Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00862


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. November 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1983 geborene X.___ ist gelernter Elektriker und reiste im Oktober 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Ab dem 1. Februar 2012 war der Versicherte als Schaler für die Y.___ tätig (Urk. 7/8), bis er sich am 31. August 2016 bei einem Sturz bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (VKB-Ruptur, Meniskushinterhornläsion; Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/11). Am 8. September 2016 erfolgte die operative Sanierung des rechten Knies (Meniskusnaht, VKB-Rekonstruktion; Urk. 7/5/25); die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 7/5/59). Aufgrund der persistierenden Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 S. 8).

1.2    Nachdem der Versicherte seine angestammte Tätigkeit am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 18. September 2017 zu 75 % wieder hatte aufnehmen können, teilte die IV-Stelle am 19. September 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich/angezeigt seien (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/32/18). Am 14. November 2017 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen (Entfernung der Lygamisschraube, arthroskopischer VKB-Ersatz, Teilmeniskektomie medial und lateral; Urk. 7/33/5). In der Zeit vom 10. April bis 29. Mai 2018 weilte der Versicherte in der Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/36). Anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2018 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen Deutschkurs sowie für die Ausbildung «Hauswart Express» (Urk. 7/47/79 f.). Die IV-Stelle hielt mit Mitteilung vom 8. November 2018 fest, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. September 2018 in Aussicht (Urk. 7/55). Am 11. Juni 2019 musste sich der Versicherte einem dritten operativen Eingriff unterziehen (Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion und Resektion der Interferenzschraube, Knorpeldébridement medial, Teilmeniskektomie lateral rechts, Urk. 3). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid vom 8. Mai 2019 fest (Urk. 2, Mitteilung des Beschlusses: 17. Juni 2019, Urk. 7/56).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 27. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 mindestens eine halbe Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Mitteilung vom 22. Januar 2020 informierte die IV-Stelle über die Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus, gestützt auf die gemeinsame Entscheidung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 beantragte sie weiter unter Hinweis auf das Belastungsprofil im Feststellungsblatt sowie die Unterstützung im Rahmen der Eingliederung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. September 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Ab Juni 2018 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % und in der Folge zur Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2018 führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer auch aktuell an starken (vor allem belastungsabhängigen) Schmerzen im rechten Knie mit Ausstrahlung in die Wade und den Unterschenkel leide. Längeres Sitzen gehe nicht, danach brauche er eine gewisse Zeit, bis er gehen könne (Urk. 1 S. 12). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten sei falsch; sie beruhe einzig auf dem Austrittsbericht der Z.___ vom 6. Juni 2018, welcher nicht ausreichend begründet sei. Der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten vermöge; vielmehr sei von einer immer noch erheblichen Einschränkung von mindestens 50 % auszugehen. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies ab 1. Oktober 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente (S. 14).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Chefarzt Orthopädie am B.___, ging in seinem Operationsbericht vom 9. September 2016 von den folgenden Diagnosen aus: Komplette frische, proximale vordere Kreuzbandruptur rechts; kapselnahe, mediale Meniskushinterhornläsion; korbhenkelartige Läsion des lateralen Meniskus im Hinterhornbereich und Korpus sowie Knorpelschaden medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau rechts bei Distorsion des Knies rechts bei Sturz vom 31. August 2016. Operativ wurde eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Meniskusnaht medial und Meniskusnaht lateral, ein Knorpeldébridement medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau, eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit intraligamentärer Stabilisierung (Lygamis-Technik) vorgenommen.

    Während 6 Wochen sollte eine Teilbelastung von 15 bis 20 kg eingehalten werden mit Aufnahme eines kniezentrierenden Krafttrainings ab der 7. Woche sowie einem Beginn des propriozeptiven Trainings ab der 11. Woche (Urk. 7/5/25-26).

3.2    In seinem Bericht vom 24. April 2017 hielt Dr. A.___ fest, dass es im Anschluss an die Operation vom 8. September 2016 zu einer verlangsamten Mobilisation gekommen sei. Unter Intensivierung der Physiotherapie komme es aber immer mehr zur Besserung der Mobilisation des Kniegelenks, des Kraftaufbaus und der Gehfähigkeit. Eine deutliche Steigerung der Muskelkraft könne vor allem beim Gehen festgestellt werden. Seit dem 31. August 2016 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die medizinische Rehabilitation sei im Gang (Urk. 7/21).

3.3    In seinem Bericht vom 7. Juni 2017 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer momentan in einem Rehabilitationsprogramm stehe. Angestrebt werde eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit. Momentan sei vor allem noch die Kraftausdauer das Problem. Der Beschwerdeführer könnte sicher eine sitzende Tätigkeit vollschichtig ausüben, nur sei dies in seinem gelernten Beruf nicht möglich. Momentan sollte aber noch der weitere Rehabilitationsverlauf abgewartet werden; sie würden davon ausgehen, dass in 2-3 Monaten die angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne (Urk. 7/25).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 14. November 2017 infolge Knieschmerzen bei Restinstabilität eine Rearthroskopie durch. Dabei erfolgte eine Entfernung der Lygamisschraube, ein arthroskopischer VKB-Ersatz mit gedoppelter Semitendinosus/Gracilis Sehne, eine femorale Fixation Arthrex Tight Rope, eine tibiale Fixation Biocompositeschraube 10/32mm und eine Kleinfragmentschraube 32mm mit Unterlagsscheibe, sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie rechts (Urk. 7/33/5-6).

    In seinem Bericht vom 20. Februar 2018 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer in ambulanter physiotherapeutischer Rehabilitationsbehandlung stehe und noch nicht klar sei, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf auf der Baustelle möglich sei. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre in 1-2 Monaten möglich, eventuell sei eine stationäre Massnahme in Z.___ angezeigt (Urk. 7/33/1-3).

3.5    Anlässlich der Besprechung im Betrieb vom 26. März 2018 unter Mitwirkung der Suva-Fachpersonen wurde eine Rehabilitation in Z.___ ins Auge gefasst (Urk. 7/34/245).

    In der Folge weilte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. April bis 29. Mai 2018 zur stationären Rehabilitation in Z.___. Die für den Austrittsbericht vom 6. Juni 2018 verantwortlichen Fachpersonen hielten – ausgehend von den bekannten Diagnosen bei Status nach zweimaliger Knieoperation rechts - bei Austritt die folgen Probleme fest: Belastungsabhängige Schmerzen rechtes Kniegelenk, Schmerzen rechte Wade, Kraftdefizit rechtes Bein, Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne knieende, hockende Tätigkeit, ohne häufiges Steigen auf Leitern und ohne Arbeiten auf Gerüsten, ohne Arbeiten mit vibrierenden und schlagenden Maschinen sei eine ganztägige Tätigkeit möglich (Urk. 7/36).

3.6    Dr. C.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 11. Juni 2019 fest, dass es zu einer erneuten Entwicklung einer schmerzhaften Kniearthrofibrose gekommen sei. Im SPECT CT habe sich eine Traceranreicherung an der Interferenzschraubenspitze mit einer femoropatellären Überlastung ohne Hinweise für eine inkorrekte Implantatlage gezeigt. In Rahmen der Operation sei eine ausgedehnte arthroskopische Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion bei Cyklopssyndrom und Resektion der intraartikulär gelegenen Interferenzschraube, ein Knorpeldébridement medial und eine Teilmeniskektomie lateral rechts durchgeführt worden (Urk. 3).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend die für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 30. September 2018 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente. Dieser Anspruch ist auch bei einer Würdigung der medizinischen Akten sowie den Eingliederungsbemühungen nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 18. September 2017 zu 75 % wieder aufnehmen konnte, ist bereits dem Suva-Bericht vom 18. September 2017 zu entnehmen, dass eine erneute Operation nötig werden würde (Urk. 7/34/169, vgl. auch Urk. 7/32/18). Diese fand in der Folge am 14. November 2017 statt; die Rehabilitation fand ihren Abschluss im Rahmen des Aufenthalts in Z.___ (Schlussbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 7/36). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Februar 2017 sowie der per 6. Juni 2018 angenommenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist die erfolgte Rentenzusprache bis Ende September 2018 nicht zu beanstanden (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.2    Nicht zu bemängeln ist weiter das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ vom 6. Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. So weilte der Beschwerdeführer während rund 7 Wochen an der Z.___, was einer fundierten Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit dienlich ist. Bei der Ausarbeitung des Austrittsberichts wirkte zudem Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit, sodass auch medizinisch-theoretische Überlegungen in den Bericht eingeflossen sein dürften; weiter erfolgte die Einschätzung unter Berücksichtigung zweier aktueller bildgebender Abklärungen (MRI Knie rechts vom 7. Mai 2018, MRI Unterschenkel rechts vom 18. Mai 2018, Urk. 7/36 S. 1 f. und S. 5). Die weiterhin bestehenden, insbesondere belastungsabhängigen Restbeschwerden wurden demnach im Rahmen der Einschätzung gewürdigt.

    Auch der weitere Verlauf der Beschwerden spricht für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. So führte die für den neurologischen Bericht vom 25. Juni 2018 verantwortliche Fachärztin aus, dass sich mechanisch auslösbare Schmerzen im Knie rechts finden würden, ohne Ruheschmerz. Die umschriebenen Hypästhesien an der lateralen Aussenseite des Unterschenkels könnten keinem peripheren Versorgungsgebiet zugeordnet werden (Urk. 7/47/25). Das MRI vom 24. Oktober 2018 beurteilte die zuständige Fachärztin wie folgt: Status nach VKB-Plastik, lediglich diskret Kniegelenksflüssigkeit, femoropatellär im lateralen Anteil leichte Gelenkspaltverschmälerung und leichte Überlastungsreaktion, um den femoralen Bohrkanal leichte Stressreaktion, weiterer tibialer Bohrkanal mit im medialen Anteil liegender Interferenzschraube, daran angrenzend auf Höhe der Eminentia intercondylaris kräftige Stressreaktion (Urk. 7/47/89). Ein ähnlicher Befund konnte dabei schon anlässlich der bildgebenden Abklärungen vom 7. und 18. Mai 2018 festgestellt werden (vgl. Urk. 7/36 S. 1 f.). Anlässlich der beruflichen Standortbestimmung an der Z.___ vom 11. April 2019 wurde im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit ein unverändertes Belastungsprofil festgehalten. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es mit seinem Knie einigermassen gehe, ohne Belastung sei er schmerzfrei (Urk. 7/50 S. 2). Der Beschwerdeführer habe einen guten und leistungsbereiten Eindruck hinterlassen und ihnen klar kommuniziert, dass er den Besuch des Hauswart-Kurses favorisiere (S. 3). Auch die Kniearthroskopie vom 11. Juni 2019 wurde infolge Restbeschwerden mit Belastungsintoleranz durchgeführt; dem Operationsbericht ist dabei weder vor noch nach dem Eingriff ein Hinweis darauf zu entnehmen, welcher gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen würde. Am 17. Dezember 2019 entschieden die Parteien weiter gemeinsam, die Eingliederung wieder voranzutreiben (Urk. 8/1).

    Nicht zu überzeugen vermag zuletzt das Argument des Vertreters des Beschwerdeführers, dass schon der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten vermöge. So hatte der Arbeitsversuch zum Ziel, eine Eingliederung im angestammten Bereich zu erreichen; zudem fand er vor der zweiten Operation am 14. November 2017 statt, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hat. Zuletzt sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. August 2017 und damit für die Zeit des Arbeitsversuches eine ganze Rente zu.

4.3    Zusammenfassend ist demnach spätestens ab dem 6. Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


5.

5.1    Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ist per 2016 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'350.-- auszugehen (Urk. 7/17 S. 4), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 69'550.-- entspricht (vgl. auch Urk. 7/52). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 70'202.30 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2016: 2239, Stand 2018: 2260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).

5.2    Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018). Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tirage_ skill _level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.70. Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

    Per 2018 führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % ([Fr. 70'202.30 - Fr. 67'766.70] x 100 / Fr. 70'202.30 = 3.46).

    Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty