Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00856
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war seit 2001 als Betriebsmitarbeiter tätig (Urk. 7/20 Ziff. 2.1-2), als er sich am 11. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine Arbeitsplatzabklärung, über die am 29. September 2016 berichtet wurde (Urk. 7/24). Am 28. Juni 2017 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich, da er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen könne (Urk. 7/55). Ferner holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 18. September 2018 erstattet wurde (Urk. 7/91).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96, Urk. 7/102, Urk. 7/116) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm von August 2016 bis Juli 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 1). Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Arztberichte seien vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden und führten zu keiner anderen Beurteilung (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), strittig sei lediglich der Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit der letzten stationären Behandlung gehe es ihm in psychischer Hinsicht kontinuierlich besser, weshalb er im Mai 2019 mit den psychiatrischen Behandlungen aufgehört habe. Die Symptomatik der Frozen Shoulder habe sich verbessert, weshalb er seit Oktober 2019 in beschränktem Rahmen einer leichten Arbeitstätigkeit auf Abruf nachgehe (S. 7 Ziff. 28).
Aus näher dargelegten Gründen könne auf das eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden (S. 8 f. Ziff. 31 ff.). Vielmehr bestünden hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer Frozen Shoulder / eines complex regional pain syndrome (CRPS). Der Anspruch auf eine ganze Rente von August 2016 bis Juli 2019 sei ausgewiesen (S. 22 f. Ziff. 66).
2.3 Strittig und zu prüfen sind mithin die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch von August 2016 bis Juli 2019.
3. Im Arbeitgeberbericht vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/20) wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, sie erfordere oft das Heben von und Hantieren mit Teilen bis 1 kg und manchmal bis 5 kg (S. 3 oben). Sie erfordere oft ein Sitzen oder Gehen und manchmal Stehen, oft Heben oder Tragen bis 10 kg, manchmal
10-25 kg und selten über 25 kg (S. 3 Mitte).
Im Bericht vom 29. September 2016 über die ergonomische Arbeitsabklärung (Urk. 7/24) wurde ausgeführt, die Arbeitsaufgaben umfassten zu 50 % das Bedienen von Maschinen (Teile bis maximal 1.5 kg ein- und ausspannen, Unterhaltsarbeiten) und zu 50 % Nachbearbeitungsaufgaben (Bohren, Fräsen, Sägen). Das Hantieren von schweren Gewichten (10-20 kg) komme selten vor (S. 3 Mitte). Die Arbeit erfordere sowohl an der Maschine wie auch bei Nachbearbeitungsaufgaben häufiges beidhändiges Arbeiten auf oder gar über Schulterhöhe, teilweise repetitiv (S. 5 Ziff. 6). Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer einen «Elefantenfuss» (Tritt) organisiert, der es erlaube, an der Maschine beim Ein- und Ausspannen der Teile höher zu stehen, um weniger auf Schulterhöhe arbeiten zu müssen. Der Beschwerdeführer benutze diesen Tritt nicht, weil es gemäss seinen Angaben für ihn belastender sei (S. 5 f. Ziff. 7.1).
4.
4.1 Am 21. August 2015 wurde in der Universitätsklinik Y.___ eine Arthroskopie und subakromiale Bursektomie der linken Schulter vorgenommen (Urk. 7/5/1718 = Urk. 7/40/64-65).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/5/15-16 = Urk. 7/40/62-63 = Urk. 7/68/56) aus, postoperativ sei es zu Komplikationen gekommen (S. 1 Mitte). Er nannte als Diagnose eine Frozen shoulder (Sudek) und führte aus, zur Arbeitsfähigkeit seien keine differenzierten Angaben möglich (S. 2 oben).
Med. pract. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2015 behandelt (Urk. 7/35/1-3 Ziff. 3.1), führte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schulterbeschwerden seit dem 21. August 2015 zu 100 % krankgeschrieben. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin schreibe sie ihn ab 9. Februar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/5/14 = Urk. 7/40/61).
4.2 Am 6. und 7. April 2016 fand eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, über die am 14. April 2016 berichtet wurde (Urk. 7/40/50-60). Sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die berufliche Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und eine solche von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (S. 3 unten).
Am 24. August 2016 erfolgte laut Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/41/69) die letzte Kontrolle in der Universitätsklinik Y.___ (Ziff. 1.2 und S. 2 Mitte).
Dr. med. B.___, Schmerzambulatorium, Institut für Anästhesiologie, Universitätsspital C.___, nannte mit Bericht vom 20. September 2016 (Urk. 7/31/4-7) als Schmerzdiagnose eine Frozen shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen und nannte betreffend Ätiologie die folgenden Stichworte: multifaktoriell, vermutlich prädominant strukturell mit ausgeprägten myofaszialen Komponenten im Rahmen der Schonhaltung und von Haltungsinsuffizienzen, Differentialdiagnose (DD) psychologisch (S. 1 Mitte). Aus chirurgischer Sicht liege keine Operationsindikation vor, inwiefern eine psychosoziale Überlagerung bestehe, sei unklar (S. 1 unten).
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/33) die gleiche Diagnose und Ätiologie, und führte aus, wie im Erstbericht beschrieben seien ausgeprägte muskuloskelettale Befunde mit vermutlich Überlagerung psychosozialer Faktoren festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Basisanalgesie wie auch eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Wie mit der Hausärztin abgesprochen, werde die Behandlung abgeschlossen (S. 1).
4.3 Med. pract. A.___ (vorstehend E. 4.1) führte mit Bericht vom 10. Oktober 2016 (Urk. 7/35) aus, der Patient habe bis jetzt täglich zu 50 %, also 4 ½ Stunden, gearbeitet. Darunter habe sich die Situation verschlechtert, deshalb werde er jetzt (vorübergehend) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 4.2).
Mit Verlaufsbericht vom 8. November 2016 (Urk. 7/36/1-2) führte sie aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sollte bis zu einer eindeutigen Besserung der Schultersymptomatik (Frozen shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen) beibehalten werden (Ziff. 4). Körperlich wenig belastende Tätigkeiten wie beispielsweise an einem PC oder Schreibtisch wären wahrscheinlich in einem Pensum von 100 % möglich (Ziff. 6b).
4.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeurteilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/3-11). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 7 oben):
- Status nach Arthroskopie der linken Schulter im August 2015 mit zwei weiteren, in den Akten nicht dokumentierten Operationen
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur
- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
- beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen
- insgesamt muskelkräftiger Habitus, beginnendes stammbetontes Übergewicht
Sie führte aus, bei den orthopädischen Beschwerden und Diagnosen ergebe sich Behandlungsbedarf, sie hätten jedoch keinen Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sitzen (S. 8 Ziff. 3). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich für Tätigkeiten über Kopf mit Heben über Kopf. Diese müssten jedoch am Arbeitsplatz nicht ausgeführt werden. Für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könnten, sei der Versicherte ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit voll einsetzbar (S. 8 f. Ziff. 7).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeurteilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/13-27). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2):
- anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.21)
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren mit passivem Coping und selbstlimitierenden Schon- und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F45.41) bei
- chronischen Schulter-Nackenschmerzen bei Status nach Frozen shoulder
Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei durch die genannte Symptomatik einer schweren Depression aus rein psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % eingeschränkt (S. 11).
4.6 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Sportmedizin, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/45/4-6 = Urk. 7/68/7-9) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- Frozen shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen mit / bei
- Status nach Schulterarthroskopie vom 21. August 2015
- Frozen shoulder (Erstdiagnose 7. Oktober 2015)
- somatischer Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur links und zunehmend rechts
- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom
Er führte aus, es handle sich um ein sehr komplexes Schmerzsyndrom, und er habe eine diagnostisch-therapeutische Infiltration vorgenommen (S. 2 unten).
4.7 Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/45/7-9 = Urk. 7/50/1618; vgl. Urk. 7/49/5-12 und Urk. 7/52) weilte der Beschwerdeführer vom 18. Januar bis 14. Februar 2017 in der Klinik H.___, und es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Frozen shoulder
- Lumbovertebralsyndrom L5/S1
- Asthma bronchiale
- arterielle Hypertonie
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. Januar bis 24. Februar 2017 attestiert (S. 2 unten).
4.8 Med. pract. A.___ (vorstehend E. 4.1) führte mit Bericht vom 16. Februar 2017 (Urk. 7/45/12-13 = Urk. 7/50/19-20 = Urk. 7/68/3-4) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Oktober 2016 zu 100 % krankgeschrieben. Dies sollte bis zu einer namhaften Besserung der Schultersymptomatik beibehalten werden. Da er mittlerweile auch den rechten Arm nur noch kurzanhaltend belasten könne, sei die Prognose äusserst ungünstig (Ziff. 7).
4.9 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) erstattete am 7. März 2017 ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/49/14-32 = Urk. 7/50/21-39). Darin nannte er weitgehend die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2016 (S. 12 Ziff. 4.2) und führte aus, aufgrund der vorliegenden depressiven Symptomatik sei der Explorand zurzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig, aus psychischen und körperlichen Gründen kombiniert. Aus rein psychiatrischen Gründen wäre zumindest nach Anpassung der medikamentösen Behandlung eine Beschäftigung zu 50 % mit leichten, körperlich angepassten Tätigkeiten denkbar, auf dem primären Arbeitsmarkt praktisch aber wohl kaum durchführbar (S. 17 Ziff. 8.1).
4.10 Im Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 7/53/4-10) über die seit 16. November 2016 im Psychiatriezentrum I.___ 14-täglich stattfindende ambulante Behandlung (Ziff. 1.2 und 1.5) wurde als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt (Ziff. 1.1), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. November 2016 attestiert (Ziff. 1.6).
4.11 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) erstattete am 12. April 2017 eine Verlaufsbeurteilung (Urk. 7/50/3-14). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 oben):
- ausgeprägte Fixierung auf körperliche Beschwerden und Schmerzen, die körperliche Aktivität unmöglich machen
- Status nach drei Operationen 2015, jetzt ausreichend gute Funktionen, seitengleiches Muskelrelief im Vergleich zur dominanten rechten Seite
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur
- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
- beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen
- stammbetontes Übergewicht von etwa 20 kg
Sie führte aus, die orthopädischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nur bedingt objektiviert werden (S. 10 Ziff. 3). Die Prognose sei vom psychiatrischen Krankheitsbild abhängig (S. 11 oben). Aus rein orthopädischer Sicht könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % verrichtet werden. Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich für körperlich sehr schwere Tätigkeiten mit Kraftbelastung des linken Armes auch über Kopf (S. 11 Ziff. 6).
4.12 Dr. med. J.___, Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 20. Juli 2017 (Urk. 7/68/10-12 = Urk. 7/72) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- diffuse Restbeschwerdesymptomatik Schulter links
Er führte aus, das komplexe Beschwerdebild im Bereich der linken oberen Extremität beziehungsweise der linken Schulterregion erscheine auch seines Erachtens keinem chirurgischen Eingriff zugänglich. Ob und inwiefern der Patient beruflich arbeitsfähig wäre, lasse sich aktuell in der heutigen Sprechstunde nicht bestimmen (S. 2 unten).
4.13 Laut Austrittsbericht vom 11. August 2017 (Urk. 7/64 = Urk. 7/68/13-14) weilte der Beschwerdeführer vom 21. Juli bis 10. August 2017 stationär in der Klinik K.___ und es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Laut Austrittsbericht vom 21. September 2017 (Urk. 7/65 = Urk. 7/68/15-18) weilte er vom 21. August bis 21. September 2017 ein zweites Mal stationär in der Klinik K.___ und es wurden die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende September 2017 attestiert (S. 4 Mitte).
Mit Bericht vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7/65/1-2 = Urk. 7/68/1-2) nannten die Ärzte des I.___ als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 Mitte). Es erfolge eine ambulante Behandlung zirka alle drei Wochen (S. 1 unten). Sie führten aus, sie schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei 0 % ein (S. 2 Mitte).
4.14 Dr. med. L.___, Oberärztin, I.___, nannte mit Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/78/3-7) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka 2013 (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, auf diese könne der Patient aber wahrscheinlich aufgrund seiner inneren Einstellung mit Kränkung und Verbitterung nicht zugreifen. Eine angepasste Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Der Rhythmus der seit dem 16. Oktober 2016 stattfindenden Behandlung sei zirka ein- bis zweimal pro Monat gewesen. Aktuell sei die Behandlung unterbrochen, da die Behandlungsmotivation des Patienten zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Therapeutin nicht ausreichend sei (Ziff. 3.1). Zur Prognose führte sie aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage bei ausgeprägter Selbstlimitierung und starkem Selbstunwirksamkeitserleben im Moment zirka 50 % in einer nicht leidensangepassten Tätigkeit, bei einer angepassten Tätigkeit sollte sie bei (beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit) bei 80 % liegen. Die Prognose sei unter anderem wahrscheinlich in einem krankheitserhaltenden Umfeld mit sekundärem Krankheitsgewinn als schlecht zu beurteilen (Ziff. 3.3).
4.15 Im Bericht vom 22. Juni 2018 über die Konsultation in der Schulter-Sprechstunde der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/84 = Urk. 7/91/62-63) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- Capsulitis adhaesiva (frozen shoulder) links
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- chronische depressive Störung
- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom
- Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1
- Kontrastmittelallergie
- allergische Rhinitis / Asthma
- arterielle Hypertonie
Das MRI vom 22. Juni 2018 habe unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, einen Status nach Bursektomie und keinen Nachweis von residuellen oder neuen Kalkdepots in der Rotatorenmanschette ergeben (S. 2 oben).
Es zeige sich eine ausgeprägte chronische Schmerzstörung bei bildmorphologisch nicht klarem Korrelat im MRI. Aufgrund der ausgeprägten und nur schwer behandelbaren Schmerzen seien für den Patienten keine schulterbelastenden Tätigkeiten möglich. Nach Ausschöpfung der Therapieoptionen und fehlender Sinnhaftigkeit für eine erneute Operation werde der Patient an das Zentrum für Komplementärmedizin am C.___ (vgl. nachstehend E. 6.4) zur weiteren Therapie zugewiesen (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Am 18. September 2018 erstatteten Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 7/91). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/91/4-14, Urk. 7/91/37-42), die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/91/14-19, Urk. 7/91/43-45) und die von ihnen am 4. September 2018 (Urk. 7/91/1, Urk. 7/91/35) erhobenen Befunde.
5.2 Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/91/1-34) wurde unter anderem ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine diskret verminderte affektive Modulation regelrecht. Die subjektiv beklagte Konzentrationsminderung sei während des Gesprächs nicht objektivierbar, sondern der Versicherte sei über die gesamte Explorationsdauer gut konzentriert und beantworte Fragen entsprechend folgerichtig (S. 23 unten). Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust) nicht evident. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (S. 23 f.). Evident sei lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung resultierend aus subjektiv vom Versicherten erlebten Enttäuschungen und Kränkungen, auch vor dem Hintergrund des nicht erfüllten, subjektiv als rechtmässig empfundenen Versorgungswunsches (S. 24 oben). Somit ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24).
Die früheren Beurteilungen betreffend wurde darauf hingewiesen, dass in den ärztlichen Berichten im Oktober / November 2016 (vorstehend E. 4.3) keine psychiatrische Diagnose genannt und keine entsprechende Medikation erwähnt, beziehungsweise zwar eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, aber abermals keine solche Medikation erwähnt worden sei (S. 24 unten). Dr. E.___ habe in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.5) trotz des ihm bereits bekannten demonstrativen Verhaltens des Versicherten keine Konsistenzprüfung vorgenommen, und seine Begründung einer Schmerzverarbeitungsstörung allein anhand der Diskrepanz zwischen objektiven klinischen Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden sei nicht plausibel (S. 25 unten). Im Austrittsbericht der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7) werde ein sozialer Rückzug genannt, was zu den ebenfalls geschilderten Aktivitäten des Versicherten diskrepant sei (S. 26 oben). Dr. E.___ habe in seinem Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.9) ausdrücklich ausgeführt, es bestehe «auch dieses Mal ein Verdacht auf Aggravation und verdeutlichende Symptompräsentation» (S. 26 Mitte). Im Bericht des I.___ vom März 2017 (vorstehend E. 4.10) werde wiederum eine mittelgradige depressive Episode postuliert, ohne dass sich dies aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehen liesse (S. 26 f.). Auch aus dem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 4.13) werde eine namhafte depressive Beeinträchtigung nicht deutlich und eine rezidivierende depressive Störung könne mangels anamnestischer oder aktenkundiger früherer depressiver Episoden nicht nachvollzogen werden (S. 27 Mitte).
Bezüglich Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, aktuell bleibe der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auffallend oberflächlich und vage. Die Beeinträchtigungen wirkten vorgetragen. Diskrepant zu früheren Angaben gebe der Versicherte kein Morgentief an, beklage keinen sozialen Rückzug, wobei er auch früher diesbezüglich widersprüchlich gewesen sei. Bezüglich Nachfragen zur Medikation sei er zunächst unehrlich, ein Pausieren der Medikation räume er erst nach der Ankündigung der Medikamentenspiegelkontrollen ein. Im Widerspruch zur postulierten totalen Funktionsunfähigkeit der linken oberen Extremität gebe der Versicherte an, zumindest zeitweise Auto fahren zu können, wofür man bekannterweise ohne entsprechende behindertengerechte Umbauten des Fahrzeuges zwei Arme benötige. Die subjektiv vorgetragenen Beeinträchtigungen seien summa summarum am ehesten einem vom Versicherten intendierten, als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegehren zu schulden. Er habe denn auch mehrfach betont, mehrere Jahrzehnte sehr engagiert erwerbstätig gewesen zu sein (S. 30 Ziff. 7.3).
5.3 Im orthopädischen Gutachten (Urk. 7/91/35-60) wurde ausgeführt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden (S. 15 7 6.1), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 15 Ziff. 6.2):
- geringe Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei operativ behandelter Kalkschulter und passagerer Schultersteife links
- Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen
Zum Verlauf wurde ausgeführt, beim Versicherten sei im August 2015 eine sogenannte Kalkschulter mit reaktiver Entzündungsaktivität am linken Schultergelenk operativ behandelt worden (Kalkentfernung mit Eröffnung des Kalkdepots und Vernähen des kleinen Sehnendefektes). Ungünstigerweise habe sich im weiteren Verlauf eine sogenannte Frozen shoulder entwickelt, was auf einer individuellen, kausal kaum zu beeinflussenden überschiessenden Entzündungsreaktion der Schultergelenkkapsel beruhe. Die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes sei dadurch für längere Zeit, im vorliegenden Fall fast bis zu einem Jahr, deutlich reduziert gewesen, bevor dann im weiteren Verlauf nach Besserung der objektiven Befunde seitens der Klinik Y.___ nach einer Untersuchung im August 2016 wieder Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Sodann sei von weiteren operativen Massnahmen abgeraten worden, da diese in keiner Weise erfolgversprechend seien und auch das morphologische Korrelat für eine eventuelle Änderung der Beschwerdesymptomatik nicht adressiert werden könne. In den letzten Arztberichten werde angemerkt, dass im Grunde genommen das somatische Korrelat für die aktuelle Befund- und Beschwerdesymptomatik fehle. Angesichts des heutigen Befundes schliesse sich der Gutachter dieser Auffassung an. Letztendlich sei der Therapieverlauf mit der passageren Entwicklung einer Schultersteife deutlich verzögert gewesen, das subjektiv vorgetragene Schmerzbild sei allerdings nicht einer organpathologischen Entität zuzuordnen (S. 18 f. Ziff. 7.2).
Betreffend Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, der Versicherte habe zunächst eine weitgehende Unbeweglichkeit und nicht Einsetzbarkeit des linken Armes demonstriert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablenkung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigkeit zusehends gebessert. Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden, maximal seien aktiv ein Anheben im Schultergelenk bis 150° und ein Seitheben über 90° möglich gewesen. Das bei einer erneuten Prüfung beobachtete spontan demonstrierte Fallenlassen des Armes bei geringster Widerstandsgabe mit dem Finger des Untersuchers passe nicht zur kräftigen Bemuskelung der linken oberen Extremität (S. 19 f.). Das Ausmessen der Umfänge habe seitengleiche Umfangsmasse ergeben, was mit der angegebenen fehlenden Belastbarkeit des linken Armes in keiner Weise vereinbar sei. Auch die seitengleiche Beschwielung beider Hände spreche für einen, auch im Alltag beibehaltenen, regelmässigen Gebrauch der linken oberen Extremität. Die demonstrierte ausgeprägte Schwäche der Ellenbeugung und Ellenstreckung sei pathomorphologisch nicht erklärbar (S. 20 oben). Bei kernspintomographisch nachgewiesener breiter Rotatorenmanschettenläsion und entsprechenden begleitenden entzündlichen Veränderungen wäre eine aktive Vor- und Seithebeschwäche denkbar. Diese hätten aber per Kernspintomographie am 22. Juni 2018 ausgeschlossen werden können. Es habe sich im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung nicht einmal ein Reizzustand des unter dem Schulterdach gelegenen Schleimbeutels gefunden, was ebenfalls nicht mit den massiv angegeben Beschwerden konform gehe. Die bei der Frozen shoulder im MRI pathognomonisch verdickte adhäsive Kapsulitis fehle beim Versicherten, so dass von der Diagnose «persistierende Frozen shoulder» nicht mehr ausgegangen werden könne. Zusammenfassend passten die objektivierbaren Befundtatsachen nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik des Untersuchten (S. 20).
Insbesondere der Befund der im August 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung ohne Nachweis einer Muskelatrophie im Schultergelenk bestätige die heute beobachteten Inkonsistenzen und widerlege letztendlich beweiskräftig die vom Versicherten beklagte Gebrauchsminderung des linken Armes (S. 20 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung vom 24. August 2016 eine bessere Mobilität des linken Schultergelenkes (über 90° Vorheben) erreicht gewesen sei. Spätestens am 4. Oktober 2016 werde eine Schulterbeweglichkeit mit Vorheben bis 100° und Seitheben bis 80° ohne notierte Kraftminderung befundet. Auf orthopädischem Fachgebiet sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit gemäss Arbeitsplatzbeschrieb ab 24. August 2016 auszugehen.
5.4 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/91/64-74) wurde ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 5 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im orthopädischen Gutachten genannten (vorstehend E. 5.3) aufgeführt (S. 5 Ziff. 4.2.2).
Von orthopädischer Seite bestünden lediglich geringe Einschränkungen, vornehmlich für häufige Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, da hierbei auf einen beim Versicherten vorliegenden Schulterengpass (mögliches Impingement) Rücksicht zu nehmen sei, ebenso auf eine mässige Verschleisserscheinung mit zurzeit bestehendem Reizzustand des Schultergelenkes. Heben und Tragen von Lasten sollte bis 10 kg möglich sein. Da von psychiatrischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen sei, bestünden beim Versicherten keine Funktionseinschränkungen resultierend aus einer psychischen Erkrankung (S. 6 Ziff. 4.3).
Aus der biografischen und psychiatrischen Anamnese ergäben sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Eine subjektive psychische Beeinträchtigung werde durch den Versicherten erst ab dem Jahre 2016 reklamiert, sei aber objektiv nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 4.4).
Angesichts der bildtechnischen Untersuchung vom 22. Juni 2018 und der aktuellen Befunderhebung seien beim Versicherten aus orthopädischer Sicht hinreichende Ressourcen für eine Einsetzbarkeit am alten Arbeitsplatz vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei er bei entsprechender Motivation zu Arbeiten im handwerklichen Bereich offensichtlich gut in der Lage. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und ausreichende soziale Kompetenzen (S. 6 Ziff. 4.5).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Versicherte zunächst eine weitgehende Unbeweglichkeit und Nicht-Einsetzbarkeit des linken Armes demonstriert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablenkung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigkeit zusehends gebessert. Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden (S. 6 Ziff. 4.6). Aus orthopädischer Sicht passten die objektivierbaren Befundtatsachen zusammenfassend nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik (S. 7 oben).
Psychiatrischerseits sei aufgefallen, dass der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auffallend oberflächlich und vage geblieben sei. In der Untersuchung habe der Versicherte ein demonstrativ-aggravierendes Verhalten gezeigt und habe beispielsweise eine themenabhängige Affektinkontinenz bei ansonsten situationsadäquatem Affekt und guter Auslenkbarkeit demonstriert. Bezogen auf die anamnestischen Angaben sei der Versicherte widersprüchlich gewesen. Er habe beispielsweise geäussert, sich nicht mehr freuen zu können, auch wenn er dies mit seinem Enkelsohn versuche, habe im weiteren Explorationsverlauf, als er von seinem Enkelsohn berichtet habe, hingegen sichtbare Freude bei lebhaftem Erzählen gezeigt. Auch die subjektive Angabe einer Schmerzintensität von 10 nach der orthopädischen Untersuchung sei im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klinisch nicht nachzuvollziehen gewesen und sei ebenfalls als eine demonstrativ-aggravierende Symptompräsentation zu werten. Insgesamt hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die subjektiv vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden nicht objektivieren lassen (S. 7).
6.
6.1 Gemäss Austrittsbericht vom 9. November 2018 (Urk. 7/101/1-6 = Urk. 7/106/49) weilte der Beschwerdeführer vom 11. Oktober bis 8. November 2018 in der Klinik P.___, wobei als Hauptdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt wurde (S. 1 Mitte). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Oktober bis 8. November 2018 und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert (S. 5 unten).
6.2 Am 13. November 2018 wurde über die (als erstmalige bezeichnete) Untersuchung des Beschwerdeführers im I.___ berichtet (Urk. 7/101/9-11 = Urk. 7/106/12-14). Aufgrund der Anamnese und des erhobenen Befundes werde von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen (S. 2 unten). Es wurde die Einleitung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting empfohlen (S. 3 oben).
6.3 Im Bericht vom 26. November 2018 über die Schulter-Sprechstunde in der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/101/7-8 = Urk. 7/106/15-16) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- aktivierte AC-Gelenksarthrose
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- chronische depressive Störung
- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom
- Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1
- Kontrastmittelallergie
- allergische Rhinitis / Asthma
- arterielle Hypertonie
Zum Prozedere wurde ausgeführt, eine Operation könne dem Patienten nicht angeboten werden, da kein morphologisches Korrelat gefunden werden könne, welches dieses Beschwerdebild erklären könnte. Zudem seien die Schmerzen durch Infiltrationen nicht beeinflussbar gewesen (S. 2 Mitte). Der Patient könne aufgrund der chronischen starken Schmerzen seinen linken Arm nicht einsetzen, dies insbesondere für Tätigkeiten über der Horizontalen (S. 2 unten).
6.4 Dr. med. Q.___, Oberärztin, Institut für komplementäre und integrative Medizin, C.___, führte mit Bericht vom 4. Februar 2019 (Urk. 7/106/17-18) aus, sie habe den Beschwerdeführer nun das zweite Mal in ihrer Sprechstunde gesehen und berichte über den Behandlungsverlauf (S. 1 Mitte). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- aktivierte AC-Gelenksartrose links
- Status nach Frozen shoulder links und subacromialer Reizung sowie periscapuläre Schmerzen
- Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie, Kalkentfernung und Seit-zu-Seitnaht bei Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und Impingement der Schulter links vom 21. August 2015
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störungen
- aktivierte AC-Gelenksartrose links und chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom
- Nebendiagnosen
- Kontrastmittelallergie (DD Unverträglichkeit, Panikattacke)
- allergische Rhinitis / Asthma
- arterielle Hypertonie
Sie führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei - nach dem Klinikaufenthalt (vgl. vorstehend E. 6.1) - die rechte Schulter besser, links sei es unverändert. Die Psyche scheine ihr leicht gebessert. Sie beginne mit einem Phytotherapeutikum, da der Beschwerdeführer gegenüber konventionellen Medikamenten skeptisch sei (S. 2 oben).
6.5 Mit Bericht vom 18. März 2019 (Urk. 7/108) wurde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2019 im I.___ in ambulanter Behandlung befinde (S. 1), die monatlich stattfinde (S. 2 oben).
6.6 Am 12. Juni 2019 nahmen die Gutachter med. pract. N.___ und Dr. O.___ (vorstehend E. 5.1) zu den neu eingegangenen Berichten Stellung (Urk. 7/113/15) und führten aus, aus näher dargelegten Gründen führten diese zu keiner veränderten gutachterlichen Bewertung. Nach wie vor sei beim Versicherten von einer demonstrativ-aggravierenden zweckgebundenen Symptompräsentation auszugehen, so dass sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe. Insbesondere enthielten die Berichte auch nicht, wie behauptet, neue Diagnosen (S. 5 Mitte).
Am 25. Juni 2019 nahm der Gutachter Dr. M.___ Stellung (Urk. 7/113/6-8). Er führte aus, die neu eingegangen Unterlagen bestätigten im Wesentlichen seine im Gutachten dargelegte Einschätzung (S. 2 Mitte).
7.
7.1 Für die Beurteilung bestimmter psychischer Störungen wie namentlich somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Beeinträchtigungen ist seit Juli 2015 die Bezugnahme auf sogenannte Standardindikatoren erforderlich (BGE 141 V 281). Seit Dezember 2017 gilt dies überdies für die meisten psychischen Beeinträchtigungen (BGE 143 V 418).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
7.2 In der gutachterlichen Kurzbeurteilung, die Dr. E.___ am 1. Dezember 2016 erstattete, findet sich keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 7.1), obwohl dies angesichts der von ihm gestellten Diagnosen - Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.21), somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - zwingend erforderlich gewesen wäre, damit auf seine Beurteilung im vorliegenden Kontext abgestellt werden könnte.
Mangels Berücksichtigung der Standardindikatoren ist somit auf seine Beurteilung nicht weiter einzugehen.
7.3 Dr. Z.___ erwähnte im Oktober 2015 in Klammern den Begriff «Sudek» - richtig: «Sudeck» - (vorstehend E. 4.1), was die veraltete Bezeichnung für ein CRPS darstellt. Davon abgesehen findet sich, entgegen dem, was in der Beschwerde angeführt wurde, in den ärztlichen Berichten - insbesondere von August 2016 bis 2019 - keine Diagnose eines CRPS.
Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, den Berichten sei durchgehend die Diagnose einer Frozen Shoulder zu entnehmen. Im Juli 2017 wurde vielmehr lediglich eine diffuse Restbeschwerdesymptomatik der linken Schulter diagnostiziert (vorstehend E. 4.12) und im November 2018 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose (vorstehend E. 6.3). Damit übereinstimmend erläuterte der orthopädische Gutachter im September 2018 in nachvollziehbarer Weise, dass es sich bei der Frozen Shoulder oder Schultersteife um eine Entzündungsreaktion vorübergehender Art handelt (vorstehend E. 5.3).
7.4 Entscheidend ist aber ohnehin, ob sich aus den vorhandenen Arztberichten auf eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit schliessen lässt, die eine Invalidität zu begründen vermöchte.
Nur bedingt dafür geeignet sind Berichte, in denen gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, so im September 2016 (vorstehend E. 4.2), im Januar 2017 (vorstehend E. 4.6), im Juli 2017 (vorstehend E. 4.12), im November 2018 (vorstehend E. 6.2), im Februar 2019 (vorstehend E. 6.4) und im März 2019 (vorstehend E. 6.5). Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre.
Sodann wurde für einzelne Zeitabschnitte eine Arbeitsunfähigkeit in der ange-stammten Tätigkeit attestiert, jedoch ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, so während des Aufenthalts im Januar / Februar 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7), seitens des I.___ vom 16. November 2016 bis jedenfalls 28. März 2017 (vorstehend E. 4.10), während der Aufenthalte im Juli - September 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik K.___ (vorstehend E. 4.15), während des Aufenthalts im Oktober / November 2018 in der Klinik P.___ (vorstehend E. 6.1).
Die im April 2016 durchgeführte EFL ergab eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend E. 4.2). Die Hausärztin erachtete im November 2016 körperlich wenig belastende Tätigkeiten als wahrscheinlich zu 100 % möglich (vorstehend E. 4.3). Die Gutachterin Dr. D.___ attestierte im Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Überkopf-Bewegungen (vorstehend E. 4.4) und im April 2017 für alle Tätigkeiten ausser körperlich sehr schweren Tätigkeiten mit Kraftbelastung des linken Armes auch über Kopf (vorstehend E. 4.11). Die Oberärztin des I.___ attestierte im Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.14). Im Bericht über die Schulter-Sprechstunde im Juni 2018 wurden lediglich schulterbelastende Tätigkeiten ausgeschlossen (vorstehend E. 4.15) und im Bericht vom November 2018 wurde ebenfalls ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm, insbesondere über der Horizontalen, nicht einsetzen (vorstehend E. 6.3).
Aus der bidisziplinären Beurteilung (vorstehend E. 5), welche den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu genügen vermag, ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass - wie auch Dr. D.___ (vorstehend E. 4.11) feststellte - lediglich geringe Funktionsbehinderungen der linken Schulter bestehen. Die Begutachtung ergab eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen, eine kräftige Bemuskelung der linken oberen Extremität und seitengleiche Umfangsmasse, was mit der angegebenen fehlenden Belastbarkeit des linken Armes nicht vereinbar sei. Ebenfalls fand sich eine seitengleiche Beschwielung der Hände. Die objektivierbaren Befunde passten nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit gemäss Arbeitsplatzbeschrieb nicht eingeschränkt (vorstehend E. 5.3). Es bestünden lediglich Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten (vorstehend E. 5.4).
7.5 Angesichts dieser zahlreichen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in den vorhandenen medizinischen Berichten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass aus ärztlicher Sicht körperlich überwiegend leichte Tätigkeiten, bei denen der Einsatz des linken Armes oberhalb der Horizontalen nicht erforderlich ist, als uneingeschränkt zumutbar gelten und dass für solche Tätigkeiten, zu denen grundsätzlich auch die angestammte gehört (vgl. vorstehend E. 3), eine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit über die ganze hier massgebende Zeit hinweg ausgewiesen ist.
Beim solchermassen feststehenden Sachverhalt fehlt dem beschwerdeweise angemeldeten Anspruch auf eine - sogar ganze - Rente von August 2106 bis Juli 2019 das materielle Fundament. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher