Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00847


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 17. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___, welche seit dem 4. Januar 2012 in einem Pensum von etwa 15 Stunden pro Woche als Raumpflegerin für die Y.___ arbeitete (Urk. 7/18), meldete sich am 15. September 2017 (Urk. 7/13) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) erstellen und führte mit X.___ ein Standortgespräch durch (Urk. 7/16). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/19, Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/33) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2018 (Urk. 7/35) stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 7/41). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/45), welches am 8./9. April 2019 erstattet wurde (Urk. 7/59). Mit Eingabe vom 5. April 2019 (Urk. 7/60) reichte X.___ je einen Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, (Urk. 7/61/1) und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, (Urk. 7/61/2) ein. Nachdem die IV-Stelle am 16. Mai 2019 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte (Abklärungsbericht vom 3. Juni 2019, Urk. 7/63), stellte sie mit Vorbescheid vom 11. Juli 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/66). Dagegen erhob X.___ erneut Einwand (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. Februar 2020 (Urk. 9) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2020 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Aufgabenbereich erachtete sie die Beschwerdeführerin als zu 20,25 % eingeschränkt. Für den Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ erzielte Einkommen. Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Medianlohns von Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben. Sie stützte sich dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. Urk. 7/64). Eine Parallelisierung lehnte die Beschwerdegegnerin ab, da das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen nur um 1,49 % vom Medianlohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffern 77, 79-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), abweiche.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 (Urk. 6) erklärte die Beschwerdegegnerin unter anderem, insbesondere im Hinblick auf den mangelnden Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkungen, den sekundären Krankheitsgewinn, verschiedene Inkonsistenzen und psychosoziale Belastungsfaktoren sei eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 9), der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ habe seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise hergeleitet. Er habe seine Beurteilung im Rahmen der normativen rechtlichen Vorgaben vorgenommen. Das Gutachten sei damit beweiskräftig und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung halte auch vor einer Prüfung der Standardindikatoren durch den Rechtsanwender Stand. Es sei somit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

    Bei dem von der Beschwerdegegnerin für die Berechnung einer allfälligen Parallelisierung berücksichtigten Lohns gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffern 77, 79-82, handle es sich nicht um den branchenspezifischen Tabellenlohn für die Reinigungsbranche. Dieser ergebe sich vielmehr aus der Tabelle T17, Ziffer 19, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Total Frauen, gestützt auf welchen ein Jahreseinkommen von Fr. 55'132.32 resultiere. Bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'569.31 ergebe sich eine Abweichung von 15,53 %. Es sei daher eine Parallelisierung vorzunehmen, woraus sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe. Es werde zudem ein angemessener leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % beantragt. Darüber hinaus sei das Valideneinkommen nicht gestützt auf die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin, sondern gestützt auf die Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu berechnen.


3.

3.1    Im Gutachten der Dres. A.___ und Z.___ vom 8./9. April 2019 (Urk. 7/59) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/59/3 und Urk. 7/59/21 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Die Dres. A.___ und Z.___ nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 8./9. April 2019 (Urk. 7/59/67—76) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/72):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit der Kindheit, akzentuiert seit 2017

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2017

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/59/72-73):

- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- krankheitsfremde Faktoren

- primäres Fibromyalgie-Syndrom

- betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte

- betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte

- Panalgie

- diffuse Druckschmerzangabe

- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Ängste

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

- Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule

- Übergewicht mit BMI von 29,1 kg/m2

    Der rheumatologische Gutachter, Dr. Z.___, habe keine Befunde respektive Diagnosen mit einer funktionellen Einschränkung objektivieren können. Der psychiatrische Gutachter, Dr. A.___, habe im Mini-ICF-APP Rating mässige Defizite in den Bereichen Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit festgestellt. Leicht ausgeprägte Defizite habe er in den Bereichen Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Kompetenz- und Wissensanwendung, Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, sowie Mobilität und Verkehrsfähigkeit erhoben (Urk. 7/59/73).

    Hinsichtlich personaler Ressourcen erklärte Dr. A.___ (Urk. 7/59/73-74), eine Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne von Überzeugung, einen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu können und gewünschte Ergebnisse durch entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen umzusetzen, sei bei der Beschwerdeführerin in etwas reduziertem Ausmass vorhanden. Die Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen respektive kontrollieren zu können, sei bei der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt. Die Flexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei bei der Beschwerdeführerin reduziert. Eine Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von momentanen Vorgängen und Erfahrungen sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Bei der Beschwerdeführerin bestehe zudem ein Gefühl von Hoffnung im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung. Die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ermöglichten ihr die Erfahrung des Geliebt- und Akzeptiertwerdens zu machen und sie erfahre dabei auch Geborgenheit.

    Betreffend soziale und strukturelle Ressourcen erläuterte Dr. A.___ (Urk. 7/59/74), bei der Beschwerdeführerin bestünden positive soziale Bindungen. Sie sei in ihre Beziehung zu ihrer Tochter und in die Beziehungen zu ihren Bezugspersonen gut eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den Bezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale Unterstützung. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung. Sie werde durch die Umwelt in einem hohen Ausmass gefördert.

    Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ Inkonsistenzen auffielen (Urk. 7/59/74). So habe die Beschwerdeführerin mehrfach ihren linken Unterarm mit der rechten Hand gestützt. Dann wiederum könne sie die linke Hand im Rahmen einer ausladenden Gestik problemlos einsetzen, zum Beispiel beim Benutzen der Finger beim Zählen. Die Beschwerdeführerin berichte zudem, dass sie öfters zwei Stunden lang zum Schwimmen gehe. Sie bekunde ein Schmerzniveau von 9,5 bis 10 ohne dass jedoch eine deutliche und auffallende schmerzvermittelnde Mimik zu beobachten wäre. Sie berichte zudem von sehr schlechter Stimmung und Ängsten, könne aber immer wieder lächeln und lachen, gerade auch im Kontakt mit der Dolmetscherin. Im Weiteren trage die Beschwerdeführerin einen Halskragen, könne aber trotz dieses weichen Halskragens den Kopf mehrfach ohne erkennbare Probleme und ohne schmerzvermittelnde Mimik nach links oder rechts drehen. Die Beschwerdeführerin berichte schliesslich, dass sie nur einmal am Tag etwas esse, gleichzeitig schildere sie eine Gewichtszunahme. Dies erscheine aus physiologischer Sicht kaum nachvollziehbar. Die psychisch objektivierbaren Befunde und auch das Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin relativierten die von ihr geschilderten Beschwerden und die von ihr abgeleiteten Einschränkungen der Fähigkeiten, zum Beispiel im Alltag. Die Beschwerdeführerin erledige Haushaltsaufgaben wie Einkäufe, gehe spazieren, benutze die öffentlichen Verkehrsmittel, treffe sich regelmässig mit einer Kollegin zum Kaffeetrinken und gehe immer wieder für zwei Stunden zum Schwimmen.

    Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/74-75).


4.    Wie die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 (Urk. 6) zutreffend geltend macht, stellte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ zwar keine Symptomausweitung oder Simulation fest (Urk. 7/59/71), er wies jedoch auf verschiedene Inkonsistenzen hin (vgl. E. 3.2). Wie dargelegt (E. 1.2) ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend. Das heisst, der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V E. 3.2.2). Die zahlreichen, teilweise offenkundigen Widersprüche zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem von ihr selber umschriebenen Aktivitätenniveau lassen nicht nur die von ihr geschilderten Beschwerden, sondern auch die von Dr. A.___ attestierten Einschränkungen als fraglich erscheinen. Die Inkonsistenzen lassen jedoch auch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, kann doch Beweislosigkeit erst angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). Vorliegend erscheint es plausibel, dass insbesondere die Fachpersonen der psychiatrischen Spitex, durch welche die Beschwerdeführerin einmal pro Woche betreut wird (Urk. 7/59/37, Urk. 7/63/1), zum Verhalten der Beschwerdeführerin in alltäglichen Situationen und somit auch zu den erhobenen Inkonsistenzen Auskunft geben können.

    Nach dem Gesagten kann anhand des Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtgenügend festgestellt werden. Da auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte – insbesondere auch die nach der Erstattung des Gutachtens bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte von PD Dr. B.___ (Urk. 7/61/1) und von Dr. C.___ (Urk. 7/61/2) – sich die Leitungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.2    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Geht wie vorliegend die Verwaltung davon aus, dass ein Gutachten den Anforderungen hinsichtlich nachvollziehbarer Begründung nicht entspricht (vgl. Urk. 6), hat sie die erforderlichen Massnahmen zur rechtsgenüglichen Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit selber in die Wege zu leiten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Stellungnahme der psychiatrischen Spitex beizieht und hernach eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einholt oder eine neue Begutachtung in Auftrag gibt. Diese ergänzenden Abklärungen haben insbesondere auch darüber Auskunft zu geben, ab wann gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler