Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00857


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 6. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio

Teichmann International (Schweiz) AG

Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, absolvierte im Zentrum Y.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 12/8 Ziff. 5.3 und Urk. 12/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbranche), welche Stelle er später aufgab (Urk. 12/16). Am 29. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Wohngemeinde bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und ersuchte am 27. März 2012 (Urk. 12/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 12/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleichzeitig (Urk. 12/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 12/22, Urk. 12/26 und Urk. 12/30) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu.

1.2    Im September 2013 (Urk. 12/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/45) – am 29. August 2014 (Urk. 12/50) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/51/3, vgl. auch Urk. 12/59) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen zurückwies. Dabei stellte es fest, dass der Versicherte seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, aber dass angesichts der sich präsentierenden dürftigen Aktenlage der von der IV-Stelle gezogene Schluss unzulässig sei, der Versicherte hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapiebemühungen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Es drängten sich daher weitere Abklärungen auf im Sinne einer fachärztlichen Einschätzung, welche Arbeitsfähigkeit beim Versicherten bei Absolvierung der geforderten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten gewesen wäre (Urk. 12/61).

1.3    In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 4. August 2016 durch den RAD-Arzt dipl. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 12/68). Gestützt auf dessen gleichentags verfassten Stellungnahme und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte seit Februar 2015 zwei 25%-Erwerbspensen, eines als Chauffeur einer Bäckerei und eines als Gebäudereiniger im Familienbetrieb, ausübte (vgl. Urk. 12/68/1, Urk. 12/72, Urk. 12/129), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. August 2016 die Reduktion der laufenden ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/74). Zudem auferlegte sie dem Versicherten, sich einer psychoanalytisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, da dadurch sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne (Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 setzte sie wie angekündigt die ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 12/83, Urk. 12/90). Bezugnehmend auf die ihm mit Schreiben vom 31. August 2016 auferlegte Mitwirkungspflicht (Urk. 12/73) teilte der Versicherte der IV-Stelle am 3. November 2016 mit, dass er sich zu Frau A.___ in Behandlung begeben werde. Sie sei ihm von Dr. med. B.___ vermittelt worden (Urk. 12/97).

1.4    Im Oktober 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 12/105). In diesem Zusammenhang holte sie Auskünfte beim Versicherten ein und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 12/107, Urk. 12/112, Urk. 12/114-115 und Urk. 12/118). Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 und 31. August 2016 die Pflicht auferlegt, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Diese habe er jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die IV-Stelle forderte ihn deshalb unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nochmals auf, sich der erwähnten Massnahme zu unterziehen. Sein Gesundheitszustand könne erst genau abgeklärt werden, wenn er sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten einer Therapie unterzogen habe. Nach deren Abschluss würden die Abklärungen wieder aufgenommen und entschieden, ob eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch vorliege. Er solle bis zum 24. Mai 2019 mitteilen, bei welchem Arzt er die Therapie durchführen werde (Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 verlängerte die IV-Stelle die Frist zur Bekanntgabe des therapierenden Arztes bis zum 24. Juni 2019 (Urk. 12/121). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte verlauten lassen und die IV-Stelle mehrmals erfolglos versucht hatte, ihn telefonisch zu erreichen (vgl. Urk. 12/122), stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/125). Mit Einwand vom 9. bzw. 22. Juli 2019 machte der Versicherte sinngemäss geltend, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung lediglich zu 25 % arbeitsfähig und eine psychotherapeutische Behandlung würde lediglich Kosten verursachen, jedoch nichts bringen (Urk. 12/128). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Invalidenrente schliesslich auf (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.

    Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

    Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

1.4    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe auf die Schreiben vom 3. und 21. Mai 2019 nicht reagiert. Trotz Aufforderung habe er nicht mitgeteilt, bei wem er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Gemäss medizinischer Einschätzung könne sich sein Gesundheitszustand durch eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten deutlich verbessern. Sie gehe nunmehr von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Weiter erklärte sie, es sei ihr nicht möglich, medizinische Unterlagen einzuholen, um den Gesundheitszustand abschliessend abzuklären. Da somit unklar sei, ob überhaupt noch eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege, fehle es an einer Grundlage für die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (Urk. 1) dagegen vor, dass er die Schreiben der IV-Stelle mehrheitlich nicht erhalten habe. Er habe somit gar keine Kenntnis davon gehabt, dass er zur Mitwirkung und Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Folglich habe er diese auch nicht verletzen können, weshalb sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertige. Vielmehr sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 6 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erweise sich die Aufhebung der Rente als nicht haltbar. Dem Bericht von Frau Dr. C.___ vom März 2019 sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein Gesundheitszustand durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Dem anderslautenden Bericht des RAD-Arztes dipl. med. Z.___ vom 2. Mai 2019 komme keine Beweiskraft zu, da ihn dieser nicht persönlich untersucht habe (S. 8 f.). Angesichts des Berichts von Dr. C.___ sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Abgesehen davon wäre es der IV-Stelle offen gestanden, bei der Psychologin A.___ oder bei Dr. B.___ weitere Abklärungen zu treffen (S. 9 f. u. 12). Ferner habe die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt, da sie ihn nicht auf die Möglichkeit einer Rentenaufhebung hingewiesen habe. Unabhängig davon erweise sich die geforderte Massnahme als unzumutbar, da durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 11).


3.

3.1    Dipl. med. Z.___ führte im Bericht vom 12. August 2016 (Urk. 12/68) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD10 F61) auf. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.4), gegenwärtig remittiert, und dem Status nach Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.0), gegenwärtig abstinent, bei. Anhand der Anamnese könne festgehalten werden, dass die psychischen Beschwerden im 15. Lebensjahr begonnen hätten. Trotz psychischer Symptomatik habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Schreiner abschliessen können. Im Mai 2011 und im November 2011 habe jeweils eine stationäre Behandlung stattgefunden. Weitere medizinische Unterlagen lägen nicht vor, was auch darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seit etwa 2014 nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe. Da der Beschwerdeführer keine ärztliche Unterstützung mehr in Anspruch genommen habe, sei auf eine Abnahme des Leidensdrucks und der Symptomschwere zu schliessen, bei jedoch unveränderten Persönlichkeitseigenschaften. Er sei sodann in der Lage gewesen, im Februar 2015 sein Arbeitspensum auf insgesamt 50 % zu steigern. Dieses Pensum sei aktuell als optimal zu erachten. Jedoch sei anzunehmen, dass durch eine vorübergehende psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Eine solche empfehle er im Sinne einer Schadenminderungspflicht.

3.2    Im Fragebogen für Rentenrevision gab der Beschwerdeführer am 21. November 2018 an, er sei bei der Psychologin A.___ bis 2017 in Behandlung gewesen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten habe die Therapie nicht fortgesetzt werden können. Weiter wies er darauf hin, dass «Dr. C.___» seine Hausärztin sei (Urk. 12/107). Der in der Folge ergangenen Aufforderung der IV-Stelle, sich bei Dr. C.___ zu melden, leistete der Beschwerdeführer keine Folge (Urk. 12/113, Urk. 12/114 und Urk. 12/115/3 Ziff. 3.1). Der Verlaufsbericht Rentenrevision vom 11. März 2019 wurde schliesslich von Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und in Praxisgemeinschaft mit der praktischen Ärztin C.___ tätig, ausgefüllt, ohne den Beschwerdeführer (nochmals) gesehen zu haben. Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), sämtliche Diagnosen seit der Jugend bestehend. Er sprach von einem stabilen Verlauf ohne Behandlung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 12/115).

3.3    Die Psychologin A.___ bestätigte am 21. März 2019 gegenüber der IV-Stelle telefonisch, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2017 nicht mehr in Behandlung sei. Es habe sich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt. Für allfällige Informationen zum Gesundheitszustand bis 2017 sei der Psychiater B.___ zu kontaktieren (Urk. 12/118).

3.4    Auf die in der Folge von der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 auferlegte Pflicht, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, respektive mitzuteilen, bei welchem Arzt er die erwähnte Massnahme durchführen werde (Urk. 12/119), reagierte der Beschwerdeführer nicht.


4.

4.1    Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 sowohl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren als auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weil er sich der mit Schreiben vom 3. und 21. Mai 2019 angeordneten Massnahme nicht unterzogen habe.

4.2    Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bloss verlängert - wurde nicht näher spezifiziert, unter welchem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte. Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben, soweit die Sanktionsnorm des Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.

4.3    Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5).

Zwar drohte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (Urk. 12/119) - wie übrigens bereits im Schreiben vom 31. August 2016 - einen Aktenentscheid an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung respektive zu einer Rentenaufhebung führen könne. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 begründete sie die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass unklar sei, ob noch ein massgebender Gesundheitsschaden vorliege. Gemäss medizinischer Einschätzung könne der Gesundheitszustand durch eine psychotherapeutische Behandlung deutlich verbessert werden. Man gehe nun von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Zumindest mit dem letzten Teil der Begründung stellte sie den Beschwerdeführer so, als wäre er seiner Pflicht zur Schadenminderung nachgekommen (vgl. E. 1.4) und hätte die auferlegte Massnahme zur prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es rechtfertigt sich daher, die Zulässigkeit der Renteneinstellung primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu prüfen.


5.

5.1

5.1.1    Im Urteil vom 9. Dezember 2015 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hatte (Urk. 12/61/10). Dies bleibt vorliegend indessen ohne Belang, da die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Folge nicht darauf behaftete, sondern ihm mit Schreiben vom 31. August 2016 erneut die Pflicht auferlegte, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 12/73). Zwar begab sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Psychologin A.___ in Therapie. Diese brach er jedoch - nach eigenem Angaben aus finanziellen Gründen - ab (Urk. 12/107/3).

    Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des im Oktober 2018 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2019 abermals auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dazu setzte sie ihm Frist bis zum 24. Mai 2019. Dabei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtteilnahme an der Massnahme dazu führen könne, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Leistungsgesuch abgelehnt oder gekürzt, respektive die Rente aufgehoben werde (Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 verlängerte sie diese Frist bis zum 24. Juni 2019 (Urk. 12/121).

5.1.2    Damit ist von einer rechtsgenügenden Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auszugehen. Aufgrund der Androhung der Säumnisfolgen musste der Beschwerdeführer mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechnen. Daran ändert nichts, dass ein Entscheid aufgrund der Akten mit negativem Ausgang angedroht wurde, obschon die Sanktionsnorm von Art. 7b IVG einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2). So oder anders stand der Verlust des Rentenanspruchs im Raum. Die eingeräumte Bedenkzeit, die letztlich bis zum 24. Juni 2019 dauerte, war angemessen. Trotzdem kam der Beschwerdeführer danach seiner Schadenminderungspflicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nach.

    Soweit der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens vom 3. Mai 2019 bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm dieses zunächst mit eingeschriebener Sendung und danach per A-Post zugestellt wurde (vgl. Urk. 12/119-121). Zwar holte er die eingeschriebene Sendung nicht ab (Urk. 12/120). Doch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des laufenden Rentenrevisionsverfahrens, in deren Rahmen übrigens bereits zuvor die IV-Stelle ein Schreiben vom 25. Februar 2019 eingeschrieben versendet hatte (Urk. 12/116-117), musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen, weshalb das Schreiben vom 3. Mai 2019 mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 127 I 34 E. 2a/aa, 123 III 492 E. 1). Ganz offensichtlich versuchte der Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme von Seiten der IV-Stelle zu vereiteln, liess er doch auch deren Telefonanrufe unbeantwortet (Urk. 12/122, vgl. auch Urk. 12/107/1).

5.2

5.2.1    Der Bericht von dipl. med. Z.___ vom 12. August 2016 erfüllt die Anforderungen, die an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage gestellt werden (vgl. dazu E. 1.5), insbesondere beruht er auf einer persönlichen Exploration, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde verkennt (Urk. 1 S. 8). Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Abklärung. Solche vermag auch der Bericht von Dr. D.___ vom 11. März 2019 nicht zu begründen. Dessen hausärztliche Beurteilung ist von vornherein nicht geeignet, eine fachärztliche in Frage zu stellen. Ganz abgesehen davon verfasste Dr. D.___ den Bericht - aufgrund der Umstände gezwungenermassen -, ohne den Beschwerdeführer (nochmals) gesehen zu haben (vgl. E. 3.2). Bei seinen Ausführungen bezog er sich auf das Arbeitspensum von 25 %, also auf jenes, welches der Beschwerdeführer vor der Erhöhung auf 50 % im Februar 2015 ausgeübt hatte (vgl. Urk. 12/115/2). Mithin ging Dr. D.___ von einem Sachverhalt aus, der bei der Redaktion des Berichts längst nicht mehr den Gegebenheiten entsprach.

5.2.2    Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung von dipl. med. Z.___ ist anzunehmen, dass eine nach Erhalt des Schreibens vom 31. August 2016 respektive 3. Mai 2019 aufgenommene und lege artis durchgeführte psychotherapeutische Behandlung mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszustand erheblich verbessert und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Dabei erscheint die Möglichkeit der Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit keineswegs als ausgeschlossen. Angesichts dessen und nachdem der Beschwerdeführer während des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht beziehungsweise nicht in hinreichender Weise kooperierte, ist die Aufhebung der Invalidenrente angemessen.

5.2.3    Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Schreiben vom 3. Mai 2019 genannte Mindestdauer von sechs Monaten der psychotherapeutischen Behandlung so nicht aus dem Bericht von dipl. med. Z.___ hervorgeht (Urk. 1 S. 5 und 8). Dies bleibt jedoch ohne Belang, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Behandlung verweigerte. Angesichts der Charakteristik und der Dauer der psychischen Problematik erscheint jedenfalls eine längerdauernde Therapie angezeigt, wie auch aus der Stellungnahme von dipl. med. Z.___ vom 2. Mai 2019 zu schliessen ist, worin eine erneute medizinische Beurteilung zwölf Monate nach wiederaufgenommener Behandlung vorgeschlagen wird (Urk. 12/124/3).

    Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme bestreitet, da sie sowieso nichts gebracht hätte (Urk. 1 S. 11). Diese Aussage widerspricht der fachärztlichen Einschätzung. Da es vorliegend um Rentenansprüche geht, gelten strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht (E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, worauf das Sozialversicherungsgericht übrigens bereits im Urteil vom 9. Dezember 2015 hinwies (Urk. 12/61).

5.2.4    Anzumerken ist, dass auch die Anwendung der Sanktionsnorm von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 31. August 2016 eine Schadenminderungspflicht durch psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt (Urk. 12/73, vgl. auch Urk. 12/74/2). Der Abbruch der Behandlung bei der Psychologin A.___ war nicht mit dem Gesundheitszustand zu erklären und der Beschwerdeführer macht auch nicht substanziiert geltend, dass der zuständige Krankenversicherer die Übernahme der Therapie verweigert hätte. Die Überprüfung, ob die prognostizierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach konsequent durchgeführter Therapie tatsächlich eintritt, war aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei laufenden Leistungen kommt es bei der unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5.1 und 5.4, 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_312/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). Es ist in diesem Fall daher aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten zu entscheiden. Weil diese den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht zulassen, rechtfertigt sich die Aufhebung der Invalidenrente auch unter diesem Titel.

5.2.5    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 5/1-5, Urk. 9, Urk. 10/1-11, vgl. auch Urk. 12/103), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Noemi Attanasio aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Rechtsanwältin Noemi Attanasio machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 einen Aufwand von 19,7 Stunden nebst Barauslagen geltend (Urk. 15). Das ist der Bedeutung und der Streitsache nicht angemessen. Grundsätzlich berücksichtigt werden kann ein Aufwand für die Instruktion, für die Redaktion der Beschwerdeschrift und des damit verbundenen Aktenstudiums sowie für die Kontrolle der Unterlagen für den Bedürftigkeitsnachweis. Der geltend gemachte Aufwand für Instruktion (1,7 Stunden), Redaktion der Beschwerdeschrift samt Aktenstudium (11,3 Stunden) sowie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeständung (6,1 Stunden) ist überhöht. Gerechtfertigt erscheint ein Aufwand hierfür von insgesamt 10 Stunden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich nicht um einen komplexen Fall handelt. Sodann ist zu bemerken, dass in der Honorarnote Aufwände für diverse E-Mails und Telefonate geltend gemacht werden, deren Erforderlichkeit nicht ersichtlich ist; dies gilt insbesondere solche betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem werden geringfügige Aufwände, worunter etwa die Kenntnisnahme der Verfügung vom 22. Januar 2020 fällt, nicht entschädigt (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 140.-- ergibt sich insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 2'520.-- (10 x Fr. 220.-- plus Barauslagen plus Mehrwertsteuer).

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 28. November 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, wird mit Fr. 2‘520.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noemi Attanasio

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger