Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00837
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 11. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8085 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ist gelernter Maler (Urk. 6/30). In den 1990er Jahren meldete er sich aufgrund einer Diskushernie sowie einer depressiven Verstimmung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin in den Jahren 1991-1992 berufliche Massnahmen in der Form einer Umschulung durch. Diese wurde infolge Abbruches der Ausbildung mit Verfügung vom 9. November 1992 beendet (Urk. 6/1/1). Danach war der Versicherte wieder erwerbstätig (Urk. 6/21), zuletzt seit dem 1. Oktober 2008 als Maler-Vorarbeiter bei Y.___ (Urk. 6/16/1). Am 27. Juni 2015 erlitt er anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung respektive eines Angriffes einen Tritt gegen den Unterschenkel und zog sich dabei eine offene Unterschenkelfraktur links zu (Urk. 6/78/9, Urk. 6/78/25, Urk. 1 S. 3). Ab dem 28. Juni 2015 war er zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Unfalltaggelder (Urk. 6/78/431).
1.2 Am 25. April 2016 meldete er sich unter Hinweis auf den besagten Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog wiederholt Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/16 f., Urk. 6/21, Urk. 6/24 ff., Urk. 6/28, Urk. 6/38 ff., Urk. 6/70, Urk. 6/74, Urk. 6/78 f.). Mit Verfügungen vom 17. August 2017 sowie 21. Juni 2018 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % sowie eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu (Urk. 6/78/320 f., Urk. 6/78/419 ff.). Nachdem die IV-Stelle am 24. Juli 2017 die Kosten für eine Potentialabklärung vom 4. bis 29. September 2017 übernommen hatte (Urk. 6/35), erteilte sie am 14. Dezember 2017 im Rahmen der Arbeitsvermittlung Plus Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___ AG vom 5. Februar bis 5. August 2018 (Urk. 6/55). Der Arbeitgeber des Versicherten hatte das Arbeitsverhältnis am 16. August 2017 per 30. November 2017 aufgelöst (Urk. 6/45/3). Am 14. Mai 2018 schloss die IVStelle die Eingliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/66).
1.3 Am 27. August 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/82). Dagegen erhob dieser am 21. September 2018, ergänzt am 31. Oktober 2018 Einwand (Urk. 6/86, Urk. 6/89). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/97), zu welchen der Versicherte am 16. Mai 2019 Stellung nahm (Urk. 6/99). In der Folge reichte er am 5. Juni und 1. Juli 2019 weitere Unterlagen ein (Urk. 6/100-103). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht sowie eine abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2019 eingeholt hatte (Urk. 6/107, Urk. 6/110/8), verfügte sie am 23. Oktober 2019 im angekündigten Sinne und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 6/111 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab sechs Monaten ab Anmeldung bei der Invalidenversicherung (ab November 2016) eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 auf Abweisung (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Sammelstiftung Vita beigeladen (Urk. 10). Diese liess sich innert Frist nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) gleichermassen zu beachten (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Maler aufgrund seines Unfalles vom 27. Juni 2015 nicht mehr ausüben (Urk. 2 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 1 f.). Bis zum 20. Mai 2018 seien aufgrund der Eingliederungsbemühungen Taggelder ausgerichtet worden. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» könne damit unabhängig von den vorherigen Verläufen ein Rentenanspruch erst ab Mai 2018 entstehen. Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung Plus habe keine andere Tätigkeit als jene im Gemüsebau gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich ziemlich früh für den Abbruch der beruflichen Massnahme entschieden. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei indessen zu bejahen (Urk. 2 S. 2). Die ab Januar 2019 eingetretene akute Verschlechterung sei nicht langandauernd gewesen. Mittlerweile sei der Zustand remittiert (Urk. 2 S. 3). Das Leistungsgesuch sei daher abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, erst im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung vom 15. August 2017 sei die Behandlungsphase als abgeschlossen erklärt und die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festgestellt worden (Urk. 1 S. 5 f.). Entsprechend sei jedenfalls sechs Monate nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im April 2016 bis zumindest drei Monate nach Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (bis November 2017) ein befristeter Rentenanspruch entstanden. Dass ihm die Umstellungsfähigkeit fehle, gehe aus dem Ergebnis der gescheiterten Eingliederungsbemühungen hervor. Der gewählte Einsatzort sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ungeeignet gewesen (Urk. 1 S. 6). Nachdem ihm trotz Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht gelungen sei, sei ihm die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Entsprechend sei von der fehlenden Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit und von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (Urk. 1 S. 8). Sollte der Anspruch auf eine ganze Rente nicht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ausgewiesen sein, so seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, insbesondere neurologische und neuropsychologische (Urk. 1 S. 8 f.).
3. Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals in den 1990er Jahren bei der Beschwerdegegnerin an. In den Akten befindet sich dazu einzig das Leistungsblatt vom 29. Oktober 1991. Als Diagnosen lassen sich diesem eine Diskushernie sowie eine depressive Verstimmung entnehmen. Weiter ist von Umschulungsmassnahmen die Rede, welche im Jahr 1992 infolge Abbruches der Ausbildung abgeschlossen worden seien (Urk. 6/1/1). Weitere Unterlagen betreffend die medizinische Situation zu dieser Zeit oder über eine allfällige Rentenprüfung befinden sich nicht in den Akten. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Eingliederungsmassnahme wieder dauerhaft berufstätig war, zuletzt namentlich in seinem angestammten Beruf als Maler, weswegen keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr gegeben war. Am 27. Juni 2015 erlitt der Beschwerdeführer dann eine Verletzung am rechten Unterschenkel (vgl. nachstehende E. 4.1). Diese hatte zur Folge, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr geeignet ist (vgl. nachstehende E. 5.1). Damit liegt eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, die eine materielle Neubeurteilung des Leistungsanspruchs erlaubt.
4.
4.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 bei einer tätlichen Auseinandersetzung einen Tritt gegen den linken Unterschenkel erlitten hatte, wurde bei ihm am 28. Juni 2015 im Kantonsspital A.___ notfallmässig eine Plattenostesynthese vorgenommen und er befand sich dort vom 28. Juni bis 17. Juli 2015 in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 22. Juli 2015 nannten die Behandler als Diagnose eine erstgradige offene distale Unterschenkelfraktur links und berichteten von einem intra- und postoperativ komplikationslosen Verlauf (Urk. 6/78/27, Urk. 6/78/75). Aufgrund einer verzögerten Frakturheilung (delayed union) und einer progredienten Valgusfehlstellung erfolgten am 19. Januar eine zweite und am 9. Februar 2016 eine dritte Operation (ReOsteosynthese; Urk. 6/78/75, Urk. 6/78/95). Die Behandler attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Juni 2015 (Urk. 6/78/40, Urk. 6/78/72, Urk. 6/78/111, Urk. 6/78/128).
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. Oktober bis 16. November 2016 stationär in der Rehaklinik B.___. Im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2016 erwähnten die Behandler als Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juni 2015 eine erstgradige offene distale Unterschenkelfraktur links sowie eine fragliche Kontusion des Schädels. Ferner hielten sie die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), Differentialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), fest (Urk. 6/78/192 f.).
Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer ratlos, verunsichert und hinsichtlich des langen Heilungsverlaufs und der ungewissen beruflichen Zukunft besorgt gezeigt. Insgesamt handle es sich um eine affektive Auslenkung besorgt-depressiver Prägung, welche als Anpassungsstörung klassifiziert werden könne. Aufgrund des unklaren Unfallhergangs, zum Ausschluss posttraumatischer Veränderungen und sonstiger zerebraler Pathologien und weil der Beschwerdeführer einen kognitiv etwas eingeschränkten Eindruck hinterlassen habe, sei eine MRI-Untersuchung des Gehirns veranlasst worden. Neben posttraumatischen Veränderungen habe eine Gehirnathrophie festgestellt werden können. Diese könne möglicherweise mit einer demenziellen Entwicklung oder mit vermehrtem Alkoholkonsum zusammenhängen. Während des stationären Aufenthaltes habe es jedenfalls keinerlei Anzeichen für einen schädlichen Alkoholkonsum gegeben (Urk. 6/78/195).
Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskoloskelettal bedingten Einschränkungen. Die Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen (schwere Arbeit, ganztags gehend/stehend) seien zu hoch. Er sei ab dem 16. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Rekonvaleszenz- und Behandlungsphase befinde. Gemäss Bericht der Orthopädie des A.___ vom 17. August 2016 sei nach Konsolidation der Fraktur und Nagelentfernung eine Closing-Wedge supramalleoläre Osteotomie indiziert. Die nächste klinische und radiologische Kontrolle im KWS finde zirka Anfang Mai 2017 statt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/78/194).
4.3 Am 22. Mai 2017 berichteten die Behandler des A.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, 15 Monate nach der Re-Osteosynthese der distalen Unterschenkelfraktur links respektive 23 Monate nach der Primärversorgung zeige sich beim Beschwerdeführer mittlerweile ein zufriedenstellender klinischer und radiologischer Verlauf. Die lateralen perimalleolären Beschwerden seien verschwunden, weswegen auf eine Umstellungsosteotomie zur Korrektur der valgischen tibialen Gelenksfläche verzichtet werden könne. Es sei ein pragmatisches Vorgehen vereinbart worden und die Situation werde so belassen wie sie sei (Urk. 6/78/238).
4.4 Am 15. August 2017 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Unfallversicherung statt. Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss sich in diagnostischer Hinsicht den Behandlern des A.___ an und bemerkte, die Computertomographie des linken Unterschenkels vom 8. Mai 2017 zeige eine zunehmende knöcherne Konsolidierung im Bereich der Mehrfachfraktur der Tibia links sowie eine Valgusfehlstellung im Bereich des distalen Unterschenkels und der tibialen Gelenkfläche des oberen Sprunggelenks links (Urk. 6/42/4 f.). Mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis und länger als ein Jahr nach der zweiten Osteosynthese sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Tätigkeiten im Sitzen. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden seien nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und gehenden Tätigkeiten gebe es keine Einschränkungen bezüglich des Hebens und Tragens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkübeln zu 20 kg sei selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Arbeiten in kniender und hockender Position seien ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 6/42/5).
4.5 Aufgrund von neu aufgetretenen Rückenschmerzen begab sich der Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2018 zu seinem Hausarzt, med. pract. D.___, in Behandlung. Dieser notierte in seinem Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018, die Schmerzen seien durch die Lendenwirbelsäule (LWS) bedingt (Urk. 6/70/1), und überwies ihn zur MR-tomographischen Untersuchung vom 7. März 2018. Anlässlich derselben wurde eine Chondrosis intervertebralis L4/L5 mit einer breitbasig nach links ausladenden Diskusprotrusion und möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 links festgestellt. Im gleichen Segment bestehe ein leichtgradig enger Spinalkanal. Dieser sei durch die dorsale Diskusprotrusion sowie die Spondylarthrose bedingt (Urk. 6/71/1).
Anlässlich einer nochmaligen MR-tomographischen Untersuchung vom 21. Juni 2019 wurde im Segment L4/5 neu eine zusätzlich aufgetretene linksparamediane Diskushernie und eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 links festgestellt. Ferner habe sich im Segment L5/S1 zusätzlich eine kleine linksparamediane Diskushernie ohne radikuläre Kompression entwickelt. Wunschgemäss werde eine periradikuläre Therapie (PRT) durchgeführt (Urk. 6/102/1).
4.6 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den rein unfallbedingten Gesundheitsschaden könne auf die Akten des Unfallversicherers abgestellt werden. Die angestammte Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr möglich (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch spätestens seit dem Tag der Kreisarzt-Beurteilung zu 100 % möglich, dies bis zum Auftreten der LWS-Problematik. Diesbezüglich gebe es noch keine Angaben über fachärztliche Konsultationen und Behandlungen, sondern lediglich einen MRT-Befund und einige wenige Angaben des Hausarztes. Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei angesichts der fehlenden Informationen über den Verlauf der Lumbalgie/Lumboischialgie noch nicht möglich (Urk. 6/81/6).
Am 6. Juli 2018 ergänzte der RAD-Arzt, die bis zum 12. Februar 2018 bestehenden Einschränkungen seien rein unfallbedingt, weshalb diesbezüglich auf das kreisärztliche Belastungsprofil abzustellen sei (Urk. 6/81/7). Ab 12. Februar 2018 habe dann die LWS-Problematik bestanden, welche die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Hausarzt zumindest bis zum 11. April 2018 limitiert habe. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dieser Zeit lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2018 selbst mitgeteilt, dass er aktuell für angepasste Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/7 f.).
4.7 Der Hausarzt des Beschwerdeführers nannte am 9. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Wortfindungsstörungen sowie eine Lumboischialgie. Die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufgefallen respektive hätten jedenfalls nicht gestört. Die Lumboischialgie habe zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung geführt, dann habe sich der Beschwerdeführer vollständig erholt. Die Wiedereingliederung sei deshalb ab sofort möglich (Urk. 6/97/1). Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, da er dabei auf einer Leiter stehen müsse (Urk. 6/97/2).
4.8 Mit Bericht vom 10. Mai 2019 nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Hepatologie, als Diagnosen im Wesentlichen ein grosses und tiefes Helicobacter-negatives Ulcus bulbi duodeni Forrest llc sowie eine erosive Bulbitis und ein zusätzliches kleineres Ulcus bulbi duodeni, aber auch deutliche erosive Antrumgastritis unter Celecoxib. Ferner bestehe eine schwerste ulzeröse Refluxösophagitis mit leichter Einengung des Oesophaguslumen (Urk. 6/100/1). Er habe dem Beschwerdeführer Esomeprazol verschrieben. Eine Kontroll-Gastroskopie mit der Frage nach der Entwicklung eines Barrett-Oesophagus und der Abheilung des Ulcus sei in acht Wochen indiziert (Urk. 6/100/2).
4.9 Aufgrund der mit ergänztem Einwand des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018 geforderten neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen (Urk. 6/89/4 f.) legte die Beschwerdegegnerin die Akten nochmals dem RAD vor. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 bemerkte Dr. E.___, nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit der Abklärung in der Rehaklinik B.___ wesentlich verschlechtert habe, gebe es aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Grund, diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen (Psychiatrie/Neuropsychologie/Neurologie) vorzunehmen. Der Bericht von Dr. F.___ beschreibe eine eindeutige, aber eben nur akute Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit zirka Januar 2019. Es sei die Kontrollgastroskopie im Juli 2019 abzuwarten. Bis dahin sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Von Seiten des Bewegungsapparates gebe es offensichtlich keine neuen Befunde, weshalb es bei der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 bleibe (Urk. 6/110/5).
Dem Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 8. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Befunde sehr erfreulich präsentierten, mit Ausnahme eines Short-Barrett-Syndroms, dass sich aufgrund der gastroösophagealen Refluxerkrankung entwickelt habe. Es werde eine Kontroll-Gastroskopie in drei Jahren empfohlen (Urk. 6/107).
Daraufhin ergänzte der RAD-Arzt am 4. Oktober 2019, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus somatischer Sicht inzwischen gebessert und wieder das Niveau erreicht, welches vor Beginn der Verschlechterung im Januar 2019 bestanden habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit sei somit einzugrenzen auf den Zeitraum von Januar bis zum 8. Juli 2019. Ab 9. Juli 2019 bestehe für eine angepasste Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des Kreisarztes der Unfallversicherung (Urk. 6/110/8).
5.
5.1 Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nach seinem Unfall vom 27. Juni 2015 dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 6, Urk. 6/42/5, Urk. 6/81/6).
Was eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft, so ist auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Unfallversicherung abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten im Sitzen zumutbar sind. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden ist nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und gehenden Tätigkeiten gibt es keine Einschränkungen bezüglich des Hebens und Tragens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkübeln zu 20 kg ist selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in kniender und hockender Position sind nicht zumutbar (Urk. 6/42/5). Diesem Belastungsprofil schloss sich auch der RAD-Arzt an (Urk. 6/81/7, Urk. 6/110/8). Auch seitens des Beschwerdeführers erfolgten diesbezüglich keine Einwände (Urk. 1 S. 5 f.).
Laut Bericht des Kreisarztes ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil seit dem 15. August 2017 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/42/5). Der RAD-Arzt bestätigte diese Einschätzung und sah aufgrund der (krankheitsbedingten) Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der gastroenterologischen Erkrankung zusätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Januar bis 8. Juli 2019 und danach wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (Urk. 6/110/8). Auf diese nachvollziehbar und schlüssig begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden. Der Kreisarzt sowie der RAD berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, erstatteten ihre Beurteilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und trugen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
5.2 Was die Lumbalgie/Lumboischialgie angeht, so lässt sich den vom Hausarzt verfassten Einträgen über die Krankengeschichte entnehmen, dass die Rückenproblematik den Beschwerdeführer offenbar vom 12. Februar bis 11. April 2018 beeinträchtigte (Urk. 6/78/365). Der Hausarzt äusserte sich in seiner Berichterstattung aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. In den vorgenommenen MRI-Untersuchungen wurden zwar degenerative Veränderungen festgestellt und eine PRT durchgeführt (Urk. 6/71/1, Urk. 6/102/1). Allerdings lässt sich aus diesen Berichten ebenfalls nichts in Bezug auf die – invalidenversicherungsrechtlich relevante - funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herleiten. Der Beschwerdeführer berichtete am 18. Juni 2018 über eine aktuell vorliegende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/75) und der Hausarzt statuierte am 9. April 2019 eine vollständige Erholung von der Lumboischialgie, wobei er nicht definierte, wann genau diese eingetreten war (Urk. 6/97/1). Da sich diesbezüglich in den Akten keine über den 11. April 2018 hinausgehenden Dokumentationen über Behandlungen oder ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befinden, ist davon auszugehen, dass die Rückenproblematik den Beschwerdeführer allenfalls vorübergehend vom 12. Februar bis 11. April 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte. Damit hätte diese Verschlechterung jedoch nicht ausreichend lange, mithin nicht länger als drei Monate, angedauert, um invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu erlangen (Art. 88a Abs. 2 IVV), weshalb eine genauere Beurteilung offen bleiben kann.
5.3 Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik B.___ der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion respektive der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aktuell keine leistungsmindernde Wirkung beimassen (Urk. 6/78/194). Darauf ist abzustellen, zumal anderweitige Einschätzungen aus den Akten nicht hervorgehen. In neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht erachteten die Eingliederungsfachleute unter Hinweis auf die Untersuchungen in der Rehaklinik B.___ eine weiterführende Abklärung als notwendig (Urk. 6/51/5, Urk. 6/68/4). Die Behandler der Rehaklinik B.___ hatten anlässlich ihrer MR-tomographischen Abklärungen posttraumatische Veränderungen sowie eine Gehirnatrophie festgestellt und bemerkt, der Beschwerdeführer habe einen kognitiv etwas eingeschränkten Eindruck hinterlassen (Urk. 6/78/193 und 195). Allerdings massen sie diesen Befunden keine leistungseinschränkende Wirkung bei und veranlassten oder empfahlen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen (Urk. 6/78/194). Auch der Hausarzt bemerkte im April 2019, die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufgefallen respektive hätten jedenfalls nicht gestört (Urk. 6/97/1).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer respektive neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und das beschriebene Belastungsprofil umfassend ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 ff.) sind von weiteren medizinischen Abklärungen – insbesondere der beantragten polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 9) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Neue Befunde oder zusätzliche Beeinträchtigungen, die weitere Abklärungen rechtfertigen, nannte der Beschwerdeführer keine. Die in der Beschwerdeschrift angekündigten Ergebnisse ärztlicher Abklärungen (Urk. 1 S. 9) reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
5.4 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich am 25. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte (Urk. 6/11/6, Urk. 6/78/431), waren das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und die Wartefrist von sechs Monaten seit der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 25. Oktober 2016 erfüllt. Nach dem Gesagten bestand ab dann in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 100 % vom 28. Juni 2015 bis 14. August 2017, 0 % vom 15. August 2017 bis 31. Dezember 2018, 100 % vom 1. Januar bis 8. Juli 2019, 0 % ab 9. Juli 2019 (Urk. 6/42/5, Urk. 6/110/8).
6.
6.1 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz. 7).
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet. Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3; vgl. auch Ziff. 9003 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
6.2 Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres respektive der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, das heisst ab dem 25. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig und daher bis zur kreisärztlichen Beurteilung vom 15. August 2017 noch nicht eingliederungsfähig war. Der Beschwerdeführer bringt damit berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 6), dass ein Rentenanspruch bereits per 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstanden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er überdies keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. vorstehend E. 1.3). Ebenso spielt es keine Rolle, dass später – von September 2017 bis Mai 2018 – Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1, Urk. 6/55/1, Urk. 6/66/1) und der Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 20. Mai 2018 Taggelder erhielt (Urk. 6/56, Urk. 6/81/9). Der Taggeldbezug im genannten Zeitraum hätte nach der dargelegten Rechtsprechung höchstens die Unterbrechung des Rentenanspruches zur Folge, nicht jedoch die Aufschiebung des Rentenbeginns. Indessen bestand zur Zeit des Taggeldbezuges kein Rentenanspruch mehr (vgl. nachstehende E. 7.3).
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/80). Sie stützte sich in Bezug auf das Valideneinkommen auf den im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Mai 2016 angegebenen Jahreslohn von Fr. 79'300.-- für das Jahr 2012 (Urk. 6/16/4, Urk. 6/80/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (frühest möglicher Rentenbeginn, vgl. vorstehend E. 6.2), resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 81'148.-- (Fr. 79'300.-- / 2188 Punkte [2012] x 2239 Punkte [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer).
Betreffend das Invalideneinkommen ist auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.). Es ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340.--). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66'803.-- (Fr. 64'080.-- : 40 x 41.7). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt. Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er 60 Jahre alt; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/11/1) zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 81'148.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.--, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 14'345.--, was einem Invaliditätsgrad von 17.67 % respektive gerundet 18 % entspricht (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb. Ab dem 15. August 2017 war ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der entsprechende Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 18 %, was keine Rente mehr begründet. Die per 15. August 2017 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführer bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat und am 1. Dezember 2017 kein Rentenanspruch mehr besteht. Per 1. Januar 2019 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder und er war erneut vollständig arbeitsunfähig bis zum 8. Juli 2019. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer damit vom 1. April bis 31. Oktober 2019 erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2019 besteht bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 18 % wiederum kein Rentenanspruch mehr.
8.
8.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
8.2 Der am 12. Oktober 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der erstmaligen Befristung der Rente per 30. November 2017 über 55 Jahre alt. Daher fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis. Hinsichtlich der Eingliederungsfrage lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine Potentialabklärung durchführte, den Beschwerdeführer hernach bei der Suche eines Trainingsplatzes unterstützte und dieser dann im Rahmen der Arbeitsvermittlung Plus vom 5. Februar bis 9. Mai 2018 ein Arbeitstraining absolvierte (Urk. 6/35, Urk. 6/49, Urk. 6/55, Urk. 6/66, Urk. 6/68). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen (Urk. 1 S. 6 f.), dass der gewählte Einsatzort in der Industrieküche bei der Z.___ AG aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht optimal war. So sass/stand er dort zum Teil an einem geschlossenen Stehtisch und musste sich für die zu verrichtenden Arbeiten (u.a. Rüsten von Gemüse oder Etikettieren von Gläschen) nach vorne bücken und strecken, mithin in Zwangshaltungen arbeiten (Urk. 6/68/3).
Mit Bezug auf die Gesamtumstände ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall im Juni 2015 voll erwerbstätig war. Er schloss im Jahr 1979 eine Lehre zum Maler ab und war seither bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 6/30, Urk. 6/21). Zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Aufhebung der Rente (30. November 2017) bestand somit erst eine knapp zweieinhalbjährige Absenz vom Arbeitsmarkt. Damit kann nicht von einem langen Zeitraum, indem der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt beruflich eingegliedert war, ausgegangen werden. Ferner bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gewandt und im gesellschaftlichen Leben gut integriert ist. So ist dem Bericht über die Potentialabklärung zu entnehmen, dass er bei neuen Aufgaben zwar oft nachfragen musste, ihm danach aber eine korrekte und speditive Ausführung gelang, sofern der Auftrag nicht zu komplex war (Urk. 6/51/3 und 5). Zudem zeichnete er sich durch Pünktlichkeit und ein hohes Pflichtbewusstsein aus und konnte mit Hilfe seines Sohnes seinen Lebenslauf erstellen (Urk. 6/51/4). Im Rahmen des Arbeitstrainings wurde die Qualität der Arbeit sodann als vollwertig eingestuft, wenn auch quantitativ noch keine 100%ige Arbeitsleistung bestand (Urk. 6/68/3). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen war auf die schmerzbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit als Folge der nicht optimalen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und somit nicht auf eine generelle Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 6/68/4).
8.3 Insgesamt ergibt sich, dass die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zwar nicht optimal auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten waren. Aus den gesamten Umständen kann jedoch geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die ihm verbleibende uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Zu denken ist dabei insbesondere an eine Tätigkeit in einer dem Malerberuf artverwandten Produktionstätigkeit (beispielsweise gröbere Bemalung in der handgefertigten Manufaktur), welche auch die Fachpersonen anlässlich der Potentialabklärung als möglich erachtet hatten (Urk. 6/51/5). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag nachgekommen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 350.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 8. Oktober 2020 für die Zeit vom 24. Oktober 2019 bis 8. Oktober 2020 einen Aufwand von 12.1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 80.30, entsprechend Fr. 2'969.15 (inklusive Mehrwertsteuer), geltend (Urk. 8). Dieser Aufwand bewegt sich zwar am oberen Rand, ist jedoch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’969.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber