Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00844
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 24. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war als Dekorationsgestalter bei der Y.___ AG im Rahmen eines vom 1. September 2005 bis 30. April 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses tätig gewesen, als er sich am 28. Januar 2009 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7/1-9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Mitteilungen vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/32-35) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne von Ausbildungskursen und mit Mitteilung vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/36) Arbeitsvermittlung im Sinne eines Jobcoachings zu. Mit Mitteilung vom 28. April 2010 (Urk. 6/59) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung auf diesen Zeitpunkt ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/66, Urk. 6/70 und Urk. 6/83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. März 2011 (Urk. 6/86 und Urk. 6/89) für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 eine ganze Rente (Urk. 6/89/7-8) und für die Zeit ab 1. Mai 2010 eine Viertelsrente (Urk. 6/89/1-3), zuzüglich Kinderrente (Urk. 6/89/5-6 und Urk. 6/89/9-10) zu.
1.2 In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten am 12. Mai 2011 gegen die Verfügung vom 28. März 2011 betreffend Zusprache einer Viertelsrente erhobenen Beschwerde (Urk. 6/91) änderte das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. April 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00511; Urk. 6/100) die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es feststellte, dass der Versicherte ab Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Rente habe.
1.3 Am 1. August 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/105 und Urk. 6/137). Der Versicherte gab im Revisionsfragebogen (Urk. 6/137/1-2) an, dass er gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Gemeinde Z.___ und im Umfang eines solchen von 20 % bei der Stadt A.___, insgesamt im Umfang von 50 %, erwerbstätig sei (Ziff.2.2 f.). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 6/140) ein und stellte mit Mitteilung vom 21. Januar 2013 (Urk. 6/142) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 58 % und einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente fest.
1.4 Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er die bisher bei der Stadt A.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % inne gehabte Arbeitsstelle aufgegeben und bei der Gemeinde Z.___ ab 1. Oktober 2013 neu im Umfang eines Pensums von insgesamt 50 % beschäftigt sei (Urk. 6/144), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (Urk. 6/146) mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 52 % weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, habe.
1.5 Im Rahmen einer ab 1. August 2015 (vgl. Urk. 6/149/2) von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab der Versicherte im Revisionsfragebogen am 2. Oktober 2015 (6/152/1-3) an, dass er weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Gemeinde Z.___ tätig sei, dass er mit dieser Tätigkeit ausgelastet sei, und dass er nicht mehr arbeiten könne (Ziff. 3.4 und Ziff. 4.2). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 11. Mai 2016 (Urk. 6/167) Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne einer Beratung und Begleitung im Rahmen eines externen Job Coachings zu. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/163) stellte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/170, Urk. 6/171-177) einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und setzte die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. August 2016 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab.
1.6 Am 16. September 2018 schloss der Versicherte eine Weiterbildung zum diplomierten Sozialpädagogen HF ab (Urk. 6/190/1), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. November 2018 (Urk. 6/195) die Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne einer Beratung und Begleitung beendete. Ab 1. Februar 2019 (vgl. Urk. 6/169/2) führte die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/202, Urk. 6/208) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/212 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 29 % fest, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete Viertelsrente per 31. Dezember 2019 auf.
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin unverändert eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach 02zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.8 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 und 117 V 261 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.1). Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung sowie bei einer Neuanmeldung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1 und 139 V 547 E. 8.1). Dies gilt indes nicht bei einer von der Verwaltung von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision. Dabei wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich die gesundheitlichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse nicht verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.5 f.).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer, welcher gegenwärtig im Umfang eines Erwerbspensums von 50 % tatsächlich erwerbstätig sei, die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit, wozu eine einfache Bürotätigkeit zu zählen sei, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei. Dabei resultiere ein einen Rentenanspruch ausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 1 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im Jahre 2018 eine Ausbildung zum Sozialpädagogen HF erfolgreich abgeschlossen habe, und dass er weiterhin im 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % bei der Jugendarbeit der Gemeinde B.___ beschäftigt sei, wobei er im Jahr vor dem Abschluss der erwähnten Ausbildung das Arbeitspensum aus Belastungsgründen auf 40 % habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 1). Die Ausübung eines höheren Pensums als 50 % sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Aus diesem Grunde sei von einem Invaliditätsgrad von 42 % und einem unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der rentenherabsetzenden Verfügungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/170, Urk. 6/171-177) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2) erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Bei Erlass der rentenherabsetzenden Verfügungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/170, Urk. 6/171-177) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/158) eine seit dem Jahre 2007 bestehende bipolare affektive Störung (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2010 bei der Gemeinde Z.___ im Bereich der Jugendarbeit beschäftigt sei, gegenwärtig im Umfang eines Pensums von 50 %. Darüber hinaus habe er im Herbst 2014 eine Ausbildung zum Sozialpädagogen an der Höheren Fachschule D.___ begonnen. Diese Weiterbildung werde er im Sommer 2018 abschliessen. Der Unterricht finde an zwei Tagen in der Woche, an je einem Tag in der Woche an einem Morgen und je einem anderen Tag in der Woche an einem Nachmittag, statt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich unter der gegenwärtigen Medikation (mit Valproat, Magnesioncard und Quetiapin; Ziff. 1.5) gut stabilisiert. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig weitgehend symptomfrei. Auf Grund einer langen stabilen Phase, einer guten Compliance und Kooperation sowie eines guten sozialen Netzes könne eine gute Prognose gestellt werden (Ziff. 1.4). In Bezug auf die Tätigkeiten als Dekorateur und Jugendarbeiter sei voraussichtlich bis Sommer 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Ziff. 1.6). In psychischer Hinsicht bestehe weiterhin eine eingeschränkte Belastbarkeit, sowie eine etwas erniedrigte Stresstoleranz und phasenweise eine Verunsicherung, wobei im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung im Umfang eines Pensums von 50 % eine gute Stabilität gewährleistet sei, die auch den berufsbegleitenden Besuch einer Fachschule erlaube. Dadurch sei in Zukunft eine Erhöhung des Arbeitspensums, im günstigen Fall bis zu einem vollen Arbeitspensum, nicht auszuschliessen (Ziff. 1.7).
4. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 12. Februar 2016 (vorstehend E. 3.2) ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/170, Urk. 6/171-177) die Ausübung der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit der Gemeinde Z.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war, und dass er daneben berufsbegleitend eine Weiterbildung im Umfang von insgesamt einem Tag in der Woche besuchen konnte.
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraums vom 12. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 erheblich verändert haben.
5.2 Die Ärzte des Krankenhauses E.___, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Bundesrepublik Deutschland, erwähnten in ihrem Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 6/213/18-20 = Urk. 3/4), dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 17. August 2017 hospitalisiert gewesen sei und diagnostizierten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer während eines Ferienaufenthalts auf der Insel Usedom gemäss den Angaben seiner Lebensgefährtin wesensverändert und hyperaktiv gewesen sei, und dass er in der Nacht (auf den 1. August 2017) einen Feuerlöscher und Mobiliar vom Balkon des Hotels geworfen habe. Anschliessend sei er von der Polizei fixiert worden und in fixiertem Zustand im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung gemäss den deutschen Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG; S.3) in Begleitung eines Notarztes in die Klinik eingewiesen worden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben in den letzten Tagen vor der Klinikeinweisung die Medikation mit Valproat sistiert (S. 2). Unter Medikation sei der Beschwerdeführer alsdann absprachefähig geworden, sodass die Unterbringung habe aufgehoben werden können und der Beschwerdeführer auf eine offene psychiatrische Station habe verlegt werden können (S. 3).
5.3 F.___ und G.___, Job Coaches der psychiatrischen Klinik H.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Supported Employment, führten im Abschlussbericht betreffend das Job Coaching vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/192) aus, dass der Beschwerdeführer bei Belastung Mühe bekundet habe, sich zu strukturieren und zu organisieren, weshalb er im Sommer 2017 in den Ferien mit einer heftigen manischen Phase dekompensiert sei (S. 2). Um nachhaltig als Sozialpädagoge bestehen zu können, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, die Tätigkeit als Sozialpädagoge im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % auszuüben, um daneben genügend Zeit für die Erholung und Strukturierung zu haben (S. 3). In Bezug auf eine Tätigkeit als Sozialpädagoge im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 1).
5.4 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2019 (Urk. 6/203/1-4 = Urk. 3/3) einen stationären Gesundheitszustand fest (Ziff. 1.1) und stellte die folgende Diagnose (Ziff. 1.2):
- bipolare Störung (Differentialdiagnose: schizoaffektive Psychose), bestehend seit dem Jahre 2007
Dr. C.___ stellte trotz einer schizomanischen Krise im Sommer 2017 einen erfreulichen Verlauf fest. Die Krise im Sommer 2017 habe sich vor dem Hintergrund einer zwischenmenschlich belastenden Situation (mit der Lebensgefährtin) sowie der weiterhin bestehenden Trennung von seinem Sohn ereignet. In der Folge sei es jedoch zu einer relativ raschen Stabilisierung gekommen (Ziff. 1.3). Auf Grund guter Ressourcen, Gewissenhaftigkeit, Zielstrebigkeit sowie einer Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Grenzen sei eine gute Prognose zu stellen (Ziff. 3.3). In Bezug auf die tatsächlich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ausgeübte Tätigkeit in der Jugendarbeit bei der Gemeinde Z.___ bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang. Denn die Ausübung einer Tätigkeit im eingeschränkten Umfang eines Pensums von 50 % ermögliche es dem Beschwerdeführer gewissenhaft und ohne Absenzen zu arbeiten (Ziff. 4.1 und Ziff. 2.1).
5.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 (Urk. 6/211/2) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 mit der Ausübung eines Arbeitspensums im Umfang von 50 % an seine Leistungsgrenze gekommen sei. Die Job Coaches der H.___ hätten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2018 sodann die weiterbestehenden funktionellen Leistungseinschränkungen im Rahmen der bipolaren affektiven Störung gut beschrieben. Da die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit nicht optimal angepasst sei, sei dem Beschwerdeführe die Ausübung (der gegenwärtig ausgeübten) Tätigkeit in einem höheren Pensum als 50 % nicht zuzumuten. Insgesamt sei seit dem Jahre 2013 von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
5.6 Gemäss einer Aktennotiz eines Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019 (Urk. 6/211/2) habe Dr. I.___ diesem gegenüber im Rahmen einer Besprechung mitgeteilt, dass es sich bei der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Sozialpädagoge um eine Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die Emotionen handle, und dass es sich dabei deshalb nicht um angepasste Tätigkeiten handle. Aus diesem Grunde sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Sozialpädagoge leidglich im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten. Demgegenüber handelte es sich bei einfachen Bürotätigkeiten um angepasste Tätigkeiten. Die Ausübung solcher Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Job Coaches der H.___ im Umfang eines Pensums von 60 % zuzumuten, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen sei.
6.
6.1 Den obenerwähnten Akten zum Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zeit nach Erlass der Verfügungen vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/170, Urk. 6/171-177) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Krankenhauses E.___ vom 16. August 2017 (Urk. 6/213/18-20) am 1. August 2019 unter einer manischen Episode im Rahmen der bipolaren affektiven Störung litt, und dass er deswegen vom 1. bis 17. August 2017 hospitalisiert war. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4) habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anschliessend indes relativ schnell wieder stabilisiert.
6.2 Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4) von einem stationären Gesundheitszustand und von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit bei der Gemeinde Z.___ im Umfang von 50 % ausging, empfahlen die Job Coaches der H.___ in ihrem Abschlussbericht betreffend Job Coaching vom 31. Oktober 2018 (vorstehend E. 5ö.3) dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Sozialpädagoge im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 (vorstehend E. 5.5) die Ansicht, dass seit dem Jahre 2013 von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit, bei welcher es sich nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle, weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.6) habe Dr. I.___ ihr gegenüber gleichentags ausgesagt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit um eine mit hohen Anforderungen an die Emotionen verbundene Tätigkeit und daher nicht um eine angepasste Tätigkeit handle, welche dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 50 % auszuüben zuzumuten sei. Demgegenüber sei ihm die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, wie beispielsweise einfache Bürotätigkeiten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten.
7.
7.1 Die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 16. August 2019 (vorstehend E. 5.5) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9), als er über eine Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung verfügt. In inhaltlicher Hinsicht lässt sich seiner Stellungnahme indes keine nachvollziehbare Begründung für den von ihm gezogenen Schluss, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit nicht um eine angepasste Tätigkeit handle, entnehmen. Insbesondere ist der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 16. August 2019 keine Auseinandersetzung mit der anderslautenden Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4), wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit um eine angepasste beziehungsweise um eine «äusserst passende» (Urk. 6/203/1-5 Ziff. 2.1) handle, sowie mit derjenigen durch die Job Coaches der H.___ vom 31. Oktober 2018 (vorstehend E. 5.3), wonach es sich bei dieser Tätigkeit um die dem Beschwerdeführer empfohlene Tätigkeit (Urk. 6/192 S. 1) handle, entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann diesbezüglich auf die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 16. August 2019 (vorstehend E. 5.5) daher nicht abgestellt werden.
7.2 Zusätzlich gilt es bezüglich der genannten Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 5.5) zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). In diesen Fällen ist die Verwaltung vielmehr gehalten, gemäss Art. 44 ATSG vorzugehen und ein Gutachten einzuholen. Da die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4) und diejenige durch die Job Coaches der H.___ vom 31. Oktober 2018 (vorstehend E. 5.3) in Bezug auf die Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit bei der Gemeinde Z.___ um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt oder nicht, zumindest geeignet sind, die diesbezügliche, anderslautende Beurteilung durch Dr. I.___ in Zweifel zu ziehen, kann auf die Stellungnahme von Dr. I.___ vom 16. August 2019 (vorstehend E. 5.5) vorliegend daher nicht ausschliesslich abgestellt werden.
7.3 In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019 betreffend eine gleichentags mit Dr. I.___ geführte Besprechung (vorstehend E. 5.6) gilt es sodann zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Rechtsprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Einer Aktennotiz kann indes unter Umständen Beweiswert zuerkannt werden, wenn die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist (Urteile des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 mit Hinweis und I 661/05 vom 23. Juli 2007 E. 6.2.2). Da die angebliche Auskunft von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.5), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich stützte, wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von Dr. I.___ nicht unterschriftlich bestätigt wurde, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden.
7.4 Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4) vermag die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9) zu erfüllen. Obwohl Dr. C.___ sich darin mit seiner eigenen vorgängigen Beurteilung vom 12. Februar 2016 (vorstehend E. 3.2), worin er die Ansicht vertrat, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, im günstigen Fall bis zu einem vollen Arbeitspensum, zukünftig beziehungsweise ab Sommer 2018 nicht auszuschliessen sei, nicht auseinandersetzte, begründete er darin seine Beurteilung, wonach von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei, in nachvollziehbarer Weise. Diesbezüglich stimmt die Beurteilung durch Dr. C.___ zudem auch mit derjenigen durch Dr. I.___ vom 16. August 2019 (vorstehend E. 5.5), welcher einen unveränderten Gesundheitszustand seit dem Jahre 2013 feststellte, überein. Insgesamt erscheint die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach in Bezug auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Jugendarbeit der Gemeinde Z.___ gegenwärtig weiterhin unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, als nachvollziehbar und vermag daher zu überzeugen.
8.
8.1 Nach Gesagtem sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf den Rentenanspruch erhebliche Veränderung beziehungsweise Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juli 2019 (vorstehend E. 5.4) ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraums vom 12. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 nicht erheblich verändert hat.
8.2 Da ergänzende Abklärungen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten, besteht für weitere Abklärungen - insbesondere solcher im Sinne einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers - gegenwärtig daher keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
8.3 Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes ist daher von einem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise von einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.8) abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 2) die Ausübung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Jugendarbeit bei der Gemeinde Z.___ weiterhin im Umfang des tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 12. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 nicht rechtserheblich verändert haben.
10.
10.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichszeitraum vom 12. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse gekommen ist.
10.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
10.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
10.4
10.4.1 Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).
10.4.2 Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).
10.4.3 Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und Ähnliches kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2, 8C_253/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2.1 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5).
10.4.4 Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2, 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Mithin sind nicht nur berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich bereits im Zeitpunkt des Auftretens des invalidisierenden Gesundheitsschadens manifestierten. Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 und 139 V 28 E. 3.3.3.2). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 und 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3). Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, die ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 und U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3).
10.4.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2007 unter einer manischen Episode litt (Urk. 6/16/1-4 S. 2), weshalb von einem Beginn beziehungsweise von einem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens im Jahre 2007 auszugehen ist. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer, welcher eine Berufslehre zum Dekorationsgestalter absolviert hatte (Urk. 6/19/9), seit 1. September 2005 als Dekorationsgestalter bei der Y.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % tätig gewesen (Urk. 6/5 Ziff. 3). In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in vollzeitlichem Umfang als Dekorationsgestalter bei der Y.___ AG oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich auf Grundlage des vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich Karriereschritte oder Weiterbildungen geplant oder an die Hand genommen hätte.
10.4.6 Zu prüfen bleibt indes, ob aus dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens geschlossen werden kann, dass er sich auch ohne Gesundheitsschaden in seinem angestammten Tätigkeitsbereich beruflich weiterentwickelt hätte. Der Beschwerdeführer fand die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Gemeinde Z.___ ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung und setzte die Gemeinde Z.___ auch nicht über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Kenntnis (Urk. 6/83/4, Urk. 6/137/2 und Urk. 6/152/3). In der Folge trat der Beschwerdeführer auf eigene Initiative im Jahre 2014 eine vierjährige berufsbegleitende Weiterbildung zum diplomierten Sozialpädagogen HF an, welche er am 16. September 2018 abschloss (Urk. 6/190/1). Während der Beschwerdeführer ab Juni 2014 hinsichtlich der Kosten der Weiterbildung von der Gemeinde Z.___ finanziell unterstützt wurde (Urk. 6/152/8), wurde er von der Invalidenversicherung erst ab Mai 2016 diesbezüglich im Rahmen eines externen Job Coachings unterstützt (Urk. 6/168). Noch während der Weiterbildung zum diplomierten Sozialpädagogen HF wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde Z.___ per 1. Juli 2015 zum Jugendleiter Offene Jugendarbeit befördert. Dieser Karriereschritt war mit einer Erhöhung des Jahreseinkommens von Fr. 37'052.-- (Urk. 6/152/4) auf Fr. 39'245.50 (Urk. 6/191/1) und mithin mit einer Lohnerhöhung um rund 6 % verbunden.
10.4.7 Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer auf eigene Veranlassung und weitgehend ohne Hilfe der Beschwerdegegnerin eine berufliche Neuorientierung im Bereich Sozialpädagogik vornahm und eine Berufstätigkeit im Bereich der Jugendarbeit aufnahm. Der Beschwerdeführer hat sich daher nach Eintreten des Gesundheitsschadens durch einen hohen leistungsmässigen Einsatz und durch die Absolvierung einer vierjährigen Weiterbildung besonders qualifiziert, was sich bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand durch eine Lohnerhöhung um rund 6 % (auch beim Invalideneinkommen) lohnwirksam ausgewirkt hat. Dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er ohne Gesundheitsschaden weiterhin in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich als Dekorationsgestalter tätig gewesen wäre, sich auch in diesem Bereich auf Grund eines hohen leistungsmässigen Einsatzes, einer Bereitschaft zur Weiterbildung und auf andere Weise besonders qualifiziert hätte und dabei mit einer Lohnerhöhung im Umfang von rund 5 % hätte rechnen können. Demzufolge ist bei der Bemessung des Valideneinkommens eine Lohnerhöhung auf Grund einer überwiegend wahrscheinlichen besonderen beruflichen Qualifizierung beziehungsweise Weiterentwicklung des Beschwerdeführers als Gesunder im bisherigen Tätigkeitsbereich im Umfang von 5 % zu berücksichtigen.
10.4.8 Gemäss den Angaben der Y.___ AG hätte der Beschwerdeführer, welcher sein Arbeitspensum auf Empfehlung seines behandelnden Psychiaters und mithin aus gesundheitlichen Gründen per 1. Juli 2008 von 100 % auf 80 % reduziert hatte (Urk. 6/12/3-9 Ziff. 2.9), im Jahre 2009 ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums einen AHV-beitragspflichtigen Jahresverdienst von Fr. 65'000.-- erzielt (Urk. 6/12/3-9 S.3 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung einer Lohnerhöhung auf Grund einer hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung im Umfang von 5 % und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2010 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Männer im Jahre 2009: 122.5 und im Jahre 2019: 130.7) resultiert im Jahre 2019, ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 72’819.-- (Fr. 65'000.-- x 1.05 ÷ 122.5 x 130.7).
10.5
10.5.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
10.5.2 Da es sich bei der vom Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab 1. Juli 2010 vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 30 %, ab 1. Januar 2015 im Umfang eines solchen von 50 % ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Jugendarbeit beziehungsweise ab 1. Juli 2015 als Leiter der offenen Jugendarbeit der Gemeinde Z.___ (Urk. 6/137/5-6, Urk. 6/152/4-5 und Urk. 6/191) um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des vom Beschwerdeführer dabei im Jahre 2019 erzielten Verdienstes erfolgen.
10.5.3 Gemäss der Lohnabrechnung der Gemeinde Z.___ für den Monat Januar 2019 (Urk. 6/207/2) erzielte der Beschwerdeführer in diesem Monat einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 3'267.40, woraus - bei 13 ausbezahlten Monatslöhnen (vgl. Urk. 6/178/3) - im Jahre 2019 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 42'476. (Fr. 3'267.40 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2019 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
10.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72’819.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'476.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30’343.-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 42 %.
Demnach besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
11. Nach Gesagtem haben sich weder die gesundheitlichen noch die erwerblichen Verhältnisse im Vergleichszeitraum vom 12. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 rechtserheblich verändert, weshalb für die Zeit ab 1. Januar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % weiterhin unverändert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
12. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz