Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00853


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 9. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___, Mutter einer Tochter (geb. 2003), meldete sich am 20. Oktober 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Polyarthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. Januar 1996 wurde ihr Begehren unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, abgewiesen (Urk. 10/10). Nach erneuter Anmeldung vom 14. Juni 2005 (Eingangsdatum) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente zugesprochen (Urk. 10/23 und 27). Im Rahmen zweier von der IV-Stelle eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Dezember 2006 zunächst bestätigt (Urk. 10/32) und mit Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (Urk. 10/71 und Urk. 10/73). Nach einer Meldung des behandelnden Arztes, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 10/86), wurde ein neuerliches Revisionsverfahren anhand genommen und die der Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügungen vom 30. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 ab 1. Februar 2015 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 10/125, Urk. 10/127, Urk. 10/136). Die dagegen von der Versicherten erhobenen Beschwerden wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. September 2017 im Verfahren IV.2016.00767 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ein Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 10/150).

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 1. Oktober 2018 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 2018 [Urk. 10/170]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Januar 2019 [Urk. 10/173] und Einwand vom 20. Februar 2019 [Urk. 10/176] mit ergänzender Begründung vom 27. März 2019 [Urk. 10/182]) setzte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Oktober 2019 wie folgt fest: Es wurde ihr ab dem 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen, welche per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Für die Zukunft (in concreto per 1. Dezember 2019) wurde die halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Es wurde sodann in Aussicht gestellt, dass für die ab Juni 2017 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen eine separate Rückforderungsverfügung erlassen werde (Urk. 2/1-3 [= Urk. 10/188, Urk. 10/193 und Urk. 10/196]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte Folgendes:

    1.    Die Verfügungen vom 24. Oktober 2019 seien aufzuheben.

    2.    Es seien der Versicherten folgende Invalidenrenten zuzusprechen:

- Eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.02.2015; eventualiter eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.02.2015 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.08.2016

- eine halbe Rente mit Wirkung ab 1.01.2018

- eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.01.2019

    3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die     Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu     bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen     zu befreien.

    5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen     Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 zog die Versicherte ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom Januar 2020 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Urteil IV.2016.00767 vom 11. September 2017 wurden unter Erwägung 1 die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die sachbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung und Aufhebung laufender Invalidenrenten, zur Wahl der Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades und der damit einhergehenden Statusfrage und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung wiedergegeben.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.6    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.7    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte habe ab Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, da der Invaliditätsgrad 66 % betrage, wobei davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeite und zu 50 % im Haushalt tätig sei. Ab Juni 2017 könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Durchführung des Einkommensvergleiches resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %. Aufgrund der Tatsache, dass aus IV-rechtlichen Gründen eine Invalidenrente nur für die Zukunft aufgehoben werden könne, bestehe ab Juni 2017 ein Anspruch auf die bisherige ausgerichtete halbe Rente gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 22. Februar 2013. Für die Zukunft bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2/3). In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch könne und dass deshalb keine Sprachprobleme bei der Haushaltabklärung vorgelegen hätten. In Sachen Qualifikation sei es so, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich klar ausgesagt habe, sie möchte wegen ihrer Tochter nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 2/3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, da die Tochter zur Schule gehe und tagsüber keine Betreuung benötige (Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Valideneinkommens sei festzuhalten, dass bei der LSE-Tabelle auf das Niveau 2 abzustellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu kritisieren, dass sich die IV-Stelle weder mit den Vorbringen im Einwand noch mit den eingereichten Lohnbelegen in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 10).


3.    

3.1    Am 1. Oktober 2018 erstattete Dr. Y.___ ein rheumatologisches Gutachten und stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/170/12):

- Overlap aus seronegativer rheumatoider Arthritis mit ED 1995 und Anti-Synthetase-Syndrom ED 01/2015

- Erosiv seropositive rheumatoide Arthritis

- Polyarthralgien und intermittierende Arthritiden der Hand- und Fingergelenke, aktenanamnestisch vorübergehend auch Befall der HWS

- St.n. Polymyositis an beiden Oberschenkeln 01/2015

- Nachweis einer Schwäche der Kraftausdauer im Bereiche Schulter-/Nackenmuskulatur und untere Extremität September 2015 und November 2016, aktuell Normalisierung der Kraft

- Status nach membranöser Glomerulonephritis ED 10/2004 mit Status nach nephrotischem Syndrom mit Proteinurie von 11 g und Ausbildung eines geringen Aszites

- Normale Knochendichte

- Aktuell gute Remission der Entzündungsaktivität, ohne Hinweise für eine anhaltende Arthritis, mit fehlenden Synovitiden, wiederum guter Muskelkraft 5/5 in allen Muskelgruppen und ohne humerale oder laborchemische, dokumentierte Entzündung

- Erhöhte Ermüdbarkeit im Sinne einer anhaltenden und subjektiv limitierenden Fatigue, nicht näher spezifizierbar, bei unauffälligem Blutbild, ohne Eisenmangel

- HIV-Infekt CDCA, ED 1999

- Anhaltend antiretrovirale Therapie mit Triumq ohne Virusnachweis

    Der Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1994 eine Arthritiskrankheit mit Befall der Hände und Füsse, im späteren Verlauf auch der subokzipitalen HWS-Region entwickelt habe. Im Jahre 1995 sei die Diagnosestellung einer seropositiven rheumatoiden Arthritis und im Jahr 2015 diejenige eines Anti-Synthetase-Syndroms dazugekommen (Urk. 10/170/13). Der Verlauf sei bis Anfang 2017 von immer wiederkehrenden erheblichen Arthritisschüben begleitet gewesen. Es seien eine komplexe autoimmunentzündliche Oberschenkelmyositis und eine membranöse Glomerulonephritis im Rahmen der rheumatoiden Arthritis dazugekommen, was schliesslich zu einer Dekompensation geführt habe. Unter Intensivierung und Umstellung der immunsuppressiven Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung und Kontrolle der Arthritisaktivität ab Mitte 2017 gekommen. Die Zwischenzeit bis heute dokumentiere einen stabilen Verlauf. Aktuell fehlten klinisch und laborchemische Hinweise für eine anhaltende Arthritisaktivität mit negativen Entzündungsparametern und fehlenden Synovitiden. Einschränkend wirkten trotz des jetzt kontrollierten Verlaufes Belastungsbeschwerden an den Hand- und Fingergrundgelenken, Schmerzen plantar am rechten Vorfuss bei längeren Wegstrecken sowie zeitweise Gonalgien und Zervikalgien mit ausstrahlenden Missempfindungen in den beidseitigen Schultergürtelbereich. Des Weitern beklage die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Ermüdbarkeit. Die Grundkrankheit sei komplex, so dass bei einer Autoimmunkrankheit mit intensiver immunsuppressiver und anhaltender Behandlung eine chronische Fatigue-Symptomatik erklärbar sei. Aufgrund der differenzierten Angaben und reproduzierbaren Befunde, anamnestisch verbunden mit einer erheblichen Krankheitsaktivität bis vor einem Jahr, gehe er von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten, da bereits jetzt schon die Arthritisaktivität gut kontrolliert sei (Urk. 10/170/13 ff.).

3.2    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte fest, dass im rheumatologischen Gutachten vom 1. Oktober 2018 ein Overlap aus erosiver seronegativer rheumatoider Arthritis, ED 1995, und einem Anti-Synthetase-Syndrom, ED 01/2015, sowie eine HIV-Infektion ohne Virusnachweis, ED 1999, genannt werde. Die frühere Tätigkeit in der Hauswirtschaft sei kaum mehr zumutbar, die aktuelle Tätigkeit sei ideal angepasst und deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Juni 2017 zumutbar. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten. Das Gutachten sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel (Urk. 10/172/3). Aufgrund der Aktenlage rechtfertige sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2014 bis Mai 2017 und einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab Juni 2017 (Urk. 10/172/5).

3.3    Diese ärztlichen Beurteilungen wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt und vermögen zu überzeugen. Entsprechend lag mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit per Ende 2014 ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid zu Recht die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin sei von November 2014 bis Ende Mai 2017 in jeder Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2017 ist gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. Y.___ von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der von der Beschwerdeführerin ab August 2017 ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bei A.___ (vgl. Urk. 10/159/1-6) auszugehen.


4.

4.1    Was die strittige Statusfrage anbelangt, stellt sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

4.2    Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Gestützt auf die Haushaltabklärung vom 11. August 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 2/3 S.1 und Urk. 10/107/5). Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 3. November 2005 wie auch der Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 22. Februar 2013 lag jeweils die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zugrunde (Urk. 10/21/2, 10/64/1).

4.4    Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde diese Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 9). Sie lebe mit einer Mehrfacherkrankung und sei dennoch im Umfang von 30-50 % weiterhin erwerbstätig. Dadurch sei belegt, dass das Thema «Arbeiten» einen unverändert hohen Stellenwert für die Beschwerdeführerin habe (Urk. 1 S. 7). Es werde bestritten, dass sie wegen ihrer Tochter nur zu 50 % arbeiten würde. Es sei bereits mit Einwand vom 17. Dezember 2015 klargestellt worden, dass die 12-jährige Tochter zur Schule gehe und während des Tages keine Betreuung brauche (Urk. 1 S. 8). Die Tochter habe einen Lehrvertrag für eine EFZ Ausbildung zur Fachfrau Betreuung unterschrieben. Das zeige, dass sie gut unterwegs sei (Urk. 1 S. 9).

4.5    

4.5.1    Der Abklärungsbericht vom 14. September 2015 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts (Urk. 10/107). Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und ist in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen hinreichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.7). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 2003 (Urk. 10/107/5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich 50 % arbeiten würde, ist sie auf ihre Aussage während der Haushaltsabklärung vom 11. August 2015 zu behaften, anlässlich welcher sie gesagt habe, dass sie auch bei guter Gesundheit in ihrem bisherigen angestammten Pensum von 50 % bei ihrem jetzigen Arbeitgeber arbeiten würde und dass dieses Pensum auch bei guter Gesundheit für sie stimmen würde, da ihre aktuell 12-jährige Tochter voll in der pubertären Phase stehe und sie deshalb vermehrt Unterstützung brauche (Urk. 10/107/5).

4.5.2    Der vorliegende Abklärungsbericht wurde aber – wie von der Beschwerdeführerin moniert (Urk. 1 S. 7) – weder von ihr noch von der Abklärungsperson unterzeichnet (Urk. 10/107/10). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden. Es geht nicht um die inhaltliche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missverständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Besprechung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vorzunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unterschrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73ter Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (BGE 128 V 93 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 572/2001 vom 29. November 2002 E. 3.2.1).

Vorliegend nahm die dannzumal anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ohne Akteneinsicht mit Einwand vom 17. Dezember 2015 zum Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass ihre Antworten auf einem sprachlichen Missverständnis beruht hätten und sie die Frage missverstanden habe. Wäre sie gesund, würde sie wieder – wie vor ihrer Krankheit - vollzeitlich arbeiten; wäre sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, würde sie wieder zu 50 % arbeiten gehen. Ihre Tochter sei 12 Jahre alt und gehe zur Schule, weshalb sie während des Tages keine Betreuung benötige. Sie habe die Frage sinngemäss dahingehend beantworten wollen, dass sie aktuell aufgrund ihrer Krankheit zu Hause sei und dies einen erhöhten Kontakt mit ihrer Tochter zur Folge habe (Urk. 10/112/1).

4.5.3    Zwar trifft es zu, dass den Angaben einer versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hieran drängen sich angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Einwandverfahren und ihrer im Abklärungsbericht protokollierten Aussage Zweifel auf. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft und setzt voraus, dass sich die Abklärungsperson nach Kräften bemüht, der versicherten Person die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern. Dass die Abklärungsperson unter Frage 2.5 im Abklärungsbericht («Wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden») lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle bei ihrem jetzigen Arbeitgeber protokollierte, nicht aber zur hypothetischen Arbeitstätigkeit in der angestammten, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis ins Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeit, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es der Abklärungsperson gelang, der Beschwerdeführerin die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern (vgl. dazu: Urteil 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson, obwohl die Reduktion des Pensums einzig mit der angeblich schwierigen pubertären Phase der Tochter begründet wurde, nicht nach dem Beginn dieser Phase erkundigte und es die Beschwerdegegnerin zudem unterliess, ein allfälliges Ende derselben, welches wieder zur Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils hätte führen müssen, abzuklären, weshalb die Dauer einer allfälligen hypothetischen Pensumsreduktion ungeklärt blieb und im Nachhinein angesichts der nunmehrigen Parteivorbringen auch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erstellbar ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Damit aber rechtfertigt es sich nicht, allein gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 15. September 2015 protokollierte, nicht unterzeichnete und im Einwandverfahren nicht bestätigte Aussage der Beschwerdeführerin zum Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle einen Statuswechsel zu 50 % Erwerb und 50 % Haushalt vorzunehmen.

    Vielmehr ist angesichts des von der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Mitte Juni 2004, mithin auch nach der Geburt der Tochter (Oktober 2003) ab 28. Januar 2004 wiederum ausgeübten Arbeitspensums als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beim B.___ von 80 % (vgl. Urk. 10/14/4, 10/17/2, 10/17/6) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 (Alter der Tochter: 8) verschiedene Arbeitsstellen angenommen hat, in welchen sie zeitweise mehr als 50 % arbeitete (Urk. 10/54/3, 10/55/1, 10/56/1, 10/58/5, 10/78/1), davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum von 80 % nachgehen würde. Die den früheren Rentenverfügungen zugrunde gelegte Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit findet in den Akten keine Bestätigung, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie das ursprüngliche 100%-Pensum schon bald auf 80 % reduziert habe, weil es ihr zuviel geworden sei, wenn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 10/107/4). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als 80 %-Erwerbstätige und 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren.

5.

5.1    Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E. 1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

5.2    Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.6). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 24. Oktober 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

5.3    Es ist unbestritten und erstellt (E. 3.2), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2014 deutlich verschlechtert hat und dass sie bis Ende Mai 2017 in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 2/3). Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Februar 2015 bis Mai 2017 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % vorliegt; ein Einkommensvergleich ist nicht notwendig.

    Im Bereich Haushalt beträgt die Einschränkung unbestrittenermassen 32 %. Sie ist aufgrund des insoweit unbestrittenen Haushaltsberichtes vom 14. September 2015 ausgewiesen (Urk. 10/107/10). Bei der Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 20 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4 % (20 x 0.32). Bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 80 %. Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 86.4 %. Die Beschwerdeführerin hat somit ab Februar 2015 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.4    Ab Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es ist unbestritten, dass sie seither zu 40 % arbeitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/170/16).

    Was die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens anbelangt, hat diese so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet dargelegt und liegt nicht allein im Umstand, dass das letzte Vorinvaliditätseinkommen aus dem Jahr 2004 stammt. Entsprechend bildet Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens 2017 die Angabe im Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 6. Juli 2005 zum im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr. 42'094.-- für ein 80 %-Pensum (Urk. 10/17/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, respektive Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen resultiert ein Valideneinkommen 2017 von Fr. 46'516.-- für ein Pensum von 80 % (Fr. 42'094.-- x 1.076 x 1.027: vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2006-2010, T1.2.05, Index 2005 = 100, Indexstand 2010 im Sektor M, N, O = 107.6; Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, T11.2.10, Index 2010 = 100, Indexstand 2017 im Sektor
86-88 = 102.7). Zusätzliche über die Nominallohnentwicklung hinausgehende regelmässige Lohnsteigerungen sind entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht zu berücksichtigen, müssten solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was angesichts der dem IK-Auszug vom 5. Juli 2005 zu entnehmenden Zahlen nicht der Fall ist, trug doch zum Beispiel die Lohnsteigerung von 2001 bis 2002 nicht einmal der allgemeinen Nominallohnentwicklung in diesen Jahren Rechnung (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Indexstand Frauen im Jahr 2001 von 2245 Punkten auf 2296 Punkte im Jahr 2002).

    In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin war von August 2017 bis März 2019 als Kassiererin bei der A.___ im Stundenlohn angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % vorgesehen war (Urk. 10/176/1, 10/180). Zumindest im Jahr 2017 arbeitete sie in sehr unterschiedlichem Umfang (vgl. Urk. 10/159/1-6). Der Umstand, dass sie teilweise gar über das medizinisch zumutbare Pensum hinaus arbeiten musste, bildete denn auch den Grund für ihre Kündigung per 31. März 2019 (Urk. 10/176). Ein Abstellen auf den aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verbietet sich daher bereits aufgrund des Fehlens eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 135 V 297 E. 5.2; 117 V 8). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 angetretene Stelle bei der C.___ als Filialmitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % (Urk. 10/190/1), durfte doch auch dieses Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen vom 24. Oktober 2019 fraglos noch nicht als besonders stabil gelten. Dass die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden und Eingaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeit der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin stellte damit zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten statistischen Durchschnittslöhne ab.

    In Anwendung der LSE 2016 ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2709 [2016] auf 2719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 21'913.-- bei einem 40%igen Pensum (Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2719 x 0.4).

    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 46'516.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 21’913.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensbusse von Fr. 24’603.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53 % entspricht. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 42.4 % (80 x 0.53). Bei der Gewichtung des Haushalts mit 20 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4 % (20 x 0.32). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich somit auf 48.8 %. Dieser verleiht grundsätzlich lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2017.


    Da der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Februar 2013 allerdings eine halbe Rente zugesprochen worden war und eine Rente grundsätzlich nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), kommt ab September 2017 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente wieder zum Tragen. Nachdem die Verfügungen vom 30. Mai 2016 und 23. Juni 2016 (Urk. 10/125 und 136), mit welchen der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2016.00767 vom 11. September 2017 aufgehoben und zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Renten-anspruch zurückgewiesen wurden (Urk. 10/150), könnte die Herabsetzung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente, da keine unrecht-mässige Leistungserwirkung und auch keine Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) im Raum steht, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nur für die Zukunft mithin vom ersten Tag des Monats, der der Zustellung der hier angefochtenen Verfügung folgt, erfolgen (BGE 107 V 17 E. 3b). Die ganze Invalidenrente ist folglich ab 1. September 2017 auf die bisherige halbe Rente herabzusetzen.

5.5    

5.5.1    Da per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsgrundlage für Teilerwerbstätige statuiert worden ist (vgl. E. 1.6), ist ab 1. Januar 2018 der Einkommensvergleich mit der neuen Methode durchzuführen.

5.5.2    In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ist bei der Berechnung des IV-Grades im Erwerb das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Das unter E. 5.4 ermittelte Valideneinkommen 2017 von Fr. 46'516.-- ist auf 100 % hochzurechnen und der Nominallohnentwicklung bis 2018 (2732 Punkte) anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr. 58'423.-- führt (Fr. 46'516.-- : 0.8 : 2719 x 2732). Für das hypothetische Invalideneinkommen ist wiederum in Anwendung der LSE 2016 auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt bei einem 40%igen Pensum Fr. 22'017.80 (Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.4). Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 58'423.-- dem hypothetischen Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 22'017.80 gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'405.20, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 62,3 %, beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % entspricht (80 x 0.623). Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt 6.4 % (vgl. E. 5.4). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich auf 57 %, welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 vermittelt.

5.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5.7    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen.

6.2    Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni