Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00843


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 23. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war zuletzt vom 19. Januar 2009 (Urk. 9/12/1 Ziff. 2.1) bis 31. Januar 2019 (Urk. 9/81) bei der Y.___, Zürich, im vollzeitlichen Umfang als Filialleiterin erwerbstätig. Am 19. Juni 2017 meldete sie sich mit dem Hinweis auf einen Bandscheibenverfallunfall, eine Diskushernie und eine Arthrose (Urk. 9/3 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Krankentaggeldversicherer der Y.___, der Visana Versicherungen AG, ein von dieser in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten (Gutachten vom 6. August 2017; Urk. 9/15) bei und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 9/21) eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/25), liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (neurologisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten vom 30. Oktober 2018; Urk. 9/85/1-14) und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 12. Februar 2019 (Urk. 9/106) eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Belastbarkeitstrainings zu. Mit Mitteilung vom 27. Mai 2019 (Urk. 9/127) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Integrationsmassnahme beziehungsweise das Belastbarkeitstraining beendet worden sei. Am 9. September 2019 nahm die Versicherte erneut zum Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 und zu den Akten Stellung (Urk. 9/139). Mit Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 9/144 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantrage, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und Rentenberechnung zurückzuweisen; eventuell sei ihr vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. 

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10)


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6November 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, dass ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei (S. 2), und dass bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige geltenden Methode des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte lediglich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % beziehungsweise von 50 % zuzumuten sei, weshalb eine erneute Begutachtung angezeigt sei (Urk. 1 S. 9). Selbst wenn keine erneute Begutachtung anzuordnen wäre, bestünde auf Grund des Umstandes, dass vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, ein Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 9/5/9-11) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) leide und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1):

- Lumboischialgie beidseits mit/bei:

- Spondylarthrosen L4/5 mit Foramenstenosen

- Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression

- ISG-Arthropathie rechts

    Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine eingeschränkte Gehstrecke zuzumuten sei, dass sie in der Hebe- und Tragefähigkeit und in der Ausübung von Zwangshaltungen beeinträchtigt sei, und dass sie dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit (als Filialleiterin) sei ihr gegenwärtig noch im Umfang von 50 % zuzumuten (Ziff. 7).

3.3    Die Ärzte der A.___ stellten in ihrem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Visana Versicherungen AG verfassten neurologischen Gutachten vom 8. August 2017 (Urk. 9/15) die Diagnosen einer Migräne ohne Aura und eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms rechts (Urk. 9/15/11) und führten aus, dass eine Lumboischialgie nicht vorliege, da keine diesbezüglichen Befunde hätten erhoben werden können. Zudem seien die Bildbefunde alterstypisch und ohne epidemiologisch belegten eigenständigen Krankheitswert (Urk. 9/15/12). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Pensums, bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit zuzumuten (Urk. 9/15/13).

3.4    Die Ärzte der B.___ stellten im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2017 (Urk. 9/27/4-6) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmanifestation im Jahre 2007, Schmerzexazerbation im Jahre 2017, bei muskulärer Dysbalance

- Osteopenie

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstdiagnose im Jahre 2013, bei muskulärer Dysbalance

- Vitamin D-Mangel

    Die Ärzte erwähnten, dass nach Beendigung der dreimonatigen medizinischen Trainingstherapie eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von mindestens zwei Stunden im Tag bestehe (Urk. 9/27/6). Mittelfristig bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne repetitive Arbeiten und ohne Überkopfbewegungen zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 9/27/4).

    Vom 23. Januar bis zum 8. Februar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung (multimodale Komplextherapie) an der B.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 13. Februar 2018, Urk. 9/34). Insgesamt habe sich unter der Therapie eine deutliche Schmerzregredienz sowohl im zervikalen als auch im lumbalen Bereich mit deutlich verbesserter Belastbarkeit gezeigt. Eine analgetische Therapie habe bis zum Austritt beibehalten werden müssen und werde auch zu Hause noch bei Bedarf weiter eingenommen (S. 4).

    Im Radiologiebericht vom 19. April 2018 (Urk. 9/66) hielten die Ärzte der B.___ fest, dass die gleichentags durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS), der LWS und des Sakrums leichte degenerative Veränderungen der ISG, der HWS und der LWS, ohne wesentliche Änderungen zu den Voruntersuchungen, ergeben hätten (S. 2).

    In ihrem Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 9/65) stellten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):

- chronisches lumbovertebrales (initial lumbospondylogenes) Schmerzsyndrom beidseits, Erstmanifestation im Jahre 2007, Schmerzexazerbation im Jahre 2017, mit/bei:

- aktuell im Bereich der unteren LWS lokalisierten Beschwerden

- anamnestischer Schwäche im Bereich beider Oberschenkel (OS) bei längerem Gehen

- muskulärer Dysbalance

- Osteopenie

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits, Erstdiagnose im Jahre 2013, mit/bei:

- aktuell wenig symptomatisch

- muskulärer Dysbalance

- intermittierend migräneartigen Kopfschmerzen

- Vitamin D-Mangel

    Die Ärzte führten aus, dass sie der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin ab 5. März 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert hätten. Auf Grund einer Schmerzexazerbation sei ihr anschliessend für die Zeit vom 13. März bis Mitte Mai 2018 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 3). Im Verlauf sollte eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag in einer angepassten Tätigkeit allenfalls möglich sein (S. 4).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 9/71) die folgenden Diagnosen:

- episodische bis chronische Migräne mit visueller Aura

- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom

- invalidisierendes lumbales Schmerzsyndrom, primär spondylogen

    Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter Migräne leide, und dass keine Hinweise auf eine symptomatische Ursache bestünden (S. 1).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und für Arbeitsmedizin, stellten in ihrem für die SWICA Versicherungen AG verfassten bidisziplinären Gutachten vom 27. Juni 2018 (Urk. 9/87/79-120) die folgenden Diagnosen (Urk. 9/87/79-80):

- Migräne ohne Aura

- wiederkehrende unspezifische Schmerzen in der LWS bei Diskopathie

- wiederkehrende unspezifische Schmerzen in beiden Iliosakralgelenken bei mässiger bilateraler ISG-Arthropathie

- mittelgradiges Untergewicht

    Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter dauernden Rückenschmerzen und zweimal in der Woche unter Migräneanfällen leide (Urk. 9/87/84 f.), und dass sie gemäss ihren Angaben schon mindestens seit zehn Jahren unter rezidivierenden Nacken- und Kreuzschmerzen gelitten habe (Urk. 9/87/104). Die Nackenschmerzen träten vor allem bei Belastung auf. Bei Belastung leide sie auch unter Schulter- und Armbeschwerden (Urk. 9/87/105 und 113). Von Seiten des Bewegungsapparates her könne die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin eingesetzt werden, insbesondere im Verkauf, an der Kasse und in der Administration. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten und Arbeiten in ständigen Zwangshaltungen jedoch nicht mehr zuzumuten. Auch sollten Tätigkeiten in Kälte und Zugluft vermieden werden (Urk. 9/87/80). Die Ausübung körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender, dem Leiden optimal angepasster Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne andauerndes Arbeiten in Zwangspositionen (insbesondere in bückender und kauernder Position), ohne repetitive Rumpfbeugen und ohne längere Kälteexpositionen, sei der Beschwerdeführerin in vollzeitlichem Umfang und ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten (Urk. 9/87/81).

3.7    Die Ärzte des F.___, Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, erwähnten in ihrem im Auftrag der Beschwerdegegenerin erstatteten bidisziplinären Gutachten vom 30. Oktober 2018 (Urk. 9/85/1-14), dass die Beschwerdeführerin am 17. und 18. Mai 2015 untersucht worden sei, wobei zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei (S. 1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 11):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom mit/bei:

- Diskopathie und Verdacht auf segmentale Instabilität L5/S1 mit begleitender kleiner, sequestrierter subligamentärer Diskushernie und mässiger Spondylarthrose, initial auch Beschreibung einer rezessalen Einengung, bei mässigen degenerativen Veränderungen der Iliosakralgelenke

- ohne Wirkung von periduralen und epiduralen Infiltrationen sowie Fazettengelenksinfiltrationen L4-S1

- reduzierter Belastungstoleranz im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen

- Status nach vermutlich stressbedingter Exazerbation und Entwicklung einer Chronifizierung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Migräne mit Aura

- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom

- Osteopenie mit/bei:

- tiefem Body-Mass-Index (BMI)

- ungenügender Calciumeinnahme

- Vitamin D 3-OH-Mangel

    Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit rund zehn Jahren unter intermittierenden belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen leide. Diese Beschwerden hätten nach der Übernahme einer Lebensmittelfiliale (als Filialleiterin) im Jahre 2014 langsam zugenommen und im Jahre 2016 exazerbiert, was ab 31. Januar 2017 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, wobei die Beschwerden im Bereich des Rückens dominiert hätten. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der B.___ vom 23. Januar bis 8. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin am 5. März 2018 die Arbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % in einer angepassten Tätigkeit wiederaufgenommen (S. 9), wobei am zweiten Einsatztag, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, bei der Datums- und Packungskontrolle von Produkten über Schulterhöhe eine Exazerbation der Beschwerden aufgetreten sei. Seither seien keine weiteren Arbeitsversuche mehr erfolgt. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer Migräne mit Aura, wobei sich die diesbezüglichen Beschwerden seit der Exazerbation der Rückenproblematik verstärkt hätten (S. 10). Zusammengefasst bestehe eine chronische, hauptsächlich belastungsabhängige lumbale Problematik ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom oder einen engen Spinalkanal. Da die Beschwerdeführerin ein adäquates Schmerz-und Krankheitsverhalten gezeigt habe, sei grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen (S. 11).

    Die durchgeführte EFL habe eine gute Konsistenz und Leistungsbereitschaft sowie eine Belastbarkeit im knapp mittelschweren Bereich, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 17.5 Kilogramm, sowie Einschränkungen beim vorgeneigten Stehen und Sitzen und geringgradig auch bei Rotationen im Sitzen ergeben. Zudem sollte ein längeres Sitzen regelmässig unterbrochen werden können. Da die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere bei der Warenannahme und dem Auffüllen der Regale, ein regelmässiges Hantieren von mittelschweren Gewichten, selten auch von schweren Gewichten, umfasst habe, seien ihr diese Arbeiten nur noch teilweise zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die Kassenarbeit im notwendigen Umfang weiterhin zumutbar. Insgesamt sei in Bezug auf die bisherige Tätigkeit daher von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 12). Die Ausübung angepasster, körperlich mittelschwerer, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm, wechselbelastender Tätigkeiten, mit Arbeiten im vorgeneigten Stehen und Sitzen während höchstens drei Stunden pro Tag, sei der Beschwerdeführerin indes im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten, wobei längeres Arbeiten in der Kälte auf Grund der muskulären Komponente der Beschwerden vermieden werden sollte. In zeitlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 17. und 18. Mai 2018 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens seit Erreichen eines stabilen stationären Zustandes zuzumuten gewesen, wobei dieser Zeitpunkt nach Beendigung des stationären Aufenthalts in der B.___, am 1. März 2018, erreicht worden sei (S. 13).

3.8    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), stellte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 (Urk. 9/143/7) fest, dass das Gutachten der Ärzte des F.___ vom 30. Oktober 2018 auf eigenen Untersuchungen beruhe und als schlüssig erscheine. Insbesondere hätten die Gutachter sämtliche Symptome und Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich knapp mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne längeres vorgeneigtes Stehen und Sitzen, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Es sei sodann davon auszugehen, dass in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und ab 1. März 2018 eine solche von 100 % bestanden habe. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Filialleiterin sei vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. März 2018 von einer solchen von 50 % auszugehen.

3.9    Die Ärzte des J.___, K.___, stellten im MRI-Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 9/96) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI (MRT Arthrographie) des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin den Nachweis einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und einer leichten aktivierten AC-Arthrose, jedoch keiner fettigen Muskeldegeneration und keines Bone-Bruise ergeben habe.

    Mit MRI-Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 9/100) stellten die Ärzte des J.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI der HWS der Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer Diskushernie mit linksseitiger Neurokompression und keinen Nachweis einer höhergradigen Spinalkanalstenose und neuroforaminalen Stenose ergeben habe.

3.10    Die Ärzte der B.___ erwähnten im Bericht vom 22. Februar 2019 (Urk. 9/130/58-60), dass eine MRI des Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine linksseitige transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur ergeben habe (Urk. 9/130/59), und dass die Beschwerdeführerin unter verstärkten Beschwerden im Bereich der Schultern leide. Die Behandlung der Beschwerdeführerin sei eingestellt worden. Sollten sich die Beschwerden im Bereich der Schultern nicht bessern, oder sollten sie sogar zunehmen, müsste eine orthopädische Behandlung (zur Evaluation weiterer Therapieoptionen) wiederaufgenommen werden (Urk. 9/130/60).

3.11    Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erwähnte in ihrem Bericht vom 9. Juni 2019 (Urk. 9/129/1-5), dass die Beschwerdeführerin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Schultern und im lumbalen Bereich leide (Ziff. 3.4), und dass ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin nicht mehr zuzumuten sei (Ziff.4.1). Die Ausübung angepasster, leichter, wechselnder Tätigkeiten, ohne Akkord und Zwangshaltungen, seien der Beschwerdeführerin höchstens halbtags, mit vielen Pausen, zuzumuten (Ziff. 4.2).

3.12    Dr. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 (Urk. 9/143/9) aus, dass die in der neuen medizinischen Aktenlage thematisierten Diagnosen, insbesondere auch die mittels MRI festgestellten Supraspinatussehnenruptur, beziehungsweise deren funktionelle Auswirkungen im Wesentlichen bereits durch die Gutachter des F.___ im Gutachten vom 30. Oktober 2018 gewürdigt beziehungsweise berücksichtigt worden seien. Auch wenn die neu gestellten Diagnosen von den Gutachtern des F.___ nicht explizit als Diagnosen aufgeführt worden seien, hätten sie in ihrem Gutachten die diesbezüglichen klinisch-funktionellen und radiologischen Abklärungen gewürdigt. Insgesamt hätten sich daher keine wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben, weshalb weiterhin auf das Gutachten der Ärzte des F.___ vom 30. Oktober 2018 abgestellt werden könne.

3.13    Dr. L.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 19. November 2019 (Urk. 3), dass die Beschwerdeführerin sei zwei Jahren dauerhaft unter lumbalen Rückenschmerzen und Schulter-Nacken-Schmerzen beidseits leide. Auf Grund von Bewegungseinschränkungen und verminderter Belastbarkeit sowie auf Grund des Umstandes, dass das Heben und Tragen von Gegenständen, Zwangshaltungen und einseitige Haltungen vermieden werden sollten, bestehe im Verkauf keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, mit ausreichenden Pausen und wechselnder Arbeitshaltung, ohne Überkopfarbeiten, halbtags zuzumuten.

4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon seit ungefähr zehn Jahren unter rezidivierenden Nacken- und Kreuzschmerzen beziehungsweise unter intermittierenden belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen litt. Diese Beschwerden nahmen ab dem Jahre 2014 langsam zu und exazerbierten im Jahre 2016 beziehungsweise ab 31. Januar 2017. Zusätzlich litt die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer Migräne (vorstehend E. 3.5). Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 8. Juni 2018 (vorstehend E. 3.5) und die Ärzte des F.___ in ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.7) davon ausgingen, dass es sich dabei um eine Migräne mit Aura handle, gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2018 (vorstehend E. 3.6) von einer Migräne ohne Aura aus.

4.2    

4.2.1    Das Gutachten der Ärzte des F.___ vom 30. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.7) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Rheumatologie und für Neurologie über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS, der HWS und der Schulter sowie auch hinsichtlich des Migräneleidens angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen auch auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL stützten. Denn nach der Rechtsprechung ermöglicht das umfassende Testverfahren der EFL, insbesondere bei Erkrankungen des Bewegungsapparates, relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, weshalb in gewissen Fällen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine EFL wünschbar oder sogar erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 9C_384/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 5.2). Die anlässlich der EFL durchgeführten Tests führten auf Grund einer guten Konsistenz und einer guten Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zu einem schlüssigen Ergebnis, weshalb darauf bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus funktioneller Sicht abgestellt werden konnte. Unter diesen Umständen erscheint die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des F.___, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung, mithin ab 18. Mai 2018, im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war, und wonach ihr die Ausübung angepasster, körperlich mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm, ohne Arbeiten im vorgeneigten Stehen oder Sitzen über drei Stunden im Tag, spätestens seit 1. März 2018 im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.

4.2.2    In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin durch eine im Vordergrund stehende chronische, hauptsächlich belastungsabhängige lumbale Problematik ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom oder einen engen Spinalkanal in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Daran ändern die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorbringen nichts. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass auf die Beurteilung durch die Ärzte der F.___ nicht abgestellt werden könne, weil nach der Begutachtung durch die behandelnden Ärzte neue Diagnosen, insbesondere diejenigen einer ACG-Arthrose links, einer Supraspinatusruptur links und eines Anulus fibrosus-Risses L5/S1 (Urk. 1 S. 7), gestellt worden seien. Zwar trifft es zu, dass die Diagnose einer Supraspinatusruptur links sowie diejenige einer leichten aktivierten AC-Arthrose erst anlässlich einer am 21. Dezember 2018 durch die Ärzte des J.___ durchgedurchgeführten MRI des linken Schultergelenks (vorstehend E. 3.9) gestellt wurden. Indes lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Ruptur der linken Supraspinatussehne erst nach dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte der F.___ vom 17. beziehungsweise 18. Mai 2018 entstanden sein könnte. Insbesondere fehlen in den Akten jegliche Hinweise auf ein die Schulter traumatisierendes Ereignis für die Zeit nach diesem Zeitpunkt. Die Ärzte des J.___ verneinten in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2018 (vorstehende E. 3.9) denn auch ein Bone-Bruise und erhoben auch keine weiteren Befunde im Bereich des linken Schultergelenks, welche allenfalls auf eine frische traumatische Läsion beziehungsweise auf eine zeitnahe Verursachung der Ruptur der linken Supraspinatussehne hinweisen würden. Eine frische Sehnenruptur stellten auch die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 22. Februar 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht fest. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Ruptur der Supraspinatussehne links sowie der leichten aktivierten AC-Arthrose, welche anlässlich der MRI vom 21. Dezember 2018 festgestellt wurden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Befunde handelt, welche bereits anlässlich der Begutachtung durch die Gutachter der F.___ vom 17. und 18. Mai 2018 bestanden hatten. Die Gutachter der F.___ berücksichtigten denn auch die von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden bei Tätigkeiten über Schulterhöhe (Urk. 9/85 S. 10), beim vorgeneigten Stehen und Sitzen sowie die Kraftlimiten im Bereich der Schulter- und Armmuskulaturen (Urk. 9/85 S. 22). Des Weiteren ist dem Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 27. Juni 2018 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren bei Belastung unter Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden litt. Auf Grund dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 29. Juli 2019 (vorstehend E. 3.12) davon auszugehen, dass die nach dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte des F.___ vom 17. und 18. Mai 2018 neu diagnostizierten Leiden einer linksseitigen Supraspinatussehnenruptur und einer linksseitigen leichten aktivierten AC-Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des F.___ und der dabei durchgeführten EFL bestanden, und dass die Gutachter des F.___ die funktionellen Auswirkungen dieser Leiden in ihrem Gutachten bereits angemessen berücksichtigten. Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Anulus fibrosus-Riss L5/S1 um eine neue Diagnose handle (Urk. 1 S. 7), unzutreffend, da der Befund einer „medianen Diskushernie mit Riss des Anulus fibrosus bei L5/S1 ohne Neurokompression“ bereits im MRI-Bericht der Ärzte des J.___ vom 17. Januar 2017 betreffend eine gleichentags durchgeführte MRI der LWS und des ISG der Beschwerdeführerin (Urk. 9/130/25) erhoben wurde.

    Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. I.___ vom 29. Juli 2019 (vorstehend E. 3.12) davon auszugehen, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage weder eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte des F.___ vom 17. und 18. Mai 2018 bis zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 2) erstellt ist, noch dass wesentliche neue medizinische Erkenntnisse seit dem Untersuchungszeitpunkt vom 17. und 18. Mai 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, weshalb dem Gutachten der Ärzte des F.___ vom 30. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.7) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. November 2019 Beweiswert zukommt.

4.3    In Bezug auf das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 27. Juni 2018 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherern nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Solchen Berichten kommt praxisgemäss daher nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, weshalb selbst bei nur geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit - gleich wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). In inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 27. Juni 2018 insoweit zu überzeugen, als dass die Ärzte darin in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte des F.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender, dem Leiden optimal angepasster Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne andauerndes Arbeiten in Zwangspositionen, ohne repetitive Rumpfbeugen und ohne längere Kälteexpositionen, in vollzeitlichem Umfang und ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten sei. Nicht zu überzeugen vermag ihre Beurteilung indes, insoweit sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin weiterhin im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Denn diesbezüglich gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ zu Unrecht davon aus, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Filialleiterin ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten, wie Verkaufstätigkeiten, das Bedienen der Kasse oder administrative Tätigkeiten, umfasst habe. Gestützt auf die Akten und insbesondere die Beurteilung durch die Ärzte des F.___ ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin auch körperlich anspruchsvollere, ihr nicht mehr zuzumutende Tätigkeiten, insbesondere solche in der Warenannahme und im Auffüllen von Regalen, umfasste.

4.4    Die Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom 20. April 2018 (vorstehend E. 3.4) vermag insoweit nicht zu überzeugen, als die Ärzte darin ohne nachvollziehbare Begründung postulierten, dass der Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag zuzumuten sein werde. Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vermag sodann auch vor dem Hintergrund deren Einstellung der Heilbehandlung gemäss dem Bericht vom 22. Februar 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der B.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.

4.5    Auf die Beurteilungen durch Dr. L.___ vom 9. Juni 2019 (vorstehend E. 3.11) und vom 19. November 2019 (vorstehend E. 3.13) kann ferner ebenfalls nicht abgestellt werden, weil sich diesen keine nachvollziehbaren Begründungen der attestierten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 % beziehungsweise in einem halbtätigen Umfang entnehmen lassen. Sodann gilt es auch diesbezüglich festzuhalten, dass es nicht angehen kann, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen), und dass Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte auf Grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. L.___ vorliegend nicht abgestellt werden.


5.    

5.1    Nach dem Gesagten ist vorliegend somit auf das schlüssige Gutachten des F.___ vom 30. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.7) abzustellen. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des F.___ steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm, ohne Arbeiten im vorgeneigten Stehen oder Sitzen über eine Dauer von drei Stunden im Tag, spätestens ab 1. März 2018 im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des F.___ und durch Dr. I.___ vom 19. November 2018 (vorstehend E. 3.8) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig war.

5.2    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


6.

6.1    Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

6.4    

6.4.1    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 19. Juni 2017 (Urk. 9/3 Ziff. 10) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Dezember 2017 entstehen.

6.4.2    Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).

6.4.3    Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).

6.4.4    Da, wie erwähnt (vorstehend E. 5.1), gestützt auf die Beurteilungen durch die Ärzte des F.___ und durch Dr. I.___ vom 19. November 2018 für den Zeitraum vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ohne dass in diesem Zeitraum während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand hätte, hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG am 31. Januar 2017 zu laufen begonnen und endete am 30. Januar 2018. Während des Wartejahres bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

6.5    Da im besagten Zeitraum sowohl in der angestammten als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag, bestand ab 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze beziehungsweise ab 1. Januar 2017 Anspruch auf Auszahlung (Art. 29 Abs. 3 IVG) einer ganzen Rente.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt die Frage nach einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse am 1. März 2018.

7.2    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

7.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

7.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).     

7.5    Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.1), kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das F.___-Gutachten (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden, wonach ab 1. März 2018 – im Gegensatz zum vorangehenden Zeitraum – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand. Begründet wurde diese Verbesserung in der Arbeitsfähigkeit mit dem Erreichen eines stabilen stationären Zustandes nach Beendigung der stationären Behandlung in der B.___ (vgl. E. 3.4 und E. 3.7; Urk. 9/27/6 Ziff. 4.2 und Urk. 9/30-31, Urk. 9/34/4). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes per März 2018 und mithin ein Revisionsgrund ist damit ausgewiesen.

7.6

7.6.1    Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).

7.6.2    Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).

7.6.3    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.

7.6.4    Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ausüben würde, weshalb das Valideneinkommen auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 9/10) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 bei der Y.___ einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 74’424.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich «Detailhandel» von 0.3 % im Jahre 2017 und von 1.0 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominallohnindex, 2011-2018) resultiert im Jahre 2018 ein Valideneinkommen von rund Fr. 75’394.-- (Fr. 74’424.-- x 1.003 x 1.01).

7.7    

7.7.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.7.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

7.7.3    Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils, der von der Beschwerdeführerin absolvierten beruflichen Ausbildung zur Servicefachangestellten (Urk. 9/2/1) und der absolvierten Weiterbildung zur Filialleiterin (Urk. 9/2/3) sowie der umfangreichen Berufserfahrung (Urk. 9/2) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.

7.7.4    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 4'371.-- resultiert unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) daher ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2018 von (gerundet) Fr. 54’681.-- (Fr. 4’371.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

7.7.5    Der Vergleich des Invalideneinkommens im Betrag von Fr. 54'681.-- mit dem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 75'394. ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'713.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 %. Damit wird für die Zeit ab 1. März 2018 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht.


8.

8.1    Da eine Leistungsanpassung auf Grund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.4), gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV in der Regel erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen ist, ist die ganze Rente demnach per 1. Juni 2018 einzustellen.

8.2    Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2018.

    Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des beschwerdeweise gestellten Eventualbegehrens gutzuheissen.


9.

9.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

9.3    Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. November 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin befristet vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz