % habe reduzieren müssen, sondern dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum zusätzlich auch deshalb habe reduzieren müssen, weil sie mit der Bewältigung eines besonders aufwändigen Haushalts in einem grossen Haus überfordert gewesen sei.

4.3    Vorliegend kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das vollzeitliche Erwerbspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, schon deshalb nicht abgestellt werden, weil den Akten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen in der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 zu entnehmen sind. Denn obwohl die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 6/53) angaben, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr dem Jahre 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide (Ziff. 1.1) und dass sie von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxikation behandelt worden sei, hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin anschliessend erst ab Februar 2012 durch ihren Hausarzt erneut antidepressiv medikamentös behandelt worden sei, und dass eine psychiatrische Behandlung erst im Mai 2013 (durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) wiederaufgenommen worden sei (Ziff. 1.4). Damit übereinstimmend hielt Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/43) fest, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin erst am 14. Mai 2013 aufgenommen habe (Ziff. 1.2), und dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide (Ziff. 1.1). Sodann hielten die Ärzte des G.___ im Austrittsbericht vom 14. August 2012 (Urk. 6/134/114-115) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2012 unter einer Depression leide, und dass sie deswegen während drei Monaten mit einem Antidepressivum behandelt worden sei (S. 1). Nach Gesagtem ist ein psychischer Gesundheitsschaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, während der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 nicht erstellt. Unter diesen Umständen sind gesundheitliche Gründe, welche die Beschwerdeführerin dazu bewogen hätten, ihr bisher ausgeübtes vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ vorerst ab Januar 2010 auf 90 % und anschliessend ab August 2011 auf 80 % zu reduzieren, mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt.

4.4    Die Beschwerdeführerin schilderte erstmals in der Beschwerde vom 21. November 2019 (vorstehend E. 3.10) und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) sowie zu einem Zeitpunkt, als sie bereits anwaltlich vertreten war, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression sondern zusätzlich auch wegen einer Überforderung in der Bewältigung ihres besonders aufwändigen Haushalts habe reduzieren müssen. Demgegenüber handelt es sich bei den gegenüber Dr. E.___ anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 2012 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich aus privaten Gründen beziehungsweise, um ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können, von 100 % auf 80 % reduziert habe, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) sowie zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht anwaltlich vertreten war, tätigte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Vorbringen in der Beschwerde vom 21. November 2019 eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken. In Würdigung der gesamten Umstände ist diesbezüglich daher auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ abzustellen, da es sich hierbei um «Aussagen der ersten Stunde» handelte, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vorstehend E. 4.1). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hatte, ihr bisheriges vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduzierte, um mehr Freizeit zu haben beziehungsweise, um in der zusätzlichen Freizeit ihr Familienleben besser pflegen und mit den beruflichen Verpflichtungen in Einklang bringen zu können. Mangels weiterer persönlicher, familiärer, sozialer oder erwerblicher Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf eine Erhöhung des erwerblichen Pensums schliessen liessen, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % erwerbstätig gewesen und im restlichen Umfang von 20 % Freizeitaktivitäten nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige qualifizierte.


5.

5.1    Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

5.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 6/134/134-135) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gonarthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer Chondropathia patellae, operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Kniegelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie verdreht, welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei. Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Kniescheibenbereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen. Anlässlich der am 19. Dezember 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein gewisser Gelenkserguss ohne Meniskus- oder Kreuzbandläsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskuszeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1). Am 18. Mai 2012 seien eine (diagnostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorgesehen (S. 2).

5.3    Dr. H.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 6/9/50-51 = Urk. 6/134/131-132), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthroskopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kondylus links durchgeführt worden sei, und diagnostizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropatellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünnter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpeldébridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelanteile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2).

5.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/43), dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013 aufgenommen habe (Ziff. 1.2), und dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie erst nach Abschluss einer geplanten halbstationären Behandlung beurteilen (Ziff. 1.7).

5.5    Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 6/53) eine rezidivierende depressive Störung, seit ungefähr dem Jahre 2001, sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung, seit dem Jahre 2013 (Ziff. 1.1), und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxikation behandelt worden sei. Anschliessend sei sie ab Februar 2012 durch ihren Hausarzt antidepressiv medikamentös und ab Mai 2013 durch Dr. med. F.___ psychiatrisch behandelt worden (Ziff. 1.4). Bei einer weiteren Remission der Symptome sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Unterbrechungen der Arbeit und genügend Pausen ungefähr im Umfang eines Pensums von 40 % bis 60 % zuzumuten (Ziff. 1.7).

5.6    Die Ärzte der I.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/134/23-25) die folgenden Diagnosen:

- septische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epidermidis mit/bei:

- Status nach diagnostischer Kniegelenksarthroskopie mit Entnahme von Gewebebiopsien vom 8. September 2016,

- Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am 2. November 2016

- Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Kniegelenks im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenks im Dezember 2011

    Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei, weshalb sie auf Grund einer unklaren femoropatellären Schmerzsymptomatik am 8. September 2016 arthroskopiert worden sei. Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine Punktion bestätigt werden können. Eine Untersuchung mittels Spect-CT (Single Photon Emission Computed Tomography/Computed Tomography) habe eine Lockerung der tibialen Komponente ergeben (S. 1). Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zweizeitigen Knieprothesenwechsel, wobei vorgesehen sei, die Knietotalendoprothese in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer einzusetzen. Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

5.7    Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/134/20-22) erwähnten die Ärzte der I.___, dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 20. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese ausgebaut und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- septische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei:

- Nachweis von Staphylokokkus epidermidis

- Status nach diagnostischer Kniegelenksarthroskopie mit Entnahme von Gewebebiopsien vom 8. September 2016

- Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am 2. November 2016

- Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Kniegelenks im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenks im Dezember 2011

Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2):

- Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014

- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei:

- Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts

- Periarthropathia humeroscapularis rechts

- chronische Rhinosinusitis mit/bei:

- Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008

- Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008

- Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:

- LWS Hyperlordose

- Diskusprotrusion L3/L4

    Die Ärzte erwähnten, dass am 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese ausgebaut und ein Spacer im linken Kniegelenk implantiert worden sei (S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden können. Anschliessend sei eine Reimplantation einer Knietotalendoprothese vorgesehen (S. 3).

5.8    Die Ärzte der J.___, K.___, erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 6/140/218-220), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

somatische Diagnosen nach ICD-10:

- septische Lockerung einer Knietotalendoprothese links

- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C5/C6 rechts

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Refluxoesophagitis Grad l nach Savary-Miller

- Varizen der unteren Extremitäten

- chronische Rhinosinusitis

    Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizidalen Gedanken und bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den stationären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können. Bei Klinikaustritt hätten keine suizidalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapie und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie angezeigt (S. 3).

5.9    Die Ärzte der I.___ führten im Austrittsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 6/140/245-247) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 20. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hospitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 11. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Mobilisation sei unter physiotherapeutischer Anleitung erfolgt und die intraoperativ entnommenen Gewebeproben hätten keinen Keimnachweis ergeben. Die Beschwerdeführerin sei am 20. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen worden (S. 2).

5.10    Die Ärzte der L.___, Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 11. August 2017 (Urk. 6/140/89-97, Urk. 6/140/1-88 und Urk. 6/140/98-217) die folgenden Diagnosen (Urk. 6/140/90-92):

bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks mit:

- Beugedefizit von 30°

- Streckdefizit von 10°

- lymphödematöser Umfangsvermehrung von 7 Zentimeter

- Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberositasosteotomie, Spacerausbau und neuerliche Implantation einer Knietotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz am 11. Mai 2017

- Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitgleicher Implantation eines Spacers bei antibiotischer Therapie am 6. Februar 2017

- Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus epidermidis am 25. Januar 2017

- Status nach Fistelverschluss im Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016

- Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer Adhäsiolyse und Gewebebiopsien am 8. September 2016

- Status nach Wechsel auf eine Knietotalendoprothese am 7. August 2013

- Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 7. August 2012

- Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit retropatellärem und medialem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kondylus am 18. Mai i2012

- Status nach Pattelazentrierung mit Abtragung von Auflagerungen im Jahre 1980

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit:

- endgradig eingeschränkter Reklination

- beidseitiger Rotationseinschränkung um 20°

- Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen

- dorsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 und C5/C6)

- leichten bis mässigen Foraminalstenosen C4-C6 beidseits bei Unkarthrosen

- Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke bei:

- knöchernem Outletimpingement

- Bursitis subacromialis

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufgebrauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II

- beidseitiges Karpalkanalsyndrom mit linkseitiger Betonung

- rezidivierende depressive Störung seit März 2015, von Februar 2013 bis Februar 2015 mittelgradige depressive Episode, seit ungefähr März 2017 schwergradige Ausprägung

- Agoraphobie mit Panikstörung

bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Senk-Spreizfuss beidseits

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei Diskusprotrusion im Segment L3/4, gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung

- Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts, gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerdevortrag

    Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht durch funktionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbesondere des linken Kniegelenks (im Sinne von Einschränkungen in der Steh- und Gehfähigkeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 6/140/65). Aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (Urk. 6/140/67).

    In psychiatrischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter einer schwergradigen depressiven Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung (Urk. 6/140/211). Demgegenüber habe im Jahre 2013 noch kein rezidivierender Verlauf bestanden, da zu dieser Zeit keine vorhergehende depressive Störung ausgewiesen gewesen sei. Insbesondere habe es sich bei der Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung mit Tablettenintoxikation, unter welcher die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2001 bis September 2003 gelitten habe, nicht um eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gehandelt (Urk. 6/140/203). Bei der Beschwerdeführerin bestehe infolge einer reduzierten psychischen Resilienz, welche durch psychische Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung hervorgerufen worden sei, eine Aufweichung der Ich-Strukturen, welche durch die somatische gesundheitliche Problematik zusätzlich belastet werde (Urk 6/140/205). Die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin sei im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden und habe damit die Fähigkeit der Explorandin zur Willensanspannung zur Überwindung der psychischen Erkrankungen zunehmend beeinträchtigt. Gegenwärtig sei sie nicht mehr in der Lage, aus eigener Willensanstrengung die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden. Die Überwindbarkeit sei am Anfang der Erkrankung im Mai 2013 allenfalls noch möglich gewesen. Zu welchem Zeitpunkt die Ressourcenlage soweit ausgedünnt gewesen sei, dass eine Willensanspannung zur Überwindung nicht mehr aufzubringen gewesen sei, lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Medizintheoretisch sei jedoch von einem Beginn der Chronifizierung der Depression im Mai 2015 auszugehen (Urk. 6/140/206). Von einer schweren Depression sei medizintheoretisch spätestens seit Beginn der Selbstverletzungen im März 2017 auszugehen (Urk 6/140/208). In der Zeit ab März 2015 sei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin derart unzureichend gewesen, dass sie per Willensanspannung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen der Erkrankung zu überwinden. Von März 2015 bis Februar 2017 habe hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab Februar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten (Urk. 6/140/113).

    Aus bidisziplinärer Sicht habe in adaptierten Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar bis 17. Mai 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, vom 18. Mai bis 30. Juni 2012 eine solche von 0 %, vom 1. Juli bis 6. August 2012 eine solche von 50 %, vom 7. August bis 30. September 2012 eine solche von 0 %, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine solche von 50 %, vom 1. Januar bis 6. August 2013 eine solche von 75 %, vom 7. August bis 30. September 2013 eine solche von 0 %, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 eine solche von 50 %, vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 eine solche von 40 % (Urk. 6/140/97) und ab 8. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Urk. 6/140/96-97).


6.

6.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich ihres am 7. August 2012 erstmals prothetisch versorgten linken Kniegelenks, einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie, einer AC-Gelenksarthrose rechts und unter einem beidseitigen Karpalkanalsyndrom leide, und dass sie durch funktionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbesondere des linken Kniegelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, wobei die Gutachter der L.___ in ihrem Gutachten vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei.

6.2    In psychiatrischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 unter einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxikation (vorstehend E. 5.5). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nach einer medikamentösen antidepressiven Therapie durch den Hausarzt erst ab Mai 2013 erneut psychiatrisch behandelt (vorstehend E. 5.4 - 5.5). Die Ärzte der L.___ gingen in ihrem Gutachten vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und spätestens ab März 2017 unter einer rezidivierenden depressiven Störung schwergradiger Ausprägung, sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide, wobei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden sei. Ab März 2015 habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Erkrankung nicht mehr willentlich zu überwinden vermocht, weshalb von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % und ab September 2016 (aus bidisziplinärer Sicht) beziehungsweise ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe (vorstehend E. 5.10).

6.3    

6.3.1    Das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer WeiseIn inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und ab März 2017 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, schwergradiger Ausprägung, sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung gelitten habe, und dass deswegen in der Zeit von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 8. September 2016 aus bidisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe.

6.3.2    Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte der L.___ vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10) war die am 30. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. Die Gutachter der L.___ setzten sich jedoch ohnehin gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin mit den Standardindikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.6). Die Gutachter begründeten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Namentlich nahmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusserten sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und Plausibilität (vgl. Urk 6/140/206 ff.). Sie trugen insbesondere auch ausführlich dem Umstand Rechnung, dass die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung immer schlechter wurde, und berücksichtigen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext (vgl. Urk. 6/140/207 ff.). Sie verneinten eine Aggravation, eine Selbstlimitierung und eine Simulation und bejahten ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen (Urk. 6/140/206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leistungsvermögens ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigten, beruht ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (Art. 7 Abs. 2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8), sind nicht ersichtlich.


7.    Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10), welchem volle Beweiskraft zukommt, eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Für eine gesonderte rechtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund (vgl. E. 1.8). Gestützt drauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus somatischen und psychischen Gründen während der Zeit vom 1. Januar bis 17. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %, vom 18. Mai bis 30. Juni 2012 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Juli bis 6. August 2012 im Umfang eines solchen von 50 %, vom 7. August bis 30. September 2012 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 im Umfang eines solchen von 50 %, vom 1. Januar 2013 bis 6. August 2013 im Umfang eines solchen von 75 %, vom 7. August bis 30. September 2013 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 im Umfang eines solchen von 50 %, vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang eines solchen von 40 % zuzumuten war, und dass der Beschwerdeführerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war (vorstehend E. 5.10).


8.

8.1    Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

8.2    Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10: vgl. auch Urk. 6/17/81) von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 9. Dezember 2011 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch erstmals am 24. September 2012 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/5), konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher frühestens im März 2013 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.

8.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

8.4    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

8.5    Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich hat die Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5).

8.6    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

8.7    Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).

8.8    Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2013 weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) tätig gewesen wäre. Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens stellt daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Dezember 2011 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielte Verdienst dar. Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 6/50) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 bei dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 und bei einem solchen 80 % vom 1. August bis 31. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/35) einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 49'096.-- erzielt. Umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 80 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ergäbe dies einen Verdienst von Fr. 45760.-- (Fr. 3'520.-- x 13; vgl. Urk. 6/35). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich «Detailhandel», welcher den Bereich «Bäckereien - Tea-Rooms» mitumfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Code 472402; www.bfs.admin.ch), von 1.1 % im Jahre 2012 und von 1.1 % im Jahre 2013 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 46'772.-- (Fr. 45’760.-- x 1.011 x 1.011). Die Abweichung zum von der IV-Stelle errrechneten Betrag von Fr. 49'934.-- (Urk. 2, Urk. 6/218/1) ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle betreffend das Jahr 2011 das Pensum von 90 % unberücksichtigt liess.

8.9    

8.9.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.9.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

8.9.3    Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).

8.9.4    Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der L.___ vom 11. August 2017 die Ausübung die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, in der Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel auch eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 3.5). Im Lichte dieser Grundsätze vermöchten jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin angeführten Umstände, wie das eingeschränkte Belastungsprofil und die Möglichkeit häufige Pausen einlegen zu können (Urk. 2), keinen höheren als den von der IV-Stelle gewährten (vgl. Urk. 2) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu rechtfertigen, dies umso weniger, als der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfolgenden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

8.9.5    Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

8.9.6    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112.--, resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige (Total) von 0.7 % im Jahre 2013 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018), einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im März 2013 von Fr34’966.-- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.75 x 0.9).

8.9.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'772.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'966.-- ergibt im März 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’806.-- und eine Einschränkung von 25 %. Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % ohne Aufgabenbereich resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 20 % (25 % x 0.8). Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im März 2013 nicht erreicht.


9.

9.1    Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 11. August 2017 (vorstehend E. 5.10) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2013 verschlechtert und es bestand vom 7. August bis 30. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 eine solche von 50 %. Per Ende des Jahres 2013 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut verschlechtert und es war der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang von 40 % zuzumuten. Schliesslich kam es im September 2016 erneut zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, infolgedessen der Beschwerdeführerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war.

9.2    Am 7. August 2013 resultiert unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige (Total) im Jahre 2013 von 0.7 % (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018), einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr23'311.-- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.5 x 0.9).

9.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46’772.-- (vorstehend E. 8.8 und E. 8.9.7) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23’311.-- ergibt im August 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23461.-- und eine Einschränkung von rund 50 %. Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % (50 % x 0.8).

9.4    Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5), besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2013.


10.

10.1    Am 1. Januar 2014 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich «Detailhandel», welcher den Bereich «Bäckereien - Tea-Rooms» mitumfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Code 472402; www.bfs.admin.ch), von 1.1 % im Jahre 2012, von 1.1 % im Jahre 2013 und von 0.5 % im Jahre 2014 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018) von einem Valideneinkommen von rund Fr. 47’006.-- (Fr. 45’760.-- x 1.011 x 1.011 x 1.005) auszugehen.

10.2    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2014) von Fr. 4’300.--, einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 40 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiert am 1. Januar 2014 ein Invalideneinkommen von rund Fr19’365.-- (Fr. 4’300.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.4 x 0.9).

10.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47’006.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 19’365.-- ergibt am 1. Januar 20’14 eine Erwerbseinbusse von Fr. 27’641.-- und eine Einschränkung von rund 59 %. Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 % (59 % x 0.8). Für die Zeit ab 1. Januar 2014 besteht daher weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente.


11.

11.1    Da der Beschwerdeführerin ab dem 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war, resultiert bei einem fehlenden Invalideneinkommen eine Einschränkung von 100 % und bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % ein gewichteter Invaliditätsgrad von 80 %.

11.2    Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5), ist für die Zeit ab 1. Dezember 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.


12.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zusprach, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


13.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz