Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00859


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 10. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1962 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 27. September 2018 (Eingangsdatum) respektive 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und berufliche Integration/Rente an (Urk. 5/5, Urk. 5/10). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 5. Dezember 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde, da eine entsprechende Unterstützung gestützt auf seine Angaben nicht möglich sei (Urk. 5/20). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 5/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 7. Juni 2019 Einwand (Urk. 5/44) erhob. Am 30. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und festzustellen sei, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Rente auszahlen müsse (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2020 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 13) und reichte ein ärztliches Zeugnis des Universitären Herzzentrums Z.___ vom 25. März 2020 (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juli 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15 und 16), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit – überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung – sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), die von der Beschwerdegegnerin behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich weder auf Untersuchungen noch irgendwelche Berichte stützen, sondern beruhe lediglich auf der Einschätzung eines fachfremden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin. Entsprechend liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es sei auf den Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ vom 25. März 2020 abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Für den Fall, dass an der von den Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gezweifelt werde, wäre der Sachverhalt weiter abzuklären und die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 8).


3.

3.1    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 22. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 5/38/8):

- koronare 2-Gefässerkrankung

- Status nach Herzinfarkt am 25. Februar 2018

- 2 DES

- Status nach DES am 19. Oktober 2018

- aktuell verminderte Leistungsfähigkeit

    Dr. A.___ führte aus, dass nach einem Herzinfarkt im Februar 2018 am 25. Februar und 19. Oktober 2018 ein Stent angelegt worden sei. Das Schlagvolumen des Herzens habe sich jedoch zunehmend verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren wies er darauf hin, dass das Z.___-Herzzentrum den Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit abklären werde.

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 9. April 2019 (Urk. 5/38/1-6) folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 2.7):

- chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Iliosakralgelenk (ISG)-Dysfunktion rechts

- Insertionstendinosen Beckenkamm rechts

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- Röntgen Lendenwirbelsäule (LWS) a.p./lateral vom 25. Januar 2019

- chronische Schulterschmerzen beidseits

- Differenzialdiagnose: Tendinitis Musculus supraspinatus

- chronische intermittierende Knieschmerzen beidseits, linksbetont

- anamnestisch Status nach Meniskusläsion Knie rechts

- Differenzialdiagnose: Gonarthrose

- koronare Herzkrankheit

    Die Ärztin empfahl aufgrund der ISG-Dysfunktion eine chiropraktische Behandlung. Bei persistierender Symptomatik könne eine MRI-Untersuchung der LWS und ISG veranlasst werden. Im Anschluss an die genannte Behandlung sei sodann eine medizinische Trainingstherapie geplant (S. 4 Ziff. 2.8). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht bei Arbeiten über der Schulterebene eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4) und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig sei (S. 6 Ziff. 4.1).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (Urk. 5/40 S. 4-5) nannte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie – zusätzlich zu den von Dr. B.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2 hievor) - folgende Befunde:

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- koronare 1-Gefässerkrankung (ED 25. Februar 2018) mit

- Zustand nach Herzinfarkt (anteriorer STEMI, 25 Februar 2018)

- PTCA Stenting der 100% stenosierten RIVA

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas (BMI 31.5 kg/m²)

    Der RAD-Arzt attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. Februar 2018. In einer angepassten Verrichtung ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 25. Februar bis 11. Juni 2018 sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 aus. In diesem Zusammenhang nannte er als Belastungsprofil leichte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte, ohne Überkopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen.

3.4    Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 5/51/4-8) folgende Diagnosen (S. 1):

- koronare 2-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter LVEF (45%,
Stand 10/2019), ED 25. Februar 2018

- 03.10.2019 Spiroergometrie: aussagekräftige Untersuchung (RER 1.25, DP-Faktor 2.0). Chronotrope Inkompetenz, adäquates Blutdruckverhalten. Kardial bedingt schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, aggraviert durch Dekonditionierung.

- 03.10.2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 45 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kontraktion lateral basal; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung)

- 26. April 2019 Links-/Rechtsherzkatheter:

RIVA/DA1: gutes Resultat nach PCI/Stenting

RIM: prox. 50%ige Stenose unverändert

LVEF 30-35 %

normale pulmonale Druckverhältnisse

normale ventrikuläre Füllungsdrücke

- 7. März 2019 Herz-SPECT: Ischämie anteroseptal basal (zirka 5 % des LV-Myokards umfassend), Myokardnarbe apikal/anteroapikal mit geringer Randischämie (insgesamt zirka 10 % des LV-Myokards)

- 1. März 2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 40 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kontraktion lateral basal; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung)

- 19. Oktober 2018 Koronarangiographie:

RIVA: gutes Resultat nach PCI/Stenting.

DA1: ostiale 70%ige Stenose -> PCI/1x DES in TAP-Technik

RIM: prox. 50%ige Stenose

RCX stenosefrei. RCA mit Wandunregelmässigkeiten

- 25. Februar 2018 Koronarangiographie bei anteriorem STEMI:

RIVA: 100 % prox. Stenose -> PTCA/Stenting (2x DES)

RCA (Rechtsdominanz) stenosefrei. 50%ige Stenose im 2. PLA

LVEF: 38 %, LVEDP: 20 mmHG

kvRF: positive FA, sistierter Nikotinabusus (kum. zirka 30 py, Adipositas, Prädiabetes

- Prädiabetes ED 02/2018

- Adipositas, BMI 31.5 kg/m²

    Die Ärzte führten aus, dass sich in der aussagekräftigen Spiroergometrie mit guter Ausbelastung gegenüber der Voruntersuchung vom März 2019 eine unverändert kardial bedingte, schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit zeige. Klinisch bestehe ein stabiler Verlauf. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei dysproportional zu den strukturellen Befunden mit nur leicht eingeschränkter LV-Auswurffraktion, wobei die kardial bedingte Einschränkung am ehesten durch eine Dekonditionierung aggraviert sei (mit raschem Erreichen der anaeroben Schwelle). Im Weiteren wirke sich auch die durch die Betablockade verursachte chronotrope Inkompetenz ungünstig auf die Symptomatik aus. Die Ärzte empfahlen unter anderem eine Rekonditionierung durch eine ambulante kardiale Rehabilitation (S. 3 f.).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm ein Anknüpfen an die frühere Arbeitsstelle nicht möglich sei, da er keine Lasten von über 10 kg eine Treppe hochtragen könne. Diese Angaben seien aufgrund der Basis der aktuellen Befunde aus der Spiroergometrie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für seine bisherige körperliche Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Durch eine erneute kardiale Rehabilitation sei zu hoffen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern gesteigert werden könne, um seine Lebensqualität zu verbessern und damit er leichte körperliche Aufgaben ausführen könne. Eine Einschätzung, ob er nach Rehabilitationsabschluss seine Tätigkeit wieder ausführen könne, sei schwierig, da er auf einem sehr tiefen Niveau beginne. In Anbetracht seines Alters, der Fremdsprachigkeit und der körperlich schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei auch eine Umschulung nicht realistisch und es sei bei der aktuellen VO2max/kg von 11.7 eine IV-Rente ernsthaft zu reevaluieren (S. 4).

3.5    Am 15. Oktober 2019 (Urk. 5/53 S. 3-4) äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es bei Letzterem trotz der von ihm behaupteten täglichen und mindestens eine Stunde dauernden Spaziergänge zu einem Anstieg des BMI auf 31,5 kg/m² gekommen sei. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei davon auszugehen, dass die verminderte Belastbarkeit eher der Gewichtszunahme und Dekonditionierung als der kardialen Problematik zuzuordnen sei (S. 4). Unter Hinweis auf den Z.___-Bericht vom 3. Oktober 2019 hielt der RAD-Arzt sodann fest, dass aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei. Eine dem Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.3 hievor) entsprechende Tätigkeit sei jedoch auch gemäss den im Z.___-Bericht erwähnten Einschränkungen (Urk. 5/51/4-8 S. 7) wieder und weiterhin zumutbar. Eine konsequente Gewichtsreduktion werde empfohlen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes, welcher keine eigene Untersuchung durchführte.

4,2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.3    

4.3.1    RAD-Arzt Dr. C.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die behandelnden Fachärzte für Kardiologie und ging in übereinstimmender Weise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur aus. In einer angepassten Tätigkeit postulierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 (vgl. E. 3.3 und 3.5 hievor).

4.3.2    Gemäss den vorliegenden Arztberichten standen beim Beschwerdeführer kardiologische Beschwerden im Vordergrund. RAD-Arzt Dr. C.___ verfügt über einen Facharzttitel in Chirurgie (Urk. 5/53 S. 5), weshalb er nicht über die zur Beurteilung der in Frage stehenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.

    Abgesehen davon ist die vom RAD-Arzt am 15. Oktober 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht vollends nachvollziehbar. Dr. C.___ nahm zwar Bezug auf den Bericht der Z.___-Kardiologen vom 3. Oktober 2019 (vgl. E. 3.5 hievor), setzte sich jedoch nicht mit der darin erwähnten kardial bedingten, schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auseinander. Der RAD-Arzt wies lediglich auf eine Gewichtszunahme (vgl. Urk. 5/15/18-19 S. 1: BMI 30 kg/m²; Urk. 5/51/4-8 S. 1: BMI 31.5 kg/m²) und Dekonditionierung des Beschwerdeführers hin und schloss mit Verweis auf die von den Kardiologen erhoffte Steigerung der Leistungsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation – insbesondere auch mit Bezug auf leichte körperliche Aufgaben – in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Der Umstand, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gemäss den Z.___-Ärzten durch eine Dekonditionierung negativ beeinflusst werde, ändert nichts an dieser Beurteilung, da deswegen allein nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann.

    Gleiches gilt mit Bezug auf die RAD-Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.3 hievor). Auch hier fehlt es an einer Auseinandersetzung von Dr. C.___ mit den Berichten der Kardiologen (vgl. Urk. 5/15/18-19) sowie einer (nachvollziehbaren) Begründung für die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Verrichtung.

4.3.3    Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ abstützen. In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in kardiologischer Hinsicht ergeben würden. Die Z.___-Kardiologen machten keine Angaben zum konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit in entsprechender Tätigkeit, sondern äusserten lediglich die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter kardialer Rehabilitation leichte körperliche Aufgaben wieder werde ausführen können (Urk. 5/51/4-8 S. 4, Urk. 5/43/6-7, Urk. 5/24, Urk. 5/16/1-2, Urk. 5/15/18-19). Nichts anderes ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Z.___-Kardiologen vom 25. März 2020 (Urk. 14), wonach der Beschwerdeführer in einem Beruf ohne körperliche Belastung nicht voll einsetzbar sei und sich die Aufnahme einer teilzeitlichen Beschäftigung ohne körperliche Anstrengung vorsichtig zu gestalten hätte und mit einem tiefen Pensum von 20 % zu beginnen wäre.

    Der Hausarzt ging am 22. März 2019 (vgl. E. 3.1 hievor) ohne nähere Begründung von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, wobei unklar ist, ob sich diese auf jegliche Tätigkeit bezieht. In seinem früheren Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/33/1-5) hielt er fest, dass er für die Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (S. 2 Ziff. 1.3), und liess im Übrigen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offen bzw. gab er an, er könne sie nicht beantworten (Ziff. 3.3 ff., S. 5 Ziff. 4.2). Der koronaren Herzkrankheit mass er sodann keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 3 Ziff. 2.6), aber dem lumboradikulären Schmerzsyndrom (Ziff. 2.5). Am 14. September 2018 hatte er die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Verrichtung wegen der koronaren 1-Gefässerkrankung zu Händen der Krankentaggeldversicherung noch als schlecht eingestuft (Urk. 5/15/20). Seine Berichte vermögen folglich nicht zu überzeugen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer kardiologischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais