Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00861


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 28. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. März 2014 unter Hinweis auf eine seropositive Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Juli 2015 zu (Urk. 7/59, Urk. 7/43).

    Mit Mitteilung vom 14. Dezember 2017 gewährte die IV-Stelle Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe nach ärztlicher Verordnung ab 27. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 7/69).

1.2    Die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin der Versicherten wandte sich mit Schreiben vom 29. August 2019 an die IV-Stelle und informierte diese unter Beilage der Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung sowie weiterer medizinischer Unterlagen über die schon längere Zeit andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie den Bezug von Krankentaggeldleistungen (Urk. 7/72 f.). Die IV-Stelle leitete ein Rentenrevisionsverfahren ein und verneinte nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 7/77/2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Rentenerhöhung (Urk. 7/82 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 27. November 2019 - unter Beilage zahlreicher Sprechstundenberichte der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 3/1-7) - Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. März 2020 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen weiteren Bericht der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 11) ein. Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus ärztlicher Sicht keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und eine Teilarbeitsfähigkeit weiterhin zumutbar sei. Entsprechend bleibe der bisherige Anspruch auf eine halbe Rente unverändert bestehen (S. 1). An ihren Ausführungen hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, so dass sie heute keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Sie habe nach Zusprechung der Invalidenrente im Pensum von rund 30 % gearbeitet. Diese Erwerbstätigkeit habe sie am 18. März 2019 definitiv aufgeben müssen (S. 2). Der Grund für die Verschlechterung sei die Zunahme der Arthritiden. Insbesondere die Fingerpolyarthrose habe sehr stark zugenommen. Im Jahr 2016 habe sie noch einen Besen oder ähnliches Arbeitsgerät halten können. Mittlerweile seien die Finger so versteift, dass sie das nicht mehr könne. Sie könne auch keine Faust mehr ballen und Gewichte heben oder tragen. Infolge der Arthrosen im linken Knie und der Prothesenlockerung im rechten Knie habe auch die Gehfähigkeit abgenommen. Aus dem Bericht vom 6. November 2019 sei ersichtlich, dass die Entzündungsparameter im Laufe des Jahres 2019 trotz Behandlung stark zugenommen hätten. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, es liege keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, sei damit widerlegt. Die Verschlechterung habe von Januar bis November 2019 und damit mehr als drei Monate gedauert (S. 3).

    In der Replik vom 17. März 2020 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte sich nach Einsichtnahme in die Akten auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Nicht nur ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sondern auch die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hätten erheblich zugenommen, indem sie heute keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr ausüben könne (S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 7/59) verändert haben.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 7/59) stellte sich wie folgt dar:

3.2    Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie, nannten im Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 7/15/6-9) als Diagnosen eine seropositive erosive Arthritis mit Sekundärarthrosen (Gonarthrosen beidseits, Radiokarpalarthrosen beidseits, Karpalarthrosen rechts, Fingerpolyarthrosen beidseits, diskrete Atlantodentalarthrose und leichtgradige Unkarthrose C5/6). Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Osteopenie sowie Refluxbeschwerden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der aktuell ungenügend kontrollierten rheumatoiden Arthritis sowie aktuell exazerbierten Kniegelenkbeschwerden im Rahmen der Sekundärarthrosen körperlich stark eingeschränkt. Bei körperlich belastenden Arbeiten komme es zu einer Zunahme der Beschwerden, insbesondere in den Hand-, Finger- und Kniegelenken. Eine Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft könne aktuell zu 50 % zugemutet werden. Bezüglich der entzündlichen Aktivität sei von einer Verbesserung der Symptome innerhalb einiger Monate auszugehen, vorausgesetzt die Beschwerdeführerin spreche auf die Basistherapie an. Bezüglich der arthrotischen Beschwerden handle es sich um ein chronisches Leiden, welches sich nicht mehr verbessern werde. Aktuell sei eine Halbtagestätigkeit denkbar. Diese könne je nach Verlauf auf fünf bis sechs Stunden erhöht werden (Ziff. 1.7). Die Behandlung der rheumatoiden Arthritis könne mit einer wirksamen Basistherapie beeinflusst werden. Die degenerativen Veränderungen könnten allenfalls mit einem orthopädischen Eingriff teilweise korrigiert werden, hier bestehe jedoch eine schlechtere Prognose. Ebenfalls könne mit einem konsequenten Muskelaufbau die Schmerzintensität der Arthrose gegebenenfalls positiv beeinflusst werden (Ziff. 1.8).

3.3    Dr. med. A.___, Assistenzärztin an der Universitätsklinik Y.___, führte im Bericht vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/20/6-7) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine aseptische Knietotalprothesenlockerung rechts mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit mit Flexion von maximal 70°. Zusätzlich zeige sich eine Patellabaja (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der erosiven Arthritis körperlich stark eingeschränkt, dies aktuell aufgrund von Arthrosen in den Fingern und um das Radiokarpalgelenk sowie zusätzlich im Knie links. Sie sei körperlich nicht belastbar und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

    Auf Rückfrage hielt Dr. A.___ fest, insgesamt sei aufgrund einerseits der rheumatoiden Arthritis und andererseits bei Verdacht auf Knie-Totalprothesenlockerung in einer wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 7/23).

3.4    Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 12. Mai 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/36/1-3) aus, obwohl die Beschwerdeführerin noch eine zirka 50%ige Tätigkeit unter sehr starken Schmerzen ausübe, denke er, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei (Ziff. 2.1). Es bestehe eine mindestens 50%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). Es sei weiterhin mit Schüben der Polyarthritis zu rechnen, welche zu weiteren Verschlechterungen führen würden (Ziff. 3.3).

3.5    Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ berichteten am 6. April 2016 (Urk. 7/34/7-9) von einer Knie-Sprechstunde und führten aus, am rechten Knie habe die Beschwerdeführerin seit der letzten Konsultation unveränderte Beschwerden, hier sei insbesondere die Flexionseinschränkung hinderlich. Neu würden zunehmend auch auf der linken Seite arthrotische Beschwerden bestehen, mittlerweile überwiege die linke Seite. Die Beschwerdeführerin arbeite immer noch zu 50 % als Putzfrau, die Schmerzen würden sie aber an den Rand der Erschöpfung bringen. Beim rechten Knie bestehe aktuell kein Handlungsbedarf, links zeige sich eine symptomatische Valgusgonarthrose. Anamnestisch habe eine Kortison-Infiltration vor Jahren Besserung gebracht, weshalb diese zeitnahe links durchzuführen sei. Aufgrund der Schmerzexazerbation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum erwarteten Wirkungseintritt der Kortisoninfiltration.

    Im Bericht vom 12. April 2016 (Urk. 7/34/4-6) führten sie sodann aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 50 % eingeschränkt (Ziff. 2.1). Langfristig werde auch auf der linken Seite die Implantation einer Knie-Totalprothese indiziert sein (Ziff. 3.3). Nach gutem Ansprechen der Kortisoninfiltration sei eine Arbeitsbelastung von zwei bis vier Stunden für eine wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit realistisch (Ziff. 4.2).

3.6    Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/50/4) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mehrheitlich sitzend, kurze Wegstrecke, wechselbelastend) unter Weiterführung einer indikationsadäquaten Therapie auszugehen. Die durchgeführte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche eher der bisherigen Tätigkeit. Kurzzeitige Verschlechterungen seien bei Vorliegen der in den Berichten der Universitätsklinik Y.___ genannten Diagnosen möglich.


4.

4.1    Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der aufgrund der Neuanmeldung vom 5. August 2019 (Urk. 7/71) erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspruches darbot, stellt sich wie folgt dar:

4.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, von der Universitätsklinik Y.___ berichtete am 4. April 2019 (Urk. 3/7) über laborchemische Ergebnisse sowie teilweise aktuelle bildgebende Befunde und nannte folgende verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 f.):

- seropositive, erosive rheumatoide Arthritis

- symptomatische Gonarthrose links

- Verdacht auf aseptische Knie-Totalprothesen-Lockerung Knie rechts

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Osteopenie

    Zur Diagnose einer rheumatoiden Arthritis hielt Dr. D.___ mit Verweis auf das MRI der beiden Hände vom 18. Januar 2019 fest, aktuell bestünden Schmerzen und eine Schwellung im linken Handgelenk (Metacarpophalangealgelenk [MCP] II und III). Der CRP-Wert liege bei 39 mg/l, wogegen er am 24. Januar 2019 bei 5.8 mg/l gelegen habe (S. 1). Hinsichtlich des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms hielt sie mit Verweis auf das MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 16. April 2018 fest, dass es in der oberen sowie unteren HWS rechtsbetont seit Anfang 2018 zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei (S. 2). Die Konsultation der Beschwerdeführerin sei zur zweiten Rituximab-Infusion erfolgt. Seit Sistierung der Etanercept-Medikation hätten sich die Arthralgien deutlich verschlechtert, nach der 1. Rixathon-Infusion sei es zu keiner Beschwerdereduktion gekommen. Die Beschwerdeführerin nehme aktuell 20 mg Prednison täglich ein. Klinisch würden sich Schwellungen und Synovitiden in den MCP II und III beidseits sowie ein Kniegelenkserguss linksbetont zeigen (S. 4).

4.3    Aufgrund einer Symptomverschlechterung mit Schmerzexazerbation sowie Schwellungszunahme in den Händen und Knien berichtete Dr. D.___ am 10. Mai 2019 von einer vorzeitigen klinischen Verlaufskontrolle (Urk. 3/6), bei welcher deutliche Synovitiden MCP II und III beidseits festgestellt worden seien. Daneben beklage die Beschwerdeführerin eine deutliche Morgensteifigkeit von ein bis zwei Stunden. In den externen Laboruntersuchungen habe sich ein erhöhter CRP-Wert von 26.3 mg/l, am 20. April 2019 ein solcher von 49 mg/l gezeigt. Die Prednisontherapie mit aktuell 20 mg/Tag habe seit zwei Tagen auf 10 mg/Tag reduziert werden können. Zwischenzeitlich sei in der hausärztlichen Sprechstunde die Erhöhung der Methotrexat- (MTX) Dosis auf 25 mg subkutan einmal wöchentlich sowie Plaquenin 400 mg täglich erfolgt. Mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sei eine stationäre multimodale Schmerztherapie sowie eine erneute Evaluation der Basistherapie in der rheumatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ besprochen worden. Diese würden diesem Vorschlag zum jetzigen Zeitpunkt sehr zurückhaltend gegenüberstehen und möchten den weiteren klinische Verlauf abwarten (S. 4).

4.4    Am 13. Juni 2019 (Urk. 3/5 = Urk. 7/70) berichtete Dr. D.___ über eine weitere Verlaufskontrolle und leichtgradig regrediente Synovitiden MCP II und III beidseits. Der CRP-Wert betrage 20 mg/l. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine leichte Schmerzreduktion in den Händen sowie im linken Knie. Weiterhin bestehe eine Morgensteifigkeit bis 30 Minuten. Klinisch seien die Synovitiden im MCP II und III beidseits regredient, es persistiere ein leichtgradiger Kniegelenkserguss im Knie links. Zwischenzeitlich habe die Prednison-Dosis auf 10 mg letzte Woche und aktuell 7.5 mg/Tag reduziert werden können. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juni bis 14. Juli 2019 (S. 4).

4.5    Med. pract. B.___ führte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/74) aus, es sei zu einer Schmerzexazerbation mit Anstieg der humoralen Aktivität wie auch einer Zunahme der Schwellungen insbesondere an den Händen und den Knien gekommen (Ziff. 2.2). Es bestehe seit dem 17. Mai 2019 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1).

4.6    Im Bericht vom 11. Juli 2019 über eine klinische und laborchemische Verlaufskontrolle berichtete Dr. D.___ über einen CRP-Wert von 34 mg/l und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der multilokulären Arthralgien, aktuell im Vordergrund im HWS- und Schulterbereich links, Handgelenke beidseits, MCP II und III beidseits linksbetont, die Prednisontherapie wieder auf 10-20 mg pro Tag steigern müssen. Klinisch hätten sich Synovitiden im MCP II und III beidseits sowie ein leichtgradiger Kniegelenkserguss links gezeigt. Laborchemisch seien die Entzündungszeichen weiterhin erhöht gewesen. Vom 15. Juli bis 16. August 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4 S. 4).

4.7    Am 19. August 2019 berichtete Dr. D.___ über eine weitere klinische und laborchemische Verlaufskontrolle mit Röntgen der Hände, Knie und Füsse. Die Beschwerdeführerin berichte über einen wechselhaften Verlauf mit teilweise morgendlichen Arthralgien und Steifigkeitsgefühl in beiden Händen mit Kraftverlust. Aktuell im Vordergrund stünden Knieschmerzen rechts lateral ohne Kniegelenkserguss. Die Knieschmerzen würden unter Belastung beim Laufen oder nach längerem Sitzen zunehmen. Aktuell nehme sie 10 mg Prednison täglich sowie bei Schmerzexazerbation ein bis zweimal wöchentlich 20 mg. Therapeutisch werde die Basistherapie unverändert weitergeführt. Anfang Oktober sei eine erneute Standortbestimmung mit Reevaluation der Basis-Kombinationstherapie geplant (Urk. 3/3 S. 4 f.).

4.8    Dr. C.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 (Urk. 7/77/2) unter dem Titel «Nichteintretensprüfung» fest, bei mangelndem Therapieansprechen auf das Präparat Methotrexat sei seit dem 18. März 2019 auf das Präparat Rixathon umgestellt worden und im April 2018 habe es eine akute Exazerbation des chronisch zervikospondylogenen Schmerzsyndroms gegeben. Es werde im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 13. Juni 2019 eine leichte Schmerzreduktion in den Händen, sowie im linken Knie beschrieben, die Synovitiden in MCP II und III beidseits seien regredient und die Prednisondosis habe reduziert werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen, da die Regredienz der Beschwerden dagegen spreche.

4.9    In einem weiteren Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2019 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin einen wechselhaften Verlauf, wobei sie zwischen 10 mg bis 5 mg Prednison pro Tag habe einnehmen müssen. Aktuell im Vordergrund stünden Nacken- und Schultergürtelbeschwerden sowie Arthralgien über den MCP, vor allem II und III beidseits sowie Knie linksbetont. Klinisch hätten sich keine sicheren Synovitiden oder Kapselverdickungen in den MCP II und III beidseits gezeigt. Das linke Knie sei aktuell ohne Reizerguss. Therapeutisch sei nach sechs Monaten die erneute Rixathon-Infusion besprochen worden. Dieser stehe die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend gegenüber und wünsche den Wechsel zurück auf die TNF-Alpha-Hemmer-Therapie mit Etanercept. Aus rheumatologischer Sicht sei mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Basistherapie mit Rixathon für zwei bis drei Zyklen besprochen worden, um kurzfristige Therapiewechsel zu vermeiden, vor allem auch, da sich die Entzündungszeichen bis auf den heutigen Zeitpunkt im Verlauf reduziert hätten. Die Beschwerdeführerin möchte keine Rixathon-Therapie mehr durchführen. Aus diesem Grund erfolge der Wiederbeginn der Basis-Kombinationstherapie (Urk. 3/2 S. 4).

4.10    Am 6. November 2019 berichtete Dr. D.___ erneut über eine Schmerzexazerbation mit multilokulären Arthralgien mit Arthritiden vor allem MCP II und III beidseits, Schulterschmerzen beidseits sowie einschiessende stechende Knieschmerzen beidseits rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin nehme zwischen 10 und 20 mg Prednison ein. Laborchemisch seien die Entzündungszeichen deutlich erhöht gewesen (Urk. 3/1 S. 4).

4.11    Dr. D.___ führte im Bericht vom 24. Februar 2020 (Urk. 11) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine seropositive rheumatoide Arthritis, welche trotz verschiedenen Basis-Kombinationstherapien weiterhin ungenügend eingestellt sei. Weiterhin würden sich klinisch Synovitiden und Kapselverdickungen in den MCP-Reihen, Kniegelenksergüsse beidseits sowie laborchemisch erhöhte Entzündungszeichen zeigen. Aufgrund einer Verschlechterung der Symptomatik sei im Jahr 2019 ein Therapiewechsel auf Rixathon-Infusionen erfolgt, was zu keiner Beschwerdereduktion geführt habe, so dass die Basis-Kombinationstherapie erneut umgestellt worden sei. Die Prednison-Dosis habe zwischenzeitlich aufgrund der Symptomverschlechterung deutlich erhöht werden müssen mit teilweise 20 mg Prednison pro Tag. Bei weiterhin Synovitiden MCP II und III beidseits sowie Sekundärarthrosen, Gonarthrosen beidseits, Radiokarpalarthrosen und Karpalarthrosen könnten mittel- bis langfristig manuelle Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden und eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei mittel- bis langfristig nicht mehr realisierbar (S. 3).


5.

5.1    Die Verwaltung ist bei Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung verpflichtet, auf das Gesuch um Leistungsrevision einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Art. 17 ATSG). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist und den Anspruch materiell überprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 1).

5.2    Mit Schreiben vom 29. August 2019 gelangte die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unter Beilage des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Anmeldeformulars (Urk. 7/71) sowie weiterer Unterlagen, insbesondere eines Sprechstundenberichts der Universitätsklinik Y.___ vom 13. Juni 2019, an die Beschwerdegegnerin und wies diese daraufhin, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit arbeitsunfähig sei und Krankentaggeldleistungen beziehe (vgl. Urk. 7/72).

    Die eingegangenen medizinischen Unterlagen wurden in der Folge von der Sachbearbeitung unter dem Titel «Wir prüfen: Nichteintreten» mit der Anfrage an den RAD weitergeleitet, ob die eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen würden (vgl. Urk. 7/77 S. 2 Mitte). Dr. C.___ vom RAD kam mit knapper Begründung und ohne Auseinandersetzung und Gegenüberstellung der aktuellen mit früheren bildgebenden Befunden zum Schluss, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei und die Regredienz der Beschwerden dagegen spreche (vorstehend E. 4.8). Eigene (weitere) Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge keine mehr vor, sondern wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab.

5.3    Von einer rechtsgenüglichen respektive rechtskonformen (materiellen) Sachverhaltsabklärung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Auch wenn im (Verlaufs-)Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 13. Juni 2019 von einer leichtgradigen Regredienz der Synovitiden und einer leichten Schmerzreduktion gesprochen wurde, geht daraus wie auch aus dem Bericht des Hausarztes med. pract. B.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 und damit seit mehreren Monaten wegen Schmerzexazerbation und Zustandsverschlechterung in regelmässiger und fortdauernder Behandlung stand. Trotz Hinweisen für eine längerdauernde Zustandsverschlechterung und fachärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit unterliess es die Beschwerdegegnerin, eigene Abklärungen zu tätigen und weitere Berichte und Angaben bei den behandelnden Ärzten einzuholen.

    Ohne weitere Abklärungen war die Beschwerdegegnerin jedoch nicht in der Lage, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Aufgrund der zahlreichen im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Universitätsklinik Y.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.6, E. 4.7 und E. 4.9-11) bestehen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 31. August 2016 (E. 2.3) erheblich verändert haben könnte. Aus den Berichten geht unter anderem hervor, dass die vom RAD gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 16. Juni 2019 beschriebene leichte Schmerzreduktion in den Händen sowie im linken Knie, die regredienten Synovitiden in MCP II und III sowie die Dosisreduktion von Prednison nur einer Momentaufnahme entsprach. Bereits im nachfolgenden Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 11. Juli 2019 wurde über einen erneuten Anstieg des CRP-Werts sowie eine Steigerung der Prednison-Dosis aufgrund der multilokulären Arthralgien im HWS- und Schulterbereich links, der Handgelenke sowie Knie beidseits berichtet und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Monat verlängert (vgl. vorstehend E. 4.6).

5.4    Inwiefern sich die von der Universitätsklinik Y.___ bildgebend sowohl im MRI als auch auf Röntgenbildern festgestellten ausführlichen Befunde und degenerativen Veränderungen der Hände, Knie, Füsse, BWS und HWS (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f. und S. 4) von früheren Befunden unterscheiden, sei es auch nur bezüglich des Schweregrads respektive inwieweit sie die Arbeitsfähigkeit oder allenfalls das Belastungsprofil zusätzlich einschränken, kann gestützt auf die vorliegenden Akten und ohne ausführliche fachärztliche Einschätzung nicht abschliessend beurteilt werden. So deuten beispielsweise die Röntgenbefunde der beiden Knie im Bericht vom 6. April 2016 im Vergleich mit denjenigen im Bericht vom 19. August 2019 auf ein Fortschreiten der Gelenksdestruktion hin. Während im Bericht vom 6. April 2016 von einer symptomatischen Valgusgonarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung berichtet wurde (vgl. Urk. 7/34/7-8), stellten die Fachärzte im Bericht vom 19. August 2019 eine progrediente fortgeschrittene Pangonarthrose links mit Gelenkspaltverschmälerung, Osteophyten und subchondraler Sklerose und ausgeprägter Retropatellararthrose fest (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Auch die neuen bildgebenden Befunde der Hände, welche eine (teilweise) ausgedehnte Synovitis und Erosionen, eine Tenosynovitis sowie degenerative beziehungsweise teilweise degenerativ imponierende Veränderungen zeigten (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.), lassen eine Veränderung respektive Verschlechterung zumindest nicht ausschliessen. Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 8. September 2014 lässt sich diesbezüglich einzig entnehmen, dass die Beweglichkeit der Handgelenke in Flexion und Extension beidseits nur leicht eingeschränkt und endphasig schmerzhaft war, wobei die Sekundärarthrose beider Handgelenke sowie Karpalarthrose rechts sowie Fingerpolyarthrose beidseits die Beschwerdeführerin damals weniger einschränkten als die Kniegelenksbeschwerden (vgl. Urk. 7/15 S. 7). Schliesslich bleiben auch die Auswirkungen der festgestellten degenerativen Veränderungen der beiden Füsse unklar. Während die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ bildgebend zahlreiche Befunde erhoben (vgl. Urk. 3/4 S. 4 unten), lässt sich den früheren Berichten hinsichtlich der Fussgelenke einzig eine leichte Druckdolenz der beiden oberen Sprunggelenke sowie positive Gaenslen-Zeichen der beiden Füsse entnehmen (vgl. Urk. 7/15 S. 7 Mitte).

5.5    Schliesslich deutet der (Behandlungs-)Verlauf auf eine mögliche dauerhafte Verschlechterung hin. Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ fassten im Bericht vom 24. Februar 2020 die Entwicklung seit Januar 2019 zusammen und führten aus, dass der im Jahr 2019 aufgrund einer Verschlechterung der Symptomatik erfolgte Therapiewechsel auf Rixathon-Infusionen zu keiner Beschwerdereduktion führte und die Basis-Kombinationstherapie erneut umgestellt wurde. Sie hielten weiter fest, dass die seropositive rheumatoide Arthritis trotz verschiedener Basis-Kombinationstherapien weiterhin ungenügend eingestellt sei, sich weiterhin klinisch Synovitiden und Kapselverdickungen in den MCP-Reihen, Kniegelenksergüsse beidseits sowie erhöhte Entzündungszeichen zeigten und die Prednison-Dosis aufgrund der Symptomverschlechterung deutlich habe erhöht werden müssen (vorstehend E. 4.11).

5.6    Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Verschlechterung der entzündlichen Aktivität im Rahmen der Grunddiagnose sowie auch der Gelenksdestruktionen aufgrund der ausgeprägten Sekundärarthrosen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auszuschliessen. Deren Erheblichkeit und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht anhand der Berichte der behandelnden Ärzte festlegen, welche rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes haben, dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten und keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und insbesondere auch zu einer effektiven Veränderung des Gesundheitszustands enthalten. Damit kann für eine abschliessende Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die vorliegenden Unterlagen abgestellt werden; vielmehr wäre die Verwaltung - nachdem sie auf das Gesuch eingetreten war - bei der gegebenen Aktenlage verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abzuklären.

5.7    Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens sind nach dem Gesagten weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unumgänglich, wobei sich die zuständige(n) Fachperson(en) in Auseinandersetzung mit den Vorakten und in Gegenüberstellung des vergangenen und aktuellen Zustands insbesondere zu Änderungen des Sachverhalts, dessen Erheblichkeit sowie zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung zu äussern haben werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager