Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00858


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 21. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1987, Mutter einer 2017 geborenen Tochter, Fachangestellte Gesundheit, meldete sich erstmals am 27. Juli 2015 zur Früherfassung (Urk. 6/8-10) und am 19. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 6/36) einen Leistungsanspruch der Versicherten.

1.2    Am 20. Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 (Urk. 6/46) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 11. März 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versicherte mehrere Berichte (Urk. 6/47; Urk. 6/51) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/53-54; Urk. 6/58) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 6/63 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 25. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einhole und hernach nochmals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bei der letztmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens vorhandenen Einschränkungen nicht versichert gewesen seien. Gestützt auf die zugestellten Unterlagen habe keine Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Die neu aufgeführten Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der bisherigen Beschwerden ergebe sich keine Verschlechterung. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 1; Urk. 5 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine alle rechtsrelevanten Fragen umfassende Begutachtung, insbesondere auch die Frage der Komorbidität der nachgewiesenen Beschwerden beinhaltend, sei nicht eingeholt worden. Die Wechselwirkung sei nie thematisiert worden. Aktuell liege ein Bericht der Y.___ vor, wonach sie im Alltag in allen Belangen aufgrund ihrer Schmerzen stark eingeschränkt sei. Zusätzlich sei sie zur kardiologischen Untersuchung überwiesen worden, da ihre Hausärztin implizit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehe. Auch seien neue Diagnosen hinzugekommen. Schliesslich sei bisher keine Indikatorenprüfung erfolgt, obwohl eine solche angezeigt wäre. Es bestünden genügend Anhaltspunkte, welche insgesamt eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen vermöchten (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2016, Urk. 6/36), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1. August 2015 (Urk. 6/15/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:

- vor allem myotendinotischen Befunden

- normalen Bandscheibenhöhen, keiner Spinalstenose sowie keiner Neurokompression (Magnetresonanztomographie, MRI, der Lendenwirbelsäule, LWS, Juli 2015)

- ohne Hinweise für entzündliche Läsionen, insbesondere keine Sakroiliitis (MRI der ganzen Wirbelsäule, Februar 2014)

- Knieschmerzen rechts nach traumatischem Ereignis 2006 (MRI des rechten Knies Oktober 2009 mit unauffälligem Befund)

- kongenitale Nachtblindheit mit unauffälliger Darstellung des Neurocraniums (MRI des Neurocraniums, Oktober 2012)

- Vitamin D-Mangel, substituiert

    Es fänden sich weder bildgebend noch laborchemisch oder klinisch Hinweise für eine chronisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es bestünden vor allem muskuläre Befunde sowie Myotendinosen und eine muskuläre Dysbalance, welche im Rahmen einer mechanischen Ätiologie zu interpretieren seien (S. 2).

3.3    Mit Bericht vom 11. Oktober 2015 (Urk. 6/22/1-5) führte Dr. med. A.___, praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronisches LWS-Syndrom

- chronisches Syndrom der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS)

- Attention des Iliosakralgelenks (ISG)

- Gonalgie

- rezidivierende Blockierungen

- Skoliose der Wirbelsäule (WS)

- kongenitale Nachtblindheit

- Spannungskopfschmerzen

- Migräne mit visueller Aura

- Lagerungsschwindel

- bronchiale Hyperreagibilität, Differentialdiagnose (DD): Asthma bronchiale

- chronischer Eisenmangel

- Laktose-Histaminintoleranz

    Sodann nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Contusio capitis und Unterarm rechts, März 2013

- Status nach Kniekontusion, Juli 2008

- Vitamin D-Mangel

- Status nach Nephrolithiasis, anamnestisch

- Glaukom, anamnestisch

- Mitralklappenprolaps

- Medikamentenunverträglichkeit

    Die Beschwerdeführerin sei von anderen Fachärzten krankgeschrieben worden. Zur Arbeitsfähigkeit sei keine genaue Angabe möglich (S. 2 Ziff. 1.6). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige sowie eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne ständige psychische Belastung und ohne Nachtarbeit seien der Beschwerdeführerin noch zu 60 bis 70 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

3.4    In dem am 29. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/23/1-5) äusserte Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, den Verdacht auf eine kongenitale stationäre Nachtblindheit mit normalem Fundus, unspezifischen Ausfällen im Gesichtsfeld, Myopie sowie Astigmatismus (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil und altersentsprechend (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, S. 5).

3.5    Dr. Z.___ bestätigte mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 6/33) die bisher von ihr genannten Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht attestiert (S. 3 Ziff. 1.6). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund der gesundheitlichen Störungen Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie bei repetitiven Arbeiten über Kopf und ungünstigen Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie bei repetitiven Rumpfrotationen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Müdigkeitserscheinung und den muskulären Dysbalancen sowie der Insuffizienz sei derzeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit gegeben. Dabei vermieden werden müssten Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie ungünstige Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie Vornüberneigungen und ungünstige Rumpfrotationen (S. 3 f. Ziff. 1.7).

3.6    Mit Stellungnahme vom 5. März 2016 konnte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Sehschwierigkeiten nachts. Ansonsten würden lediglich unspezifische Befunde aufgrund anamnestischer Angaben beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, falls Arbeiten im Dunkeln zu tätigen seien. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitswege und ohne Arbeiten im Dunkeln bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/34 S. 4 f.).


4.

4.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. Oktober 2019 (Urk. 2) die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Dr. A.___ führte mit Arztzeugnis vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/42/4 = Urk. 6/51/47) folgende Diagnosen auf:

- Malabsorptionssyndrom, instabiles Darmmilieu

- schwere Laktose-Histaminintoleranz

- multiple Allergien

- bronchiale Hyperreagibilität

- Medikamentenunverträglichkeit

- chronisches rezidivierendes WS-Syndrom mit rezidivierenden ISG-Blockierungen bei WS-Skoliose

- chronische Arthralgie, Gonalgie

- gemischte Zephalgie, Spannungskopfschmerzen und Migräne mit visueller Aura

- Lagerungsschwindel

- chronischer Eisen- und Vitamin D-Mangel

- kongenitale Nachtblindheit

- Glaukom, anamnestisch

- Mitralklappenprolaps

- Status nach Contusio capitis und Unterarm-Kontusion rechts, März 2013

- Status nach Kniekontusion, Juli 2008

- Status nach Nephrolithiasis vor Jahren, anamnestisch

- Graviditas

    Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine regelmässige Medikamenteneinnahme medizinisch begründet und notwendig.

4.3    Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___, Kardiologie/Echokardiographie, bezüglich der am 11. September 2017 erfolgten Untersuchung ist zu entnehmen, dass sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen und mit normalem Füllungsmuster gezeigt habe. Die Mitralklappe sei morphologisch unauffällig mit minimer Insuffizienz. Es zeige sich eine trikuspide Aortenklappe mit minimster zentraler Insuffizienz. Der linke Vorhof sei normal gross und die rechtsseitigen Herzhöhlen seien unauffällig. Es lägen keine indirekten Hinweise für eine pulmonale Drucksteigerung vor (vgl. Urk. 6/42/15 = Urk. 6/51/43).

4.4    Mit Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 6/47 = Urk. 6/51/45-46) diagnostizierte Physiotherapeutin E.___, Y.___, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Hyperlaxität sowie myofaszialen Schmerzen im Bereich des Beckens und Gesäss. Als Nebendiagnosen erwähnte sie eine Histaminintoleranz sowie ein Malabsorptionssyndrom. Im Befund würden sich muskuläre Probleme erkennen lassen. Die Gelenke seien durch die Hyperlaxität instabil, was zusätzlich durch die verminderte Muskelkraft verschlechtert werde. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen in allen Bereichen eingeschränkt und habe durch die komplexe ganzheitliche Problematik Schwierigkeiten, alleine eine schmerzlösende und funktionserhaltende Therapie durchzuführen. Während den Monaten, als sie regelmässig einmal pro Woche in die Therapie gekommen sei, habe sich die Partizipation und Aktivität im Alltag signifikant verbessert (S. 1 f.).

4.5    Mit Überweisungsschreiben vom 21. März 2019 (Urk. 6/51/24-25) bat Dr. A.___ die Rheumatologin Dr. Z.___ darum, die Beschwerdeführerin aufzubieten und einen fachärztlichen Bericht über den Verlauf und die weitere Prognose zu erstellen (Antrag wegen einer Verschlechterung bei der IV-Stelle eingeleitet).

4.6    RAD-Arzt Dr. C.___ konnte mit Stellungnahme vom 26. April 2019 keine Änderung des Gesundheitszustandes feststellen (vgl. Urk. 6/52 S. 2).

4.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/51/26-27) über die kardiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es zeige sich ein Normalbefund des Herzens ohne Nachweis von Vitien oder Zeichen einer Rechtsherzbelastung. Somit ergebe sich keine spezifische therapeutische Indikation (S. 1 f.).


5.

5.1    Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt.

    Das Arztzeugnis von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) erweist sich überdies als nicht substantiiert, lässt sich diesem weder eine Befunderhebung noch eine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig eine Auflistung aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) waren etwa auch die Malabsorption sowie die Histamin- und Laktoseintoleranz bereits bekannt (vgl. Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/22/1-5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen ist, vermag ebenfalls nichts Gegenteiliges zu belegen. Auch aus dem Überweisungsschreiben von Dr. A.___ an Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.5) lässt sich keine implizite Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes herleiten. In dem durch die behandelnde Physiotherapeutin E.___ erstellten Bericht (vorstehend E. 4.4) lassen sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen, zumal es sich bei ihr auch nicht um eine Ärztin handelt. So wies diese hauptsächlich auf muskuläre Probleme hin und gab an, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen zwar in allen Bereichen eingeschränkt sei, sich die Partizipation und Aktivität im Alltag bei regelmässiger Therapie jedoch signifikant verbessert habe. Die kardiologischen Untersuchungen durch die Ärzte des D.___ (vorstehend E. 4.3) sowie durch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.7) ergaben schliesslich weitestgehend unauffällige Befunde, weshalb auch eine spezifische therapeutische Indikation als nicht notwendig erachtet wurde. Zuletzt stellt der geltend gemachte Umstand, wonach bisher keine alle rechtsrelevanten Fragen umfassende Begutachtung – insbesondere im Hinblick auf allfällige Komorbiditäten sowie die Standardindikatoren – erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 5), für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5).

5.2    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.4).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans