Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00852


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 18. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1973 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die Grundschule, erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung und reiste im Oktober 1991 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter dreier Kinder (1992, 1995, 1997) und war ab dem 30. Januar 2006 als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig (Urk. 7/16, Urk. 7/25). Aufgrund einer Arthrose an der Wirbelsäule, eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms, Bluthochdruck sowie Kalkablagerungen im Bereich der Schultern meldete sich die Versicherte am 29. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/16 S. 5 f.); die operative Sanierung des Karpaltunnelsyndroms links erfolgte am 13. Februar 2013, diejenige rechts am 22. Mai 2013 (Urk. 7/119/9, Urk. 7/27). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/36) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. Mai 2014 fest (Urk. 7/44).

1.2    Aufgrund persistierender multipler Schmerzen fand in der Zeit vom 16. bis 25. Juni 2015 an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ eine stationäre Schmerztherapie statt (Urk. 7/53). Am 7. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 ging die IV-Stelle von einer unveränderten gesundheitlichen Situation aus, stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/68) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 13. April 2016 fest (Urk. 7/78).

1.3    Mit Gesuch vom 11. Mai 2018 verlangte die Versicherte erneut die revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/89). Aufgrund seit längerer Zeit bestehender psychischer Beschwerden liess die IV-Stelle die Versicherte in der Folge bidisziplinär abklären (Gutachten vom 29. Juli 2019, Urk. 7/119). Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/123) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 fest (Urk. 7/135 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2019 direkt bei der IV-Stelle Einsprache und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades anhand einer realistischen Beurteilung des Invalideneinkommens (Urk. 1). Die IV-Stelle überwies das Schreiben – nach vorgängiger Information der Versicherten (Urk. 4) - an das hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Dabei sei es der Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit per 2019 möglich ein Einkommen von Fr. 44'279.- - zu erzielen, was unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 52'406.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Hintergrund (ohne Ausbildung und gesundheitlich angeschlagen) keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne. Es gebe im Hilfsarbeiterbereich keine Tätigkeit ohne ständiges Stehen und Gehen, sodass die Berechnung neu vorgenommen werden müsse (Urk. 1).

2.3    Im Rahmen der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung vom 23. Mai 2014 ging die Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2013 aus (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 13. April 2016 bestätigte sie diese Einschätzung bei unveränderter gesundheitlicher Situation (Urk. 7/78). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren, ob es seither zu einer massgebenden Verschlechterung gekommen ist.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin an der A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. September 2018 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Zuweisung sei auf Empfehlung der Hausärztin erfolgt, wobei nebst der Medikation eine ca. zweiwöchentliche Gesprächstherapie stattfinde. Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Problematik sei von einer längerdauernden, womöglich chronischen Störung bei ungünstigem Verlauf auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/101).

3.2    Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 29. Juli 2019 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/119/8-9):

- Chronisches, generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat

- Chronisches, unspezifisches, zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung

- Chronisches unspezifisches, lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung mit/bei

- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose, muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung

- Polysegmentalen degenerativen Veränderungen mit sich nicht neurokompressiv auswirkenden Diskusprotrusionen hauptbefundlich L4/5 und L5/S1

- Zustand nach hochlumbalem M. Scheuermann

- Aktivierte mediale Gonarthrose rechts

- Manifeste Ellbogenarthrose links

- Kernspintomographisch freier Gelenkskörper auf Höhe des Processus coronoideus (MRI 15.06.2017)

- Verdacht auf Struthers-Ligament links

- Verdacht auf Osteopoikilose

- Metabolisches Syndrom

- Adipositas Grad III: BMI 46.25

- Diabetes mellitus Typ II

- Dyslipidämie

- Arterielle Hypertonie

- Steatosis hepatis

- Status nach CTS-Operation links am 13. Februar 2013 und rechts am 22. Mai 2013

- Anhaltende affektive Störung, Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1)

    Der Beschwerdeführerin könne jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden bei einer aufgrund des schmerz- und adipositasbedingten vermehrten Pausenbedarfs und des langsameren Arbeitstempos bestehenden Leistungsminderung von 20 %. Bezüglich der Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin keine kraftaufwendigen und ständig repetitiven Verrichtungen mit dem linken Arm wie auch keine kniebelastenden Arbeitspositionen wie Tätigkeiten ausschliesslich im Stehen und Gehen wie auch Arbeitspositionen im Knien und Kauern zuzumuten. Basierend auf der psychiatrischen Symptomatik sei keine angepasste Tätigkeit zu definieren; es würden bereits in der angestammten Tätigkeit von psychiatrischer Seite her keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/199/13). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 7/199/14).


4.

4.1    Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 29. Juli 2019 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass auf die genannte Erhebung abgestellt werden kann. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. Z.___ ist einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem datiert der entsprechende Bericht vom 18. September 2018, sodass die Argumentation der Gutachter, dass es seither aufgrund der Medikation zu einer Verbesserung gekommen sein könnte, nachvollziehbar erscheint (vgl. Urk. 7/119/7).    

Insgesamt ist somit in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

4.2

4.2.1    Aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Mai 2018 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2018 (BGE 142 V 547). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie auf die Tabelle T17 Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) abstellte. Dies ist aufgrund der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Reinigungsbranche (Urk. 7/87) nicht zu beanstanden. Das entsprechende Einkommen per 2018 (LSE 2018) liegt dabei deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt gemäss der Tabelle TA1 tirage skill level (Fr. 4'179.-- gegenüber Fr. 4'371.--). Selbst wenn man das Valideneinkommen zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf den höheren Wert ermittelte, würde sich dies aber nicht rentenrelevant auswirken.

4.2.2    Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss verfügt, wäre dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der gleichen Tabelle der LSE 2018 zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

    Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % statistisch nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2018 Tabelle T18).

    Bezüglich den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine ihr zuzumutenden Tätigkeiten gebe, ist anzumerken, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

    Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. Selbst wenn man aufgrund der Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz grosszügigerweise von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grad 28 %).

4.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty