Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00855


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 17. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, meldete sich am 21. März 2013 unter Hinweis auf seit dem 25. September 2012 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Juli 2013 mit, dass kein Bedarf an beruflichen Massnahmen bestehe, da sie seit anfangs Juni 2013 wieder in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeite (Urk. 9/24).

1.2    Am 23. August 2017 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine am 22. März 2017 erfolgte Rückenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/29 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen sowie der medizinischen Situation vor und holte unter anderem bei der Y.___ (MEDAS), ein orthopädisch-neurologisches Gutachten ein, das am 16. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 9/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/71; Urk. 9/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/81 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 27. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Urk. 5) reichte die Versicherte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 6), welcher der IV-Stelle am 31. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das neurologisch-orthopädische Gutachten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen aufgrund ihrer Beschwerden nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, sie jedoch in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne vorgebeugte Zwangshaltung zu 100 % einer Tätigkeit nachgehen könne. Der vorgenommene Einkommensvergleich begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie an Wirbelschmerzen leide und deshalb bereits zweimal habe operiert werden müssen. Nach der ersten Wirbeloperation sei ihr Empfinden im linken Arm derart verloren gegangen, dass sie in drei Fingern nichts mehr fühle. Seit der zweiten Operation habe sie starke Schmerzen und Pareseanfälle im linken Bein. Sie leide auch an starken Kopfschmerzen, welche einige Tage andauern könnten (S. 2 Ziff. 1). Die starken Wirbelschmerzen und die eingeschränkte Mobilität hätten sie aus dem psychischen Gleichgewicht geworfen, und sie leide an starken Depressionen und an Zukunftsängsten. Gemäss Angaben ihres Ehemannes lebe sie vollumfänglich isoliert (S. 2 Ziff. 2). Sie sei lediglich von einem Neurologen und einem Orthopäden abgeklärt worden, und mit ihren psychischen Beschwerden habe sich bislang niemand befasst, obwohl diese entscheidend seien (S. 3 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Da im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 21. März 2013 (Urk. 9/4) lediglich berufliche Massnahmen geprüft wurden, und ein Bedarf an solchen infolge Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit angepasstem Tätigkeitsprofil mit Mitteilung vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/24-25) verneint wurde, ist nachfolgend der medizinische Sachverhalt zu prüfen, wie er sich nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. August 2017 (Urk. 9/29) respektive der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 2) präsentierte.

3.2    PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 9/50/1-3) nach gleichentags erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1):

- Hypästhesie Digiti I-III links unklarer Ätiologie

- kein Hinweis auf ein Carpaltunnelsyndrom (CTS), kein Hinweis auf eine radikuläre Läsion C6/7 links

- Kopfschmerzen links kraniell betont, bestehend seit einem Monat, unklarer Zuordnung

- Schwindel, bestehend seit einem Monat, unklarer Zuordnung

    Als Nebendiagnose nannte PD Dr. Z.___ chronische Lumboischialgien bei einem Zustand nach Operation der Lendenwirbelsäule (LWS) im März 2017 (S. 1). PD Dr. Z.___ führte aus, dass sich klinisch und elektrophysiologisch kein Hinweis auf ein CTS oder ein Sulcus-ulnaris-Syndrom (SUS) links gezeigt habe. Das cMRI und das MRI der Halswirbelsäule (HWS) seien ohne Nachweis symptomatischer Ursachen für die Kopfschmerzproblematik, den angegebenen Schwindel oder die angegebene Hypästhesie der Finger gewesen. Insbesondere habe sich kein Nachweis einer radikulären Läsion C6 oder C7 links gezeigt. Die gesamte Symptomatik bleibe somit ohne neurologische Erklärung oder Ursache (S. 3 oben).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 9/43) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Lumboischialgie linksseitig

- Zustand nach transpedikulären Spondylodesen L5/S1 beidseits (CosmicMIA), März 2017, Schraube S1 rechts zementiert bei progredienter Osteochondrosen L5/S1 und Foramenstenosen L5/S1 beidseits

- Bandscheibendegeneration L4/5

- Zustand nach Revision der Spondylodese L5/S1 linksseitig mit Distraktion am 6. Dezember 2017

- Cervicalgien, Brachialgien linksseitig

    Dr. A.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Tätigkeit mit abwechselnder Körperhaltung sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).

3.4    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 11. März 2019 (Urk. 9/60) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- Lumboischialgie links

- Zustand nach Spondylodese L5/S1 beidseits (März 2017), S1 rechts zementiert bei progredienter Osteochondrose L5/S1, Foramenstenosen L5/S1 beidseits,

- Bandscheibendegenerationen L4/5

- Zustand nach Revision und Distraktion bei L5/S1 links (Dezember 2017)

- Cervicobrachialgie links

    Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Februar 2017 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 7. Februar 2019 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte Arbeit mit abwechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten zu 50 % möglich (Ziff. 2.1). Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 3.3).

3.5    Am 16. Juli 2019 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/67).

    Die Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 9/67/1-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionsstörung der LWS nach zweimaligen neurochirurgischen Eingriffen (transpedikuläre Spondylodese L5/S1 beidseits mit CosmicMIA, Schraube bei S1 rechts am 22. März 2017 und Revision der Spondylodese L5/S1 links sowie Distraktion L5/S1 am 6. Dezember 2017), ohne nachweisbare sensomotorische Defizite (S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (S. 5 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und zu deren zeitlichen Verlauf aus, dass aktuell und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ablauf von sechs Monaten (Heilungsphase) seit dem ersten operativen Eingriff am unteren Rücken am 22. März 2017, unterbrochen durch weitere sechs Monate einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Verlauf des zweiten Eigriffes am 6. Dezember 2017, bestehe (S. 6 Ziff. 4.7).

    Tätigkeiten ohne häufiges Schwerheben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm, Arbeiten ohne ständig vorgebeugte Haltung und ohne dauernde Zwangshaltung der LWS könnten aus orthopädischer Sicht seit jeher zu 100 % (zeitlich und leistungsmässig) ausgeübt werden. Es seien dabei jedoch therapie- und erholungsbedingte Unterbrechungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 0 % nach der ersten Operation am 22. März 2017 und der zweiten Operation am 6. Dezember 2017 für jeweils sechs Monate zu berücksichtigen (S. 6 Ziff. 4.8).

    Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsistenzbeurteilung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Begutachtung im Verhalten und Ausdruck nicht schmerzgeplagt gewirkt habe. Sie sei lebhaft, laut und gestenreich im Vortrag aufgetreten und habe sich gut affektiv schwingungsfähig gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung sei ein inkonstantes Schonhinken und ein unsystematisches Schwanken und Stolpern im Unterberger Tretversuch demonstriert worden, wohingegen der Blindstrichgang sicher durchgeführt worden sei und demnach keine reproduzierbare Dystaxie vorliege. Entgegen der Schmerzangabe sei ein beidseitiges Einbeinhüpfen problemlos möglich gewesen. Auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung habe die Versicherte ein ausgeprägtes linksseitiges Schonhinken mit ausgeprägter Variabilität der Hinkintensität demonstriert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass das Hinken seit dem ersten operativen Eingriff am Rücken im Jahr 2017 schon unvermeidbar gewesen sei. Dies hätte aber zwingend zur Folge, dass aufgrund der Schonhaltung des linken Beines auch im Alltag eine doch oberhalb der Messfehlergrenze objektivierbare Muskelminderung links gegenüber rechts vorliegen müsste (S. 5 f. Ziff. 4.6). Dies sei nicht der Fall, so dass das Ausmass des Hinkens, sowie dies die Versicherte angegeben habe, nicht nachvollzogen werden könne. Auch sei die Sohlenbeschwielung identisch, so dass im Alltag nicht von einer Minderbelastung des linken Beines ausgegangen werden könne (S. 6 oben). Bei der Primäruntersuchung des Achsenorganes sei die Rumpfwirbelsäule noch frei beweglich gewesen und das Vorbeugen sei zunächst bis zu einem Fingerbodenabstand von 10 cm gelungen, was bei einer Gegenprobe wenige Minute später in keiner Weise mehr habe gelingen wollen. Es liege zwar im Segment L5/S1 eine deutlich erhöhte Muskelspannungserhöhung vor, diese betreffe aber nicht die Brustwirbelsäule, die bei der Wiederholungsprüfung ebenfalls völlig steifgehalten worden sei.

    Zusammenfassend sei demnach das gesamte Ausmass der dargebotenen Beschwerdesymptomatik orthopädisch nicht plausibel zu begründen (S. 6 Mitte).

    Die Gutachter hielten weiter fest, dass anhand der Akten keine überzeugende Indikation für die durchgeführten neurochirurgischen Eingriffe erkennbar sei. Bereits vor der ersten Operation habe keine funktionell relevante neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Eine übliche präoperative fachneurologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auch heute liege keine neurologische Ausfallsymptomatik vor, und der zweite Eingriff habe - erwartungsgemäss - keine massgebliche Besserung der subjektiven Beschwerden gebracht. In der aktuell durchgeführten Labordiagnostik zur Analgetikaspiegelbestimmung sei keines der von der Versicherten angegebenen Schmerzmittel beziehungsweise der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) im Blut nachweisbar gewesen, was gegen eine regelmässige Einnahme spreche und erhebliche Zweifel an der Authentizität des Umfangs der geklagten Schmerzen aufwerfe (S. 7 Ziff. 4.10).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (Urk. 9/70/5-6) aus, dass das neurologisch-orthopädische Gutachten vom 16. Juli 2019 beweiskräftig sei und darauf abgestellt werden könne. Das Ausmass der dargebotenen Beschwerdesymptomatik könne an Hand der Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden. Seit der ersten Operation im März 2017 könne in der bisherigen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne vorgebeugte Zwangshaltungen könne, abgesehen von einer jeweils sechsmonatigen Erholungszeit nach den Operationen, weiterhin ganztägig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeübt werden.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass abgesehen von den jeweils sechsmonatigen Unterbrüchen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Operationen am unteren Rücken am 22. März sowie am 6. Dezember 2017, in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.2    Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.

    In neurologischer Hinsicht verneinte bereits PD Dr. Z.___ nach seiner Untersuchung vom 20. Juni 2018 eine neurologische Ursache der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden (vorstehend E. 3.2).

    Die Einschätzung der Gutachter der MEDAS Y.___ wird sodann auch nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass von Seiten des behandelnden Arztes Dr. A.___ in seinen Berichten vom 4. Juli 2018 und vom 11. März 2019 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geringer ausgefallen ist (vorstehend E. 3.3-4). So fehlt es in beiden Berichten an einer Dokumentation eines klinischen Befundes respektive einer Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhandenen Funktionseinschränkungen, und es gilt weiter zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon wiesen die Gutachter der MEDAS Y.___ auf Diskrepanzen anlässlich der Untersuchungen hin, namentlich was das von der Beschwerdeführerin gezeigte Schon-hinken und das unterschiedliche Ausmass der Beweglichkeit der LWS anbelangt. Weiter ergab die Analgetikaspiegelbestimmung, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Schmerzmittel nicht einnahm. Infolgedessen äusserten die Gutachter erhebliche Zweifel an der Authentizität des angegebenen Beschwerdeausmasses.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (vorstehend E. 2.2), dass sie auch psychiatrisch hätte abgeklärt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Hinweise darauf, dass eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen gewesen wäre, ergaben sich weder zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Selbst in ihrer Einsprache vom 9. September 2019 (Urk. 9/72) auf den Vorbescheid vom 13. August 2019 (Urk. 9/71) erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, an psychischen Beschwerden zu leiden oder sich in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben zu haben. Bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 2) lag somit kein medizinischer Bericht vor, der auf entsprechende psychische Beschwerden hingewiesen hätte, noch wurden solche geltend gemacht. Der Beschwerdegegnerin kann damit nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

    Abgesehen davon, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 2) zugrunde lag, und der nach Verfügungserlass eingereichte Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 6) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, sah auch Dr. E.___ die körperlichen Beschwerden als im Vordergrund stehend und als Ursache der Arbeitsunfähigkeit an. Dem Bericht lassen sich überdies weder eine hinreichende objektive Befunderhebung ihrer psychiatrischen Diagnosen noch ein allfälliger Behandlungsbeginn respektive Angaben zu einer durchgeführten Behandlung entnehmen. Weiter nannte Dr. E.___ somatische Diagnosen und Beschwerden, welche mit der bisherigen Aktenlage nicht übereinstimmten, so ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C4/5 und C5/6 und einer ossären Neuroforamenstenose C3/4 links und C5/7 rechts, eine Knie-Totalprothesen-Operation beidseits mit entsprechenden Knieschmerzen und eine beidseitige ausgeprägter Knick- und Senkfussdeformität. Sodann nannte Dr. E.___ bei der anlässlich der Begutachtung an der MEDAS Y.___ im Juli 2019 noch als normalgewichtig beschriebenen Beschwerdeführerin (Urk. 9/67/24-44 S. 9 Ziff. 4.1) als weitere Diagnosen eine Adipositas und eine Hyperlipidämie sowie ein noch nie thematisiertes Asthma bronchiale. Insgesamt erscheint damit überdies als fraglich, ob es sich im Bericht von Dr. E.___ vom 17. Dezember 2019 (Urk. 6), abgesehen vom Namen der Beschwerdeführerin in der Titelzeile, überhaupt um diese handelt.

4.4    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammten Tätigkeiten noch im Umfang von 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben kann.


5.    Die Beschwerdeführerin übte vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter ungelernte Hilfsarbeiten zu subsumierende Tätigkeiten in der Reinigung respektive im Gebäudeunterhalt und als Zimmermädchen aus und war danach arbeitslos (vgl. Urk. 9/18, Urk. 9/34, Urk. 9/68/2). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind ihr behinderungsangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar. Die beiden Einkommensgrössen sind daher ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfstätigkeiten) zu ermitteln. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Da vorliegend selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 25 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vorstehend E. 1.2), besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan