Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00838
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, schloss die schulische Ausbildung in Peru ab und reiste 1988 in die Schweiz ein. Nach dreijährigem Studium an der Hochschule Z.___ (Urk. 7/5/6 f.) schloss er im Oktober 1998 an der Schule A.___ mit dem musikpädagogisch-künstlerischen Diplom ab (Urk. 7/5/4 f.). Bis August 2000 war er als Musiklehrer tätig und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, arbeitete danach als Verkäufer (Urk. 7/10) und begann sich im Selbststudium in der Computertechnik auszubilden (Urk. 7/22). Seit März 2005 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender mit seiner Einzelfirma B.___ angeschlossen (Urk. 7/5/2).
Am 10. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Fibromyalgie-Leiden und eine seit August 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/10) und ersuchte um die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre (Urk. 7/11), worauf der Versicherte unter anderem seine Steuerdeklarationen 2015 und 2016 samt einzelne Rechnungen seiner Einzelfirma B.___ zustellte (Urk. 7/13). Am 8. Mai 2017 ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, um Unterstützung in beruflicher Hinsicht (Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte daraufhin mögliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Verlaufsprotokoll vom 12. September 2017, Urk. 7/32) und sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 31. August 2017 (Urk. 7/29) unter dem Titel Frühinterventionsmassnahmen eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 19'700.-- zu für die Ausbildung als Informatiker EFZ für Berufsumsteiger, Fachrichtung Systemtechnik, später geändert in Applikationsentwicklung, an der Schule D.___, welche von August 2018 bis Juli 2020 dauern sollte. Mit Mitteilung gleichen Datums verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, es liege keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität vor, und mit dem Hinweis, eine beschwerdefähige Verfügung könne schriftlich verlangt werden (Urk. 7/30). Ausserdem teilt die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. September 2017 mit, dass auch kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/35).
Ende Oktober 2018 brach X.___ die im August 2018 begonnene Informatikerausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab (Schreiben vom 26. Oktober 2018 an den Schulleiter [Urk. 7/44] und vom 11. Januar 2019 an die IV-Stelle [Urk. 7/45]). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/39) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs. Hierauf ersuchte die IV-Stelle bei Dr. C.___ um ärztliche Auskünfte (Urk. 7/46 ff.) und prüfte in verschiedenen Gesprächen weitere Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatungsprotokoll vom 24. Oktober 2019, Urk. 7/65). Hierzu nahm Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, am 17./19. Juni 2019 Stellung (Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob X.___ am 24. Juni 2019 (Urk. 7/53), begründet am 25. September 2019 (Urk. 7/60), unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. September 2019 (Urk. 7/56), Einwand. Dr. C.___ ergänzte seine Ausführungen am 10. Oktober 2019 unter Beilage eines Therapieberichts der medizinischen Masseurin (Urk. 7/62). Nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Urk. 7/65/5) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch (berufliche Massnahme und Invalidenrente) ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab Oktober 2017, eventuell vor erneuter Entscheidung die Durchführung einer (medizinischen) Begutachtung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zukam (Urk. 8).
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe am 13. August 2017 berufliche Massnahmen, und am 27. September 2017 den Anspruch auf eine Rente abgewiesen, da die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auf das Zusatzgesuch hin hätten sie erneut berufliche Massnahmen geprüft. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen liege immer noch kein Gesundheitsschaden vor, der für Leistungen der Invalidenversicherung qualifiziere. Die nachgereichten Berichte von Dr. C.___ und der Therapeutin trügen gemäss RAD keine neuen medizinischen Aspekte bei und belegten auch eine unveränderte Situation; es würden keine bleibenden Funktionseinschränkungen genannt (Urk. 2).
1.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. November 2019 (Urk. 1) bringt der Beschwerdeführer vor, dass das IV-Verfahren mit Anmeldung vom April 2017 begonnen habe und bisher nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid ordentlich abgeschlossen worden sei (S. 6). Es lägen einzig Arztberichte des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ bei den medizinischen Akten. Seit Behandlungsbeginn im Jahre 2005 bestehe eine zwischen 50 % und 70 % schwankende Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer schöpfe sämtliche Therapiemöglichkeiten aus, unter anderem Medizinische Trainingstherapie. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei angesichts des chronifizierten Verlaufs - entgegen der Ansicht des RAD - nicht zu erwarten. Es fehle ausserdem an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes abgestellt werde (S. 7). Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Musiklehrer im Jahr 2000 gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Die Selbständigkeit habe es ihm erlaubt, die Arbeit entsprechend seinem Gesundheitszustand einzuteilen (S. 7 f.). Er sei durchschnittlich nie mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen. Ein Einkommensvergleich sei nicht durchgeführt worden (S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie auf die Einwände nicht eingegangen sei (S. 8).
2. Auf letzteres Vorbringen - Verletzung der Begründungspflicht - ist infolge seiner formellen Natur vorab einzugehen. Ferner ist der Stellenwert der Mitteilungen vom 31. August (Urk. 7/30) und 27. September 2017 (Urk. 7/35) zur Bestimmung des Prozessthemas (Erst- oder Neuanmeldung) zu beurteilen.
2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG; Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können verschiedene, namentlich aufgeführte Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74ter der Verordnung über die Invaldenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 58 IVG). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der versicherten Person bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b).
2.2 In der Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den nachgereichten medizinischen Unterlagen und schloss, dass sich hieraus keine neuen Erkenntnisse erschlössen; die gestellten Diagnosen seien gut behandelbar und bleibende Funktionseinschränkungen würden nicht genannt. Damit liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor und auch kein Rentenanspruch. Mit dieser Begründung setzte sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch kurz -hinlänglich mit den vorgebrachten Einwänden auseinander, dies insbesondere in Anbetracht der äusserst rudimentär gehaltenen und sich im Wesentlichen in einer Unterstützung der Leistungsgesuche erschöpfenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn der Inhalt juristisch falsch ist oder nicht zu überzeugen vermag oder auf mangelhaft abgeklärtem Sachverhalt beruht.
2.3 Die Mitteilungen vom 31. August 2017 (kein Anspruch auf berufliche Massnahme; Urk. 7/30) und vom 27. September 2017 (kein Anspruch auf eine Invalidenrente; Urk. 7/35) ergingen ohne Vorbescheidverfahren und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch den Hinweis, dass schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne, dies ohne Fristansetzung. Gegen diese Behandlung seiner Leistungsbegehren wandte sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten erstmals mit Schreiben vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/39). Da die Voraussetzungen von Art. 74ter IVV offensichtlich nicht gegeben waren, kommt den Mitteilungen vom 31. August 2017 sowie 27. September 2017 der Charakter eines Vorbescheides zu. Sie sind nicht im Sinne einer Verfügung rechtsbeständig geworden, zumal sich der dannzumal noch nicht vertretene Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist - insbesondere im Hinblick auf die im August 2018 angetretene Frühinterventionsmassnahme - dagegen wandte. Das Schreiben vom 18. Juni 2018 ist daher nicht als Neuanmeldung zu betrachten. Insoweit beschränkt sich das Prozessthema nicht auf die Frage, ob seit erstmaliger Anspruchsabweisung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine Änderung im anspruchsrelevanten Sachverhalt eingetreten ist (vgl. hierzu: BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
3.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.
4.1 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 (Urk. 7/14) über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diffuse Schmerzsymptomatik
- bei muskulärer Dysbalance, Muskelverkürzungen der Hämstrings
- keine Anzeichen für ein entzündliches Geschehen
- Intermittierende linksbetonte Nackenbeschwerden mit teils Ausstrahlung in den linken Arm und St.n. Missempfindungen (Ellenbogen/Hand)
- Differenzialdiagnostisch (DD): Cerviko-thorakovertebrogenes Syndrom mit Triggerpunktproblematik (s.u.)
- keine radikulären Zeichen
- keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Problematik
- vorübergehende aktivierte Arthrose DIP Dig V rechts
- DD: entzündlich rheumatisch - keine Hinweise (HLAB27 negativ)
Als Begleitdiagnosen nannte er Vitaminmangel (D, B12, Folsäure), eine Ankylosierung ISG links (Zufallsbefund CT Januar 2012), einen Status nach leichter Fasciitis plantaris sowie einen Status nach Urolithiasis links (18. Januar 2012). Der seit Juli 2005 (vgl. Urk. 7/6/7) behandelnde Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer seit August 2001 zu 40 %, seit Dezember 2004 zu 50 % und seit 20. Februar 2017 zu 70 % arbeitsunfähig. Realistisch sei eine Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit. Als Untersuchungsbefunde führte Dr. C.___ an der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Streckhaltung, eingeschränkte Flexion bei Verkürzung ischiocrural beidseits, einen Fingerbodenabstand von 30 cm und eingeschränkte Dorsalextension auf, hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) diffuse Muskelverspannungen cervikal (Prox. Trapezius/Levator/Sternoclaido) sowie eine Rotationseinschränkung nach rechts um zirka 20°. Die Neurologie sei unauffällig und allgemein notierte er eine Dekonditionierung. Zudem bestehe eine zunehmende Arthrose im Bereich vor allem der Grosszeh IP III beidseits. Er führte aus, der gelernte Musiker habe in den letzten 17 Jahren selbständig als IT-Experte gearbeitet, was ihm durch Einteilung seiner Arbeitszeit gelungen sei. Eine Steigerung über 50 % sei während der gesamten Zeit schmerz- und konzentrationsbedingt nicht möglich gewesen. Das aktuelle Abspringen eines Kunden habe ihn nun in eine finanziell schwierige Situation gebracht. Ziel sei es, die selbständige Tätigkeit im selbsterlernten Beruf zu 50 % weiterzuführen. Zur Verbesserung seiner Situation auf dem Arbeitsmarkt stelle sich die Frage nach möglicher Unterstützung zur Akkreditierung seiner IT-Tätigkeit.
4.2Auf Anfrage um medizinische Auskünfte mittels Formular teilte Dr. C.___ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 und unter Verweis auf seinen Bericht vom 8. Mai 2017 (E. 4.1) mit, es habe sich im Verlauf nichts geändert. Die Anforderungen an die von der IV finanzierte Ausbildung als IT-Experte seien vom Beschwerdeführer unterschätzt worden. Der Zeitaufwand sei so gross gewesen, dass es schon innerhalb der ersten zwei Monate zu insgesamt neun Tagen Absenzen als Folge einer Verschlechterung des Zustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung abbrechen müssen. Er (Dr. C.___) ersuche um nochmalige Evaluation weiterer Integrationsmöglichkeiten (Urk. 7/47). Dem Schreiben legte er ärztliche Atteste über eine seit 1. März 2019 bis 30. Juni 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % bei (Urk. 7/49).
4.3RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 17./19. Juni 2019 das Anforderungsprofil eines IT-Experten als im Rahmen des medizinisch zumutbaren Belastungsprofils. Dieses umschrieb er als leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten und solche in weiter Armvorhalte. Er bemerkte, dass die ärztlichen Angaben nicht wirklich schlüssig und die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel seien, da bis auf eine muskuläre Dysbalance keine wesentlichen pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Eine muskuläre Dysbalance sei gut behandelbar und stelle keinen langandauernden Gesundheitsschaden dar (Urk. 7/51).
4.4Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. C.___ am 11. September 2019 zum Vorbescheid Stellung. Er habe ab 2017 eine schwankende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50-70 % attestiert. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer auch als Selbständigerwerbender bis Februar 2017 nie mehr als 50 % habe arbeiten können. Die muskuläre Dysbalance mit immer wiederkehrenden Triggerpunkt-Problemen und persistierenden Spannungskopfschmerzen schränke die Arbeitsfähigkeit insofern ein, als die Konzentration stark abnehme und die Müdigkeit zu jeweils längerdauernden Pausen zwinge. Auch in Abwesenheit radikulärer Schmerzsymptome erschienen die Schmerzen plausibel. Er (Dr. C.___) erachte die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als IT-Techniker als gegeben. Eine Steigerungsfähigkeit wäre denkbar. Der langdauernde Prozess und die immer wiederkehrenden Kopfschmerzen liessen diesbezüglich die Prognose als schlecht erscheinen (Urk. 7/56). Ergänzend schrieb Dr. C.___, zwar schliesse die aufgeführte Diagnoseliste ein entzündlich rheumatisches Geschehen aus. Das allein sei kein Ausschlusskriterium für die bestehenden Problematiken am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers. Die Schmerzepisoden träten mit Regelmässigkeit auf, im Schnitt ein- bis zweimal pro Monat, und führten jeweils zu einem ein- bis dreitägigen Arbeitsausfall (Urk. 7/62).
5.
5.1 Die vom behandelnden Arzt Dr. C.___ diagnostizierten Leiden erschöpfen sich im Wesentlichen in Schmerzsyndromen, deren Ursache er mangels Nachweis nicht in einem entzündlichen rheumatischen oder neurologischen Krankheitsbild sah. Die Beurteilung von Dr. E.___, wonach ein andauerndes, die Arbeitsfähigkeit als IT-Spezialist einschränkendes Leiden nicht ausgewiesen ist, ist daher nicht unschlüssig. Indes erachtete der behandelnde Arzt die geklagten Schmerzen sowie den dadurch bedingten Ausfall der Leistungsfähigkeit offenbar als glaubhaft und ausgewiesen (vgl. Urk. 7/62), auch wenn er dies nicht durch dargelegte Befunde erhärtete und sich - jedenfalls für den Zeitraum vor seiner ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 2017 - einzig auf Angaben des Beschwerdeführers stützte. Eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit infolge der allenfalls krankheitswertigen Schmerz- und Konzentrationsprobleme - sei es im angestammten Beruf als Musiker, sei es im sich angeeigneten Beruf als Informatiker - können anhand der vorliegenden Akten dennoch nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die objektive Beweislast, wonach die versicherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, den Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen, ableiten wollte (vgl. statt vieler: BGE 144 V 50 E. 4.3), die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, erst greift, wenn keine weiteren Abklärungen mehr möglich sind oder keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn mehr erwarten lassen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und E. 2.1). Ausserdem bleibt angesichts der erst im Juli 2005 aufgenommenen Behandlung bei Dr. C.___ unklar, ob und in welchem Ausmass ein allenfalls vorhandenes gesundheitliches Leiden zur Aufgabe des ursprünglich gelernten Berufes als Musiklehrer zwang. Die Eintragungen im IK (Urk. 7/10), wonach der Beschwerdeführer bis 1999 Kleinstbeträge als Musiker abrechnete, daneben Arbeitslosentaggelder bezog bzw. als Selbständigerwerbender (wohl als Musiklehrer) 1999 lediglich Fr. 26'100.-- und 2001 Fr. 7'723.-- erzielt hatte und seinen Lebensunterhalt danach während vier Jahren als Verkäufer finanzierte, lassen zumindest auch wirtschaftliche Gründe als Ursache des Berufswechsels vermuten. Ferner lässt der Umstand, wonach das «Abspringen» eines langjährigen Kunden des Beschwerdeführers zu einer wesentlichen Ertragseinbusse als IT-Spezialist geführt haben soll (vgl. E. 4.1), ebenfalls Zweifel an einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse wecken. Nichtsdestotrotz attestierte der behandelnde Arzt jedenfalls ab Februar 2017 medizinisch begründete Leistungseinbussen in erheblichem Ausmass (50-70%ige Arbeitsunfähigkeit), denen zum vorneherein nicht jeglicher leistungsrelevanter Krankheitswert abgesprochen werden kann und denen daher im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) nachgegangen werden muss.
Da vorliegend nicht nur eine medizinische Begutachtung noch zu bestimmender Fachrichtung(en), sondern unter Umständen auch weitere erwerbliche Abklärungen notwendig sind, rechtfertigt es sich, die Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach geeigneten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche neu entscheide.
6. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig und werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler