Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00848


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 10. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Advokatur

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, absolvierte in seinem Heimatland Slowakei das Sportgymnasium und erwarb dort im Jahr 2000 einen Bachelorabschluss im Studienfach «Informatisierung der Firmen- und öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten» (Urk. 7/36 S. 6). In der Schweiz war er professioneller Handballer (Handballtorwart) und als solcher von 2006 bis 2014 bei Y.___ und seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen eines Dreijahresvertrages (Urk. 7/2 S. 3 f.) beim Z.___ angestellt; nebenberuflich ging er Hilfsarbeiten handwerklicher Art vor allem in der Schreinerbranche nach (Urk. 7/36). Als Handballtorwart erlitt X.___ als Folge von Treffern an den Kopf und ins Gesicht mehrfach Kopftraumata, wobei es im Jahr 2014 zu verschiedenen solchen Vorfällen kam (vgl. etwa Urk. 7/2 S. 14 f.). Im Februar 2015 meldete er sich durch den zuständigen Unfallversicherer Helsana erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein komplexes postcommotionelles Syndrom zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Juni 2015 fest, dass der Versicherte per 1. Mai 2015 wieder seiner früheren Tätigkeit im angepassten Rahmen beim bisherigen Arbeitgeber nachgehen könne, weshalb das Eingliederungsdossier geschlossen werde und kein Rentenanspruch entstanden sei (Urk. 7/26).

    Am 2. April 2017 wurde X.___ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels erneut aus kurzer Distanz mit einem Handball am Kopf getroffen, wobei er ein massives Kopftrauma erlitt (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk. 7/32 S. 80). Unter Hinweis darauf sowie eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 9. Januar 2018 erneut durch die Unfallversicherung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/34) und erteilte am 14. Mai 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei A.___ für die Zeit von 2. Mai bis 31. Juli 2018 (Urk. 7/47), welche Massnahme sie am 9. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018 verlängerte (ab 1. September Einsatz als Logistiker; Urk. 7/52 und Urk. 7/58). Am 24. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die Massnahmen ab unter Hinweis darauf, dass diese nicht geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die Rentenprüfung folge (Urk. 7/54). Nach getätigten weiteren Abklärungen namentlich in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 davon ausgehend, dass im Zeitpunkt eines möglichen Rentenanspruchs in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/80). An diesem Entscheid hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, hierorts am 25. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2; Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das von ihr angenommene Valideneinkommen nicht korrekt sei (Urk. 6). Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 24. April 2020 Replik (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2020 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Handballer erheblich eingeschränkt sei. Da jedoch ein Rentenanspruch zum einen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und zum anderen erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen könne und aus den neu (im Einwand) vorgelegten ärztlichen Berichten abgeleitet werden könne, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab September 2018 zu 70 % zumutbar sei, ergebe der entsprechende Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, dass das Valideneinkommen unzutreffend bestimmt worden sei, da es Einkünfte aus befristeten Arbeitsstellen enthalte, welche der Versicherte vor seiner Profihandballtätigkeit ausgeübt habe (Urk. 6).

2.2Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache ausführen, dass sich die IV-Stelle allein auf die neurologische Beurteilung stütze, welche aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, das verbleibende Leistungsvermögen verlässlich einzuschätzen. Vielmehr sei mit Blick auf die Angaben der B.___ und der C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % auszugehen. Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei alsdann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (Urk. 1). Replicando liess er im Wesentlichen ergänzen, dass sich das auf 50 % beschränkte Zumutbarkeitsprofil auch im Rahmen der durchgeführten Integrationsmassnahmen ergeben habe. Schliesslich sei richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 78'374.-- auszugehen, womit (selbst) bei einem zumutbaren Pensum von 70 % ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere und bei dem schlüssig nachgewiesenen zumutbaren Pensum von 50 % ein Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 11).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 2. Juni 2015, mit welcher die Verwaltung das Eingliederungsdossier abschloss und einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 7/26). In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf den Bericht der C.___, D.___, Sportmedizin, vom 5. Mai 2015 gestützt, worin Dr. med. E.___, leitender Arzt Sportmedizin, als Hauptdiagnose eine leichte Commotio cerebri am 18.04.2015 mit/bei komplexem postcommotionellem Syndrom mit Verdacht auf Mischanteile einer prolongierten Commotio cerebri (aktuell keine Restsymptomatik), Commotio labyrinthi (Erstsymptomatik horizontaler Bogengang mit leichter Schwindelauslösung bei rascher Blickfolge) und HWS-Distorsionstrauma hochzervikal (noch minime Belastungseinschränkung) diagnostiziert hatte und in der Beurteilung ausgeführt hatte, dass es aus medizinischer Sicht, auch nach ausführlicher Besprechung mit dem Patienten, aktuell keine Indikation gebe, dass er nicht ins Handballtor zurückkehren könnte, und er aus medizinischer Sicht ab dem 1. Mai 2015 voll arbeitsfähig sei. Der Patient sei ausführlich über die zu erwartenden weiteren Kopftreffer aufgeklärt worden (Urk. 7/24, vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25).


3.

3.1    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 19. März 2018 zuhanden des Unfallversicherers Helsana ein Postcommotionelles Syndrom kombiniert mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Minderleistungen, posttraumatischem rechtsbetontem Cervical-Syndrom und posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie vestibulärer Asymmetrie bei St. nach mehrfacher Commotio cerebri 2014, zuletzt am 2. April 2017. In seiner Beurteilung gab er an, nach mehrmaligem leichtem Schädel-Hirntrauma – zuletzt vor einem Jahr – bestehe ein anhaltendes postcommotionelles Syndrom mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Schwierigkeiten und Gleichgewichtsschwierigkeiten, einem chronischen, unter Physiotherapie und nach Infiltrationsbehandlung regredienten Cervical-Syndrom rechtsbetont, sowie belastungsabhängigen posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem bestehe der begründete Verdacht auf eine Contusio labyrinthi. Unter Berücksichtigung der aktuellen Beschwerden und Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, idealerweise mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden täglich. Dies entspreche auch der Selbsteinschätzung des Versicherten. In Frage kämen aufgrund der Neigungen des Patienten und seiner früheren Arbeitsstellen handwerkliche Tätigkeiten z.B. in einer Schreinerei. Zu berücksichtigen wären Möglichkeiten eines Wechsels der Arbeitshaltung und die Vermeidung häufigen Gehens mit Richtungswechsel (Urk. 7/46).

3.2    Dr. med. G.___, leitender Oberarzt an der B.___, wo der Versicherte seit 29. Mai 2018 auf Zuweisung des H.___ in (sport-)psychiatrischer Behandlung und Beratung stand, diagnostizierte in seinem Bericht von 17. Januar 2019 (Urk. 7/47) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2), bestehend seit 2. April 2017. Er gab im Wesentlichen an, die aktuelle Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, erhöhter Erschöpfbarkeit, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie der Verminderung des geistigen Leistungsvermögens in Kombination mit zunehmenden Schlafstörungen, Grübelgedanken und teils affektiver Niedergeschlagenheit aufgrund der neurologischen Beschwerdepersistenz äussere sich direkt in einer aus dem Unfall bedingten, bisherigen und weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Für seinen Beruf als Sportler bestehe eine 100%ige Leistungsunfähigkeit. Berufe, in denen der Patient viele, extensive und schnelle Kopfdrehungen, schweres Heben, viel in die Hocke und Bücke gehen müsse und welche körperlich sehr anstrengend seien, sollten vermieden werden (S. 2).

    Zur Prognose gab Dr. G.___ an, die aktuellen Beschwerden des Patienten persistierten nun schon seit über eineinhalb Jahren auf einem stetigen Level, trotz drei medikamentöser Behandlungsversuche, regelmässiger Psychotherapie und regelmässiger Anbindung an das H.___. Die Symptome hätten sich eindeutig durch körperlich belastende Aufgaben in den Wiedereingliederungsversuchen, vor allem in der Logistik und A.___, verschlechtert. Eine Prognose sei bei diesem Krankheitsbild, dem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, schwierig eindeutig und verlässlich zu postulieren. Es sei aber aufgrund des nun schon längeren und stabilen Krankheitsverlaufes in einer nahen Zukunft nicht von einer plötzlichen Remission der Symptome, die oben beschrieben wurden, auszugehen, welche die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten (S. 6).

3.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Sportmedizin SGSM sowie Chefarzt Sportmedizin am J.___ an der C.___, stellte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 28. März 2019 aufgrund der Untersuchung vom gleichen Tag die folgenden Diagnosen (Urk. 7/71):

Komplexes, posttraumatisches postcommotionelles Syndrom mit Restdefiziten

- Vgl. Bericht H.___

- Aktuell: Persistierende Arbeitsunfähigkeit 50 % (respektive ausstehender Arbeitsversuch 50 %) seit Juni 2018

- Aktuell: Rezidivierende Cervikocephalgien bei Ansatztendinosen im Bereich der Linea nuchea beidseits

    Dr. I.___ führte im Wesentlichen aus, es bestünden weiterhin deutliche Einschränkungen im Bereich des Nackens und der visuellen Verarbeitung, wie auch Gleichgewichtsstörungen bei diagnostizierter Dysfunktion peripher, aber wahrscheinlich auch zentral vestibulär. Der Versicherte stehe weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung aufgrund der HWS-Problematik; hier würden die Beschwerden vor allem bei visueller Überforderung in craniocaudaler Richtung, aber auch vermehrter Kopfdrehung, jeweils ausgelöst. Der Patient sei weiterhin 50 % arbeitsunfähig seit dem 9. Juni 2018 für geeignete (durch das H.___ definierte) Arbeiten (Urk. 7/71; vgl. auch Urk. 7/70).

    Im beigelegten jüngsten Bericht des H.___ vom 12. Oktober 2018 hatten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Leiterin H.___, sowie PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie und Konsiliarärztin H.___, folgende (Haupt-) Diagnosen gestellt:

- Persistierendes posttraumatisches Syndrom nach Kopftrauma mit Commotio cerebri, HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio labyrinthi links im Rahmen eines Handballspiels am 2. April 2017

- Verdacht auf zentralen Belastungsschwindel mit/bei peripherer vestibulärer Okulomotorikstörung (DD Contusio labyrinthi) links und vestibulärer und vestibulo-spinaler Dysfunktion (DD bei St. n. Contusio labyrinthi (Otholitenfunktionsstörung) rechts 2015

- Posttraumatischer Kopfschmerz (am ehesten myofascial nozizeptiv nach HWS-Distorsion, DD Spannungstyp, DD sekundär i.R. der vestibulären Beeinträchtigung)

- HWS-Distorsion

- Kognitive Beeinträchtigungen DD: im Rahmen der Kopfschmerzen

- Status nach mehrfacher Commotio cerebri

    Sie gaben im Wesentlichen an, gegenüber der letzten Untersuchung am 20. Juli 2018 bestehe in allen Symptomen ein unveränderter/stabiler Verlauf. Die zwischenzeitlich getätigten Abklärungen (EEG und cMRI inkl. MR-Angio) hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die Verlaufskontrollen würden vorläufig abgeschlossen und die weitere Betreuung erfolge über Dr. G.___ (B.___; Urk. 7/70 S. 4 ff.).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2019 im Wesentlichen fest, gestützt auf die Akten bestehe seit dem 2. April 2017 als Profi-Handballer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 2. April bis 31. Mai 2017, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni 2017 bis 8. Juni 2018 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 2018 bis auf weiteres mit rascher Steigerung auf 0 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/79 S. 6). Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin präzisierte er, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10 % gesteigert werden könne und Ende Jahr 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/79 S. 7).

3.5    In seinem Schreiben (E-Mail) vom 12. September 2019 hielt Dr. G.___ von der B.___ fest, er erhebe gegen die Einschätzung im Vorbescheid, wonach in angepasster Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, Einspruch. Aufgrund der Kopfverletzung sei der Versicherte durch ihn (Dr. G.___) wie auch zwei andere behandelnde Ärzte (Dr. L.___, Dr. I.___) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eingeschätzt worden aufgrund persistierender Postconcussion Symptome. Diese Symptome seien weiterhin gegeben und relevant, auch im Rahmen der IV-Wiedereingliederungsmassnahme sei nie eine Arbeitsfähigkeit über 50 % gegeben gewesen. Die 90 %ige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und der Entscheid sei anzupassen (Urk. 7/82).

3.6    Die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. L.___ und Dr. K.___ vom H.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 zum Vorbescheid aus neurologisch-sportmedizinischer Sicht fest, beim Versicherten, welcher seit September 2017 - parallel zur Behandlung bei Dr. I.___ - im H.___ behandelt werde, lägen persistierende posttraumatische Symptome nach Kopftrauma mit Commotio cerebri, HWS-Distorsion und V.a. Contusio labyrinthi links vor, welche er sich im Rahmen eines Handballspiels am 2. April 2017 zugezogen habe. Im Laufe der zwei Jahre hätten unter regelmässiger intensiver multimodaler sportphysiotherapeutischer Rehabilitation gewisse Teilerfolge erzielt werden können, allerdings bestünden bis dato – und für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess im Vordergrund stehend – eine Balancestörung und Gedächtnisstörung in Form von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit und allgemeinen Denkverlangsamung. Die neuropsychologische Untersuchung vom März 2018 habe leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite ergeben, seither hätten keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden. Aus den oben genannten Gründen sei eine 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht beinhalte die objektivierte kombinierte neuropsychologisch-vestibuläre Störung mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer dem Patienten angepassten beruflichen (leichten) Tätigkeit (Urk. 7/84).

3.7    Im Feststellungsblatt Einwand hielt Dr. M.___ vom RAD am 22. Oktober 2019 fest, nach Eingang des Einwandes sowie neuer medizinischer Unterlagen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht Folgendes festgestellt und damit die Stellungnahme vom 24. Juli 2019 entsprechend revidiert werden: Es sei davon auszugehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Eine prozentuale Einbusse von 30 % könne nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. N.___ zugestanden werden, sodass im September 2018 das Maximum der angepassten Tätigkeit erreicht worden sei. Eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit sei nachvollziehbar (Urk. 7/87 S. 3).

3.8    Im Abschlussbericht der O.___ vom 31. Oktober 2018 hielt der zuständige Integrationsberater zusammenfassend fest, er sehe zur Zeit keine Möglichkeit, das Arbeitstraining in der Logistik mit dem Ziel der Leistungssteigerung auf 6 Stunden (entsprechend einer 50 %igen Arbeitsleistung im allgemeinen Arbeitsmarkt) zielführend und in vorgegebener Zeit umzusetzen. Die Belastbarkeitsgrenze liege bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag, die Arbeitsleistung liege aufgrund der Beobachtungen bei 50-60 % im Vergleich zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung. Da der Ursprung nicht ersichtlich sei, brauche es weitere Abklärungen, inwiefern der Versicherte in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar sei (Urk. 7/58).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass seit der Mitteilung vom 2. Juni 2015, welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer als Profihandballer nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, in welchem Umfang eine Restarbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 22. Oktober 2019 zugrunde, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sei (E. 3.7 hievor). Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.2    RAD-Arzt Dr. M.___ stellte seine (im Vorbescheidverfahren revidierte) Einschätzung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, auf die Angaben von Dres. K.___ und L.___ vom H.___ vom 1. Oktober 2019 ab (E. 3.6). Jedoch handelt es sich dabei – so denn auch die ausdrücklichen Angaben der unterzeichnenden Ärztinnen (allein) um die Einschränkung aus neurologischer Sicht, welche diese überdies als Mindestwert verstanden («mindestens» 30 %). Mit anderen Worten stützte sich RAD Arzt Dr. M.___ in seiner Stellungnahme nicht nur auf eine ungenaue (Mindest-)Angabe ab, sondern liess – wie beschwerdeweise zu Recht vorgebracht wird - auch nzlich ausser Acht, dass dem Beschwerdeführer neben Einschränkungen aus neurologischen Gründen auch noch - weitergehende Einschränkungen (von jeweils 50 %) aus psychiatrischer (Dr. G.___; E. 3.2 und 3.5) sowie aus sportmedizinischer/orthopädischer Sicht (Dr. I.___; E. 3.3) attestiert worden waren. Da somit eine Problemlage mit interdisziplinärem Charakter gegeben war, hätte sich auch eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2). Dies gilt umso mehr, als Einschränkungen unter verschiedenen medizinischen Titeln zur Frage stehen und mangels einer vorgenommenen medizinischen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich war, wie sich die verschiedenen attestierten Teilarbeitsunfähigkeiten zueinander verhalten. Jedoch betrifft der Aspekt, inwieweit sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten überschneiden oder kumulieren, eine spezifisch medizinische Frage, welche von den Fachärztinnen und - ärzten zu beantworten ist (und jedenfalls nicht von der rechtsanwendenden Behörde beantwortet werden kann; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019, E. 4).

    Kommt hinzu, dass die Einschätzung des RAD, wonach ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sei, auch nicht mit den Erkenntnissen aus den durchgeführten Arbeitstrainings korreliert. So wurde das von der O.___ durchgeführte Arbeitstraining per Ende Oktober 2018 abgeschlossen und hielt der zuständige Integrationsberater Ende Oktober 2018 im Wesentlichen fest, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung, wobei die Belastbarkeitsgrenze bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag liege bei einer Leistungsfähigkeit von
50-60 % (E. 3.8). Da dies einem Pensum und Leistungsvermögen von jedenfalls deutlich weniger als 70 % entspricht, lag auch insofern weiterer Abklärungsbedarf auf der Hand. Denn steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit – vorliegend diejenige des RAD - in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei - vorliegend weitgehend attestiertem (vgl. Urk. 7/51 und Urk. 7/58) - einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit und das Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht hinlänglich feststellen lassen. Zur Arbeitsfähigkeit - deren Verlauf seit der leistungsverneinenden Mitteilung vom 2. Juni 2015 interessiert - sind daher weitere Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung erforderlich. Diese wird alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen haben, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch des noch zumutbaren Anforderungsprofils die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann (auch) zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes nicht abschliessend Stellung genommen werden. Was die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen betrifft, ist immerhin anzumerken, dass die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020, wonach das anhand der Durchschnittslöhne gemäss IK-Auszug (Durchschnitt der Jahre 2011-2016; vgl. Urk. 7/78) ermittelte Valideneinkommen nicht korrekt sei, da es auch Einkommen enthalte, welche der Beschwerdeführer «vor seiner Handballtätigkeit» erzielt habe, «mithin auch befristete Arbeitsstellen und Stellen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat» (Urk. 6) nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Dies gilt schon daher, als der Beschwerdeführer seine Handballkarriere in der Schweiz bereits im Jahr 2006 aufgenommen hat und es sich bei den entsprechenden Tätigkeiten um (z.T. befristete; vgl. etwa Urk. 7/23) Nebenerwerbseinkommen gehandelt hatte. Da zumindest fraglich erscheinend wird im Hinblick auf die Festsetzung des Valideneinkommens im Rahmen der Neuverfügung hingegen vielmehr zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des zur vorliegenden Neuanmeldung führenden Ereignisses vom 2. April 2017 bereits 41-jährig war und dessen befristeter (Dreijahres-)Vertrag mit dem Z.___ unabhängig vom besagten Ereignis per Ende Mai 2017 auslief (Urk. 7/2 S. 4), im Gesundheitsfall seinen Beruf als professioneller Handballspieler (altershalber und/ oder mangels eines neuen Spielervertrags) überhaupt noch weiterhin ausgeübt hätte (vgl. zum Alter Urteil des Bundesgerichts I 779/03 vom 22.  Juni 2004; E. 5, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca. zum 35. Lebensjahr ausüben können).


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2'900.-- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann