Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00864


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 16. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete in einem 100 %-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH und in Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträgerin, als sie am 5. November 2012 einen Treppensturz erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 1 und S. 4, Urk. 9/11/28, Urk. 9/19-20). In der Folge wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/11/6, Urk. 9/11/22-25). Am 19August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des rechten Knies (Meniskus und Arthrose) und der linken Schulter (Sehne) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 26Mai 2014 (Urk. 9/39) bei einem Invaliditätsgrad von 2 % ab.

    Ab 1. September 2016 arbeitete die Versicherte in einem 100 %-Pensum als Pizzakurierin sowie in Nebenbeschäftigung weiterhin als Zeitungsverträgerin und ab 1. Januar 2017 zudem als Raumpflegerin (Urk. 9/43 S. 6). Am 7. März 2017 stürzte sie auf ihre linke Schulter und in der Folge wurde ihr von ihrem Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/45/1-13).

1.2    Am 15. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall, eine seit 7. März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit und unter Angabe ihrer Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42-43). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/50-51, Urk. 9/57) wies die IVStelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (insbesondere Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 29Oktober 2019 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 18. März 2019 hätten ergeben, dass sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Situation ergeben habe. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe gezeigt, dass keine langandauernde Einschränkung vorhanden sei. Unmittelbar nach dem Sturz könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies betreffe den Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018, begründe aber keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine Rente hätten nur Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen seien (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 29November 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die medizinische Gesamtsituation sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es liege eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vor. Entsprechend müsse diese umfassend abgeklärt werden. Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten sei widersprüchlich und unvollständig und habe lediglich die Unfallkausalität in Bezug auf den Sturz vom März 2017 beurteilt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht hätte darauf abstützen dürfen. Indem die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen getätigt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 2-5).


3.

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 26Mai 2014 (Urk. 9/39) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 1. April 2014 (Urk. 9/33) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom Kantonsspital B.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 9/11/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):

- Posttraumatische Frozen shoulder links mit/bei:

- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica mit Full thickness-Läsion der Supraspinatussehne sowie chronischer Pulley-Läsion (MRT Schulter links vom 16. November 2012, Radiologie C.___)

- Status nach Gelenksinfiltration mit Kenacort und Carbostesin am 25. Januar 2013 mit nur wenig Effekt sowie ausgeprägter systemischer Steroidnebenwirkung

- Status nach Treppensturz am 5. November 2012

- Posttraumatische aktivierte Gonarthrose bei:

- möglicherweise chronischer Innenmeniskusläsion sowie Innenbandzerrung und kleinem Knorpeldefekt sowie Verdacht auf einen freien Gelenkskörper (MRT Knie rechts vom 18. Februar 2013)

- Posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:

- keine Fraktur, keine Neurokompression (MRT Lendenwirbelsäule [LWS] vom 16. November 2012, Radiologie C.___)

    Sie attestierten der Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten).

3.3    Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom B.___ nannten in ihrem Bericht vom 24Mai 2013 (Urk. 9/11/8-9) folgende Diagnosen:

- Adhäsive Capsulitis Schulter links bei intervallnaher Rotatorenmanschettenläsion (acute on Chronic) mit transmuraler Supraspinatussehnenläsion, deutlicher Tendinopathie der Subscapularissehne als auch der langen Bizepssehne nach Treppensturz am 5. November 2012

- Beginnende Varusgonarthrose mit ausgedehnter Innenmeniskusläsion sowie fokalem Knorpeldefekt im Bereich der medialen Femurkondyle, ebenso aktiviert durch oben genannten Sturz

    Die Ärzte führten aus, von Seiten des linken Schultergelenkes zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°. Die Innenrotation betrage L3, die Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°). Es bestehe eine ausgeprägteste Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis als auch dem Tuberculum majus (Codman positiv). Weiter sei der Jobe-Test positiv mit schmerzbedingter Kraftminderung und der Belly-press negativ. Es bestehe eine erhaltene aktive Aussenrotation.

3.4    Med. pract. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 6. Februar 2014 (Urk. 9/31/5) für schwere und mittelschwere Arbeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei sie für leichte angepasste Tätigkeiten wie die Arbeit im Sitzen, Heben bis 2 kg, Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig.

3.5    Med. pract. H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf den Berichten des B.___ und von med. pract. G.___ basierenden (E. 3.2-3.4), aktengestützten Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 9/33 S. 4 f.) fest, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine adhäsive Kapsulitis der linken Schulter bei Status nach einer Rotatorenmanschettenläsion nach einem Treppensturz im November 2012 sowie eine beginnende Varusgonarthrose links. Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Als Belastungsprofil nannte sie leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Seit 1. Juni 2013 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungsverträgerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils bestehe seit Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.6    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsunfähigkeit als Allrounderin, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 2013 in der Nebentätigkeit als Zeitungsvertägerin sowie eine spätestens seit Juni 2013 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte Position und ohne Überkopfarbeiten. Indem sie das Valideneinkommen (Einkommen als Allrounderin bei der Y.___ GmbH und als Zeitungsverträgerin) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] sowie Einkommen aus der wiederaufgenommenen Tätigkeit als Zeitungsverträgerin) gegenüberstellte, errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 9/39).


4.

4.1    Aufgrund persistierender Schulterschmerzen nach dem am 7. März 2017 erlittenen Sturz suchte die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 erstmals Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Spital J.___ auf (Urk. 9/45/3). Am 10. November 2017 operierte sie dieser aufgrund einer diagnostizierten ausgedehnten Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus- und Infraspinatussehne), Bizepssehnenruptur, Bursitis subakromialis, subakromialem Impingement an der linken Schulter (Urk. 9/45/1). Dr. I.___ attestierte ab dem 23. März 2017 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. die Berichte vom 25. März, 21. Mai, 3. Juli 2017, vom 4. Januar, 16. Februar, 11. April, 16. Juni, 20. September und 6. Dezember 2018 [Urk. 9/45/1-12]).

    Am 20. September 2018 (Urk. 8/45/11) berichtete Dr. I.___, das Arthro-MRI von August 2018 zeige eine regelrechte Darstellung der Rotatorenmanschette.

    Im Bericht vom 6Dezember 2018 (Urk. 9/45/12) führte Dr. I.___ aus, es fehle der Beschwerdeführerin an Kraft bei Überkopftätigkeiten.

4.2    Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) sowie für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___ vom Stadtspital M.___ stellten in ihrem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten vom 25Januar 2019 (Urk. 9/56) gestützt auf eine Untersuchung vom 20. Dezember 2018 folgende Diagnose (S. 13):

- Periarthropathia humeroscapularis tendinopatica der Supraspinatussehne und Subscapularisehne links, Erstdiagnose 2017 mit/bei:

- MR-Tomographie 2012: Befundung durch Klinik für Radiologie Stadtspital M.___, Dr. med. N.___, Leitender Arzt: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite.

- MR-Tomographie Mai 2017: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne (50 % des Querschnitts). Tendinose und möglicherweise partielle Ruptur der langen Bizepssehne.

- MR-Tomographie August 2018: Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion. Regelrechte Insertion der Supraspinatussehne. Diese ist tendinotisch verändert. Bursitis subacromiales. Zustand nach Bizepstenodese. Bizepssehne schmalkalibrig. Partialruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Atrophie von Anteilen des Musculus subscapularis. Anker im Humeruskopf in situ. Infraspinatussehne intakt.

- Operation 10. November 2017 Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion von Supraspinatus und Infraspinatussehne, Bursektomie, Acromioplastik links.

    Die Gutachter gaben an, es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis mit Ausweitung kreisförmig, mindestens handflächengross. Die linke Schulter sei in sämtlichen Bewegungen schmerzhaft, wobei die Bewegungsumfänge im Vergleich zur rechten Gegenseite deutlich eingeschränkt seien. Links: Aussenrotation aktiv und passiv 55°, Innenrotation aktiv und passiv 75°, Elevation aktiv und passiv 100°, Abduktion aktiv und passiv 100°, Retroversion aktiv und passiv 15°. Linksseitig finde sich ein positives Impingement im Neer-Hawking-Manöver sowie im Jobe-Test. In der Krafttestung der oberen Extremität seien sämtliche Muskelgruppen links M4, rechts M5 (S. 11).

    Weiter hielten die Gutachter fest, insgesamt ergäben sich keine pathologisch-neurologischen Untersuchungsbefunde, ausser der taktilen Hyposensibilitätsangabe der oberen linken Extremität, jedoch sei der Reflexstatus aufgrund der Adipositas deutlich erschwert prüfbar (S. 12). Der Unfall vom 7. März 2017 habe anamnestisch zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt. MR-Tomographisch sei zwei Monate danach im Mai 2017 eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links gefunden worden. Retrospektiv habe sich zwischen 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenläsionen gefunden. Nach insuffizienten konservativen Therapieversuchen sei die Läsion im November 2017 operativ versorgt worden. Die Rehabilitation im Anschluss an die Operation habe sich prolongiert, sodass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Operation nach wie vor starke Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit links sowie starke Schmerzen beklage. Eine Verlaufs-MR-Tomographie vom August 2018 habe denn auch eine tendinotisch veränderte Supraspinatussehne, postoperativ aber in situ, sowie neu eine Partialruptur der Subscapularissehne gezeigt. Klinisch objektivieren liessen sich im Bereich der linken Schulter deutliche Bewegungseinschränkungen, vor allem in Elevation, Abduktion sowie Retroversion, erstaunlicherweise aber kaum in Aussenrotation, was gegen eine adhäsive Kapsulitis spreche, wie sie in den Vorberichten beschrieben worden sei. Für die globale Hyposensibilität des linken Armes sowie den generalisierten Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes liessen sich hingegen keine objektivierbaren Befunde erheben (S. 14).

    Im Übrigen führten die Gutachter aus, im Verlauf der Zeit werde initial von einem sensomotorischen Normalbefund nun eine globale Hyposensibilität des gesamten linken Armes mit deutlichem Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln gefunden, welche gemäss der Aktenlage nicht vorbestehend sei. So habe Dr. I.___ einen sensomotorischen Normalbefund beschrieben. Dies deute darauf hin, dass die aktuell beklagten Beschwerden zumindest teilweise erst im Verlauf aufgetreten seien, am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung. Des Weiteren werde in der erneuten MR-Tomographie eine vorher nicht beschriebene Subscapularissehnenteilruptur beschrieben, welche erst im Verlauf der aktuellen Behandlung aufgetreten sein müsse. Da anamnestisch kein erneutes Trauma zu eruieren sei, dürfte dies einer progredienten degenerativen Ursache entsprechen. Eine solche habe teilweise auch schon vor dem Unfall vorgelegen. Der Unfall 2017 habe wahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Schulter geführt, wobei sich die initialen Beschwerden im Verlauf der Zeit (insbesondere postoperativ) deutlich verändert hätten. Radiologisch hätten posttraumatisch keine neuen Schulterbinnenläsionen vorgelegen im Vergleich zu den Vorbildern aus dem Jahr 2012, sodass angenommen werden könne, dass den posttraumatisch klinischen Symptomen kein Strukturschaden zugrunde liege. Der Status quo sine sollte wenige Wochen nach der Schulterkontusion erreicht worden sein (S. 18). Schliesslich hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ fest, in Folge des Unfalls bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 unten).

4.3    Im Bericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 9/45/13) hielt Dr. I.___ über die Verlaufskontrolle vom 12. Februar 2019 fest, die Situation verbessere sich, jedoch langsam. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegungen und Belastungen. Die Schulter links sei reizlos. Die aktive Anteversion/Abduktion gehe bis 140°, die Aussenrotation 40°, die Innenrotation bis Th12. Es bestehe ein deutliches Kraftdefizit für den Jobe und Palm up Test. Feststellbar seinen Druckschmerzen beim Sulcus bizipitalis und beim anteriore Schulter. Die Sensomotorik sei unauffällig. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Kraftverlust der operierten linken Schulter. Es erfolge eine nochmalige Verlaufskontrolle in zwei Monaten. Bis dahin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei nun an der Invalidenversicherung, eine langfristige Arbeitsfähigkeit festzulegen.

4.4    Med. pract. H.___ vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf die Berichte von Dr. I.___ gestützten (E. 4.1 und E. 4.3) Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/49 S. 3) fest, bei nach der Operation anhaltenden Beschwerden habe im MRI vom 20. September 2018 ein regelrechter Befund festgestellt werden können. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe Dr. I.___ auf die Invalidenversicherung verwiesen (14.02.19). Die Beweglichkeit der Schulter habe Dr. I.___ folgendermassen dokumentiert: 14. Februar 2019: Anteversion 140°, Abduktion 140°, Aussenrotation 40°, Innenrotation bis Th12. Die Normwerte für die Beweglichkeit seien: Anteversion 150-170°, Abduktion: 180°, Aussenrotation: 40-60°, Schürzengriff: Daumen erreiche untere bis mittlere Brustwirbelsäule. Eine Schädigung der linken Schulter sei bereits bekannt. Schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme habe eine Funktionsminderung bestanden. Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (E. 3.3) seien diese folgendermassen dokumentiert worden: Anteversion/Abduktion 110°, Schürzengriff bis L3, Aussenrotation 40°. Gestützt auf diesen Bericht sei der RAD in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (E. 3.5) zur Beurteilung gekommen, dass ab Juni 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mehr vorgelegen habe. Eine vorübergehende Verschlechterung gegenüber 2014 sei für den Zeitraum unmittelbar nach dem Sturz und November 2017 bis Juni 2018 ausgewiesen. Eine dauerhafte Verschlechterung sei nicht erkennbar. Die Ringbandspaltung am rechten Daumen verursache keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit.


5.    

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der linken Schulter nach einem am 7. März 2017 erlittenen Sturz (vgl. Urk. 9/45/1-13), welcher einen operativen Eingriff nötig machte und eine anschliessende längere Rekonvaleszenzzeit nach sich zog (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), und damit einhergehende funktionelle Einschränkungen im Fokus stehen. Anhaltspunkte für gesundheitliche Verschlechterungen, welche nicht die linke Schulter betreffen, bestehen keine.

    Zur Veränderung betreffend die linke Schulter ist zu bemerken, dass für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbezügliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2-5) kann daher alleine deshalb, weil im Gegensatz zum Sturz im Jahr 2012 beim Sturz im Jahr 2017 neben der Supraspinatussehne auch die Infraspinatussehne und die Bizepssehnen betroffen waren und sich nun auch eine Partialruptur der Subscaspularissehne und eine Tendinose feststellen liessen, nicht ohne Weiteres auf eine wesentliche Veränderung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden.

5.2    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. H.___.

    Diese konnte in ihrer Stellungnahme gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2014 eingetreten ist.

    So zeigte sie schlüssig auf, dass die von Dr. I.___ in seinem zeitlich letzten Bericht vor der am 15. März 2019 (Urk. 9/42-43) erfolgten Neuanmeldung am 14. Februar 2019 (E. 4.3) eine Anteversion und Abduktion von je 140°, eine Aussenrotation 40° und eine Innenrotation bis Th12 in der linken Schulter bestanden haben und diese keine weitergehende Einschränkung darstellen als die bei der Formulierung des ursprünglichen Belastungsprofils feststehenden Bewegungseinschränkungen. So war bereits bei Beurteilung der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (E. 3.3) von einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°, einer Innenrotation L3 und einer Aussenrotation 40° ausgegangen worden. Demnach zeigt sich die Aussenrotation mit 40° unverändert. Die Innenrotation mit Th12, was einem Winkel von 101-11 entspricht (vgl. Appendix I, Constant Schulter-Score in: Hakan Pilge, Mini-open-Repair versus arthroskopische subcrominale Dekompression beim Impingementsyndrom an der Schulter: Eine isokinetische Untersuchung, am 15. Oktober 2003 angenommene Dissertation an der Fakultät für Medizin der TU München [https://mediatum.ub.tum.de/doc/602300/602300.pdf, besucht am 17. September 2020]), stellt sich gegenüber einer früheren Innenrotation mit L3, was einem Winkel von 91-100° entspricht (a.a.O.), gar verbessert dar.

5.3    Gestützt wird die Einschätzung von RAD-Ärztin H.___ insbesondere auch durch das Gutachten des Stadtspitals M.___ vom 25Januar 2019 (E. 4.2).

    Zwar diente dieser - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte - der Beurteilung der Unfallkausaliät. Dennoch lassen sich daraus Rückschlüsse über eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes ziehen. Inwiefern es, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (E. 2.2), widersprüchlich und unvollständig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten ist hinsichtlich der Schulterbeschwerden umfassend. Es beruht auf einer eingehenden klinischen Exploration, einer neurologischen Befunderhebung und der MRI-Bildgebung auf den allseitigen notwendigen Untersuchungen (Urk. 8/56 S. 10-12), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 f.) und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 2-6, S. 13 f., S. 17-19). Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind schlüssig begründet. So zeigten die Gutachter überzeugend auf, dass sich aufgrund der Schulterbeschwerden klinisch Bewegungseinschränkungen vor allem in Elevation, Abduktion sowie Retroversion objektivieren lassen, jedoch nicht in Aussenrotation, was gegen eine adhäsive Kapsulitis spricht. Für den generalisierten Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes sowie die Hypersensibilität liessen sich keine objektivierbaren Befunde erheben, weshalb diese bei festgestelltem sensomotorischem Normalbefund am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung zu sehen sind (E. 4.2).

    Der von den Gutachern erhobene Befund spricht gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der linken Schulter. So zeigten die Experten auf, dass sich retrospektiv zwischen den Jahren 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der Rotatorenmanschettenläsionen finden liess und keine pathologisch-neurologischen Untersuchungsbefunde erhoben werden konnten. In der Krafttestung der oberen Extremität warenmtliche Muskelgruppen links M4. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelaktivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei 4 eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) und stellt generell nur eine geringe Krafteinbusse dar. Bereits beim Zumutbarkeitsprofil bei der ursprünglichen Rentenabweisung bestand eine schmerzbedingte Kraftminderung, weshalb nur leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten als zumutbar erachtet wurden (E. 3.3-6). Auch die von den Gutachtern festgestellte Druckdolenz über dem Sulcus bizipitalis bestand bereits bei der ursprünglichen Beurteilung (E. 3.3). All diese Umstände sprechen gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden.

5.4    Kein anderer Schluss lässt sich auch aus den von Dr. I.___ gemachten Feststellungen ziehen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 5.3), stellte sich die Beweglichkeit der linken Schulter in der Untersuchung bei Dr. I.___ vom 12. Februar 2019 (E. 4.3) – und zwei Monate nach der Exploration durch die Gutachter des Stadtspitals M.___ (Untersuchung am 20. Dezember 2018; E. 4.2) - gegenüber der Beweglichkeit der ursprünglichen Rentenabweisung gar ein wenig besser dar. Die Schulter präsentierte sich in seiner Untersuchung am 12. Februar 2019 zudem reizlos und die Sensomotorik unauffällig. Das von Dr. I.___ festgestellte Kraftdefizit geht – wie die Untersuchung des Stadtspitals M.___ zeigte (vgl. E. 5.4 vorstehend) – nicht über die bereits bei der ursprünglichen Beurteilung der Rentenabweisung im Jahr 2014 festgestellte Kraftminderung hinaus. Zudem beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___ in erster Linie einen Kraftverlust bei Überkopfarbeiten, diese waren jedoch bereits im Belastungsprofil anlässlich der ursprünglichen Rentenabweisung als unzumutbar erachtet worden (vgl. E. 3.6 und E. 4.1). Auch waren bereits zum damaligen Zeitpunkt der Jobe-Test positiv und ein Druckschmerz am Sulcus bizipitalis sowie am Tuberculum majus feststellbar (vgl. E. 3.3). Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 darüber hinaus fest, dass sich die Situation verbessere, wenn auch langsam, und attestierte nur noch eine bis zur nächsten Verlaufskontrolle befristete (E. 4.3).

5.5    Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin med. practH.___ abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor und eine invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund gegeben ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller