Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00849


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 26. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, durchlief von 1985 bis 1987 eine Lehre als Autoersatzteilverkäufer, die er mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis abschloss (vgl. Urk. 11/2/4).

    Am 22. Juli 2000 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2) und gab an, seit 1985 beziehungsweise 1995 an Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken und der rechten Schulter, Schmerzen im rechten Arm und der rechten Hand sowie an Hautausschlägen an beiden Händen zu leiden (Urk. 11/2/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Angaben der Unternehmung Y.___ Sàrl vom 1. September 2000 ein, wo der Versicherte im Jahr 1999 während einiger Monate im Aussendienst tätig gewesen war (Urk. 11/10; vgl. auch das Schreiben vom 9. Juli 1999 betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Urk. 11/11), und liess durch den Hausarzt Dr. med. Z.___ den Bericht vom 21. Oktober 2000 verfassen (Urk. 11/12/13). Ausserdem erkundigte sie sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den Leistungen, die der Versicherte bezogen hatte (Urk. 11/5 und Urk. 11/7), und zog die Akten der Suva bei, welche zuständig gewesen war, als der Versicherte im April 1995 beim Arbeiten an einer Drehbank eine Verletzung der rechten Hand erlitten hatte (Urk. 11/15). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem Einwendungen unterblieben (vgl. Urk. 11/13 und Urk. 11/17), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage sei (Urk. 11/18). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Mit Anmeldung vom 30. März 2007 gelangte X.___ ein weiteres Mal an die Invalidenversicherung (Urk. 11/27) und nannte neben den bereits im Jahr 2000 aufgeführten Beschwerden zusätzlich Beschwerden im linken Kniegelenk, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Magenbrennen (Urk. 11/27/6). Die
IV-Stelle zog den Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 27. Februar 2006 über die Behandlung des linken Knies nach einem Distorsionstrauma vom Januar 2006 mit Bänderzerrung und Meniskusriss bei (Urk. 11/33/10-12) und liess durch Dr. Z.___ den Bericht vom 24. Februar 2008 erstellen (Urk. 11/48). Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/50-52) wiederum nichts eingewandt hatte, verneinte die IV-Stelle seinen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Mai 2008 abermals (Urk. 11/53). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten.

1.3    Am 30. Oktober 2017 wurde beim Versicherten eine koronare 1Gefässerkrankung diagnostiziert, und er wurde deswegen im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ behandelt (Berichte vom 17. April, vom 14. November und vom 5. Dezember 2018, Urk. 11/58, Urk. 11/61 und Urk. 11/62+63).

    Der Versicherte meldete sich daher am 18. November 2018 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/54). Am 8. Februar 2019 teilte ihm die IVStelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, und stellte ihm die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/60). In der Folge holte sie den Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 23. Mai 2019 einschliesslich des Berichts über die Konsultation vom 5. März 2019 ein (Urk. 11/71) und führte am 13. August 2019 eine Erhebung im Haushalt des Versicherten durch (Bericht vom 16. August 2019, Urk. 11/74). Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie sein Leistungsbegehren auch diesmal abzuweisen gedenke, da er als Privatier einzustufen sei und deshalb keine invaliditätsbedingten Einschränkungen aufweise (Urk. 11/77; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 11/75). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Einwendungen (Urk. 11/80 und Urk. 11/81), deren ungeachtet die IV-Stelle seinen Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 ankündigungsgemäss verneinte (Urk. 2 = Urk. 11/84; Feststellungsblatt in Urk. 11/83).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Urk. 5) liess er zusätzliche Unterlagen einreichen (Urk. 6/1-3), und am 5. Dezember 2019 liess er im Nachgang zur Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen, da seine Rechtsschutzversicherung nur für die Anwaltskosten, nicht aber für die Verfahrenskosten aufkomme (Urk. 8 und Urk. 9/1-2).

    Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 10 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 11/1-92), wurde das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 20. Januar 2020 bewilligt, und gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Beschwerdeführer blieb in der Replik vom 19. März 2020 bei seinem Standpunkt (Urk. 15); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2020 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 17), wovon der Beschwerdeführer am 29. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Urk. 19) liess der Beschwerdeführer erneut Unterlagen beibringen (Urk. 20/1-3); die Beschwerdegegnerin sah mit Eingabe vom 6. Juli 2020 wiederum von einer weiteren Stellungnahme ab (Urk. 22), worüber der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 informiert wurde (Urk. 23).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2.3    Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich werden in der Regel in dem Sinne als komplementär betrachtet, dass der Anteil des nichterwerblichen Aufgabenbereichs als Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigkeit und dem Beschäftigungsgrad von 100 % definiert ist (vgl. seit dem 1. Januar 2018 Art. 27bis Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode gelangt jedoch dort von vornherein nicht zur Anwendung, wo eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich arbeitete und daneben nicht in einem Bereich tätig war, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (BGE 142 V 290 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesen Fällen ist nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich invalidenversicherungsrechtlich relevant, und diese ist entsprechend dem Grad des Teilzeitpensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten würde, zu gewichten (BGE 142 V 290 E. 7 mit Hinweisen).

1.2.4    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2030).



2.    Strittig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung vom 18. November 2018 (Urk. 11/54) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei der Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Mai 2019 gegeben sein kann.


3.    Vor der Anmeldung vom 18. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ein erstes Mal mit der Verfügung vom 12. Dezember 2000 (Urk. 11/18) und ein weiteres Mal mit der Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/53) verneint. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Bei der Anmeldung vom 18. November 2018 handelt es sich somit um eine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs, und als erste Voraussetzung für eine neue Prüfung muss demnach eine erhebliche Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein.

    Vor dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2000 zog die Beschwerdegegnerin neben der Einholung von Informationen des Hausarztes die Akten der Suva über die erlittene Handverletzung des Jahres 1995 bei, befragte die letzte Arbeitgeberin und informierte sich zudem über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, welche der Beschwerdeführer bezogen hatte. Beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2008 sodann verfügte die Beschwerdegegnerin über die bereits beschafften Angaben und ergänzte sie um die Informationen zur zwischenzeitlichen Knieverletzung des Jahres 2006 und um aktuelle hausärztliche Auskünfte. Beide Verfügungen kommen somit als Vergleichsbasis für die Frage nach einer Veränderung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in Betracht, und es ist somit die neuere Verfügung vom 22. Mai 2008, seit deren Erlass sich der Sachverhalt rechtserheblich verändert haben muss.

    Eine solche Veränderung ist nach der zutreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/75/1) zweifellos erstellt, nachdem im Herbst 2017 ein Herzleiden neu aufgetreten und diagnostiziert worden war. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage nach dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher richtigerweise unter dem Aspekt der weiteren Voraussetzungen geprüft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2).


4.

4.1    Dabei ging die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Situation und auf die daraus resultierenden Einschränkungen, wie sie im Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 23. Mai 2019 formuliert sind (vgl. Urk. 11/71/3-5), nicht näher ein. Vielmehr gelangte sie anhand einer Analyse der beruflichen und privaten Biografie des Beschwerdeführers zum Schluss, dass medizinische Einschränkungen von vornherein nicht anspruchsrelevant wären, da der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit weder berufstätig noch im Haushalt tätig wäre und auch sonst keinen massgebenden Aufgabenbereich erfüllen würde (Urk. 2 und Urk. 10, Urk. 11/74/34, Urk. 11/75/5-6 und Urk. 11/83).

4.2    Für diese Schlussfolgerung stützte sich die Beschwerdegegnerin vorab auf die Erhebungen anlässlich der Haushaltabklärung vom August 2019 und auf die Überlegungen der dafür zuständigen Sachbearbeiterin.

    Diese konstatierte, dass im Auszug aus dem individuellen Konto (vom 20. März 2019; Urk. 11/67) nur sporadisch Erwerbseinkünfte eingetragen seien, so letztmals im Jahr 2010 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und im Jahr 2015 während dreier Monate aus selbständiger Erwerbstätigkeit, währenddem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 grösstenteils als Nichterwerbstätiger erfasst gewesen sei. Sodann wies sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen nach eigenem Bekunden seit dem Jahr 2012 nicht mehr um Arbeit bemüht habe, dass er zum andern erklärtermassen aber auch seit jeher kaum Hausarbeiten in der Wohnung verrichtet habe, in der er zusammen mit seiner früheren Ehefrau (Ehescheidung im Januar 2017; vgl. Urk. 11/74/1) und der 1997 geborenen Tochter lebe. Schliesslich vermerkte sie, dass der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Frage hin erklärt habe, er würde wohl in seinem Alter auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Urk. 11/74/2-3).

    In Würdigung dieser Gegebenheiten qualifizierte die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer als sogenannten Privatier, der auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Bereich tätig wäre und daher keine krankheitsbedingte rentenerhebliche Einbusse erleiden kann (Urk. 11/74/3-4).

4.3    In der Praxis stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine versicherte Person ihre Zeit vor der Erkrankung für invalidenversicherungsrechtlich relevante Aufgaben oder für invalidenversicherungsrechtlich unerheblichen Freizeitgenuss eingesetzt hat, vor allem bei teilzeitlich Erwerbstätigen. Es ist jedoch grundsätzlich plausibel, dass die Beschwerdegegnerin entsprechende Überlegungen auch dort für angebracht hält, wo eine versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens auch keine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat beziehungsweise wo sie eine solche Teilzeittätigkeit bei guter Gesundheit mittlerweile aufgegeben hätte.

    Allerdings hat das Bundesgericht im Jahr 2013 unter Hinweis auf zwei Urteile der Jahre 2003 und 1975 festgehalten, dass bei den Versichertengruppen der Privatiers und der vorzeitig Pensionierten nicht von Bedeutung sei, ob sie ohne Gesundheitsschaden hypothetischerweise eine Erwerbstätigkeit ausüben würden, sondern dass vielmehr danach zu fragen sei, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, und dass bejahendenfalls die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs und verneinendenfalls anhand eines Betätigungsvergleichs zu erfolgen habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 und I 59/75 vom 17. September 1975). Zudem hat das Bundesgericht im besagten Urteil des Jahres 2013 die gleichlautende Verwaltungspraxis zitiert und diese als nach wie vor massgebend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.4). Dementsprechend ist das Urteil in der aktuellen Version des einschlägigen Kreisschreibens nunmehr als Referenz aufgeführt (KSIH Rz 3012 und Rz 3079).

    In allen drei zitierten Urteilen standen Sachverhalte der vorzeitigen Pensionierung zur Diskussion, sei es, dass diese bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens geplant oder vollzogen worden war, sei es, dass sie erst danach erfolgte (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.3 und I 246/02 vom 7. November 2003 E. 4, je mit Hinweis). Mit Sachverhalten, in denen eine versicherte Person bei guter Gesundheit aus anderen Gründen weder erwerbstätig wäre noch einen Haushalt führen oder eine sonstige rentenrelevante Funktion erfüllen würde, hat sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, in der spärlichen Kasuistik (vgl. den Hinweis im Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013 E. 2.2) noch nicht näher auseinandergesetzt. Eine Situation, in der die versicherte Person etwa wegen sehr günstiger finanzieller Verhältnisse über lange Jahre von einer Berufstätigkeit absieht und sich beispielsweise der Reisetätigkeit widmet, ist allerdings nicht vergleichbar mit derjenigen einer vorzeitigen Pensionierung. In Fällen der ersteren Art ist es vielmehr angezeigt, diejenigen Personen, die vollumfänglich in dieser Weise privatisieren, gleichzustellen mit denjenigen, die dies nur teilzeitlich tun und somit von der zitierten Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung des entsprechenden Zeitumfangs betroffen sind. Dies gilt insbesondere angesichts des höchstrichterlichen Grundsatzurteils des Jahres 2016, in welchem das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung mit umfassenden Erörterungen zu den versicherten Risiken in der Invalidenversicherung und zum Rechtsgleichheitsgebot dahingehend präzisiert hat, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne rentenrelevanten Aufgabenbereich die Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nur im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290 E. 7). Wie nachstehend darzulegen ist, kann der Beschwerdeführer indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als Privatier in einem solchen Sinn eingestuft werden.

4.4

4.4.1    Bei der Analyse des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 20. März 2019 (Urk. 11/67) fällt zwar zweifellos auf, dass der Beschwerdeführer bereits zur Zeit seiner ersten Anmeldung vom Juli 2000 im zurückliegenden Zeitraum der letzten beiden Jahre entweder Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet hatte (Jahre 1998 und 2000) oder dann nur das geringfügige Einkommen in der Höhe von Fr. 6'667.-- deklariert hatte, das er im Rahmen der rund dreimonatigen Tätigkeit bei der Y.___ Sàrl erzielt hatte (Jahr 1999; vgl. Urk. 11/10). Auch die Eintragungen in den noch weiter zurückliegenden Jahren seit dem Lehrabschluss von 1987 lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer damals über lange Strecken nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, denn entweder lagen die deklarierten Einkünfte weit unter dem Betrag, der einem Jahreseinkommen in einer vollzeitlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer entspräche (die höheren Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 1988 bis 1990 wurden nachträglich storniert, und es blieben nur die viel niedrigeren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stehen), oder Eintragungen fehlen sogar gänzlich (Jahre 1992 und 1993; vgl. Urk. 11/67/1-2). Zum einen datierte aber der Beschwerdeführer in der Anmeldung des Jahres 2000 den Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits ins Jahr 1985 zurück (Urk. 11/2/5), und zum andern hatte er gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. August 2000 innert einer Rahmenfrist vom 2. Oktober 1995 bis zum 1. Oktober 1997 Taggelder auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit für eine Vollzeitstelle bezogen (Urk. 11/5 und Urk. 11/7).

    Unter diesen Umständen kann aus den Eintragungen im individuellen Konto bis zur ersten Anmeldung im Jahr 2000 nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Freizeitgenusses auf ein höheres Arbeitspensum verzichtet hätte, sondern ein Zusammenhang mit Schwierigkeiten gesundheitlicher oder persönlicher Art ist wahrscheinlicher.

4.4.2    Des Weiteren trifft zwar entsprechend der Feststellung im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/74/3) zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Verneinung seines Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 12. Dezember 2000 bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 11/18) bis zum Jahr 2007 durchwegs lediglich die Mindestbeiträge für den Status eines Nichterwerbstätigen geleistet hatte (Urk. 11/67/2). Aus diesem Umstand und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung des Jahres 2007 auf die Frage nach der Hauptbeschäftigung geantwortet hatte «Nichts gemacht immer zuhause gewesen» (Urk. 11/27/5), lässt sich jedoch für die Verhältnisse in den entscheidenden Jahren unmittelbar vor der Diagnose der Herzkrankheit im Herbst 2017 nichts ableiten.

    Denn in der Zeit nach der erneuten Verneinung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/53) sind von 2008 bis 2010 wieder Erwerbseinkünfte im individuellen Konto eingetragen (in den Jahren 2008 und 2009 im Umfang einer mutmasslichen Vollzeitbeschäftigung), die der Beschwerdeführer im Bestattungsunternehmen C.___ AG erzielt hatte, und in den Jahren 2011 und 2012 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/67/2). Was die Zeit danach betrifft, so erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltabklärung zwar, keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt zu haben, begründete dies jedoch damit, dass er bei der Arbeit als Bestatter ein Verhebetrauma erlitten habe und sich seither nicht mehr arbeitsfähig fühle (Urk. 11/74/2). Sodann sind im Jahr 2015 Einkünfte von Fr. 9'333.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet (Urk. 11/67/3), gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus einer Tätigkeit in der Branche der Autoreparatur, mit welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht erfolgreich gewesen sei (Urk. 1 S. 7).

4.4.3    Damit bestehen zwar tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor dem Auftreten des Herzleidens, namentlich ab dem Jahr 2012, sein berufliches Leistungspotential nicht ausgeschöpft hatte, und gleichzeitig ging die Verfasserin des Haushaltabklärungsberichts angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/74/3) zu Recht davon aus, dass dieser auch in keinem namhaftem Umfang Hausarbeiten verrichtet hatte oder bei guter Gesundheit verrichten würde.

    Eine Qualifikation als Privatier fällt jedoch entsprechend den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) nicht nur aus den dargelegten Gründen der gesundheitlichen Schwierigkeiten und der zeitweisen Erwerbstätigkeit, sondern auch deshalb ausser Betracht, weil die finanziellen Verhältnisse dem Beschwerdeführer kein derartiges Leben erlaubten und erlauben. So ist bereits einem Schreiben der früheren Wohngemeinde D.___ vom 25. September 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ab dem Jahr 1997 mit Sozialhilfe unterstützt wurden (Urk. 11/24). Des Weiteren bezog der Beschwerdeführer in neuerer Zeit seit Mai 2019 Sozialhilfeleistungen von der aktuellen Wohngemeinde E.___, wie aus der eingereichten Bestätigung der Gemeinde vom 26. November 2019 hervorgeht (Urk. 6/2).

    Als Sozialhilfebezüger war und ist der Beschwerdeführer indessen wie als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung bei entsprechender gesundheitlicher Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet; dies wurde in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens zutreffend dargetan (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3 und Urk. 19), und es ergibt sich auch aus der Bestätigung der Gemeinde E.___ vom 26. November 2019. In einer weiteren Bestätigung per E-Mail vom 19. März 2020 wies die Gemeinde E.___ zudem auf die Praxis hin, die Sozialhilfe im Falle der Nichterfüllung entsprechender Auflagen zu kürzen (vgl. Urk. 20/1+2), wovon die Gemeinde D.___ im Rahmen der Unterstützung ab dem Jahr 1997 offenbar Gebrauch gemacht hatte (vgl. Urk. 11/24). Da die Pflicht zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gilt, ändert am Status eines Erwerbstätigen auch die Erklärung des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1961 nichts, dass er aus Altersgründen wohl auch bei guter Gesundheit nicht mehr berufstätig wäre (vgl. Urk. 11/74/3).

    Selbst wenn der Beschwerdeführer demnach aus Gründen, die versicherungsrechtlich oder sozialhilferechtlich irrelevant sind, den Bezug von Versicherungs- oder Sozialhilfeleistungen der Erzielung eines Erwerbseinkommens vorgezogen hätte, so führte dies für sich allein invalidenversicherungsrechtlich nicht zur Einstufung als Privatier, sondern hätte nach dem Gesagten andere Konsequenzen. Das von der Beschwerdegegnerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 (vgl. Urk. 10 S. 2) ist hier nicht einschlägig, da es darin um die prozentuale Aufteilung der Bereiche Beruf und Haushalt ging und damit verbunden um die Frage, in welchem Umfang einer Mutter mit Kinderbetreuungspflichten sozialhilferechtlich eine Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen wäre und von ihr verlangt worden sei.


5.

5.1    Ist der Beschwerdeführer damit nicht als Privatier, sondern als Person einzustufen, die bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre beziehungsweise sein müsste, so ist die weitere Frage nach den gesundheitlichen und erwerblichen Einschränkungen in einer solchen Tätigkeit zu prüfen.

5.2    In Bezug auf das Herzleiden ist neben den Untersuchungs- und Behandlungsberichten des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ aus dem Jahr 2018 und des Monats März 2019 (Urk. 11/58, Urk. 11/61, Urk. 11/62+63 und Urk. 11/71/7-10) der Bericht des B.___ vom 23. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Akten, in welchem als einzigem Bericht Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten sind (Urk. 11/71/1-6). Diese Angaben sind jedoch für eine Beurteilung im Hinblick auf einen Rentenanspruch zu wenig aussagekräftig. Der zuständige Assistenzarzt hielt zwar fest, dass aktuell längere körperliche Belastungen zu vermeiden seien, wogegen eine Teilzeitbeschäftigung ohne grosse Anstrengungen möglich wäre (Urk. 11/71/3), enthielt sich bei der Frage nach dem Umfang einer solchen Beschäftigung jedoch genauerer Angaben, sondern bezifferte ihn lediglich grob mit 0-4 Stunden und wollte sich auf keine Prognose hinsichtlich der Eingliederung einlassen (Urk. 11/71/5). Keine weiterführenden Angaben sind sodann dem Arztzeugnis des B.___ vom 10. Juli 2019 zu entnehmen, das der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beibringen liess und in dem ihm - prognostisch - ohne Bezugnahme auf konkrete Tätigkeiten für die Zeit von Anfang Juli 2019 bis Ende Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 6/1). Überhaupt keine aktuellen Angaben sind ferner zu allfälligen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden, wie sie in der Zeit vor der Manifestation des Herzleidens thematisiert worden waren.

    Da die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch bereits infolge der Qualifikation des Beschwerdeführers als Privatier verneint hat, fehlen sodann auch Abklärungen oder Überlegungen zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens.

5.3    Die Beschwerdegegnerin wird daher die notwendigen Erhebungen zur medizinischen Situation sowie zu den daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und in der Erwerbsfähigkeit noch zu treffen haben.

    Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.



7.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel